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Kreuzfahrtreise – Kabinen-Upgrade als Reisemangel

Eine Kreuzfahrtreisende erhält eine größere Kabine als gebucht, doch ohne den gewünschten Balkon. Das Amtsgericht Rostock urteilt: eine Reisepreisminderung ist gerechtfertigt, da der Meerblick und private Rückzugsort fehlten. Das Urteil zeigt: Auch ein Upgrade kann ein Reisemangel sein, wenn individuelle Wünsche missachtet werden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin hatte eine Kreuzfahrt gebucht und ein Kabinenupgrade erhalten, das jedoch nicht ihren Erwartungen entsprach.
  • Die ursprünglich gebuchte Balkonkabine wurde durch eine größere, aber weniger komfortable Frontkabine ersetzt, die der Klägerin Seekrankheit verursachte.
  • Die Klägerin forderte eine Reisepreisminderung von 70% und ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 €, da die Frontkabine viele Nachteile gegenüber der gebuchten Balkonkabine hatte.
  • Das Gericht entschied, dass die Klägerin einer Reisepreisminderung von 11% und Schadensersatz von 695,89 € zusteht, da die Frontkabine nicht denselben Komfort wie die gebuchte Balkonkabine bot.
  • Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Tatsache, dass die Frontkabine nicht den gleichen Standard wie die gebuchte Balkonkabine hatte, insbesondere was den Ausblick und die Komfort betraf.
  • Die Klägerin hatte das Recht, eine Reisepreisminderung zu fordern, da die Reise nicht den vereinbarten Leistungen entsprach.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Seekrankheit der Klägerin durch die Frontkabine verursacht wurde, aber dies nicht ausreichend für ein Schmerzensgeld von 1.000 € war.
  • Die Klägerin hat das Recht, den Schadensersatz einzuklagen, da die Reise nicht den Erwartungen entsprach und die Frontkabine nicht den gleichen Komfort bot wie die gebuchte Balkonkabine.
  • Die Entscheidung des Gerichts ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin sofort den Schadensersatz einfordern kann.

Reisemangel bei Kreuzfahrten: Ansprüche bei fehlerhaften Kabinen beschränkt?

Kreuzfahrten sind beliebt, denn sie versprechen erholsame Urlaubstage auf hoher See. Oftmals werden die Kabinen bereits bei der Buchung ausgewählt, doch was passiert, wenn die erhoffte Kabine nicht der Beschreibung entspricht oder ein Upgrade versprochen wird, aber nicht erfüllt wird? Hier kommt das Thema des Reisemangels ins Spiel. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reiseleistung nicht den vertraglich vereinbarten Erwartungen entspricht. Dies kann sowohl durch objektive Mängel, wie etwa eine defekte Klimaanlage, als auch durch subjektive Aspekte wie falschen Aussagen in der Reisebeschreibung, entstehen.

Besonders häufig kommt es bei Kreuzfahrten zu Problemen im Zusammenhang mit der Kabine. So kann die Kabine kleiner, dunkler oder anders ausgestattet sein als im Katalog beschrieben. Auch Versprechen über kostenfreie Upgrades, die nicht erfüllt werden, führen immer wieder zu Streitigkeiten. Oftmals werden Urlauber mit fehlenden Kabinen-Upgrades konfrontiert, die sich als deutlich einfacher und weniger komfortabel herausstellen als erwartet. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob ein Reisemangel vorliegt und ob der Reisende Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Genau diese Frage soll nun an einem konkreten Fall beleuchtet werden.

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Der Fall vor Gericht


Kreuzfahrt-Kabinen-Upgrade führt zu Reisepreisminderung

Kreuzfahrt - Reisemangel bei anderer Kabine
(Symbolfoto: andykazie – 123rf.com)

Der Fall dreht sich um eine Kreuzfahrtreise, bei der die gebuchte Balkonkabine nicht zur Verfügung gestellt wurde. Eine Urlauberin und ihr Ehemann hatten für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 15.12.2014 eine Schiffsreise gebucht. Der Gesamtreisepreis betrug 6.958,90 €. Die Klägerin hatte sich für die Balkonkabine 7214 entschieden. Kurz vor Reisebeginn erhielt sie jedoch eine neue Reservierungsbestätigung für eine andere Kabine. An Bord wurde dem Ehepaar schließlich die Kabine 7003 zugewiesen.

Unterschiede zwischen gebuchter und zugewiesener Kabine

Die ursprünglich gebuchte Balkonkabine hatte einen seitlichen Zugang zum Balkon mit Schiebetür. Auf dem Balkon befanden sich zwei Stühle als Sitzgelegenheit. Die Reling ermöglichte einen freien Blick auf das Meer oder Land, sogar vom Bett aus.

Die tatsächlich zugewiesene Kabine 7003 lag im vordersten Teil des Schiffes. Sie war deutlich größer, hatte zwei nicht zu öffnende Seitenfenster und Zugang zu einer kleinen Sonnenterrasse, die von mehreren Passagieren genutzt werden konnte. Die Klägerin bemängelte, dass sich die Terrassentür kaum öffnen ließ und bei geöffneter Tür starker Wind herrschte. Zudem gab es keine freie Sicht aus der Kabine.

