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Kreuzfahrt – verpasst wegen Flugverspätung

AG Wedding

Az.: 16 C 167/10

Urteil vom 25.03.2011


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.460,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.09.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Fluges.

Herr … buchte bei der Beklagten für sich, Herrn … und die Klägerin Flüge von Berlin (Tegel) über Madrid nach Miami.

Die geplanten Flugzeit war für die Strecke Tegel – Madrid am 20.12.2009: Abflug 7.30 oder 7.35 Uhr, Ankunft 10.35 Uhr. Dieser Flug startete erst um ca. 8.44 Uhr. Die Landung in Madrid erfolgte um ca. 11.23 Uhr. Die Passagiere konnten ab ca. 11.40 Uhr das Flugzeug verlassen.

Der Weiterflug Madrid – Miami war geplant für den 20.12.2009, Abflug 12.05 Uhr. Dieser Flug startete erst um ca. 12.40 Uhr.

Der Flugpreis betrug 1.767,42 Euro.

Die Klägerin buchte ferner – bei einem anderen Anbieter – für sich, … eine Kreuzfahrt vom 21.12.2009 bis 2.01.2010. Die Abfahrtszeit war am 21.12.2009 ab Miami um 17.00 Uhr.

Für die Nacht vom 20. auf den 21.12.2009 buchte Herr … ein Hotelzimmer für die drei Reisenden zu einem Gesamtpreis von 72,– Euro.

Die Klägerin und ihre Begleiter wurden mit dem vorgesehenen Flug ab Madrid nicht befördert. Die Beklagte bot ihnen einen Alternativflug an, der am 21.12.2009 um 13.05 starten sollte. Diesen Flug traten sie nicht an. Weder am gleichen Tag noch am Folgetag erreichten sie eine Alternativbeförderung nach Miami und traten daraufhin den Rückflug nach Berlin an.

Die Klägerin stornierte die Kreuzfahrt. Hierfür musste sie Stornokosten von 2.620,80 Euro zahlen.

Mit Schreiben vom 28.01.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 4.460,22 Euro bis zum 9.02.2010 auf. Mit Schreiben vom 16.02.2010 ließ die Klägerin die Beklagte noch einmal anwaltlich mahnen. Für dieses Schreiben macht sie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 446,13 Euro geltend.

Es bestand eine Reiserücktrittsversicherung ohne Selbstbeteiligung, die die Reisenden jedoch nicht in Anspruch zu nehmen beschlossen.

… traten ihre sämtlichen Zahlungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, die drei Reisenden hätten es in Madrid mit erheblichen Mühen geschafft, um 11.50 Uhr das Gate zum Weiterflug nach Miami zu erreichen. Die Beklagte habe den drei Reisenden aber – trotz der Abflugverspätung auch dieses Fluges – das Boarden verweigert, obwohl die Abfertigung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Der ihnen alternativ angebotene Flug hätte eine Flugdauer von 9 Stunden 45 Minuten gehabt. Die Landung in Miami habe daher frühestens um 16.50 Uhr stattfinden können. Sie hätten deshalb die Kreuzfahrt nicht mehr erreichen können. Man habe sich auf dem Schiff mindestens eine Stunde vor dem Ablegen einchecken müssen.

Die Klägerin beantragt mit der am 3.09.2010 rechtswirksam zugestellten Klage,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.460,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2010 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Verzögerung des Fluges Tegel – Madrid sei dadurch verursacht worden, dass sich der Gegenflug am Vorabend verspätet habe, und die Ruhezeiten des Personals hätten eingehalten werden müssen, und weil das Flugzeug vor dem Start noch zur Enteisung beordert worden sei. Der Alternativflug am Folgetag, 13.05 Uhr, nach Miami, habe eine Flugdauer von 9 Stunden 30 Minuten bei einer vorgesehenen Ankunftszeit um 16.35 Uhr gehabt. Die Kreuzfahrt habe daher erreicht werden können.

Es habe den Reisenden auch oblegen, alternativ von Miami oder Fort Lauderdale aus mit dem Flugzeug oder einem gemieteten Boot weiterzureisen nach Nassau oder Haiti, um das Kreuzfahrtschiff einzuholen.

