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Auch Kriegsgegner müssen Steuern zahlen!

Baden-Württembergisches Finanzgericht

Az.: 3 K 73/99

Urteil vom 27.02.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Es gibt keine Befreiung von der Steuerzahlungspflicht aus Gewissensgründen!


Sachverhalt:

Eine 62-jährige Unternehmerin hatte aus Protest gegen den Auslandseinsatz deutscher Soldaten ihre Steuerzahlungen seit 1995 einfach reduziert. Sie zog den Teil Steuern ab, der prozentual in den Verteidigungshaushalt fließt. Hiermit war das zuständige Finanzamt jedoch nicht einverstanden.

Entscheidungsgründe:

Nach dem Finanzgericht obliegt die Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr nicht dem Einzelnen, sondern dem Parlament.


In dem Finanzrechtsstreit wegen Erlass und Stundung von Einkommensteuer 1998 hat der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg – aufgrund der mündlichen Ver­handlung – in der Sitzung vom 21. Januar 2002  für R e c h t erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für einen Teil der von der Klägerin geschuldeten Einkommensteuer (ESt) Billigkeitsmaßnahmen deshalb geboten sind, weil der Steuergläubiger mit dem Steueraufkommen auch einen Militärhaushalt finanziert.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr aus einer Tätigkeit als Friedenspädagogin – durch die Veranstaltung und Leitung von Seminaren und Vorträgen mit dem Schwerpunkt „ge­waltfreie Konfliktaustragung/Mediation“ – Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) sowie solche aus Unterhaltsleis­tungen (§§ 22 Nr. 1 a, 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Zugleich mit der Festsetzung der ESt für 1997 setzte das Finanzamt (FA) ihr gegenüber unter Berücksichtigung der dabei angesetzten Besteuerungsgrund­lagen in einem gesonderten Bescheid vom 24. September 1998 ESt-Vorauszahlungen für das 4. Quartal des Kalenderjahres 1998 in Höhe von      DM XXXXX und für nachfolgende Quartale in Höhe von jeweils XXXXX DM fest.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 1998 wies die Klägerin darauf hin, dass sie von der letzten Steuerrate für 1998 100 DM einbehalten habe, um dadurch ihrer Weigerung Ausdruck zu verleihen, zum Militärhaushalt der Bundesregierung beizutragen. Sie berief sich auf die durch Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Gewissensfrei­heit. Mit ihrem Gewissen lasse es sich nicht vereinbaren, die Bundesregierung in der Vorbereitung und Durchführung kriegerischer Auseinandersetzungen zu unterstützen, wozu sie über die Verpflichtung zur Steuerzahlung letztlich gezwungen werde. Im Hin­blick auf die darin liegende erhebliche Härte bzw. Unbilligkeit beantragte sie, den von ihr einbehaltenen Teilbetrag von 100 DM so lange zu stunden, bis gewährleistet ist, dass ihre Steuern für friedensschaffende Zwecke verwendet werden, erklärte sich je­doch für den Fall der Befreiung von der Pflicht zur Steuerzahlung bereit, den entspre­chenden Betrag an eine Institution zu überweisen, die der Förderung des Friedens mit nichtmilitärischen Mitteln dient.

Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 20. Januar 1999, welches vom FA als Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid behandelt wurde. Durch Entscheidung vom 4. März 1999 wies die Behörde den Einspruch als unbegründet zurück. Der Um­stand, dass mit dem Steueraufkommen auch Verteidigungsaufgaben finanziert werden, lasse die Erhebung der Steuern nicht unbillig erscheinen. Die Berufung auf das Grund­recht der Gewissensfreiheit rechtfertige unter Berücksichtigung des vorrangigen Bud­getrechts der Volksvertretung weder einen Anspruch auf Stundung noch einen solchen auf Erlass von Steuern. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Ausführungen unter ll. der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende – am 6. April 1999 beim Finanzgericht eingegangene – Klage, zu deren Begründung die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in dem weiterem Schriftsatz vom 1. Juli 1999 anknüpfend an ihre eigene Biographie ausführen ließ, dass und weshalb sie es mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren könne, durch ihre Steuerzahlung militärische Maßnahmen (mit-)finanzieren zu müssen. Die §§ 222 und 227 der Abgabenordnung (AO) böten durchaus die Möglichkeit, ihrem Ge­wissenskonflikt in der begehrten Weise Rechnung zu tragen. Die dort für die Gewäh­rung eines Billigkeitserweises vorausgesetzte erhebliche Härte müsse nicht unbedingt wirtschaftlicher Natur sein; Grundrechtsbeeinträchtigungen der vorliegend gegebenen Art könnten – und müssten – hierzu ebenfalls Anlass geben. Wegen aller Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Zwischenzeitlich ist die ESt 1998 durch Bescheid vom 27. September 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf DM festgesetzt, mit weiterem Bescheid vom 18. De­zember 2000 ist der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden. Beide Bescheide sind der Klägerin zugesandt worden.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 21. Dezember 1998 sowie der Einspruchsentscheidung vom 04. März 1999 das Finanzamt zu verpflichten,

von der zuletzt im Bescheid vom 27. September 1999 bezifferten und im Bescheid vom 18. Dezember 2000 erneut festgesetzten ESt 1998 so lange zu stunden, bis gewährleistet ist, dass dieser Steueranteil nur für nicht militärische Zwecke verwendet wird, hilfsweise, diesen bereits geleisteten Betrag aus Billigkeitsgründen zu er­statten, hilfsweise, über das Stundungs- und Erlassbegehren unter Berücksichti­gung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung näher ausgeführten Rechtsauffassung fest.

Durch Beschluss Vom 22. November 2001 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Ein­zelrichter übertragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Mit ihr begehrt die Klägerin eine Verpflichtung des FA zur Gewährung einer Billigkeits­maßnahme betreffend die ESt 1998. Diese war zunächst – in dem Bescheid vom 24. September 1998 – als Vorauszahlungsschuld, und ist nunmehr aufgrund der Bescheide vom 27. September 1999 und vom 18. Dezember 2000 als Jahressteuerschuld festge­setzt worden. Die Klägerin hat dementsprechend mit ihrer Antragstellung die Änderung der verfahrensrechtlichen Grundlage des Steueranspruchs nachvollzogen, dessen Gel­tendmachung von ihr – teilweise, nämlich in Höhe von 100 DM – als unbillig empfunden wird. Die darin liegende Klageänderung ist sachdienlich; das FA hat sich im Übrigen auf die geänderte Antragstellung eingelassen (§ 67 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).

Die Klage ist indessen unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide lassen weder Rechts- noch Ermessensfehler erkennen. Die Erwägungen, mit denen es das FA darin abgelehnt hat, einen Teil der gegenüber der Klägerin festgesetzten ESt 1998 aus Billigkeitsgründen zu stunden oder zu erlas­sen, sind nicht zu beanstanden.

Die Behörde hat ihre Entscheidung im Einklang mit der – soweit ersichtlich – einhelligen Auffassung in der finanzgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. das Urteil des Hessischen Finanzgerichts – FG – vom 15. November 1990 2 K 1576/89, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1991, 642 sowie die Urteile des FG Düs­seldorf vom 25. September 1996 16 K 6309/92, EFG 1997, 354 und vom 19. Februar 1997 8 K 215/94, EFG 1997, 653; das Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 6. De­zember 1991 III R 81/89, BStBI II 1992, 303 sowie die Beschlüsse des Bundesverfas­sungsgerichts – BVerfG – vom 9. Oktober 1986 1 BvR 1013/86, Steuer-Rechtsprechung in Karteiform – StRK – AO 1977 § 3 R 2; vom 26. Februar 1991 1 BvR 752/87, Höchst­richterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 1991, 722, vom 26. August 1992 2 BvR 478/92, HFR 1993, 89) darauf gestützt, dass die Heranziehung zur Steuerzahlung nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) vermieden werden kann.