Rechtliche Auseinandersetzung und Gerichtsentscheidung

Die Klägerin forderte eine Reisepreisminderung von 70% für ihren Anteil und 40% für den ihres Ehemannes. Zusätzlich verlangte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 €, da sie während der gesamten Reise unter Seekrankheit litt, was sie auf die Lage der zugewiesenen Kabine zurückführte.

Das Amtsgericht Rostock entschied, dass die Reise mangelhaft war, da die vertraglich vereinbarte Kabine nicht zur Verfügung gestellt wurde. Es sprach der Klägerin eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 10% zu, was 695,89 € entspricht.

Das Gericht berücksichtigte dabei, dass die Klägerin Wert darauf legte, vom Bett aus aufs Meer schauen zu können und die Möglichkeit zu haben, die Kabine durch eine offene Balkontür zu lüften. Auch der Wunsch nach einem privaten Balkon wurde als nachvollziehbar erachtet. Diese Nachteile wurden nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend durch die größere Kabinenfläche und das teilbare Sonnendeck kompensiert.

Bewertung der Ansprüche und Begründung des Urteils

Das Gericht lehnte weitere Ansprüche der Klägerin ab. Es sah keinen signifikanten Unterschied in der Schiffsbewegung zwischen den Kabinen und keine ausreichenden Belege für störende Anker- oder Bugstrahlgeräusche. Die andauernde Seekrankheit der Klägerin wurde nicht als Grund für eine höhere Minderung anerkannt, da ein ursächlicher Zusammenhang mit der Kabine nicht nachgewiesen werden konnte.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Nutzbarkeit der Balkonkabine durch die üblichen Nachtfahrten und Strecken ohne Landsicht eingeschränkt gewesen wäre. Die Änderungsklausel in den Reisebedingungen der Beklagten wurde als nicht ausreichend erachtet, um die Kabinenänderung zu rechtfertigen.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld wurde abgelehnt, da die Ursächlichkeit der zugewiesenen Kabine für die Dauer der Seekrankheit nicht nachgewiesen werden konnte.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Zuweisung einer anderen als der gebuchten Kabine auf einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der zu einer Preisminderung führen kann. Dabei sind die spezifischen Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten der Kabinen entscheidend, nicht deren objektiver Wert. Eine pauschale Änderungsklausel in den Reisebedingungen rechtfertigt keine beliebige Kabinenänderung. Subjektive Beeinträchtigungen wie Seekrankheit begründen ohne nachgewiesenen Kausalzusammenhang keinen zusätzlichen Minderungsanspruch oder Schmerzensgeld.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Kreuzfahrturlauber haben Sie Anspruch auf die gebuchte Kabine oder eine gleichwertige Alternative. Wird Ihnen eine andere Kabine zugewiesen, die nicht Ihren Erwartungen entspricht, können Sie eine Minderung des Reisepreises fordern. Das Gericht berücksichtigt dabei spezifische Nachteile wie fehlende Meerblick-Möglichkeit oder eingeschränkte Lüftung, nicht aber subjektive Empfindungen wie verstärkte Seekrankheit. Eine Preisminderung von etwa 10% ist realistisch, wenn wesentliche Kabineneigenschaften fehlen. Pauschale Änderungsklauseln in den Reisebedingungen schützen den Veranstalter nicht vor Minderungsansprüchen. Dokumentieren Sie Mängel sorgfältig und melden Sie diese umgehend, um Ihre Rechte zu wahren.


FAQ – Häufige Fragen

Planst du eine Traumkreuzfahrt? Dann ist es wichtig, sich auch mit möglichen Problemen auseinanderzusetzen. Reise­mängel bei Kreuz­fahrten können den Urlaub schnell zum Albtraum machen. Um dich vor bösen Überraschungen zu schützen, haben wir ein umfassendes FAQ-Dossier mit wichtigen Informationen und Tipps zusammengestellt.


Welche Rechte habe ich, wenn meine Kabine auf einer Kreuzfahrt nicht den Beschreibungen in der Buchung entspricht?

Bei Abweichungen zwischen der gebuchten und der tatsächlichen Kabine auf einer Kreuzfahrt stehen dem Reisenden verschiedene Rechte zu. Grundsätzlich schuldet der Reiseveranstalter eine mangelfreie Reise, was auch die vertragsgemäße Bereitstellung der Kabine umfasst.

Entspricht die Kabine nicht den Beschreibungen in der Buchung, liegt ein Reisemangel vor. In diesem Fall hat der Reisende zunächst das Recht auf Abhilfe. Das bedeutet, er kann vom Veranstalter verlangen, den Mangel zu beseitigen, beispielsweise durch Zuweisung einer anderen, vertragskonformen Kabine. Wichtig ist, dass der Reisende den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter oder dessen Vertreter vor Ort anzeigt.

Bleibt die Abhilfe aus oder ist sie nicht möglich, kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises verlangen. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Schwere des Mangels und dessen Auswirkungen auf den Gesamtreisewert. Bei erheblichen Mängeln, etwa wenn statt einer gebuchten Außenkabine mit Meerblick nur eine Innenkabine zur Verfügung steht, kann die Minderung bis zu 25% des Tagesreisepreises betragen.