Die Transitzeit am Flughafen in Madrid betrage rund 60 Minuten, weshalb die drei Reisenden nicht hätten wie behauptet rechtzeitig am Abfluggate angekommen sein können.

Sie meint, ein Anspruch auf die Rückzahlung des Entgeltes für den Flug bestehe zumindest für den Flug Berlin – Madrid und zurück schon deshalb nicht, weil die Leistungen in Anspruch genommen worden seien. Die Kosten für die Kreuzfahrt seien als frustrierte Aufwendungen schadensersatzrechtlich nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere vor dem zuständigen Gericht erhoben, weil der Flughafen Berlin-Tegel im Bezirk des Amtsgerichts Wedding liegt. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) geltend. Nach Art. 33 I MÜ kann die Klage u. a. bei dem Gericht des Bestimmungsorts erhoben werden. Bestimmungsort im Sinne der Norm ist, wenn wie vorliegend von vornherein ein Hin- und Rückflug gebucht wurden, der Abflugsort; nicht maßgeblich ist der Zielort des Fluges (LG Frankfurt ZLW 08, 136; Reuschle, Komm. zum Montrealer Abkommen, 1. Aufl., Art. 33 Rn. 25 f.).

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen gemäß Art. 19 MÜ – teils aus eigenem, teils gemäß § 398 BGB aus abgetretenem Recht – die Ansprüche auf die Leistung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe zu.

1. Der Flug von Berlin-Tegel nach Madrid war verspätet i. S. d. Art. 19 MÜ.

Die Klägerin behauptet als geplante Abflugszeit 7.35 Uhr, die Beklagte 7.30 Uhr. Auf den geringen Unterschied kommt es nicht an, zumal sich die Verzögerung, wenn man die Behauptung der Beklagten zugrunde legt, noch vergrößert. Für den tatsächlichen Abflug von Tegel behauptet die Klägerin 8.40 Uhr bzw. eine Verspätung von 70 Minuten (das wären, ausgehend von 7.35 Uhr, 8.45 Uhr). Die Beklagte behauptet als Abflugszeit 8.44 Uhr. Es ergibt sich auch hier kein relevanter Unterschied. Zugrunde zu legen ist eine Abflugsverspätung um rund 70 Minuten.

Die Landung in Madrid sollte um 10.35 stattfinden. Sie erfolgte frühestens um 11.23 Uhr, die Türen öffneten sich für die Passagiere um ca. 11.40 Uhr. Zugrunde zu legen ist daher eine Ankunftsverspätung von rund 50 Minuten.

Darauf, wann für das Flugzeug jeweils die Blockzeit war, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Frage der Verspätungshaftung ist nur die Ankunft des Flugzeuges, nicht auch, wann es vor dem Flug noch im Flughafenablauf erforderliche Zwischenstationen zu durchlaufen hatte.

Dieser Vorgang erfüllt die Kriterien für eine Verspätung i. S. d. Art. 19 MÜ. Führich (Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 1100) führt zum Begriff der Verspätung aus, dass darunter ein nicht rechtzeitiges Eintreffen des Flugzeuges am Bestimmungsort unter Überschreitung der Beförderungsfrist sei. Einschränkend führt er aus, dass eine Ankunftsverspätung erst vorliege, wenn die Beförderung nicht innerhalb eines objektiv angemessenen Zeitraums erfolge, den ein vernünftiger Fluggast in seine Überlegungen einbezieht (ebso. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.1992, 21 U 62/91, zum Warschauer Abkommen). Der Fluggast habe daher eine zeitliche Erheblichkeitsgrenze hinzunehmen.