Das BVerfG hat diese Erkenntnis überzeugend mit der strikten Trennung zwischen der im Wege der Steuererhebung erfolgenden Bereitstellung der zur Erfüllung der Staatsaufgaben benötigten Mittel einerseits und der Entscheidung über die Verwendung dieser Mittel andererseits begründet. Durch diese Trennung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber den ihn finanzierenden Steuerpflichtigen. Weil die über die Steuererhebung bereitgestellten Mittel ohne Zweckbindung in den Bundeshaushalt fließen und allein die Abgeordneten des Deutschen Bundestages im Rahmen des Budgetrechts (Art. 110 Abs. 2 und 3 GG) über deren Verwendung zu entscheiden haben, seien allein diese und nicht die einzelnen Steuerzahler für die ge­troffenen staatlichen Ausgabeentscheidungen verantwortlich. Die parlamentarische Entscheidung über Art und Dringlichkeit bestimmter Staatsaufgaben berühre nicht die nach Maßgabe der Steuergesetze bestehende Pflicht des Einzelnen, zur Finanzierung des Staates beizutragen, sondern die parlamentarische, vor dem Wähler zu verantwor­tende Entscheidung, aus dem verfügbaren Steueraufkommen die dringlichsten Aufga­ben zu erfüllen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lasse mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 26. August 1992, a. a. O.).

Diesen Erwägungen tritt das erkennende Gericht uneingeschränkt bei.

Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung ihre Ablehnung kriegerischer Auseinandersetzungen als Mittel zur Überwindung zwischenstaatlicher Konflikte über­zeugend vertreten und hierbei auch ihre ablehnende Haltung zu – mit Steuergeldern finanzierten – Militäreinsätzen der Bundeswehr (z. B. in Serbien und Afghanistan) deut­lich gemacht. Sie hat damit indessen keine Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit – abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung – so weit zu fassen, dass darunter auch das Recht fällt, von einer Steuerzahlungspflicht befreit zu werden, wenn und solange zu be­sorgen ist, dass aus dem gesamten Steueraufkommen (auch) der Unterhalt und die Einsätze der – als Institution in Art. 87 a Abs. 1 GG gewährleisteten – Streitkräfte finan­ziert werden. Kann die im Haushaltsplan getroffene Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens der Klägerin als Steuerzahlerin nicht zugerechnet werden, ist diese hierfür auch nicht (mit-)verantwortlich und sind ihre diesbezüglichen ethischen Bedenken nicht geeignet, den gegen sie gerichteten Anspruch, nach Maßgabe der Steuergesetze zur Finanzierung des Gemeinwesens beizutragen, in Frage zu stellen. Solche Bedenken begründen nach der vom Gericht für zutreffend erachteten Recht­sprechung des BVerfG (HFR 1993, 89) sowie des BFH (BStBI II 1992, 303) in Bezug auf die Heranziehung zur Steuerzahlung keine persönliche oder sachliche Unbilligkeit im Sinne der §§ 222, 227 AO.

Die Klägerin könnte ihr Ziel folglich nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erreichen, nach der es dem Steuerpflichtigen – ggf. unter bestimmten Voraussetzungen – gestattet wird, den von ihm geschuldeten Steuerbetrag in einen noch zu schaffenden Friedensfond einzuzahlen, dessen Aufkommen nur bestimmten – in dem entsprechenden Gesetz näher festzulegenden – Zwecken zugute kommen darf. Eine solche das Budgetrecht des Parlaments partiell einschränkende Regelung gibt es jedoch derzeit nicht. Man mag dies – wie die Klägerin – bedauern. Verfassungsrechtlich geboten ist die Einführung eines solchen Sonderfonds jedenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe vorliegt. Die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind sowohl vom BFH als auch vom BVerfG bereits im Sinne des vorstehenden Urteils entschieden worden. Gesichtspunkte, die dort nicht schon erwogen worden wären, sind nicht vorgetragen worden.

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