In besonders schwerwiegenden Fällen steht dem Reisenden sogar ein Kündigungsrecht zu. Dies kommt in Betracht, wenn die Fortsetzung der Reise aufgrund des Mangels unzumutbar ist. Nach einer berechtigten Kündigung muss der Veranstalter den Reisenden auf eigene Kosten zurückbefördern und den Reisepreis anteilig erstatten.

Zusätzlich zur Minderung kann der Reisende unter Umständen Schadensersatz verlangen, etwa für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Mangel vom Reiseveranstalter zu vertreten ist.

Für die erfolgreiche Durchsetzung dieser Rechte ist eine sorgfältige Dokumentation des Mangels unerlässlich. Der Reisende sollte Fotos oder Videos der mangelhaften Kabine anfertigen und sich die Mängelanzeige vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen. Auch Zeugenaussagen anderer Mitreisender können hilfreich sein.

Es ist zu beachten, dass nicht jede Abweichung von der Beschreibung automatisch einen Mangel darstellt. Geringfügige Unterschiede, die den Gesamteindruck der Reise nicht wesentlich beeinträchtigen, muss der Reisende hinnehmen. Entscheidend ist stets die Erheblichkeit der Abweichung.

Interessanterweise kann sogar ein vermeintliches Upgrade einen Mangel darstellen. Wenn beispielsweise statt einer kleineren Kabine mit privatem Balkon eine größere Kabine mit Zugang zu einem Gemeinschaftsbalkon zur Verfügung gestellt wird, kann dies als Minderung des Reisewerts angesehen werden.

Die genaue rechtliche Bewertung hängt stets vom Einzelfall ab. Faktoren wie die Art der Abweichung, die Dauer der Beeinträchtigung und die Gesamtumstände der Reise spielen eine wichtige Rolle. Je gravierender die Abweichung und je länger die Beeinträchtigung andauert, desto umfangreicher sind in der Regel die Rechte des Reisenden.

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Was gilt als Reisemangel bei einer Kreuzfahrt?

Bei einer Kreuzfahrt liegt ein Reisemangel vor, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen abweichen. Dies kann verschiedene Aspekte der Reise betreffen.

Ein häufiger Grund für Reisemängel sind Abweichungen von der geplanten Route. Wird ein im Reisevertrag zugesicherter Hafen nicht angelaufen oder ein Landausflug kurzfristig gestrichen, stellt dies in der Regel einen Mangel dar. Auch Verspätungen beim Anlegen in einem Hafen können als Reisemangel gewertet werden, wenn dadurch geplante Aktivitäten nicht durchgeführt werden können.

Bei der Unterbringung an Bord können ebenfalls Mängel auftreten. Entspricht die zugewiesene Kabine nicht der gebuchten Kategorie, liegt ein Reisemangel vor. Dies gilt sowohl bei einer Unterbringung in einer niedrigeren als auch in einer höheren Kategorie, da Reisende ein Recht auf die spezifisch gebuchte Leistung haben. Auch wenn die Kabine in der Realität deutlich kleiner ausfällt als in der Reisebeschreibung angegeben, kann dies als Mangel geltend gemacht werden.

Technische Probleme an Bord können ebenfalls Reisemängel darstellen. Dazu gehören etwa störende Geräusche durch defekte Klimaanlagen oder Stabilisatoren, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen. Allerdings müssen Reisende mit gewissen schiffstypischen Geräuschen rechnen, die als unvermeidbar gelten und daher keinen Mangel darstellen.

Ein besonderer Fall liegt vor, wenn das Schiff nicht wie zugesichert behindertengerecht ausgestattet ist. Kann beispielsweise ein Rollstuhlfahrer aufgrund zu schmaler Türen seine Kabine nicht nutzen, stellt dies einen erheblichen Reisemangel dar.

Bei der Beurteilung von Reisemängeln auf Kreuzfahrten gelten einige Besonderheiten. So müssen Passagiere grundsätzlich mit gewissen Einschränkungen rechnen, die sich aus den spezifischen Gegebenheiten einer Seereise ergeben. Raue See oder leichte Erschütterungen gelten in der Regel nicht als Mängel, sondern als typische Begleiterscheinungen einer Kreuzfahrt.

Für die Bewertung von Kabinenmängeln sind mehrere Faktoren relevant. Neben der Größe und Ausstattung spielt auch die Lage der Kabine eine Rolle. Geräusche oder Gerüche, die aufgrund der Kabinenlage auftreten, können unter Umständen als Mangel gewertet werden, wenn sie im Reiseprospekt nicht erwähnt wurden und das übliche Maß übersteigen.

Bei der Beurteilung von Reisemängeln ist stets der Einzelfall zu betrachten. Entscheidend ist, ob die Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung erheblich ist und inwieweit sie die Gesamtqualität der Reise beeinträchtigt. Auch die Dauer der Beeinträchtigung spielt eine Rolle. Ein kurzfristiger Ausfall einer Einrichtung an Bord wird in der Regel weniger schwer gewichtet als ein dauerhafter Mangel.

Reisende sollten auftretende Mängel unverzüglich der Reiseleitung melden, um dem Veranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Diese Meldung ist auch wichtig für eventuelle spätere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz.

