Skip to content

Kreuzfahrtvertrag: Reisepreisminderung bei Ausfall von Anlandungen bzw. Kursänderungen

LG Frankfurt, Az.: 2-24 O 298/15, Urteil vom 08.06.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 899 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 13.8.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten zu zahlen,

Zug um Zug gegen Herausgabe des vorgerichtlich überlassenen Reisegutscheins über 20 % des Reisepreises.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 84 %, die Beklagte 16 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend.

Der Kläger buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Schiffs-Rundreise „…“ vom 5.7.2015 bis zum 19.7.2015 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 6.130 €.

Auf die „Gutschrift“ (Bl. 43 d.A.), aus der sich mittelbar der Gesamtreisepreis sowie die Buchungsdaten ergeben, wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der Reiseroute und des Programms der einzelnen Tage wird auf den entsprechenden Auszug des Reiseprospekts (Anlage K 2, Bl. 13 ff Akte) Bezug genommen.

Kreuzfahrtvertrag: Reisepreisminderung bei Ausfall von Anlandungen bzw. Kursänderungen
Symbolfoto: alex092957/Bigstock

Unstreitig scheiterte die ab dem 4. Reisetag geplante Einreise in das russische Hoheitsgebiet, da die erforderliche Einreisegenehmigung nicht vorlag. Kurz vor Erreichen der Inselgruppe „Franz-Josef-Land“ wurde die Route geändert. Das Schiff fuhr in Richtung Spitzbergen zurück und machte in diesem Gebiet Ausflüge und Anlandungen. Hinsichtlich des Alternativprogramms wird auf die Klageschrift sowie auf das von der Beklagten eingereichte „Reisetagebuch“ (Bl. 74 ff, d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.6.2015, bei Kläger eingegangen am 1.7.2015, informierte die Beklagte den Kläger vor Reiseantritt über das Nichtvorliegen der russischen Einreisegenehmigung, teilte ihre „Überzeugung“ mit, die Genehmigung „kurzfristig“ noch zu erhalten und informierte über die – für den Fall der Nichterteilung – erforderliche „Umfahrung“ des russischen Hoheitsgebiets, verbunden mit einem alternativen „Spitzbergen-Programm“.

Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 30.6.2015 (Anlage K 3, Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

Vorgerichtlich erhielt der Kläger von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 1226 € sowie einen Reisegutschein über 20 % des Reisepreises.

Der Kläger behauptet, er sei von der Beklagten getäuscht worden. Der Beklagten sei von Beginn an bewusst gewesen, dass die Genehmigung nicht hätte erteilt werden können.

Der Kläger ist der Auffassung, das Ersatzprogramm sei wertlos gewesen.

Die Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.904,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.8.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.9.2015 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat zum einen einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, §§ 651 d, 651 c Abs. 1 BGB, allerdings nur in Höhe von 1.511,90 €.

Ist die Reise mangelhaft, mindert sich nach § 651 d Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels der Reisepreis. Bei der Berechnung des Minderungsbetrages ist vom Gesamtreisepreis auszugehen. Sodann ist dieser durch die Anzahl der Reisetage zu dividieren, sodass der anteilige Tagesreisepreis entsteht. Von diesem anteiligen Tagesreisepreis ist dann der prozentuale Abschlag der festgestellten Minderungsquote vorzunehmen, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage zu multiplizieren ist (vgl. Führich, Reiserecht 7. Aufl., § 8, Rn. 22 m.w.N.).

Aus dem Vergleich des Klägervortrags und des „Reisetagebuchs“ mit der vereinbarten Reiseroute ergibt sich, dass die ersten 3 Reisetage mangelfrei erbracht wurden. Den Hinflug nach Oslo (erster Tag), der Weiterflug nach Spitzbergen und die Einschiffung (zweiter Tag) sowie ein Tag auf See in Richtung Franz-Josef-Land (dritter Tag) wurden wie vereinbarte erbracht.

Minderungsansprüche bestehen lediglich hinsichtlich des anteiligen Tagesreisepreises ab dem 4. Reisetag.

