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Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich mit weniger als 5m Abstand. Darf man abgeschleppt werden?

OVG NRW

Az.: 5 A 5135/99

Beschluss vom 9.6.2000

Vorinstanz: VG Gelsenkirchen – Az.: 17 K 3834/99


Normen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO

Leitsatz:

Ein unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO (5 m Abstand) im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich zwangsweise entfernt werden.


Aus den Gründen:

Der Beklagte durfte das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers auf dessen Kosten abschleppen lassen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten. Gegen diese Vorschrift verstieß der Kläger, als er sein Fahrzeug mit einem Abstand von lediglich 2,90 m von dem Schnittpunkt der Einmündung B./A. abstellte. Das verbotswidrig im Einmündungsbereich abgestellte Fahrzeug des Klägers durfte zwangsweise entfernt werden, um die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck der Vorschrift ist, Verkehrs- und Sichtbehinderungen im Einmündungs- und Kreuzungsbereich zu vermeiden.

Vgl. BGH, Urteil vom 4.1.2.1959 – 4 StR 420/59 – -, VRS 18, 206,. 208; OLG Köln, Beschluss vom 13.12.1985 – 1 Ss 763/85 -, VRS 70, 468, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.11.1988 – 2 Ss 190/88 -, DAR 1989, 113; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 12 StVO Rdn. 45.

Vorschriftswidriges Parken im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwert die Übersicht in diesem Bereich, verkürzt die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöht damit die Gefahr von Unfällen. Das Parkverbot im Einmündungs- und Kreuzungsbereich dient ferner dem Schutz von Fußgängern, die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO gehalten sind, die Fahrbahn vorrangig an Kreuzungen und Einmündungen zu überqueren. Fußgänger, die die Fahrbahn überschreiten, können vom fahrenden Verkehr infolge eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nur verspätet wahrgenommen werden; zugleich wird die Sicht der die Straßenseite wechselnden Fußgänger auf. fahrende Fahrzeuge behindert. Dies, gilt im besonderen Maße für Kinder, die die Straße überqueren wollen. Die mit der Vorschrift des § 12 Abs.3 Nr. 1 StVO bezweckte Funktion, Gefahren und Behinderungen durch parkende Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsverkehr zu vermeiden, wird regelmäßig durch verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt, sodass deren zwangsweises Entfernen grundsätzlich gerechtfertigt ist. Die für das vorliegende Verfahren gefertigten Lichtbilder von dem in Rede stehenden Einmündungsbereich widerlegen nicht, sondern bestätigen entgegen der Auffassung des Klägers die dargelegte Verkehrsbeeinträchtigung.

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