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Wie kann ich den Reisepreis mindern, wenn mir ein versprochenes Upgrade nicht zur Verfügung gestellt wurde?

Bei einer nicht erfüllten Zusage eines Upgrades kann der Reisende eine Minderung des Reisepreises geltend machen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 651i ff. BGB. Diese Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten bei Pauschalreiseverträgen.

Um eine Reisepreisminderung durchzusetzen, ist es zwingend erforderlich, den Mangel unverzüglich vor Ort anzuzeigen. Dies dient dazu, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen. Die Mängelanzeige sollte schriftlich erfolgen, idealerweise unter Verwendung eines vom Veranstalter bereitgestellten Formulars oder durch ein selbst erstelltes Dokument.

Die Höhe der Reisepreisminderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Bei einem nicht gewährten Upgrade ist der Unterschied zwischen der gebuchten und der zugesagten Leistung maßgeblich. Als Orientierungshilfe dient häufig die sogenannte Frankfurter Tabelle, die prozentuale Abschläge für verschiedene Reisemängel vorschlägt. Allerdings ist zu beachten, dass diese Tabelle keine rechtliche Bindungswirkung hat, sondern lediglich als Richtschnur dient.

Für die Geltendmachung der Reisepreisminderung sind folgende Dokumente von Bedeutung:

Eine detaillierte Beschreibung des Mangels, also der Nichteinhaltung des zugesagten Upgrades. Die schriftliche Mängelanzeige, die vor Ort erstellt wurde. Beweise für die Zusage des Upgrades, wie etwa E-Mails oder Buchungsbestätigungen. Fotos oder andere Belege, die den tatsächlichen Zustand dokumentieren. Eine Berechnung der geforderten Minderung, basierend auf dem Reisepreis und dem Grad der Beeinträchtigung.

Nach der Rückkehr sollte der Reisende seine Forderung schriftlich beim Reiseveranstalter einreichen. Dabei ist es ratsam, eine angemessene Frist zur Erfüllung der Forderung zu setzen. Die genaue Höhe der Minderung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren wie die Dauer des Aufenthalts, der Wert des nicht gewährten Upgrades im Verhältnis zum Gesamtreisepreis und die Schwere der Beeinträchtigung spielen eine Rolle.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Reisepreisminderung unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters geltend gemacht werden kann. Der Anspruch besteht allein aufgrund der Tatsache, dass die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde.

In besonders schwerwiegenden Fällen, wenn das Upgrade einen wesentlichen Bestandteil der Reise darstellte, könnte sogar ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Reise erheblich beeinträchtigt wurde.

Bei der Durchsetzung der Ansprüche ist Geduld gefragt. Oft reagieren Reiseveranstalter zunächst abwehrend oder bieten nur geringe Entschädigungen an. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die eigene Position mit Verweis auf ähnlich gelagerte Fälle oder Gerichtsurteile zu untermauern.

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Gibt es weitere Ansprüche neben der Reisepreisminderung bei einem Reisemangel?

Bei Reisemängeln haben Reisende neben der Reisepreisminderung weitere wichtige Ansprüche. Zunächst besteht ein Anspruch auf Abhilfe. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Mangel zu beseitigen, wenn dies möglich und zumutbar ist. Reisende müssen dem Veranstalter dafür eine angemessene Frist setzen, außer wenn sofortige Abhilfe erforderlich ist.

Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, können Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Reisender ein Taxi zum Flughafen nehmen muss, weil der versprochene Transferbus nicht erscheint.

Ein weiterer wichtiger Anspruch ist der Schadensersatz. Dieser kann geltend gemacht werden, wenn der Reisemangel auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Der Schadensersatz umfasst sowohl materielle als auch immaterielle Schäden. Materielle Schäden können etwa zusätzliche Kosten für alternative Unterkünfte oder Verpflegung sein.

Bei immateriellen Schäden geht es um den Ausgleich für entgangene Urlaubsfreude. Hierfür kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Schmerzensgeld verlangt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wurde. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung und der Dauer des Urlaubs.

Für die Geltendmachung weiterer Ansprüche müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zentral ist die unverzügliche Mängelanzeige vor Ort. Reisende sollten sich an die Reiseleitung oder den Veranstalter wenden, nicht an das Hotelpersonal. Die Mängel müssen detailliert beschrieben und wenn möglich durch Fotos, Videos oder Zeugenaussagen belegt werden.

Nach der Rückkehr haben Reisende zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche schriftlich beim Reiseveranstalter geltend zu machen. Das Schreiben sollte eine genaue Beschreibung der Mängel, Datum ihres Auftretens und Beweise enthalten. Es empfiehlt sich, das Schreiben per Einschreiben zu versenden.

In bestimmten Fällen besteht auch ein Recht zur Kündigung des Reisevertrags. Dies ist möglich, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, der nicht behoben werden kann, oder wenn die Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ansprüche je nach Einzelfall variieren können. Die Schwere des Mangels, die Art der Reise und individuelle Umstände spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung. Reisende sollten daher alle Mängel sorgfältig dokumentieren und ihre Ansprüche detailliert begründen.

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Welche Bedeutung haben die Reisebedingungen für die Rechte des Reisenden?