Der Ausfall von Anlandungen bzw. die Kursänderung bei Schiffskreuzfahrten rechtfertigen – je nach den Umständen des Einzelfalles – eine Minderungsquote von 10 % – 60 % (vgl. BGH, NJW 80, 2189; OLG Köln, RRa 08, 1588; LG Frankfurt, RRa 95, 882; LG Hamburg, RRa 08, 2008; LG Bonn, RRa 10, 39).

Vorliegend konnte am vierten Tag nicht – wie geplant – auf der Victoria Insel angelandet werden. Vielmehr drehte das Schiff in Richtung Spitzbergen um. Diese Abweichung der Reiseroute und die ausgefallene Anlandung rechtfertigt eine Minderungsquote in Höhe von 40 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Der fünfte Reisetag sollte ein reiner Schiffstag „auf See“ sein, ohne Anlandung. Alternativ wurde ebenfalls ein See-Tag durchgeführt. Alleine die Abweichung von der geplanten Route rechtfertigt eine Minderungsquote in Höhe von 10 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Am sechsten Tag sollten 2 Anlandungen stattfinden. Es sollten Orte einer Nordpolexpedition aus dem Ende des 19. Jahrhunderts besichtigt werden. Des Weiteren wurde die Sichtung von Tieren, wie Walrossen und Eisbären, in Aussicht gestellt. Stattdessen wurde eine „Zodiac“-Fahrt durchgeführt und ein weiterer Ausflug angeboten.

Das Fehlen zweier Anlandungen, Besichtigungen sowie die in Aussicht gestellte Sichtung der Tiere rechtfertigt eine Minderungsquote in Höhe von 60 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Am siebten Tag wurden eine weitere Anlandung auf einer Insel sowie der Besuch einer Unterkunft einer weiteren Expedition versprochen. Auch wurde die Sichtung von Eisbären und anderen Meeressäugetieren in Aussicht gestellt. Stattdessen wurde lediglich wiederum eine „Zodiac“-Fahrt durchgeführt sowie ein Spaziergang angeboten.

Auch dieser Mangel rechtfertigt eine Minderungsquote in Höhe von 60 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Am achten Tag war wiederum eine Anlandung geschuldet und eine „majestätische“ Landschaft versprochen.

Stattdessen wurden 2 Fjorde auf Spitzbergen angesteuert.

Dies rechtfertigt eine Minderungsquote in Höhe von 40 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Am neunten Tag war eine Anlandung am „Wahrzeichen des Inselarchipels“ mit „beeindruckenden Sehenswürdigkeiten“ versprochen. Unter anderem sollte ein Basislager einer weiteren Expedition besichtigt werden. Auch wurde eine „schöne Flora“ versprochen.

Stattdessen erfolgten wiederum nur eine „Zodiac“-Fahrt und ein weiterer Ausflug.

Dies rechtfertigt eine Minderungsquote in Höhe von 60 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Am 10. Tag sollte eine Bucht angelaufen werden, von der aus „tausende Seevögel“ gesichtet werden sollten.

Stattdessen wurde wiederum nur eine „Zodiac“-Fahrt durchgeführt.

Die Abweichung der Route i.V.m. der ausgefallenen Sichtung der Seevögel rechtfertigt eine Minderungsquote in Höhe von 40 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Am 11. Tag sollte die letzte Anlandung auf dem Franz-Josef-Land erfolgen.

Stattdessen wurden wiederum ein Ausflug und eine Wanderung in den Gewässern bzw. Fjorden vor Spitzbergen durchgeführt.

Auch dieser Mangel rechtfertigt eine Minderungsquote in Höhe von 40 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Der 12. und der 13. Tag waren für die Rückfahrt nach Spitzbergen auf See eingeplant, ohne Anlandungen. Alleine die Abweichung von der geplanten Route rechtfertigt eine Minderungsquote in Höhe von jeweils 10 % des anteiligen Tagesreisepreises.

Der 14. und 15. Reisetag, die Ausschiffung sowie die Rückflüge, erfolgten – auch nach dem Klägervortrag – wie vereinbart.

Ausgehend von einem Tagesreisepreis in Höhe von 408,66 € ergeben die Minderungsbeträge in der Addition einen Anspruch in Höhe von 1.511,90 €.

Obgleich der Kläger nicht die Reisebestätigung vorgelegt hat, ergibt sich aus der „Gutschrift“ vom 15.7.2015, dass der Gesamtreisepreis für die 15-tägige Reise 6.130 € betrug.

