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Kreuzfahrt – Sturzunfall bei schwerem Seegang

OLG Koblenz – Az.: 5 U 351/18 – Beschluss vom 23.05.2018

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Februar 2018 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 18. Juni 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

3. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 02. Juli 2018 verlängert.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden im Zusammenhang mit einem Sturz sowie der ärztlichen Behandlung auf einem Kreuzfahrtschiff.

Die Klägerin unternahm in der Zeit vom 29. März 2015 bis zum 1. Mai 2015 eine Kreuzfahrt. Am 27. April 2015 suchte sie bei massivem Seegang das Fitnessstudio an Bord auf. Sie betrat ein Laufband. Da der vorangegangene Nutzer dieses noch desinfizieren wollte, trat sie wieder von dem Laufband herab. Hierbei kam es zu einem Sturz auf die linke Hüfte. Die Klägerin begab sich wegen der eingetretenen Schmerzen zum Schiffsarzt, der eine Zerrung des Oberschenkels und eine Schwellung diagnostizierte. Nach Rückkehr von der Urlaubsreise suchte die Klägerin am 7. Mai 2015 ihren Hausarzt auf, der die Diagnose des Schiffsarztes nachvollzog. Am 11. Juni 2015 wurde nach einer MRT-Untersuchung eine Fraktur der linken Hüftpfanne und des rechten Kreuzbeins festgestellt.

Die Klägerin hat zur Begründung ihres auf Zahlung von Attestkosten in Höhe von 61,55 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Mindesthöhe von 4.090 €, Ersatz für ergangene Reisefreude in Höhe von 1.583,08 €, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,03 € sowie Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden gerichteten Begehrens vorgetragen, ihr Sturz beruhe auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Das Fitnessstudio habe am Unfalltag wegen des starken Seegangs gesperrt werden müssen. Zumindest habe es einer Warnung vor Sturzrisiken bedurft. Bei sachgerechtem Verhalten wäre es nicht zu dem Sturzereignis gekommen. Der Schiffsarzt habe fehlerhaft gehandelt, da er die Beckenringfraktur nicht erkannt bzw. keine eingehende Untersuchung sowie keine Ruhigstellung veranlasst habe. Die Beklagten seien jeweils als Reiseveranstalter einstandspflichtig. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, da ein Passagier bei starkem Seegang selbst für seine Sicherheit verantwortlich sei. Das Handeln des Schiffsarztes sei ihm nicht zurechenbar. Zudem seien sie – wechselseitig – nicht Reiseveranstalter.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 107 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei den Beklagten nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe sich das allgemeine Lebensrisiko im Zusammenhang mit einer Schiffsreise verwirklicht. Der Klägerin habe klar sein müssen, dass das Schiff schwanken könne. Es habe daher ihr oblegen, dafür Sorge zu tragen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und den gegebenenfalls erforderlichen Halt zu verschaffen. Zudem habe sich bei dem von der Klägerin angegebenen Unfall nicht das mit der Nutzung des Trainingsgeräts bei starkem Seegang verbundene Risiko verwirklicht. Der Unfall hätte sich ebenso an einer anderen Stelle im Schiff ereignen können. Eine Warnung vor offensichtlichen Gefahren sei nicht erforderlich. Gegebenenfalls greife ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin bei der Schadensentstehung. Für eine Fehlbehandlung des Schiffsarztes seien die Beklagten keinesfalls einstandspflichtig, da dieser weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 109 ff. GA) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens. Das Landgericht habe verfehlt auf die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos abgestellt. Auf die naheliegende Gefahr einer Verletzung im Fitnessstudio bei starkem Seegang habe hingewiesen werden müssen. Bei einer entsprechenden Warnung hätte sie das Fitnessstudio nicht genutzt. Ein Schiffsreisender dürfe hingegen davon ausgehen, dass ein Fitnessstudio gefahrlos genutzt werden könne. Für die Fehlbehandlung des Schiffsarztes seien die Beklagten überdies einstandspflichtig. Ihrem Verlangen, die Adresse des Schiffsarztes bekannt zu geben, seien die Beklagten mehrfach nicht nachgekommen. Dies gehöre indes zu ihren Pflichten gegenüber den Reisenden. Zudem sei von den Beklagten der Beweis für eine ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung des Schiffsarztes nicht erbracht worden. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 4. Mai 2015 (Bl. 167 ff. GA) sowie hinsichtlich des Berufungsantrags auf die Berufungsschrift vom 20. März 2018 (Bl. 142 f. GA) verwiesen.