Die Reisebedingungen haben eine zentrale Bedeutung für die Rechte und Pflichten von Reisenden. Sie bilden die vertragliche Grundlage zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kunden und konkretisieren die gesetzlichen Vorschriften des Reiserechts.

In den Reisebedingungen werden wesentliche Aspekte der Reise geregelt. Dazu gehören unter anderem Bestimmungen zur Buchung, Zahlung, Leistungsumfang, Preisänderungen, Rücktritt und Kündigung sowie Haftungsfragen. Besonders wichtig sind Klauseln zu Leistungsänderungen. Diese legen fest, unter welchen Umständen der Veranstalter beispielsweise Routenänderungen bei einer Kreuzfahrt vornehmen darf.

Für Reisende sind vor allem die Regelungen zu Gewährleistungsrechten von Bedeutung. Diese bestimmen, welche Ansprüche bei Reisemängeln geltend gemacht werden können. Hierzu zählen das Recht auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises oder in schwerwiegenden Fällen sogar die kostenlose Rückbeförderung.

Die Reisebedingungen dürfen die gesetzlichen Rechte der Reisenden nicht unangemessen einschränken. Klauseln, die gegen zwingende Vorschriften des Reiserechts verstoßen, sind unwirksam. In solchen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Nichteinhaltung der Reisebedingungen durch den Veranstalter können Reisende ihre vertraglichen und gesetzlichen Rechte geltend machen. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf vertragsgemäße Leistungserbringung. Wird beispielsweise nicht die gebuchte Kabinenkategorie auf einem Kreuzfahrtschiff zur Verfügung gestellt, liegt ein Reisemangel vor. Dies gilt selbst dann, wenn der Reisende ein Upgrade in eine höherwertige Kabine erhält, da die vertragliche Vereinbarung nicht eingehalten wurde.

Um Rechte durchzusetzen, müssen Reisende Mängel unverzüglich anzeigen. Dies sollte möglichst schriftlich und unter Fristsetzung zur Abhilfe erfolgen. Eine sorgfältige Dokumentation der Mängel durch Fotos oder Zeugenaussagen ist ratsam. Nach der Reise haben Reisende grundsätzlich zwei Jahre Zeit, um Ansprüche geltend zu machen.

Die Reisebedingungen können auch Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen enthalten. Diese sind zu beachten, um den Verlust von Rechten zu vermeiden. Allerdings dürfen solche Fristen nicht unangemessen kurz sein.

Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Reisebedingungen oder die Angemessenheit von Klauseln entscheiden im Zweifelsfall die Gerichte. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit wiederholt Klauseln für unwirksam erklärt, die Reisende unangemessen benachteiligen.

Reisende sollten die Reisebedingungen vor Vertragsschluss sorgfältig prüfen. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, Rückfragen an den Veranstalter zu stellen. Ein genaues Verständnis der Bedingungen hilft, die eigenen Rechte im Bedarfsfall effektiv wahrzunehmen und Enttäuschungen zu vermeiden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Reisemangel: Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Reise nicht so ist, wie sie vertraglich vereinbart wurde. Das kann zum Beispiel eine defekte Klimaanlage im Hotelzimmer sein, aber auch eine falsche Angabe im Reisekatalog über die Lage des Hotels. Im vorliegenden Fall war die Reise mangelhaft, weil die Urlauberin nicht die gebuchte Kabine mit Balkon bekommen hat.
  • Reisepreisminderung: Wenn ein Reisemangel vorliegt, kann der Reisende eine Reisepreisminderung verlangen. Das bedeutet, dass er einen Teil des Reisepreises zurückbekommt. Wie viel genau, hängt davon ab, wie stark der Mangel die Reise beeinträchtigt hat. Im vorliegenden Fall wurde der Reisepreis um 10% gemindert.
  • Schmerzensgeld: Schmerzensgeld ist eine Art Schadensersatz, der bei körperlichen oder seelischen Verletzungen gezahlt wird. Im Reiserecht kann man Schmerzensgeld verlangen, wenn der Reisemangel zu solchen Verletzungen geführt hat. Im vorliegenden Fall wollte die Urlauberin Schmerzensgeld, weil sie seekrank war, aber das Gericht hat das abgelehnt, weil sie nicht beweisen konnte, dass die Seekrankheit durch die andere Kabine verursacht wurde.
  • Kausalzusammenhang: Der Kausalzusammenhang ist ein wichtiger Begriff im Recht. Er bedeutet, dass ein Ereignis (z.B. ein Reisemangel) die Ursache für ein anderes Ereignis (z.B. Seekrankheit) sein muss. Nur wenn dieser Zusammenhang besteht, kann man Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall konnte die Urlauberin nicht beweisen, dass die andere Kabine die Ursache für ihre Seekrankheit war.
  • Änderungsklausel: In vielen Reiseverträgen gibt es eine Änderungsklausel. Diese erlaubt es dem Reiseveranstalter, bestimmte Dinge an der Reise zu ändern, zum Beispiel die Flugzeiten oder das Hotel. Aber auch eine Änderungsklausel hat Grenzen. Sie darf nicht dazu führen, dass die Reise erheblich schlechter wird. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass die Änderungsklausel nicht ausreichte, um die Zuweisung einer anderen Kabine zu rechtfertigen.
  • Vertragsgemäße Beschaffenheit: Dieser Begriff beschreibt, wie die Reiseleistung laut Vertrag sein soll. Wenn die Reise nicht dieser Beschreibung entspricht, liegt ein Reisemangel vor. Im vorliegenden Fall entsprach die zugewiesene Kabine nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, da die Urlauberin eine Balkonkabine gebucht hatte, aber eine Kabine ohne Balkon bekam.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 651c Abs. 1 BGB (Mangelhafte Reiseleistung): Dieser Paragraph definiert, wann eine Reiseleistung als mangelhaft gilt, nämlich wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin eine andere Kabine als die gebuchte zugewiesen, was einen Reisemangel darstellt, da die Leistung nicht der Vereinbarung entsprach.
  • § 651d Abs. 1 BGB (Abhilfeverlangen): Hiernach kann der Reisende bei einem Reisemangel Abhilfe verlangen. Im konkreten Fall hat die Klägerin dies getan, indem sie eine andere Kabine forderte. Da dies nicht möglich war, konnte sie eine Reisepreisminderung geltend machen.
  • § 651f Abs. 1 und 2 BGB (Minderung des Reisepreises): Dieser Paragraph regelt die Minderung des Reisepreises bei Reisemängeln. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung. Im vorliegenden Fall wurde eine Minderung von 10% zugesprochen, da die Klägerin nicht die gebuchte Kabine mit Balkon und Meerblick erhielt.
  • § 651n BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph sieht Schadensersatzansprüche des Reisenden bei Reisemängeln vor. Im konkreten Fall forderte die Klägerin Schmerzensgeld aufgrund ihrer Seekrankheit, die sie auf die zugewiesene Kabine zurückführte. Das Gericht lehnte dies ab, da kein ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen werden konnte.
  • § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser allgemeine Paragraph regelt Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen. Im Reisevertragsrecht kommt er zur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter seine Pflichten verletzt, z.B. durch die Zuweisung einer falschen Kabine. Im vorliegenden Fall wurde dieser Anspruch nicht explizit geprüft, da der spezielle Paragraph § 651n BGB einschlägig war.