Ein darüber hinausgehender Minderungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Teilleistungen durchgängig erbracht wurden, etwa die Reise mit dem Schiff an sich, die Verpflegung an Bord sowie die Präsentationen. Ein Großteil der Reise sollte „auf See“ erfolgen. Dass die Seereisetage vor Spitzbergen generell weniger wertvoll gewesen wären als solche vor dem Franz-Josef-Land, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Minderungsrelevant waren lediglich die abweichende Route sowie der Ausfall etwaiger Programmpunkte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Vegetation und Klima des Franz-Josef-Lands in etwa vergleichbar sind mit denen von Spitzbergen. Zumindest hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass über die berücksichtigten Programmpunkte hinaus weitere geschuldete Leistung gefehlt hätten, etwa dass Flora und Fauna von Spitzbergen sich von Flora und Fauna des Franz-Josef-Lands erheblich unterschieden hätten.

Zum anderen besteht kein Reisemangel wegen einer Informationspflichtverletzung.

Der Reiseveranstalter hat vor Reisebeginn den Reisenden über etwaige wesentliche Änderungen oder Hindernisse der Reiseleistungen zu informieren (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 9, Rn. 3 ff.). Dieser Pflicht ist die Beklagte vorliegend allerdings gerecht geworden. Sie hat frühzeitig, vor Reiseantritt, die Reisenden darüber informiert, dass die Einreisegenehmigung – bislang – nicht vorliege und dass eine Kursänderung unausweichlich sei. Mehr kann von der Beklagte nicht verlangt werden. Das Informationsschreiben ging dem Kläger am 1.7.2015 zu. Erst 2 Tage später, am 3.7.2015, trat er den Hinflug an. Mithin hätte er ausreichend Zeit gehabt, die Reise zu kündigen bzw. vom Reisevertrag zurückzutreten.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, § 651 f Abs. 2 BGB, allerdings nur i.H.v. 612,99 €.

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzt voraus, dass die Reise entweder vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist gegeben, wenn diese zwar durchgeführt wurde, aber so schwerwiegend durch Reisemängel beeinträchtigt war, dass sie nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks ganz oder teilweise als vertan erscheint. Ein Ausgleich ist dann, aber auch nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss (BGH RRa 13, 218 m.w.N.).

Ob die Reise „erheblich“ beeinträchtigt ist, hängt nicht schematisch vom Erreichen einer bestimmten Minderungsquote ab. Eine hohe Minderungsquote (etwa von 50 % oder mehr) stellt zwar ein Indiz für das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung dar, kann jedoch nicht alleinige Grundlage seien. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden im konkreten Fall ausgewirkt hat. Dabei ist das Maß der Beeinträchtigung aufgrund einer am Zweck und Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH RRa 13, 218 m.w.N.).

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Kammer hat mittlerweile seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu bejahen ist, wenn Reisemängel in einem Ausmaß vorliegen, dass eine fiktive Reisepreisminderung in Höhe von zumindest 50 % gerechtfertigt ist (vgl. nur LG Frankfurt, RRa 07, 69; RRa 08, 76) der jüngsten Rechtsprechung des BGH (BGH RRa 13, 218) angepasst. Nunmehr stellt eine fiktive Reisepreisminderung in Höhe von zumindest 50 % lediglich ein gewichtiges Indiz für, eine fiktive Reisepreisminderung in Höhe von weniger als 50 % ein gewichtiges Indiz gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Ob letztlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben ist, bleibt einer abschließenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles Vorbehalten. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Reisemängel derart gravierend sind, dass der mit der Reise verfolgte Zweck (regelmäßig der Erholungswert) vereitelt, oder ganz erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. ob die Reise als Ganzes als entwertet angesehen werden kann.

