LG Berlin, Az.: 27 O 417/13, Urteil vom 08.10.2013
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen den Kläger
a) keinen Anspruch auf Unterlassung der folgenden Äußerung: „Dieses den Tatbestand der Erpressung erfüllende Verhalten gab es auch im Fall S..“
b) keinen Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung der folgenden Äußerung: „Dieses den Tatbestand der Erpressung erfüllende Verhalten gab es auch im Fall S..“ hat.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt das als Fernsehproduzentin tätige Unternehmen … Television und Film GmbH (im Folgenden: …), dem der Beklagte, ein Drehbuchautor, ein Plagiat hinsichtlich der Fernsehserie „Fuchs und Gans“ vorwirft. Die …-Geschäftsführerin Krampe war mit einem der mit der Drehbucherstellung für „Fuchs und Gans“ beauftragten Autoren, Herrn H., liiert. Mit Schreiben vom 23.7.2012 wiesen die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine anwaltliche Forderung der … nach Aufgabe jedweder Rechtsberühmung im Hinblick auf die Sendung „Fuchs und Gans“ zurück und äußerten dabei in Bezug auf die Affäre um die ehemalige NDR-Fernsehspielchefin H. wegen Drehbuchvergaben an ihren Ehemann: „Vor diesem Hintergrund nehmen wir nicht an, dass … und die D. Interesse an einer weiteren öffentlichkeitswirksamen ´Drehbuch-Affäre` haben…“. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage K 1. Nachdem ein freier, für die …Zeitung arbeitender Journalist dem Kläger einen Fragenkatalog zu der Auseinandersetzung zwischen … und dem Beklagten zugeschickt hatte, antwortete dieser mit einem Schreiben vom 26.4.2013 an den Journalisten, das er auch an die Geschäftsführung/Rechtsabteilung der … Zeitung schickte. Darin heißt es in Bezug auf den Beklagten: „Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es leider seit längerer Zeit gängige Praxis in der Branche geworden ist, dass Autoren sich mit der Behauptung an die Presse oder jeweils den auftraggebenden Sender wenden, dass ein konkretes Filmprojekt ein Plagiat eines von ihnen verfassten Werkes sei…Jedenfalls treten zudem hierbei nicht selten im Vorfeld die Autoren, die sich zu Unrecht des Plagiats berühmen, zunächst einmal an die Produzenten heran und fordern Schadensersatz unter gleichzeitiger Drohung, sich ansonsten an die Medien zu wenden. Dieses den Tatbestand der Erpressung erfüllende Verhalten gab es auch im Fall S….“. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage K 3, für den anschließend von der … Zeitung veröffentlichten Artikel auf die Anlage K 4. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.5.2013 fordere der Beklagte den Kläger vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Widerruf der Äußerung gegenüber der … Zeitung auf. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17.6.2013 (Anlage K 11) auf, von der Berühmung eines Unterlassungs- und Widerrufsanspruches abzusehen. Daraufhin erklärte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.6.2013, im Fall einer letztinstanzlichen Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die dem Verfügungsantrag immanente Rechtsberühmung aufzugeben. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage K 12. Der Antrag des Beklagten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde von der Kammer durch Beschluss vom 27.6.2013 (Anlage K 10) zurückgewiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe keinen Anspruch auf Unterlassung und Widerruf der angegriffenen Äußerung. Diese sei bereits nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen und als rechtliche Interessenvertretung in einem Anwaltsschreiben privilegiert. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung; die Drohung mit der Einschaltung der Medien, wenn man nicht freiwillig Schadensersatz zahle, erfülle zudem den Tatbestand der Erpressung gemäß § 253 StGB.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen den Kläger
a) keinen Anspruch auf Unterlassung der folgenden Äußerung: „Dieses den Tatbestand der Erpressung erfüllende Verhalten gab es auch im Fall S..“
b) keinen Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung der folgenden Äußerung: „Dieses den Tatbestand der Erpressung erfüllende Verhalten gab es auch im Fall S..“
hat.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, da die Frage, ob er den Tatbestand der Erpressung erfüllt habe, dem Beweis zugänglich sei, zumal der Kläger sich hier als bekannter Rechtsanwalt gegenüber einer Zeitung geäußert habe und unvoreingenommene Leser annehmen müssten, der Kläger habe seine Worte mit Bedacht gewählt. Die Tatsachenbehauptung sei aber falsch, da Nötigungs- und Erpressungsqualität stets nur solche Drohungen haben könnten, bei denen davon auszugehen ist, dass der Adressat ihnen nicht standhalten kann. Jedenfalls müsse der Kläger gemäß der Stolpe-Rechtsprechung klarstellen, wie seine Aussage zu verstehen sei. Sofern man die Äußerung als Meinungsäußerung ansehe, handele es sich um unzulässige Schmähkritik, da es an einem Sachbezug fehle. Zudem komme der Äußerung Prangerwirkung zu und gefährde seinen Kredit gemäß § 824 BGB.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist als negative Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig, da der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, festgestellt zu wissen, dass die Ansprüche, derer sich der Beklagte berühmt, nicht bestehen (vgl. Zöller-Greger, 28. Auflage, § 256 ZPO Rn. 14a m.w.N.). Soweit der Beklagte angekündigt hat, eine abschließende Entscheidung im Verfügungsverfahren zu akzeptieren, lässt dies jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor einer solchen Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen; der in dem Schreiben vom 27.5.2013 geltend gemachte Widerrufsanspruch ist ohnehin nicht Gegenstand des Verfügungsverfahrens.
2. Die Klage ist auch begründet.
a) Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, es zu unterlassen, die angegriffene Äußerung zu verbreiten, da diese nicht rechtswidrig sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung.
aa) Ein Unterlassungsanspruch ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Äußerung aus einem anwaltlichen Schreiben handelt. Das Schreiben des Klägers an Herrn H. betrifft weder ein förmliches Verfahren noch dient es der konkreten Vorbereitung eines förmlichen Verfahrens, sondern es handelt es sich um eine Äußerung gegenüber Medien. Selbst wenn der Kläger eine Veröffentlichung nicht bezweckt haben sollte, musste er doch damit rechnen, dass aus dem anwaltlichen Schreiben zitiert wird. Um eine privilegierte Äußerung handelt es sich damit nicht mehr (vgl. BGH v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 17 ff.).
bb) Es handelt sich aber um eine zulässige Meinungsäußerung.
(1) Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 24 m.w.N.). Eine Äußerung fällt insgesamt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie sich als Zusammenspiel von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung darstellt und hierbei in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Hierfür ist nicht ausschlaggebend, ob ein mit einem Klageantrag abgetrennter Teil der Äußerung ausschließlich Behauptungen tatsächlicher Art enthält. Vielmehr ist die gesamte Äußerung dahin zu würdigen, ob sie dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu unterstellen ist (BGH v. 2.12.2008, VI ZR 219/06, juris Rn. 14 m.w.N.). Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit grundsätzlich zurück, es sei denn die in Frage stehende Äußerung stellt sich als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar oder enthält einen Angriff auf die Menschenwürde des Betroffenen. In anderen Fällen bedarf es einer abwägenden Prüfung im Einzelfall, ob die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (BVerfG v. 24.5.2006, 1 BvR 2031/00, juris Rn. 64). Dabei kann auf Seiten des Persönlichkeitsschutzes auch ins Gewicht fallen, ob von Form oder Inhalt der Meinungsäußerung eine Prangerwirkung ausgeht. Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Weise ist aber in solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit hier – wie bei Angriffen auf die Menschenwürde, Formalbeleidigungen oder Schmähungen – stets zurücktreten zu lassen. Auch insoweit ist vielmehr eine Abwägung erforderlich, bei der es eine Rolle spielt, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken mit weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung ausgehen können (BVerfG v. 8.4.1999, 1 BvR 2126/93, juris Rn. 32 m.w.N.). Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (vgl. BGH v. 16.11.2004, VI ZR 298/03, juris Rn. 23f m.w.N.).
(2) Nach diesen Maßstäben handelt es sich hier um eine Meinungsäußerung. Der Kläger bewertet einen unstreitigen Sachverhalt – der Beklagte hat damit gedroht, sich an die Presse zu wenden, sollte die Mandantin des Klägers nicht zu einem Entgegenkommen bereit sein – als Erfüllung des Tatbestandes der Erpressung i.S.d. § 253 StGB. Das ist strafrechtlich zwar schon deshalb sehr zweifelhaft, da der Beklagte offenbar davon ausgeht, einen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung gegen … zu haben, so dass, selbst wenn dieser nicht bestehen sollte, der Beklagte sich zumindest im Tatbestandsirrtum befunden hätte. Zudem fehlt es regelmäßig an der Verwerflichkeit, wenn die Veröffentlichung tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände angedroht wird , sofern es dem Drohenden um die Beseitigung dieser Umstände geht (vgl. Bayr. OLG v. 22.9.2004, 1 StR 110/04, zitiert nach juris). Empfindlich ist das angedrohte Übel auch nur, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren. Diese rechtliche Voraussetzung entfällt, wenn von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält, was im Hinblick auf eine Fernsehproduktionsgesellschaft bei Plagiatsvorwürfen anzunehmen sein dürfte (vgl. BGH v. 28.1.1992, 5 StR 4/92, zitiert nach juris). Letztlich kommt es auf die strafrechtliche Beurteilung aber auch nicht an, da eine von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinung sich den Kriterien „richtig“ oder „falsch“ entzieht. Auch für einen unvoreingenommenen Leser erscheint die Darstellung des Klägers nicht als unumstößlich feststehende Tatsache eines strafbaren Handelns des Beklagten, sondern als scharfe öffentliche Verteidigung gegen erhobene Vorwürfe, zumal der Kläger sich hier auch nicht als Experte auf dem Gebiet des Strafrechts geäußert hat. Dieser Meinung fehlt auch nicht jeglicher Anknüpfungspunkt, da unter Umständen die Drohung mit einer Presseveröffentlichung für den Fall, dass kein Geld gezahlt wird, tatsächlich strafrechtlich als Erpressung i.S.d. § 253 StGB zu werten sein kann (vgl. BGH v. 3.2.1993, 2 StR 410/92, zitiert nach juris). Insoweit bedarf es auch keiner Klarstellung seiner Äußerung durch den Kläger, da überhaupt nicht zweifelhaft ist, wie sie zu verstehen ist.
(3) Die Äußerung überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik und stellt den Beklagten auch nicht unzulässig an den öffentlichen Pranger. Mit Rücksicht auf seinen den Schutz der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Eine Äußerung nimmt dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG v. 29.7.2003, 1 BvR 2145/02, juris Rn. 12 m.w.N.). Um letzteres geht es dem Kläger bei seiner Äußerung nicht, sondern er verteidigt seine Mandantin – wenn auch mit scharfen Worten – gegen vom Beklagten erhobene Vorwürfe in einer Auseinandersetzung, an der ein öffentliches Interesse besteht. Die Kritik betrifft lediglich die berufliche Tätigkeit des Beklagten. Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. In der beruflichen Sphäre muss sich der Einzelne von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (BGH v. 21.11.2006, VI ZR 259/05, juris Rn. 13 f.). Anhaltspunkte für derart schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Beklagten durch die angegriffene Äußerung sind hier nicht zu erkennen. Soweit der Beklagte sich insoweit auf frühere Entscheidungen der Kammer gerade zu der Person des Klägers beruft, sind diese durch die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2477/08) überholt; das gilt auch für die Rechtsprechung der Kölner Gerichte zur Bezeichnung eines Anwaltes als „Winkeladvokat“ (BVerfG v. 2.7.2013, 1 BvR 1751/12, zitiert nach juris).
b) Mangels Tatsachenbehauptung besteht auch kein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Widerruf bzw. Richtigstellung der angegriffenen Äußerung. Der als Folgenbeseitigungsanspruch zu verstehende zivilrechtliche Berichtigungsanspruch ist gesetzlich nicht unmittelbar geregelt, sondern wird der Bestimmung des § 1004 BGB über den Schutz des Eigentümers vor fortdauernden Beeinträchtigungen entnommen. Der Anspruch auf Richtigstellung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (BGH v. 22.4.2008, VI ZR 83/07, juris Rn. 21). Dagegen kann eine Richtigstellung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist (vgl. BGH v. 22.6.1982, VI ZR 251/80, juris Rn. 12). Letzteres ist hier, wie oben unter 2. a) dargelegt, der Fall. Mangels Tatsachenbehauptung kommen auch Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger aus § 824 BGB nicht in Betracht.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.