Oberlandesgericht DüsseldorfF
Az.: 22 U 52/01
Verkündet am 14.09.2001
Vorinstanz: LG Mönchengladbach – Az.: 10 O 81/00
In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung des 6.437,32 DM nebst 4% Zinsen seit dem 07.04.2000 übersteigenden bezifferten Zahlungsantrags und des Feststellungsantrags gerichtet ist.
Im übrigen ist der mit der Klage verfolgte Zahlungsantrag dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil zur Entscheidungsreif.
Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin Ersatz des Schadens an Teilen der Einbauküche (Hängeschränke nebst Kranzprofilen und Lichtleiste, Unterschränke, Dunstabzugshäube, Ceran-Kochfeld und Einbauspüle mit Mischbatterie) begehrt, den sie mit insgesamt 8.451,06 DM beziffert. Etwaige Ersatzansprüche der Klägerin wegen Zerstörung und Beschädigung dieser Teile sind verjährt.
Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel ferner, soweit die Klägerin mit ihm den Feststellungsantrag weiterverfolgt. Insoweit fehlt das gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Der über 8.451,06 DM hinausgehende Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Beschädigungen des Fliesenbodens der Küche, von Stühlen und Küchengeschirr sowie wegen der auf den Seiten 7 und 8 der Klageschrift aufgeführten Aufwendungen, den die Klägerin auf 6.773,72 DM beziffert, ist dagegen bis auf 336,40 DM Gutachtenkosten dem Grunde nach gerechtfertigt. Insoweit bedarf es aber noch weiterer Beweiserhebung über den streitigen Umfang des Schadens und die Höhe des Ersatzanspruchs der Klägerin.
1. Schadensersatz wegen Nichterfüllung – § 635 BGB
Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Schäden, die nach ihrer Darstellung beim Herabstürzen der aus vier Hängeschränken und der Dunstabzugshaube bestehenden oberen Küchenzeile an diesen und anderen Teilen ihrer Einbauküche entstanden sind, sind gemäß § 638 Abs. 1 BGB verjährt.
Entgegen der Darstellung der Beklagten ist davon auszugehen, daß die Einbauküche der Klägerin, und zwar sowohl die bereits vor dem Umzug der Klägerin in die Wohnung in V vorhandenen als auch die gemäß der Rechnung der Beklagten vom 30.09.1996 (BI. 9 ff GA) gelieferten Teile, den vertraglichen Vereinbarungen -entsprechend von der Beklagten oder in ihrem Auftrage von einem Dritten montiert worden ist. Die Beklagte, die bereits im Jahre 1992 die Einbauküche für die frühere Wohnung der Klägerin in R® geliefert und montiert hatte, hat der Klägerin im September 1996 weitere, die vorhandene Kücheneinrichtung ergänzende Teile für deren neue Wohnung verkauft. In ihrer Auftragsbestätigung vom 11.09.1996 (BI. 120 ff GA) hat die Beklagte die bezüglich Lieferung, Montage und Zahlung getroffenen Vereinbarungen wie folgt wiedergegeben
Zahlungsmodus: Zahlung bei Anlieferung der Teile: DM 9.800,00 zuzüglich Montagekosten nach Aufwand pro Std. DM 65,00, diese zahlen Sie am Montagetag direkt beim Montage-Service-Unternehmen.
Technischer Ablauf.
Anlieferung – in der Regel am Nachmittag vor der Montage Montage – am Folgetag,…
Diese Absprache, die sich bezüglich der Montage unstreitig auch auf die zusammen mit den Neuteilen zu einer Einbauküche aufzubauenden Altteile bezog, war bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere der auf dem Einbauküchen-Markt allgemein üblichen Praxis und der darauf beruhenden Kundenerwartung sowie der Tatsache, daß die Beklagte – wie sie nicht in Abrede stellt (vgl. die Erklärung des Geschäftsführers M im Beweistermin vom 23. 10.2000 (BI. 107 GA) – im Jahre 1992 die Montage der damals gelieferten Küchenteile vertraglich übernommen hatte, so zu verstehen, daß die Beklagte auch die Montage der Neu- und Altteile zu einer Einbauküche als Nebenleistung übernahm. Ein hiervon abweichender Wille der Beklagten, der Klägerin lediglich ein Montageunternehmen zu benennen oder zu vermitteln, damit sie dieses im eigenen Namen mit der Montage der Einbauküche beauftragte, kommt in dem vorstehend wiedergegebenen Text’der Auftragsbestätigung der Beklagten nicht zum Ausdruck. Die Klausel, zu den bei Anlieferung der [neu erworbenen] Teile zu zahlenden 9.800,00 DM kämen die Montagekosten „nach Aufwand pro Std. DM 65,00, diese zu zahlen am Montagetag direkt beim Montage-Service-Unternehmen„ hinzu; ist nicht notwendig indem Sinn zu verstehen, daß das Montageunternehmen von der Klägerin beauftragt werden sollte. Sie läßt vielmehr durchaus auch die Deutung zu, die Montagearbeiten seien dem von der Beklagten beauftragten (Sub-)Unternehmer unmittelbar zu vergüten. Darauf deutet auch der Umstand hin, daß in der Auftragsbestätigung bereits ein bestimmter Stundensatz als Vergütung für die Montagearbeiten genannt wird. Der Eindruck, die Beklagte habe bereits einen Subunternehmer mit der Montage beauftragt, wurde schließlich auch dadurch verstärkt, daß die Beklagte an einer Stelle ihres „Installations- und Fliesenplan„ (BI. 94 GA), den sie der Klägerin wie auch anderen Kunden an die Hand gegeben hat, das Montageunternehmen als „unser Montage Service-Unternehmen„ bezeichnet hat.
