AG Rostock, Az.: 47 C 174/14
Urteil vom 22.10.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert die teilweise Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz nach einer Kreuzfahrtreise.

Die Klägerin hatte für sich, ihren Ehemann und deren zwei Kinder bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise vom 13.07.2013 bis 28.07.2013 zum Gesamtpreis in Höhe von 5.598,00 € gebucht. Die Kreuzfahrt sollte in Antalya beginnen und u. a. über Sotschi, Jalta und Odessa führen. Sowohl im der Klägerin zur Verfügung gestellten Katalog als auch in der der Klägerin übersandten Reservierungsbestätigung heißt es u. a. zu den Einreisebestimmungen:
„Für alle Reisen, bei denen nicht ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, benötigt jeder Reisende (bzw. „jeder Deutsche Staatsbürger“) einen nach Reiseende noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass.“
Nach Erhalt der Reservierungsbestätigung füllte die Klägerin auf entsprechenden Hinweis der Beklagten das Formular für das Schiffsmanifest aus. In der Hilfestellung zum Ausfüllen des Dokuments heißt es: „Die Angaben Ihrer Passdaten sind grundsätzlich Voraussetzung für die Zollabfertigung in den …-Basishäfen.“
Die Klägerin sowie die mitreisenden Familienmitglieder verfügten jeweils über keinen Reisepass und gaben die Daten aus den jeweiligen Personalausweisen in das Schiffsmanifest ein. Im Ausgangshafen, d.h. in Antalya wurde der Klägerin und ihrer Familie der Zutritt zum Schiff unter Hinweis auf fehlende, aber notwendige Reisepässe verweigert. Die Klägerin und ihrer Familie übernachteten daraufhin in einem Hotel in Alanya, besorgten sich im dortigen Konsulat Reisepässe, fuhren Nachts mit einem Bus nach Izmir und gingen dort am nächsten Tag an Bord des Schiffes der Beklagten. Mit der Klage fordert die Klägerin die Rückzahlung des Reisepreises im Wege der Minderung im Umfang des Preises für zwei Tage, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden sowie Ersatz strittiger Taxikosten, Mehrkosten für die Inanspruchnahme des Konsulats, Hotelübernachtungskosten und Kosten der Busfahrt in Höhe von insgesamt 1.796,08 €.
Die Klägerin behauptet, beim Ausfüllen des Formulars für das Schiffsmanifest habe die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Personalausweis und dem Reisepass als Reisedokument bestanden. Weiter erklärt die Klägerin, „die eingegebenen Daten (seien) von der Beklagten auf die Tauglichkeit zur Einreise in Häfen geprüft und offenbar für ausreichend erachtet (worden). Aufgrund dessen (hätten) die Reisenden darauf vertrauen (können), dass weitere Dokumente nicht erforderlich (gewesen seien). Sollte entgegen der Erwartung die Prüfung der Dokumente von der Beklagten unterlassen worden sein, liege dies ebenfalls in deren Verantwortungsbereich …“.
Außerdem ist die Klägerin der Meinung, die Beklagte habe ihre Informationspflichten verletzt.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.796,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2012 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 139,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, beim Ausfüllen des Formulars für das Schiffsmanifest seien die Angaben zum Reisepass vorausgewählt gewesen, d.h. die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, dort anzugeben, dass sie nur im Besitz eines Personalausweises sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises bzw. auf Ersatz der geltend gemachten Schäden.
Die Beklagte erbrachte die von ihr geschuldeten Leistungen ordnungsgemäß. Der Ausschluss der Klägerin und ihrer Familie von der Reise zu Beginn des Reisezeitraums resultiert aufgrund der von der Klägerin zu verantwortenden Nichterfüllung der notwendigen Einreisebestimmungen.
Eine Pflichtverletzung irgendeiner Art seitens der Beklagten ist nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kam die Beklagte ihren Informationspflichten hinsichtlich der Einreise- und Passbestimmungen in ausreichendem Umfang nach. Die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten sollen den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil der Reisende mit der Reise auch und gerade unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hatte hierfür erforderliche Organisation übernommen um somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind. Hierzu gehören auch die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf. Demnach bezieht sich die Pflicht zur Information über Pass- und Visumserfordernisse nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- und Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte (BGH MDR 2014, 1065). Im vorliegenden Fall wies die Beklagte die Klägerin unstrittig sowohl im Katalog als auch in der Reservierungsbestätigung darauf hin, dass für alle Reisen, bei denen (wie hier) nicht ausschließlich Häfen in der EU sowie in Norwegen und Island angelaufen werden, Reisepässe benötigt werden. Diese Hinweise sind eindeutig. Trotz dieser Hinweise beschafften sich die Klägerin und ihr Ehemann vor Antritt der Reise keine Reisepässe. Dieses Versäumnis haben sich die Klägerin und die Mitreisenden selbst zuzurechnen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit dem Ausfüllen des Formulars für das Schiffsmanifest eine Auswahl zwischen einem Personalausweis und einem Reisepass vorhanden gewesen sei (die Richtigkeit des klägerischen Vortrages unterstellt). Die in das Formular einzutragenden Daten hatten lediglich Bedeutung für die Zollabfertigung. In dem auch von der Klägerin vorgetragenen Hilfstext zum Ausfüllen des Dokumentes heißt es zudem ausdrücklich, dass die Angaben der Passdaten Voraussetzung für die Zollabfertigung in den xxx-Basishäfen seien. Damit war zudem klar, dass für die vorliegende Reise nur der Hafen Antalya gemeint sein konnte. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe die eingegebenen Daten auf die Tauglichkeit zur Einreise geprüft und offenbar für ausreichend erachtet, handelt es sich ausweislich ihres weiteren Vortrages um eine Erwartung der Klägerin, die nicht gerechtfertigt ist.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Überprüfung der Daten hinsichtlich des Vorliegens der notwendigen Einreisepapiere bestand nicht und lässt sich auch nicht dem Vertragsinhalt entnehmen. Es verbleibt dabei, dass die Reisenden selbst – gegebenenfalls nach entsprechender hier vorliegender Information durch den Reiseveranstalter – selbst für das Vorhandensein der erforderlichen Einreisepapiere verantwortlich sind.
Im Ergebnis scheitern sämtliche Schadensersatzforderungen der Klägerin sowie die Forderung auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises am Nichtvorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten. Dahingestellt bleiben kann aus den vorgenannten Gründen, ob die Computermaske zum Ausfüllen des Formulars für das Schiffsmanifest eine Wahlmöglichkeit zwischen Personalausweis und Reisepass zu ließ, denn selbst bei einer solchen Wahlmöglichkeit wäre die Klägerin nicht von ihrer Verpflichtung zur Beschaffung der notwendigen Reisedokumente entbunden worden. Im Zusammenhang mit den eindeutigen oben dargestellten Hinweise hätte die Beklagte in diesem Fall auch nicht den Eindruck vermittelt, dass die Durchführung der Reise lediglich mit dem Personalausweis sei möglich.
Mangels begründeter Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.