II.

Kreuzfahrt - Sturzunfall bei schwerem Seegang
(Symbolfoto: Von Illu-60/Shutterstock.com)

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den Senat nicht. Hierzu Folgendes:

1. Ein Anspruch wegen unzureichender Sicherung vor den Gefahren bei schwerem Seegang kommt weder auf vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage in Betracht.

a) Die vertraglichen Schutzpflichten nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB entsprechen den deliktischen Verkehrssicherungspflichten (vgl. nur BeckOK-BGB/Sutschet, Ed. 45, § 241 Rn. 92). Sie zielen darauf ab, eine Verletzung zu vermeiden und dadurch das Integritätsinteresse zu erhalten und weichen daher inhaltlich nicht von den Verkehrssicherungspflichten ab (BGH, NJW 2008, 3778). Die rechtlichen Grundlagen zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend zusammengefasst. Danach muss derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft, Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen und deshalb Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. nur BGH, NJW 2013, 48 m.w.N.). Die Sicherungserwartungen sind indes gegenüber Gefahren herabgesetzt, die dem Einzelnen vor Augen stehen müssen und vor denen er sich daher durch eigene Vorsicht selbst schützen kann. Die Verkehrssicherungspflicht dient daher in erster Linie der Vermeidung der Realisierung nicht erkennbarer Gefahren.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Einstandspflicht der Beklagten – unabhängig von der Frage, wer von ihnen als Reiseveranstalter anzusehen ist – nicht in Betracht.

aa) Es fehlt bereits an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auch auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen muss, liegt auf der Hand. Dabei muss der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingeht. Der von der Klägerin eingeforderte Hinweis, dass die Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolgt, bezieht sich auf eine Selbstverständlichkeit, die nicht gesondert hinweispflichtig ist.

bb) Unabhängig hiervon ist – auch bei unterstellter Verkehrssicherungspflichtverletzung – nicht feststellbar, dass der Schadenseintritt auf der gerügten Verkehrssicherungspflichtverletzung beruht. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie sei aufgrund der witterungsbedingten starken Ruckbewegung des Schiffes gestürzt, doch haben die Beklagten dies bestritten. Die Beklagte zu 2) hat einen Zusammenhang zwischen der Nutzung des Laufbandes, des Seeganges und des Unfalls in Abrede gestellt. Dieses Vorbringen hat sich die Beklagte zu 1) als Streitgenossin stillschweigend zu eigen gemacht. Es ist daher in beiden Anspruchsverhältnissen beachtlich. Ein Beweisantritt der Klägerin hinsichtlich des Hergangs des Sturzereignisses liegt jedoch nicht vor. Insofern ist sie bereits hinsichtlich des Geschehensablaufes als beweisfällig anzusehen.

cc) Zutreffend hat das Landgericht überdies auf die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin hingewiesen. Rechtlich bezieht sich dieser Gesichtspunkt auf das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs, da nach dem Schutzzweck der Norm zwischen der Rechtsfolge und der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage kein innerer Zusammenhang besteht. Es geht hierbei somit nicht um die Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflichtverletzung, sondern lediglich um die Zurechnung der eingetretenen Folgen. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt vernachlässigt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung. Das Landgericht stellt zutreffend darauf ab, dass das von der Klägerin vorgetragene Sturzereignis letztlich mit der Nutzung des Fitnessstudios lediglich in einem zufälligen Zusammenhang steht, da der Sturz infolge der Ruckbewegung des Schiffes, wie sie von der Klägerin vorgetragen wird, und nicht während der Nutzung des Fitnessgeräts eingetreten ist. Die Klägerin schildert eine Bewegung, wie sie auch sonst auf dem Schiff in anderen Konstellationen vielfältig denkbar ist. Dass sich die Klägerin bei einem etwaigen Warnhinweis nach ihrem eigenen Vortrag nicht im Fitnessstudio befunden hätte, ist für die Bewertung des Zurechnungszusammenhangs unbeachtlich.