Das vorliegende Urteil

AG Rostock – Az.: 47 C 180/15 – Urteil vom 16.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 695,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, D.-K.-Straße .., …. 74,26 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 86 %, die Beklagte trägt 14 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin fordert eine Reisepreisminderung und Schadensersatz aufgrund eines Kabinenupgrades im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrtschiffsreise.

Die Klägerin hatte für sich und ihren Ehemann für den Zeitraum 01.12.2014 – 15.12.2014 eine Schiffsreise gebucht. Der Reisepreis betrug insgesamt 6.958,90 €. Im Zusammenhang mit der Buchung entschied sich die Klägerin für die Kabine 7214. Hierbei handelt es sich um eine Balkonkabine BA. In den Vertragsbestandteil gewordenen Reisebedingungen der Beklagten heißt es u.a. unter Ziffer 4.2:

„Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von XYZ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und/oder der Routen… .“

Nachdem die Klägerin zunächst eine Reservierungs- und Buchungsbestätigung im April 2014 erhalten hatte, erhielt sie mit Datum vom 07.10.2014 eine neue Reservierungs- und Buchungsbestätigung für die Kabine 7207.

Auf dem Schiff wurde der Klägerin und ihrem Ehemann dann die Kabine 7003 zugewiesen.

Bei der ursprünglich gebuchten Balkonkabine befindet sich der Zugang zum Balkon seitlich. Der Balkon ist mittels einer Schiebetür von der Kabine getrennt. Auf dem Balkon befinden sich zwei Stühle als Sitzgelegenheit. Etwas oberhalb der Sitzflächen besteht die Reling aus einem Geländer, welches den Blick auf die See bzw. das Land ermöglicht. Dadurch besteht auch die Möglichkeit, vom Bett der Kabine aus auf die See oder die Landschaft zu schauen. Zur weiteren Darstellung wird auf die als Foto Nr. 7 eingereichte Fotokopie (Bl. 44 d.A.) Bezug genommen.

Die Kabine 7003 befindet sich im vordersten Teil des Schiffes. Sie ist deutlich größer als die ursprünglich von der Klägerin gebuchte Kabine. Seitlich hat die Kabine zwei Fenster, die nicht geöffnet werden können. In Fahrtrichtung nach vorne kann von der Kabine aus eine kleine Sonnenterrasse betreten werden, auf der sich Liegen befinden. Diese Sonnenterrasse kann von mehreren Passagieren genutzt werden. Vor der Tür zur Kabine befindet sich ein Windfang, in dem ein Bullauge eingelassen ist.

Die Klägerin ist eine passionierte Kreuzfahrturlauberin und hat häufig mit der Seekrankheit zu kämpfen. Diese hat sie regelmäßig nach zwei bis drei Tagen überwunden. Auf dieser Reise litt die Klägerin während der gesamten Reise unter der genannten Krankheit. Am achten Reisetag suchte sie deswegen das erste Mal die Bordärztin auf.

Die Klägerin hatte unmittelbar nach Beginn der Reise gegen die zugewiesene Kabine protestiert. Es war nicht möglich, der Klägerin und ihrem Ehemann eine andere, d. h. eine Balkonkabine zur Verfügung zu stellen.

Die Klägerin fordert für ihren Reisepreisanteil eine 70 %ige Reisepreisminderung bzw. -rückzahlung und für ihren Ehemann für dessen Reisepreisanteil eine 40 %ige Minderung des Reisepreises bzw. dessen Rückzahlung. Weiterhin macht die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe vom mindestens 1.000,00 € geltend.

Die Klägerin behauptet, die zugewiesene Frontkabine sei ursächlich dafür gewesen, dass sie während der gesamten Reise seekrank gewesen sei. Die Kabine 7003 habe gegenüber der gebuchten Balkonkabine viele Nachteile gehabt. So habe sich die Terrassentür kaum öffnen lassen, da der Wind extrem gegen die Tür gedrückt habe. Wenn die Tür offen gewesen sei, habe eine Starkluftzufuhr vorgeherrscht. Zudem habe sie aus der Kabine keine freie Sicht gehabt. Die Schwankbewegungen des Schiffes seien in der Frontkabine am stärksten gewesen. Außerdem sei in der Kabine Lärm des Bugstrahlruders und der Ankerwinden, vornehmlich morgens gegen 4.00 Uhr, zu hören gewesen (unstrittig). Die Seitenansicht aus der Balkonkabine hätte dagegen die Fixierung auf ein „ruhiges Bild“ erlaubt, wenn Landsicht bestanden hätte (unstrittig).

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.827,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über EZB – Basiszinssatz seit 15.01.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, nicht jedoch unter 1.000,00 € nebst Zinsen wie vor zu zahlen;

3. die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 258,17 €, welche an die R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, D.-K.-Straße .., …, zu zahlen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die ursprünglich von der Klägerin gebuchte Kabine habe sich 35 Meter vor dem Schwerpunkt des Schiffes und die Kabine 7003 69 Meter vor dem Schwerpunkt des Schiffes befunden. Während die ursprüngliche Kabine 20 m² groß gewesen sei und einen Balkon mit einer Größe von 3 m² gehabt habe sei die zugewiesene Kabine 55 m² groß gewesen. Das Sonnendeck habe eine Fläche von 20 m² gehabt. Für die tatsächlich zugewiesene Kabine hätte normalerweise ein Mehrpreis von 2.410,00 € gezahlt werden müssen.

Die Beklagte meint, sie sei aufgrund der oben dargestellten Regelung in ihren Reisebedingungen berechtigt gewesen, der Klägerin und ihrem Ehemann eine andere Kabine zuzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Zwar klagt die Klägerin hinsichtlich der Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, ohne hierzu weiter vorzutragen. Jedoch ist es offensichtlich, dass die Forderung auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Zudem ist die Geltendmachung durch die Klägerin in diesem Prozess sachdienlich.

Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 BGB i. V. m. § 651 d Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Minderung und somit Rückzahlung des Reisepreises im Umfang von 10 %, d. h. in Höhe von 695,89 €.

Im vorliegenden Fall war die Reise mangelhaft im Sinne von § 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1 BGB, denn die Beklagte wies der Klägerin und ihrem Ehemann nicht die gebuchte und damit vertraglich vereinbarte und geschuldete Balkonkabine 7214 zu.

Gemäß § 651 c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Eine Abweichung, d. h. ein Fehler liegt in der Regel darin, dass die Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der angebotenen Art und Weise erbracht werden. Die Abweichung muss aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters stammen. Erfasst werden im Grundsatz alle nicht in der Person des Reisenden liegenden Umstände, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen stören, also auch Beeinträchtigungen durch vom Veranstalter beeinflussbare oder nicht beeinflussbare Risiken, soweit sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen (Palandt/Sprau BGB 74 Aufl., § 651 c Rn. 2 m.w.N.). Für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung kommt es nicht nur darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß, mit dem ein Mangel die Reise beeinträchtigt, aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden orientiert am Reisezweck und Reisecharakter unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei eine hohe Minderungsquote ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sein kann (BGH MDR 2013, 1151).

Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen war die Reise mangelhaft, weil die von der Klägerin gewünschte und vertraglich vereinbarte und geschuldete Kabine nicht zugewiesen wurde und die tatsächlich erhaltene Kabine deutlich vom Zuschnitt und der Nutzungsmöglichkeit der gebuchte Kabine abwich.

Dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin ist zu entnehmen, dass diese Wert darauf legte, von ihrem Bett aus die Möglichkeit zu haben, auf das Meer bzw. die Küsten zu schauen. Weiterhin legte die Klägerin Wert auf die Möglichkeit, während der Fahrt die Kabine durch die offene Balkontür zu lüften, was unstrittig in der tatsächlich zugewiesenen Kabine nicht möglich war, da die dortige Tür zur Sonnenterrasse nicht mit einem Feststellmechanismus versehen war. Letztlich ist auch der Wunsch der Klägerin nachvollziehbar, sich ungestört an frischer Luft aufzuhalten, d. h. allein auf dem Balkon zu sitzen und nicht eine Terrasse bzw. ein Sonnendeck mit anderen Passagieren teilen zu müssen.