Es ist auch nicht der Nachweis erbracht worden, daß die Beklagte die Klägerin beim Abschluß des von ihr unter dem 11.09.1996 bestätigten Vertrages mündlich hinreichend klar darauf hingewiesen hat, nicht sie, sondern die Klägerin beauftrage das Montageunternehmen mit dem Aufstellen der Einbauküche. Zwar mag der Geschäftsführer der Beklagten, wie der Ehemann der Klägerin als Zeuge eingeräumt hat (vgl. BI. 131 GA), bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen haben, die Beklagte habe keine Subunternehmer mehr an der Hand. Der weiteren Aussage des Ehemannes der Klägerin zufolge hat er aber hinzugefügt, er kenne immer noch Subunternehmer; die Montage sei kein Problem, er werde das schon regeln (vgl. BI. 131 GA). Diesen Hinweis mußte die Klägerin keineswegs so verstehen, daß die Beklagte lediglich ein Montageunternehmen benennen werde, das sie – die Klägerin – sodann im eigenen Namen beauftragen müsse. Das gilt auch dann, wenn man, wie der Zeuge G weiter ausgesagt hat, im Ergebnis so verblieben ist, daß das Aufhängen der alten Küchenteile von der Klägerin bezahlt werden solle und die Beklagte sich bezüglich der neuen Küchenteile etwa hälftig an den Montagekosten beteiligen wolle (vgl. BI. 110 GA).
Demgegenüber hat die Zeugin K, die im Jahre 1996 als Angestellte der Beklagten den Verkauf der Ergänzungsteile an die Klägerin bearbeitet hat (vgl. BI. 154 GA), zwar bekundet, sie erinnere sich daran, daß der Klägerin, wie es seit 1995/1996 stets gehandhabt worden sei, ein Montageunternehmen vermittelt worden sei (vgl. BI. 152 GA). Sie sei sich sicher, der Klägerin seinerzeit einen Zettel mit dem Namen und der Telefonnummer eines Montageunternehmens gegeben zu haben (vgl. BI. 154 GA). Ihre erläuternde Erklärung, sie denke schon allein deshalb, weil das immer so und niemals anders gehandhabt worden sei, sie habe der Klägerin den Zettel mit der Telefonnummer des Monteurs gegeben (vgl. BI. 154 GA), spricht jedoch dafür, daß es sich insoweit lediglich um einen Rückschluß der Zeugin handelt und ihre bei der Vernehmung geäußerte Überzeugung, der Klägerin im Zusammenhang mit der Auftragserteilung im September 1996 einen Zettel übergeben zu haben, auf dem der Name und die Telefonnummer eines Montageunternehmens notiert waren, weniger auf einer konkreten Erinnerung des Geschehens als auf der Folgerung beruht, auch im Falle der Klägerin sei ebenso verfahren worden, wie es nach ihrer Darstellung seit 1995/1996 im Betrieb der Beklagten ständig gehandhabt wird.