Dem Ansatz, nicht jede Verspätung zum Ausgangspunkt von Schadensersatzansprüchen zu machen, sondern ein einschränkendes wertendes Kriterium zu finden, kann das Gericht zunächst zustimmen. Führich meint allerdings in der Folge, erst ab 3 Stunden Zeitverlust könne man von einer solchen Verspätung reden. Dem folgt das Gericht weder so pauschal, noch kommt das Gericht in der Abwägung zwingend zu dem Ergebnis, dass der „vernünftige Fluggast“ eine solche Verspätung von bis zu 3 Stunden einplanen muss. Die Auffassung von Führich führt zum einen dazu, dass Schadensersatzansprüche nach Art. 19 MÜ für Flüge, die – wie hier – plangemäß sowieso nur bis zu 3 Stunden dauern sollen, nie durchgreifen können. Welche Verspätung der „vernünftige Fluggast“ einplanen und daher schadensersatzlos hinnehmen muss, kann zudem allenfalls in Abhängigkeit zur geplanten Flugdauer definiert werden, nach unten hin aber nicht mit nachvollziehbaren Argumenten mit einer absoluten Grenze von drei Stunden versehen werden. Führich stellt zur Begründung der 3-Stunden-Regelung zudem auf einen Vergleich mit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache S. und B. (19.11.2009, C 402/07, C 432/07) ab. Eine Anlehnung an diese Entscheidung ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht möglich. Der EuGH hat darin befunden, dass Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 nicht nur im Fall der Annullierung eines Fluges gegeben seien, sondern in Ausweitung des Anwendungsbereiches auch bei einer Flugverspätung um mehr als 3 Stunden. Zum einen kann nach Ansicht des Gerichts die Auslegung des Art. 19 MÜ wohl schon deshalb nicht an die Rechtsprechung des EuGH zur Verordnung (EG) 261/04 angelehnt werden, als das MÜ das höherrangige Recht ist. Zum anderen hat der EuGH in der Entscheidung S. und B. die Ansprüche des Fluggastes über den Wortlaut der Verordnung hinaus erweitert. Die dortigen Argumente können daher nicht genutzt werden, um die Ansprüche des Fluggastes nach Art. 19 MÜ einzuschränken.

Nachvollziehbar ist daher nur der Ausgangspunkt von Führich, nicht die daraus hergeleitete Konsequenz. Richtig erscheint es also, den Verspätungsbegriff an die zurückzulegende Strecke bzw. geplante Flugzeit zu koppeln, d. h. je länger die Strecke ist, desto mehr an „normaler“ Verzögerung muss der vernünftige Reisende von vornherein in die Planung einbeziehen und desto eher ist der Verspätungsbegriff des Art. 19 MÜ nicht erfüllt (ebso. Reuschle, a. a. O., Art. 19 Rn. 22; Schmid, TransportR 85, 369). Ob dabei die Formel, die Reuschle (a. a. O. Rn. 24) zur Berechnung empfiehlt, zugrunde zu legen ist, kann hier dahinstehen. Denn vorliegend betrug die geplante Flugzeit 3 Stunden, die eingetretene Verspätung mindestens 50 Minuten. Es sprechen keine ersichtlichen Gesichtspunkte dafür zu meinen, dass der „vernünftige Fluggast“ sich bei einem kurzen Flug von vornherein auf eine so erhebliche Verspätung einrichten muss, dass er von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen bleibt. Dahinstehen kann daher der – beachtliche – Aspekt, ob die Beklagte sich darauf, dass die drei Reisenden mehr Zeit zum Umsteigen hätten einplanen müssen, überhaupt berufen kann, wenn wie hier alle Flüge einheitlich bei der Beklagten gebucht worden waren.

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Nichts anderes ergibt sich auch aus der durch die Beklagte zitierten Entscheidung des LG Frankfurt/Main vom 25.11.2010, Az. 2 – 24 S 88/10. Denn die Entscheidung setzt sich ausschließlich mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen eine Verspätung von einer Stunde und 40 Minuten auf Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 hat, nicht mit dem Abkommen von Montreal.

Ob man, wie Trappe (VersR 1975, 596) meint, bei der Definition des Verspätungsbegriffes annehmen muss, dass der Reisende, wenn die Verzögerung durch Witterungsereignisse während des Fluges eintritt, mehr hinzunehmen hat als bei Verspätungen, die im organisatorischen Bereich der Fluglinie liegen, kann dahin stehen, da Witterungseinflüsse vorliegend nicht ausschlaggebend waren.

2. Die drei Reisenden haben hierdurch auch ihren Anschlussflug nicht erreichen können, obwohl dieser seinerseits verspätet erst um rund 12.40 Uhr abgeflogen ist. Dahinstehen kann, ob die Klägerin und die Zedenten es geschafft haben, noch rechtzeitig am Terminal 4S zu sein, ihnen aber wegen der fortgeschrittenen Zeit der Einstieg verweigert wurde, oder ob sie es überhaupt nicht geschafft haben, dort rechtzeitig einzutreffen. Denn in beiden Fällen haben sie kausal bedingt durch die Verspätung des Zubringerfluges den Anschlussflug verpasst.

3. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie und ihre Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihr nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen (Art. 19 Satz 2 MÜ).

Sie beruft sich darauf, dass das Flugzeug in Berlin-Tegel vor dem Start enteist werden musste, und dass der Gegenflug am Vorabend verspätet gelandet sei, so dass der streitgegenständliche Flug wegen der Einhaltung von Ruhezeiten des Personals später habe starten müssen. Beides ist nicht ausreichend, um die Haftung auszuschließen. Dass die Flugbesatzung ihre maximale Flugdienstzeit erreicht hat, war schon am Vorabend bekannt, und hätte daher erforderlichenfalls durch Einsatz anderen Personals ausgeglichen werden müssen (Reuschle, a. a. O., Art. 19 Rn. 43; vgl. – zur VO (EG) 261/2004 – AG Frankfurt Rra 07, 86). Dass es dazu entsprechende Anstrengungen gegeben hat, behauptet die Beklagte nicht. Dass ein Flugzeug vereist ist, ist gleichfalls ein Vorgang, der im Flugbetrieb häufig auftritt. Dass es nicht möglich gewesen sein soll, dies nach der Landung des Flugzeuges am Vorabend über Nacht festzustellen und zu beheben, ist nicht ersichtlich (vgl. – zur VO (EG) 261/2004 – AG Frankfurt Rra 2008, 281).

4. Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie wegen Mitverschuldens der drei Reisenden gemäß Art. 20 MÜ ganz oder teilweise haftungsbefreit ist.

Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie es schuldhaft unterlassen habe, einen Ersatzflug in Anspruch zu nehmen, der am 21.12.2009 um 16.35 Uhr bzw. nach dem Vorbringen der Klägerin sogar erst um 16.45 Uhr – alles eine pünktliche Ankunft vorausgesetzt – in Miami gelandet wäre. Diesen Versuch zu unternehmen, war vor dem Hintergrund, dass das Kreuzfahrtschiff um 17.00 Uhr ablegen sollte, ersichtlich unzumutbar. Das Gericht setzt zum einen als der Lebenserfahrung nach offenkundig voraus, dass es keinen Erfolg gehabt hätte, das Kreuzfahrtschiff (soweit für die Klägerin überhaupt direkt telefonisch erreichbar) darum zu bitten, auf drei einzelne Passagiere zu warten. Die Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass nicht nur auf die verschobene Ankunftszeit in Miami abzustellen ist, sondern für das verspätete Eintreffen am Hafen noch die Zeit zum Auschecken und für die Fahrt vom Flughafen zum Hafen zu berücksichtigen wäre. Weder innerhalb von 15 noch 25 Minuten ist dies vorstellbar.

Die Beklagte hat auch nicht den – gemäß Art. 20 MÜ ihr obliegenden – Entlastungsbeweis dafür geführt, dass die Klägerin mit Zedenten das Schiff noch mit anderen Flügen in Nassau oder Haiti erreicht hätte.

Ob (wie gleichfalls nicht bewiesen ist) die Klägerin sich ein Boot hätte mieten können, um das Kreuzfahrtschiff noch unterwegs zu erreichen, kann dahinstehen. Art. 20 stellt zwar auf ein Mitwirken des Fluggastes an der Entstehung des Schadens ab, wenn der Fluggast es unterlässt, den Schaden abzuwenden. Dieses Unterlassen wirkt sich aber nur dann anspruchsmindernd aus, wenn es überhaupt eine Pflicht zum Tätigwerden gibt. Es ist dem Fluggast aber zweifellos nicht zuzumuten, in einem fremden Land auf eigene Faust ein Boot anzumieten, um damit über die offene See zu fahren und dort ein anderes Schiff einzuholen. Das Gleiche gilt für die Alternative, bei einer anderen Fluggesellschaft auf eigene Faust einen Flug zu buchen, um das Kreuzfahrtschiff irgendwie auf einer anderen Insel einzuholen.

5. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Schadensersatz wegen sämtlicher geltend gemachter Schadenspositionen.