Die vorstehenden von der Klägerin aufgezeigten Nachteile der tatsächlich erhaltenen Kabine werden durch die deutlich größere Kabinenfläche sowie die Möglichkeit, mit nur wenigen anderen Passagieren ein Sonnendeck mit Liegen nutzen zu können, nicht ausreichend kompensiert. (Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang von einem „Massendeck“ spricht, handelt es sich hierbei allerdings offensichtlich um eine durch Tatsachen nicht belegbare unhaltbare Übertreibung).

Die weiteren von der Klägerin aufgezählten Nachteile können bei der Bewertung des Minderungsumfanges keine Rolle spielen.

Richtig ist zwar, dass sich die zugewiesene Kabine im vordersten Bereich des Schiffes befand. Allerdings befand sich auch die ursprünglich gebuchte Kabine 7214 deutlich vor dem Schiffsmittelpunkt, so dass auch dort ein Stampfen des Schiffes bei Seegang zu merken gewesen wäre. Ein signifikanter Unterschied dürfte nicht vorgelegen haben. Im Übrigen verweist die Beklagte zurecht darauf hin, dass beide Kabinen sich auf Deck 7 befanden und ein Rollen des Schiffes im gleichen Umfang zu merken gewesen wäre. Abgesehen davon trägt die Klägerin auch nicht konkret vor, dass auf der Reise wiederholt starker Seegang herrschte, der das Schiff erheblich auf und ab bewegte.

Auch die von der Klägerin vorgetragenen Anker- bzw. Bugstrahlgeräusche, die zum Teil morgens um 4.00 Uhr wahrgenommen wurden, rechtfertigen keine Erhöhung eines Minderungsanspruchs. Hier fehlt es bereits an einem konkreten Sachvortrag dahingehend, dass diese Geräusche in der ursprünglich gebuchten Kabine nicht oder deutlich geringer wahrzunehmen gewesen wären. Unterstellt werden kann dies nicht.

Letztlich hat auch die andauernde Seekrankheit der Klägerin keinen Einfluss auf den Minderungsumfang bzw. die Bewertung des Mangels. Abzustellen wäre zunächst auf eine objektiven Beeinträchtigungen, die mit der Schlechterfüllung des Reisevertrages verbunden sind. Abgesehen davon ist es strittig, dass die zugewiesene Kabine krankheitsfördernd war. Zwar bietet die Klägerin zum Nachweis dafür, dass dies so gewesen wäre als Beweis eine ärztliches Sachverständigengutachten an. Dieses ist jedoch nicht einzuholen, da ein Sachverständiger hierzu offensichtlich keine Feststellungen treffen kann. Abgesehen von den medizinischen Unwägbarkeiten, die im Zusammenhang mit der Diagnose der Seekrankheit verbunden sind, insbesondere fehlen objektiven Kriterien hierzu, ließe sich der tatsächlich Verlauf der Reise nicht mehr reproduzieren.

Hinsichtlich der Auswirkungen der Nutzbarkeit der Kabine bzw. der fehlenden Nutzbarkeit der Balkonkabine ist auch zu berücksichtigen, dass üblicherweise die Kreuzfahrtschiffe tagsüber im Hafen liegen und nachts, d.h. im Dunkeln von Hafen zu Hafen fahren. Hinzu kommt, dass aufgrund der eingereichten Reiseunterlagen festzustellen ist, dass das Schiff von den Kanarischen Inseln auch zu den Kapverdischen Inseln und von dort wieder zurück fuhr. Es liegt auf der Hand, dass auf diesen Strecken nachts weder Land noch das Meer zu sehen gewesen wäre (vom Bett aus).

Der Minderungsanspruch der Klägerin ist nicht durch die Regelung in Ziffer 4.2 der Reisebedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Bereits auf Grund der in der Regelung enthaltenen Konkretisierung wird deutlich, dass von dieser Änderungsklausel lediglich solche Änderungen erfasst sind, die auf die Besonderheiten einer Schiffsreise abzustellen sind. Der Reisende muss nicht davon ausgehen, dass mit dieser Regelung hinsichtlich der Kabinenbuchung der Beklagten freie Hand gegeben wird, ob sie sich an die Buchung gebunden hält. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gerichtsbekannt die Beklagte sogenannte Vario-Tarife anbietet, in denen die Auswahl der Kabine der Beklagten überlassen wird oder sie die Möglichkeit eröffnet, mittels eines höherpreisigeren Premium-Tarifs die Kabine konkret auszusuchen.

Zusammenfassend wird die von der Klägerin gewünschte und von der Beklagten geschuldete, aber nicht mögliche Nutzung einer Balkonkabine ausreichend mit einem Minderungsumfang von 10 % des Reisepreises kompensiert.

Unbegründet ist weiterhin der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Hier fehlt es bereits am Nachweis der Ursächlichkeit der zugewiesenen Kabine für die Fortdauer der Krankheit. Insoweit wird auf die o. g. Gründe zur fehlenden Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewiesen.

Die Nebenforderungen sind im ausgeurteilten Umfang gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.

Die Erstattungspflicht hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten beschränkt sich auf die Kosten, die sich aus dem Gegenstandswert errechnen, mit dem die Klägerin obsiegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 


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