Selbst wenn man im übrigen davon ausgeht, daß die Zeugin K der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen im September 1996 oder unmittelbar im Anschluß an diese einen Zettel ausgehändigt hat, auf dem der Name und die Telefonnummer eines Montageunternehmens notiert waren, war dies von der Klägerin nicht notwendig in dem Sinne zu verstehen, sie selbst beauftrage das auf dem Zettel bezeichnete Unternehmen im eigenen Namen mit der Montage der Einbauküche. Aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin lag es vielmehr näher, die Aushändigung des Notizzettels mit der Anschrift und der Telefonnummer des Montageunternehmens als Hinweis zu deuten, daß der dort genannte Unternehmer mit der Montage beauftragt werde und sie sich mit diesem zum Zwecke der Abstimmung des Montagetermins in Verbindung setzen solle. Daß sie die Klägerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Beklagte führe die Montagearbeiten nicht selbst aus und beauftrage auch keinen Subunternehmer, der Montageauftrag für die Einbauküche müsse von der Klägerin selbst erteilt werden, hat die Zeugin Kea nicht bestätigt. Ihre Aussage, sie erinnere sich daran, daß der Klägerin für die Montage der im September 1996 verkauften Ergänzungsteile ein Unternehmer vermittelt worden sei (vgl. BI. 152 GA), kann nicht in diesem Sinne verstanden werden. Sie gibt lediglich eine von der Zeugin vollzogene rechtliche Wertung wieder, die mangels Mitteilung der Vorgänge und Äußerungen, die der Wertung der Zeugin zugrunde gelegen haben, einer Nachprüfung nicht zugänglich ist.
Die Montage der Oberschränke und der Dunstabzugshaube, die sich am 23.05.1999 von der Wand gelöst haben und herabgestürzt sind, war mangelhaft.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen T in dem Gutachten vom 14.08.1999 (BI. 12 ff GA), das er im Auftrage der Klägerin erstattet hat, waren lediglich die Hängeschränke mit Hilfe von Metallschienen an der Wand befestigt, während die 80 cm breite Dunstabzugshaube ohne eigene Wandbefestigung seitlich an den sie flankierenden Hängeschränken befestigt war. Zum Absturz der Hängeschränke kam es, weil deren Befestigung dem zusätzlichen Gewicht der Dunstabzugshaube nicht standhielt. Diesen Feststellungen des Sachverständigen ist die Beklagte nicht mit erheblichem Sachvortrag entgegengetreten. Als Fachunternehmen, das Kücheneinrichtungen vertreibt, kann sie sich nicht auf ein bloßes Bestreiten der vom Sachverständigen TWO festgestellten und durch Lichtbilder dokumentierten Mängel und der Ursächlichkeit dieser Mängel für den eingetretenen Schaden* beschränken. Sie müßte vielmehr konkret aufzeigen, in welchen Punkten die Feststellungen des Sachverständigen nach ihrer Ansicht nicht zutreffen. An einem solchen Sachvortrag fehlt es, obwohl die Beklagte dazu aufgrund ihrer Fachkunde in der Lage sein müßte.
Für die mangelhafte Befestigung insbesondere der Dunstabzugshaube hat die Beklagte gemäß § 635 BGB einzustehen. Sofern die Montagearbeiten nicht von ihr selbst, sondern von einem durch sie beauftragten Subunternehmer ausgeführt worden sind, muß sie sich gemäß § 278 BGB dessen Verschulden zurechnen lassen.
Die Haftung der Beklagten aus § 635 BGB erfaßt die sog. Mangelschäden, die an dem hergestellten Werk entstanden sind. Das sind hier die von der Klägerin dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen TpM vom 16.12.1999 (BI-. 19 ff GA) folgend auf 8.451,06 DM bezifferten Schäden an der in ihrer Wohnung aufgebauten Einbauküche; nämlich an den Hängeschränken nebst Kranzprofilen und Lichtleisten sowie an Unterschränken, Arbeitsplatten, Dunstabzugshaube, Ceran-Kochfeld und Einbauspüle mit Mischbatterie. Mit Erfolg beruft sich die Beklagte gegenüber diesen Schadensersatzansprüchen der Klägerin auf Verjährung.
Die Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 635 BGB unterliegen der mit der Abnahme des Werkes beginnenden sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 638 . Abs. 1 BGB.
Bei dem Einbau einer Einbauküche in eine Wohnung, die der Besteller – wie hier – gemietet hat, handelt es sich nicht um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB, für die eine Verjährungsfrist von 5 Jahren gelten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind unter Arbeiten „bei Bauwerken“ i. S. des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen; auch Arbeiten, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, können unter diesen Begriff fallen, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGHZ 53, 43, 45 = NJW 1970, 419; NJW 1974, 136; NJW 1987, 837). Ob dies der Fall ist, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden, wobei entscheidend auf die – landschaftlich unterschiedlich geltende – Verkehrsanschauung abzustellen ist (BGH NJW-RR 1990, 787 = BauR 1990, 351, 352/353).
Danach sind zwar möglicherweise in Norddeutschland aufgrund der dort geltenden Verkehrsanschauung einzelne in der Küche aufgestellte Einrichtungsgegenstände (Herd, Spültisch) oder auch eine komplette Einbauküche als wesentliche Bestand- . teile eines Wohnhauses nach § 94 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 1990, 586, 587). Nach der am Niederrhein geltenden Verkehrsauffassung zählen Kücheneinrichtungen aber jedenfalls dann, wenn sie von Mietern in die angemieteten Wohnungen eingebaut worden sind, nicht dazu. Diese werden vielmehr, wie es auch die Klägerin im vorliegenden Fall mit ihrer im Jahre 1992 angeschafften Kücheneinrichtung getan hat, beim Umzug regelmäßig abgebaut und in gleicher Funktion wieder in eine andere Küche eingebaut.
Die mit der Abnahme, die alsbald nach der Montage der Einbauküche am 30.09. oder Anfang Oktober 1996 als bewirkt anzusehen ist, in Lauf gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist war längst verstrichen, als die Oberschränke mit der Dunstabzugshaube am 23.05.1999 abstürzten.
2. Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung
Für Schäden, die der Klägerin durch das von ihr zu vertretende Abstürzen der Hängeschränke außerhalb des Gegenstandes der Werkleistung entstanden sind (sog. Mangelfolgeschäden) haftet die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung. Zu diesen Mangelfolgeschäden zählen sowohl die behaupteten Beschädigungen des in der! Schränken aufbewahrten Küchengeschirrs, des Fliesenbodens der Küche und der Stühle als auch die nach der Darstellung der Klägerin aus Anlaß des Schadensfalles entstandenen, auf den Seiten 7 und 8 der Klageschrift aufgeführten Aufwendungen.
Die Beklagte bestreitet, daß die vorgenannten Beschädigungen beim Abstürzen der Hängeschränke entstanden sind (vgl. BI. 40 GA). Insoweit sind deshalb die von der . Klägerin angetretenen Beweise zur Höhe des Schadens noch zu erheben. Dies gilt auch für die nach der Darstellung der Klägerin für die Benutzung einer Kochplatte entstandenen Aufwendungen. Schon jetzt ist allerdings als sicher davon auszugehen, daß der Klägerin jedenfalls durch die Zerstörung von Küchengeschirr ein Schaden entstanden ist. Nach der Lebenserfahrung ist anzunehmen, daß Küchengeschirr aus Glas und Porzellan, das sich in den abgestürzten Hängeschränken befunden hat, beim Aufprall auf die Unterschränke oder den Boden der Küche zerbrochen ist.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Aufwendungen in Höhe von 336,40 DM gemäß der Rechnung des Sachverständigen TI» vom 16.12.1999 (Bl. 24/25 GA) geltend macht, ist die Sache allerdings bereits jetzt im Sinne der Zurückweisung des Rechtsmittels entscheidungsreif. Die Aufwendungen sind dadurch entstanden, daß die Klägerin den Sachverständigen T mit der Ermittlung der Aufwendungen beauftragt hat, die zur Behebung der Schäden an der Einbauküche selbst erforderlich sind. Da ein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen dieses Schadens – wie oben unter 1) ausgeführt ist – nicht besteht, kann die Klägerin auch die diesen Schadensposten betreffenden Aufwendungen nicht ersetzt verlangen.
Ob und in welchem Umfang die Klägerin die weiteren mit der Klage beanspruchten Aufwendungen für die Einschaltung des Sachverständigen und für Aufräumarbeiten sowie pauschalierte sonstige Kosten von der Beklagten ersetzt verlangen kann, hängt davon ab, in welchem Umfang ihr Schadensersatzbegehren letztlich begründet ist und kann deshalb erst nach Abschluß der Beweiserhebungen zur Höhe der übrigen noch streitigen Schadensposten abschließend beurteilt werden.
Da bereits jetzt feststeht, daß der Klägerin zumindest durch zerbrochenes Glas und Porzellan ein Schaden entstanden ist, hat der Senat die grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten für die Mangelfolgeschäden im Urteilsausspruch festgestellt.
3. Feststellungsantrag
Der mit der Berufung weiter verfolgte Feststellungsantrag der Klägerin ist unzulässig.
Die Klägerin hat das gemäß § 256 ZPO erforderlich rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargetan. Ein solches ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn der Kläger in der Lage wäre, einen bestimmten Leistungsantrag zu beziffern. Das ist hier der Fall.
Welche Gegenstände durch das Herabstürzen der Oberschränke beschädigt worden sind, stand im Zeitpunkt der Klageerhebung fest. Ein durchgreifender Grund, der die Klägerin gehindert haben könnte, die Schadenshöhe bereits in der Klageschrift vollständig zu beziffern, ist – zumal das Schadensereignis zu diesem Zeitpunkt bereits fastsacht Monate zurücklag – nicht ersichtlich.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Alle übrigen Entscheidungen waren den Schlußurteil vorzubehalten.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 16.224,78 DM (Zahlungsantrag 15.224,78 DM; Feststellungsantrag 1.000,00 DM)
Beschwer der Klägerin: 8.110,12 DM.