2. Auch eine Einstandspflicht der Beklagten für das Handeln des Schiffsarztes besteht weder auf vertraglicher noch deliktischer Grundlage.

a) Zutreffend hat das Landgericht darauf verwiesen, dass der Schiffsarzt grundsätzlich weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters ist. Eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft ist bei Dritten ausgeschlossen, wenn der Reisende von ihnen zusätzliche im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt (vgl. nur BeckOGK-BGB/Tamm, Stand 1. Juli 2017, § 651a Rn. 312.1 sowie § 651c Rn. 196; MünchKomm-BGB/Tonner, 7. Aufl. 2017, § 651c Rn. 111; im Ergebnis auch Staudinger/Staudinger, BGB, 2016, § 651a Rn. 54; vgl. auch OLG Hamburg, MDR 1985, 141). Dies greift die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht mehr gesondert an.

b) Eine Einstandspflicht der Beklagten lässt sich auch nicht aus der unterlassenen Angabe der Anschrift des Schiffsarztes herleiten. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagten mit der Mitteilung der Anschrift des Schiffsarztes in Verzug befinden. Die fehlende Mitteilung als solche kann keinesfalls dazu führen, den Schiffsarzt als Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen anzusehen. Es ist allenfalls denkbar, dass durch die unterlassene Mitteilung eine Inanspruchnahme des Schiffsarztes scheitert. Für einen entsprechenden Anspruch fehlt es an hinreichendem Vortrag. Ansprüche gegen den Schiffsarzt sind bislang nicht verjährt. Eine klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft hinsichtlich der Anschrift des Schiffsarztes durch die Klägerin ist nicht erfolgt. Im Übrigen ist unklar, welche anderweitigen eigenen Anstrengungen die Klägerin zur Ermittlung der Anschrift unternommen hat. Daher kann im Ergebnis dahinstehen, dass die unterlassene Anschriftenmitteilung als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung konkret erhoben wurde, worin wegen des eigenständigen Streitgegenstandes eine Klageerweiterung im Sinne des § 533 ZPO liegt, deren Voraussetzungen zweifelhaft sind.

c) Auch unter Verweis auf eine nicht ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung des Schiffsarztes kann eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden. Abgesehen davon, dass auch dieser Aspekt erstinstanzlich von der Klägerin nicht thematisiert und erstmals vom Landgericht im angefochtenen Urteil angesprochen wurde, weshalb auch insoweit ein neuer Vorwurf zu erkennen ist, fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Klägerin. Die Beklagten haben den Schiffsarzt sowie dessen Fachgebiet bezeichnet.

Anknüpfungspunkte dafür, weshalb die Auswahl und Überwachung des Schiffsarztes fehlerhaft sein solle, benennt die Klägerin nicht. Zumindest dies obliegt ihr indes, da sie für die Pflichtverletzung der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast trägt. Eine allenfalls denkbare sekundäre Darlegungslast greift jedoch nur dann ein, wenn bereits ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden zumindest ansatzweise bezeichnet ist. Dies ist dem Vortrag der Klägerin indes nicht zu entnehmen.

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

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Der Klägerin wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 522 Rn. 34; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 522 Rn. 61; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vornherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v. 27. Mai 2003 – 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (ständige Rechtsprechung des Senats, dem nahezu wortgleich folgend OLG Dresden, Beschl. v. 31. Januar 2018 – 4 U 750/17, juris).

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.734,63 € festzusetzen.

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