Der Schadensumfang bemisst sich, da das MÜ hierzu keine eigenen Bestimmungen trifft, nach §§ 249 ff. BGB.

a. Zum Schadensersatz gehören zunächst die Kosten, die für die Flüge Madrid – Miami und Miami – Madrid vorausgezahlt wurden, denn diese Flüge konnten nicht in Anspruch genommen werden.

Die Höhe der Kosten für diese Teilstrecken sind zwar mangels näherer Angaben nicht berechenbar. Darauf kommt es aber auch nicht an, denn die Klägerin kann gemäß §§ 634 Nr. 3, 636, 323 II Nr. 3, 346 BGB auch die Kosten für die schon in Anspruch genommenen Flüge Tegel – Madrid und zurück ersetzt verlangen, denn der Abbruch des Hinfluges und Antritt des Rückfluges von Madrid nach Tegel stellt einen zumindest konkludenten Rücktritt vom Vertrag dar (i. Erg. ebso. AG Frankfurt Rra 2008, 46). Ob die Klägerin danach ihrerseits an die Beklagte durch den Flug gezogene Nutzungen herauszugeben hat (§ 346 BGB), oder ob in der vorliegenden Konstellation § 346 III 1 Nr. 3 BGB anwendbar ist, oder ob die Klägerin aus sonstigen Gründen keine Nutzungen herausgeben müsste, weil die gezogenen Nutzunge für sie objektiv wertlos waren, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat schon nicht konkret dargestellt, auf welche Höhe sich etwaige Nutzungen als Gegenanspruch belaufen würden.

b. Die Klägerin kann aber auch den Ersatz der Kosten für die Übernachtung, die die Reisenden in Miami nicht in Anspruch nehmen konnten (72,– Euro) und der Kreuzfahrt (2.620,80 Euro) ersetzt verlangen.

Hinsichtlich der Übernachtungskosten hält das Gericht allerdings nicht an seinem Hinweis fest, dass sich die Rechtsfolge schon aus der Kommentierung bei Führich, a. a. O., Rn. 1103, Reuschle, a. a. O., Art. 19 Rn. 31 und aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2007, 537 ergibt. Diese Fundstellen beziehen sich auf Übernachtungskosten, die wegen einer Flugverspätung zusätzlich anfallen, während es hier um eine Übernachtung (und eine Kreuzfahrt) geht, die wegen einer Flugverspätung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Beide Ansprüche fallen demnach unter § 284 BGB. Das Gericht folgt dabei nicht der durch die Beklagte zitierten Entscheidung des OLG Rostock vom 15.09.2003, Az. 3 U 58/03, das zwar nach der Schuldrechtsreform, aber ausdrücklich zum alten Recht ergangen ist. Nach neuem Schuldrecht ist dagegen die Neufassung des § 284 BGB zu beachten, die erhebliche weitere Aufwendungsersatzansprüche zulässt, als dies nach altem Recht der Fall war. § 284 BGB ist zwar nicht anwendbar, wenn gleichzeitig Schadensersatzansprüche, die auf den Ersatz des positiven Interesses gerichtet sind, geltend gemacht werden (Staudinger, Bearbeitung 2009, § 284 Rn. 18, Rn. 42). Neben Rückgewähransprüchen nach § 346 BGB findet § 284 BGB dagegen Anwendung (Staudinger, a. a. O., § 284 Rn. 9).

Darauf, inwieweit die zum alten Recht ergangene Entscheidung des OLG München (NJW-RR 1986, 963) und die in einer anderen Konstellation ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 2005, 65) – die beide auch eine Haftung bejaht haben – auf den hiesigen Fall übertragen werden können, kommt es danach nicht an.

Inhaltlich umfasst der Aufwendungsersatzanspruch nach neuem Recht gerade nicht nur unmittelbar auf den Leistungsgegenstand bezogene Aufwendungen (wie Vertragsschließungs-, Makler- und Notarkosten). Denn § 284 BGB formuliert nur allgemein, dass die Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht worden sein müssen, und billigerweise gemacht werden durften. Eine Differenzierung nach leistungsnahen und leistungsfernen Aufwendungen ist also weder durch den Wortlaut des Begriffes „Aufwendungen“ gedeckt, noch wäre eine solche Abgrenzung trennscharf durchzuführen (Staudinger, a. a. O., § 284 Rn. 27). Eine wie auch immer zu qualifizierende gewisse Nähe zwischen den Aufwendungen der erwarteten Leistung zu bestimmen, ist mithin nicht die Funktion des Aufwendungsbegriffs. Weiterhin kommt es auch nicht darauf an, ob der Schuldner, hier die Beklagte, erkennen konnte, dass solche Aufwendungen getätigt werden (Staudinger a. a. O., vgl. a. Grigoleit, ZGS 2002, 122).

Eine Beschränkung der ersatzfähigen Positionen erfolgt vorliegend auch nicht im Hinblick darauf, dass der Ersatzanspruch nach § 284 BGB nur die Aufwendungen umfasst, die der Gläubiger „billigerweise machen durfte“. Ob die Abgrenzung, was nach dieser Einschränkung ersatzfähig ist, in Anlehnung an § 254 BGB oder nach Zurechenbarkeitskriterien zu erfolgen hat oder dort eine Grenze zu ziehen ist, wo die Zumutbarkeit, Ersatz zu leisten, überschritten zu sein scheint, ist offenbar noch nicht in für den hiesigen Fall maßgeblicher Weise geklärt. Nach Ansicht des Gerichts kann dazu schwerlich auf eine Wertung ähnlich § 254 BGB abgestellt werden, weil dann kaum noch zu unterscheiden ist, wo die Unterschiede zum hier sowieso zu prüfenden Art. 20 MÜ gezogen werden sollen. Zutreffend dürfte dagegen sein, dass Zumutbarkeitskriterien ausschlaggebend sein müssen, weil der Ersatzanspruch nicht unbegrenzt sein kann. Exakte Kriterien, wo die Haftungsobergrenze zu ziehen ist, müssen vorliegend aber nicht entwickelt werden. Denn die Obergrenze ist hier ersichtlich nicht erreicht. Es unterfällt, auch für die Beklagte erkennbar, einem häufigen und typischen Zweck einer Flugreise, diese für einen anschließenden Urlaub zu nutzen; typisch ist auch, dass ein solcher Anschlussurlaub mit einer weiteren Buchung und deshalb weiteren Kosten verbunden ist. Das Risiko, das sich verwirklicht hat, ist also kein sehr fern liegendes. Die Haftung der Klägerin ist vorliegend auch der Summe nach nicht unbillig i. S. d. § 284 BGB. Sie beträgt für die Übernachtung und die Kosten der Kreuzfahrt 2.692,80 Euro und damit weniger als das 1 ½ fache des Flugpreises (1.767,42 Euro). § 284 BGB begrenzt die Haftung des Schadensersatzpflichtigen ersichtlich nicht auf die Einnahmen, die sich aus dem Flugvertrag ergeben hätten, sondern lässt eine Haftung auch für höhere Summen offen. Nachvollziehbar ist damit, dass eine Fluglinie nach § 284 BGB zwar sicher nicht auf einen Millionenschaden wegen eines aufgrund einer Flugverspätung verpassten Geschäftsabschlusses zu haften hätte. In einer Haftung auf das 1 ½ fache einer (im Übrigen auch dem absoluten Betrag nach nicht sehr hohen) Vertragssumme kann aber noch keine unbillige Inanspruchnahme gesehen werden.

c. Den Ansprüchen der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie die Reiserücktrittsversicherung nicht in Anspruch genommen hat. Dies ist ihr nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) anzurechnen. Denn die Klägerin hatte in diesem Fall offenbar zwei Schuldner – die Beklagte und die Versicherung –, die sie in Anspruch nehmen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie eine Pflicht gegenüber der Beklagten traf, diese durch die vorrangige Inanspruchnahme der anderen Schuldnerin zu entlasten.

II.

Der Zinsanspruch der Klägerin beruht, ausgehend von ihrem Schreiben vom 28.01.2010, auf §§ 286 I 1, 188, 247 BGB.

Die Beklagte hat als Verzugsschaden (§§ 280 I, II, 286 I 1 BGB) daraufhin auch die der Klägerin vorgerichtlich für die weitere Mahnung vom 16.02.2010 entstandenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Die Höhe dieser Gebühren sind auch gemäß Ziff. 2300, 7002, 7008 VV RVG zutreffend berechnet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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