Die erhebliche Beeinträchtigung muss sich nicht auf den Gesamtreisezeitraum erstrecken. Ist die Reise nur zeitweilig erheblich beeinträchtigt, ist die Entschädigung nur auf der Grundlage des jeweils vertanen Zeitraums zu berechnen, das heißt die Minderung nicht auf den Gesamtreisepreis zu beziehen (OLG Frankfurt NJW-RR 95, 1462). In Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 11.1.2005 (NJW 05, 1047) ist bei einer vereitelten Reise regelmäßig eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe des hälftigen Reisepreises (bezogen auf den erheblich beeinträchtigten Teil der Reise) angemessen (LG Frankfurt, RRa 06, 264). Dies muss erst recht gelten, wenn die Reise nicht vereitelt war, d.h. gar nicht erst angetreten wurde, sondern lediglich erheblich beeinträchtigt war.

Danach waren vorliegend lediglich der 6., 7. und 9, Reisetag wesentlich beeinträchtigt. Lediglich an diesen 3 Tagen wurden zentrale Reiseleistungen nicht erbracht, etwa die Besichtigung von Relikten einer Expedition, mehrere an einem Tag angesetzte Anlandungen, die Sichtung seltener Tiere, oder der Besuch sonstiger beeindruckender Sehenswürdigkeiten. Entsprechend wurde für diese Tage eine Minderungsquote in Höhe von 60 % veranschlagt, d.h. in einer Höhe, die ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt.

An den übrigen Tagen konnte jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt werden. Alleine die Abweichung einer See-Route sowie die Nichtdurchführung vereinzelter Landgänge sind noch nicht derart gravierend, als dass sie zu einer massiven Beeinträchtigung der Urlaubsfreude führen könnten. Dies gilt umso mehr, als – wie vorliegend – ein Alternativprogramm in einer vergleichbaren Klimaregion durchgeführt wurde, d.h. dass eine vergleichbare Flora und Fauna besichtigt werden konnte.

Die Beklagte hat den Reisemangel auch zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Vorliegend hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie kein Verschuldet trifft. Unbeachtlich ist, dass die Beklagte an der Nichterteilung der Einreisegenehmigung unmittelbar kein Verschulden trifft. Wenn ein Reiseveranstalter eine Kreuz- oder Expeditionsfahrt anbietet, hat sie sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Dass die russische Behörde Einreisegenehmigungen erst kurzfristig oder gar nicht erteilt, war bekannt. Zumindest hätte damit gerechnet werden müssen. Die Beklagte hätte erst nach Erteilung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen die Reise anbieten dürfen. Kann oder will sie dies nicht – wegen der erforderlichen Vorlaufzeit -, fällt dies in ihre eigene Verantwortungs- bzw. Risikosphäre.

Der Entschädigungsanspruch bemisst sich nach dem hälftigen Reisepreises (bezogen auf den erheblich beeinträchtigten Teil der Reise). Bei einem Tagesreisepreis in Höhe von 408,66 € ergibt dies einen Zahlungsanspruch in Höhe von 612,99 €.

Der Gesamtanspruch beläuft sich damit auf 2.124,89 €.

Abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlung Höhe von 1226 € verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 899 €.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, §§ 823, 826 BGB.

Soweit der Kläger behauptet, er sei von der Beklagten getäuscht worden, der Beklagten sei von Beginn an bewusst gewesen, dass die Genehmigung nicht hätte erteilt werden können, ist der Vortrag unsubstantiiert. Es existieren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Abschluss des Reisevertrages bereits wusste, dass die Reise mangels der Genehmigungsfähigkeit der Einreise nicht wie geplant durchgeführt werden kann. Vielmehr ergibt sich gerade aus dem Schreiben vom 30.6.2015, dass die Beklagte ihr Möglichstes tat, um die Einreisegenehmigung zu erhalten. Bis kurz vor Reisebeginn war die Beklagte noch zuversichtlich, die Genehmigung zu erhalten. Alleine die Kenntnis von Schwierigkeiten bzw. Verzögerungen bei der Erteilung führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Beklagte den Kläger vorsätzlich über die Durchführbarkeit der Reise getäuscht hätte. Wie bereits dargelegt, hatte die Beklagte den Kläger noch vor Reiseantritt über die noch nicht vorliegende Genehmigung informiert, und damit dem Kläger eine etwaige Kündigung bzw. einen Rücktritt vom Vertrag ermöglicht.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden, allerdings nur aus dem Streitwert der zu Recht geltend gemachten Forderungen und nur in Höhe einer 1,3 Gebühr, §§ 286, 249 BGB, § 13 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos