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Küken – Tötungsverbot


Eintagsküken

Zusammenfassung:

Kann dem Betreiber einer Brüterei das Töten männlicher Küken (Eintagsküken) auf der Grundlage der tierschutzrechtlichen Generalklausel des § 16a Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz untersagt werden? Bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für ein Tötungsverbot der Küken? Inwieweit versperrt das Grundrecht der Berufsfreiheit einen Rückgriff der Behörde auf die Generalklausel?


Verwaltungsgericht Minden

Az: 2 K 80/14

Urteil vom 30.01.2015


Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Untersagung der Tötung männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Küken im Betrieb des Klägers.

Der Kläger betreibt seit den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in S. eine Brüterei, deren Tätigkeit im Einlegen und Bebrüten von Bruteiern sowie in der Lieferung von Küken besteht. In der Geflügelzucht erfolgt seit den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts eine Spezialisierung, in deren Folge es heute spezialisierte Rassen für die Eierproduktion und für die Fleischerzeugung gibt. Im Betrieb des Klägers werden Eier von Legehennen aus spezialisierten Legelinien ausgebrütet. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es – verteilt auf fünf Bundesländer – 25 Brütereien, davon zwölf in Nordrhein-Westfalen, die Küken aus Legelinien produzieren. In der Brüterei des Klägers werden jährlich ca. 800.000 Eier für Junghennenküken ausgebrütet. Von den männlichen Küken werden ca. 200.000 lebend abgegeben und ca. 200.000 getötet. Bundesweit werden jährlich ca. 50 Millionen männliche Küken aus Legelinien getötet, davon werden ca. 5,4 % in Nordrhein-Westfalen produziert.

Im Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft N. das Ermittlungsverfahren gegen den Betreiber einer Brüterei wegen eines Verstoßes gegen § 17 Tierschutzgesetz – TierSchG – aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – ein. Zugleich führte sie aus, dass ein „vernünftiger Grund“ im Sinne des § 17 TierSchG, männliche Eintagsküken zu töten, nicht erkennbar sei. Mit Erlass vom 26. September 2013 forderte das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen – MKULNV NRW – das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW – LANUV – auf, die Kreisordnungsbehörden des Landes anzuweisen, den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Brütereien, in denen männliche Eintagsküken aus Gründen der faktisch gegebenen wirtschaftlichen Nicht-Verwertbarkeit bisher getötet werden, diese Praxis im Wege einer Ordnungsverfügung zu untersagen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein vernünftiger Grund im Sinne des § 1 TierSchG, männliche Eintagsküken zu töten, nicht existiere, und hörte ihn zu einer beabsichtigten Untersagung dieser Tötungspraxis an. Mit Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2013 untersagte der Beklagte dem Kläger ab dem 1. Januar 2015 die Tötung männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Küken (Ziffer 1.). Von diesem Verbot nahm er die Tötung männlicher Küken aus (Ziffer 2.), die nicht schlupffähig sind (a), die aufgrund einer Erkrankung nicht ohne erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben können (b) oder bei denen zum Zeitpunkt der Tötung nachweislich feststeht, dass die Tierkörper an solche Tiere verfüttert werden, deren artgerechte Ernährung die Fütterung ganzer Tierkörper in dieser Größe zwingend erfordert (c). Der Beklagte drohte dem Kläger für den Fall, dass er die in Nummer 1 getroffene Anordnung nicht befolgen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Er begründete seine Untersagung unter Hinweis auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 1 Satz 2 TierSchG. Rein ökonomische Gründe, wie sie der Tötung männlicher Eintagsküken zugrunde lägen, genügten als vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht. Der Hauptzweck der Tötung sei die Vernichtung als ökonomisch unrentabel angesehenen Lebens, das aufgrund der einseitigen Ausrichtung des Betriebes auf die Produktion von Legehennen/-küken und der damit verbundenen verminderten Fleischansatzleistung nicht für Mastzwecke geeignet sei. Die seit Jahrzehnten praktizierte Tötung von ökonomisch nicht verwertbaren Eintagsküken sei vor dem Hintergrund des gewandelten öffentlichen Bewusstseins für Tierschutzangelegenheiten nicht mehr zu rechtfertigen. Die Untersagung sei geeignet, erforderlich und im Hinblick auf den grundgesetzlichen Schutzauftrag in Art. 20a Grundgesetz – GG – angemessen. Dem wirtschaftlichen Betrieb des Klägers werde die Existenzgrundlage nicht entzogen. Im Hinblick auf den betrieblichen Umstellungsbedarf werde die Tötung männlicher Küken erst ab dem 1. Januar 2015 untersagt.

Hiergegen hat der Kläger am 14. Januar 2014 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, die Untersagung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig: Weder seien die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung enthaltenen Begriffe „Küken“ und „nicht zur Schlachtung geeignet“ noch die in Ziffer 2 c) vorgesehene Einschränkung des Verbots aus Ziffer 1 hinreichend bestimmt, da eine eindeutige Begriffsbestimmung nicht vorgenommen worden sei.

Weiter liege ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes vor. Ein Verbot der Tötung von Eintagsküken, das erheblich in die Grundrechte der Tierhalter (Art. 12 GG und Art. 14 GG) eingreife und für die Verwirklichung des Straftatbestands des § 17 TierSchG von wesentlicher Bedeutung sei, bedürfe einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Generalklausel im Tierschutzrecht reiche hierfür nicht aus, wenn – wie hier – eine unter Geltung des § 16a TierSchG jahrzehntelang als rechtmäßig angesehene und unbeanstandete Praxis auf der Grundlage einer umfassenden Neuabwägung unterschiedlicher Schutzinteressen verboten werden solle.

Es sei aber auch ein Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG nicht gegeben, weil die Tötung der Küken durch den europäischen und deutschen Verordnungsgeber zugelassen sei. Die VO (EG) Nr. 1099/2009 und die Tierschutz-Schlachtverordnung regelten ausdrücklich die Tötung von Küken mit einem Höchstalter von 72 h bzw. 60 h als zulässige Tötungsmethode. Dies setze schon begrifflich die Zulässigkeit des Tötens als solches voraus.

Außerdem sei die Tötung der Küken durch einen vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG gerechtfertigt. Neben wirtschaftlichen Gründen – für männliche Küken aus Legelinien gebe es keine hinreichenden Absatzmöglichkeiten und auch keine ausreichenden Stallkapazitäten – seien auch ökologische Aspekte und vor allem das öffentliche Interesse an einer preisgünstigen Lebensmittelversorgung der Bevölkerung bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Der in Art. 20a GG als Staatsschutzziel verankerte Tierschutz räume den Belangen des Tierschutzes keinen pauschalen Vorrang vor dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen durch eine ressourcenökologischere Lebensmittelproduktion ein. Sowohl bei der Auslegung des „vernünftigen Grundes“ als auch bei der Ausübung seines Ermessens habe der Beklagte die langjährige – unbeanstandete – Betriebspraxis, die Alternativlosigkeit des Tötens der männlichen Küken, die wirtschaftlichen Folgen des Tötungsverbots für den Betrieb und die Wettbewerbssituation, in der sich die Brüterei befinde, einstellen müssen. Bereits vor Jahrzehnten sei mit der Spezialisierung der internationalen Geflügelproduktion die Züchtung auf unterschiedliche Hybridlinien für Mast- und Legetiere ausgerichtet worden. Die Verfügbarkeit dieser Züchtungslinien bestimme aufgrund der größeren Kosten- und Ressourceneffizienz, der besseren Qualität und des erheblichen Wettbewerbsdrucks die Nachfrage der Mast- und Legebetriebe. Auf diese wettbewerbsbedingte Nachfrage von Lege- und Mastlinien habe er als Brütereibetreiber keinen Einfluss. Der Beklagte gehe selbst davon aus, dass er – der Kläger – in der Vergangenheit rechtmäßig gehandelt habe. Mit Blick auf den damit gebotenen Vertrauensschutz bedürfe ein verwaltungsbehördliches Verbot dieser langjährigen Praxis zumindest einer hinreichenden demokratischen Legitimation. Denn Handlungsalternativen, die gleich geeignet und für die Küken weniger beeinträchtigend seien, seien nicht verfügbar. Die vom Beklagten angeführten Alternativen seien nicht handhabbar und auch nicht praxisreif. Eine Geschlechtsbestimmung im Ei – sei es durch eine Infrarot-Spektroskopie oder in ovo – sei weder im Praxisbetrieb erprobt noch zu einem wirtschaftlich vertretbaren Preis derzeit am Markt vorhanden. Ein Zweinutzungshuhn, das sowohl in Mast- als auch in Legebetrieben eingesetzt werden könne und somit die Nachteile der spezialisierten Lege- und Mastlinien vermeide, sei keine marktdeckende Alternative und bislang nur ein Nischenprodukt. Der Einsatz als sogenannte Stubenküken oder im Rahmen der „Bruderhahn-Initiative“ decke nur eine verschwindend geringe Menge der in Deutschland jährlich ausgebrüteten männlichen Küken ab.

Der Beklagte habe weiterhin die wirtschaftlichen Folgen, die sich aus seiner Untersagungsverfügung für ihn – den Kläger – ergäben, nur unzureichend ermittelt und dementsprechend auch nicht hinreichend bei der Ermessensausübung berücksichtigt. Bei Wirksamwerden der Untersagung müsse er – der Kläger – seinen Brutbetrieb einstellen, weil er nicht sicherstellen könne, dass die bei der Aufzucht der Legehennen produzierten männlichen Küken entsprechend der Intention der Ordnungsverfügung verwendet würden. Einen Absatzmarkt für männliche Küken aus der Legelinie gebe es nicht. Die eigene Aufzucht sei mangels entsprechender Stallkapazitäten nicht möglich. Die Tiere erlangten auch erst sehr viel später als Küken aus der Mastlinie die Schlachtreife, so dass ihr Fleisch aufgrund des vielfach höheren Preises nicht konkurrenzfähig sei. Der Beklagte berücksichtige zudem nicht die Wettbewerbssituation, in der er sich befinde. Das Verbot, das sich auf ein einzelnes Bundesland beschränke, während Brütereien in anderen Bundesländern und im benachbarten Ausland ihre Praxis unbeanstandet fortsetzen könnten, führe lediglich zu einer Verlagerung des Brutgeschäfts und des damit verbundenen Tötens von männlichen Eintagsküken in ein anderes (Bundes-)Land.

Letztlich reiche die im Bescheid eingeräumte Jahresfrist nicht aus, um dem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen, der sich aus der jahrelangen aktiven Duldung der bisherigen Praxis ableite.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Dezember 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht im Wesentlichen geltend, die Ordnungsverfügung sei unter Rückgriff auf die VO (EG) Nr. 1099/2009 und die Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV – hinreichend bestimmt.

Rechtsgrundlage für die Untersagung sei § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Die tierschutzrechtliche Generalklausel stelle eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar. Eine eventuelle Regelungslücke, die eine spezialgesetzliche Ermächtigungsnorm erforderlich machen könne, bestehe vorliegend nicht. Der Gesetzgeber habe § 16a TierSchG ausdrücklich als bindende Handlungsanweisung und nicht als Ermessensvorschrift formuliert. Im Falle der Untersagung der Tötung von Eintagsküken liege keine neue Erscheinungsform der Berufsausübung vor, die der Gesetzgeber bisher im Tierschutzgesetz nicht bewusst habe erfassen können. Die durch den Grundrechtseingriff beim Betroffenen erforderliche Güterabwägung habe im Rahmen des § 1 Satz 2 TierSchG stattzufinden, nämlich bei der Frage, ob ein vernünftiger Grund für die Beeinträchtigung tierlicher Integrität vorliege. Angesichts der unvorhersehbaren Vielgestaltigkeit aller Lebenserscheinungen könne und müsse auch die tierschutzrechtliche Generalklausel Geltung als ein die Berufsausübung regelndes Gesetz beanspruchen.

Zur Rechtfertigung der Tötung männlicher Küken könnten weder die VO (EG) Nr. 1099/2009 noch die sie umsetzende Tierschutz-Schlachtverordnung herangezogen werden, weil beide lediglich das „Wie“ der Tötung regelten, nicht aber das „Ob“, also die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Tötung tierschutzrechtlich zulässig sei. Dies beurteile sich nach den allgemeinen Regelungen im Tierschutzgesetz. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Tiertötung habe der Gesetzgeber in den Grenzen des § 1 Satz 2 TierSchG getroffen. Danach liege ein vernünftiger Grund für die Tötung männlicher Eintagsküken nicht vor. Ob ein vernünftiger Grund zu bejahen sei, beurteile sich in erheblichem Maße nach den sozialen Anschauungen und nach dem kulturellen Selbstverständnis des überwiegenden Teils der Bevölkerung. Dabei stelle der Tierschutz einen Gemeinwohlbelang dar, dem in der Bevölkerung ein immer höherer Stellwert gegeben werde. Gegenüber der Tötung der männlichen Küken gebe es vorliegend Handlungsalternativen, die zur Erreichung des angestrebten Zwecks ebenfalls geeignet seien, aber weniger stark in das Leben, Wohlbefinden und die Unversehrtheit der Tiere eingriffen. Mögliche Alternativen seien die frühzeitige Geschlechtsbestimmung im Ei durch eine Infrarot-Spektroskopie oder durch eine in ovo-Geschlechtsbestimmung sowie die Zucht eines sogenannten Zweinutzungshuhnes, das sowohl zur Eierproduktion als auch zur Mast genutzt werden könne. Aber auch die Mast der männlichen Küken aus den gegenwärtig genutzten Legerassen sei im Rahmen der „Bruderhahn Initiative Deutschland“ möglich. Außerdem bestehe die Möglichkeit, das Fleisch männlicher Küken nach kurzer Mast als „Stubenküken“ zu nutzen. Unabhängig hiervon könne auch der Einsatz der Legehennen verlängert werden, um die Anzahl der benötigten Legehennen und damit auch der männlichen Küken zu verringern.

Auch wenn die angeführten Alternativmethoden nicht so effektiv die vorgetragenen Zwecke erreichten, sei die Tötung männlicher Küken von Legerassen immer noch unangemessen. Soweit in Vollziehung des Verbotes wirtschaftliche Einbußen des Klägers zu verzeichnen seien, rechtfertigten diese nicht den schwersten Eingriff in das Leben der Tiere. Dabei habe das allgemeine Bewusstsein für die Notwendigkeit eines umfassenden, auch die Tiere einzubeziehenden Lebensschutzes in den letzten Jahren eine kontinuierliche Steigerung erfahren. Die Tötung einer besonders großen Anzahl tierlichen Lebens allein aus ökonomischen Gründen – zur Gewinnmaximierung der Betriebe – sei bereits ethisch nicht zu vertreten und im Sinne des Tierschutzgesetzes auch nicht vernünftig. Wenn die ökonomischen Interessen an einer kostensparenden Produktion solche Dimensionen erlangten, dass ein Dasein des Tieres als empfindsames Lebewesen nicht einmal in Ansätzen ermöglicht werden solle, müssten diese dem Tierschutz weichen. Der in der Gesellschaft erreichte Grad der moralischen Sensibilisierung der Mensch-Tier-Beziehung sei unvereinbar mit dem Streben nach einer Lebensmittelproduktion „um jeden Preis“.

Die jahrelange „Duldung“ der Vorgehensweise des Klägers begründe kein schutzwürdiges Vertrauen und bewirke keine Selbstbindung der Verwaltung, wonach die Untersagung rechtswidrig sei. Mit dem Zeitpunkt, in dem erkannt worden sei, dass die Einstellung in der Gesellschaft einem Wandel hin zu mehr Tierschutz unterliege und die Voraussetzungen für eine Untersagung auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erfüllt seien, sei die landesweite Duldungspraxis per Erlass aufgegeben worden. Der Duldungspraxis trage die dem Kläger eingeräumte Jahresfrist ausreichend Rechnung.

Die vom Kläger angeführte Befürchtung, dass die zunächst auf Nordrhein-Westfalen beschränkte Untersagung lediglich zu einer Verlagerung des Brutgeschäfts in andere (Bundes-)Länder führe, greife nicht durch. Zum einen gebe es bundeseinheitliche Bestrebungen, eine Untersagung der Tötung männlicher Küken aus Legerassen zu veranlassen. Zum anderen könne der Umstand, dass andere Länder die Tötungspraxis noch nicht untersagt hätten, nicht dazu führen, dass eine hier zuständige Behörde, die zu der Auffassung gelangt sei, dass die Tötungspraxis unzulässig sei, untätig bleibe.

Letztlich habe der Kläger eine wirtschaftliche Existenzvernichtung nicht substantiiert geltend gemacht. Der mit einer Aufzucht der männlichen Küken verbundene finanzielle Aufwand bzw. die wirtschaftlichen Einbußen des Klägers und die von ihm hierdurch nicht näher dargelegten Auswirkungen der Aufzucht auf die Umwelt seien nicht so gewichtig, dass sie den schweren Eingriff in das Leben der Tiere rechtfertigen. Im Übrigen könne er durch die Erschließung und Ausschöpfung der Marktpotentiale eines ökologisch erzeugten Produktes die durch die Aufzucht der männlichen Küken entstehenden wirtschaftlichen Einbußen kompensieren.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von den Beteiligten überreichten Anlagen und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Dezember 2013, mit der er dem Kläger die Tötung männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Küken ab dem 1. Januar 2015 mit den in Ziffer 2 der Verfügung geregelten Ausnahmen untersagt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Die Untersagungsverfügung kann weder auf eine spezialgesetzliche Verbotsnorm (1.) noch auf die tierschutzrechtliche Generalklausel in § 16a Satz 1 TierSchG i. V. m. § 1 Satz 2 TierSchG gestützt werden (2.).

1. Es ergibt sich aus keiner spezialgesetzlichen europarechtlichen oder nationalen Vorschrift eine Ermächtigungsgrundlage, nach der das Töten männlicher Küken aus Legelinien, die zur Eierproduktion nicht geeignet sind und die gegenüber den zu Mastzwecken gezüchteten Tieren eine verminderte Fleischansatzleistung aufweisen, untersagt werden kann.

Ein solches Tötungsverbot beinhaltet insbesondere nicht die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1099/2009). Sie regelt die Anforderungen an den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt ihrer Schlachtung bzw. Tötung. Neben der Beschreibung der zulässigen Tötungsverfahren ist der VO (EG) Nr. 1009/2009 zwar dem Wortlaut nach nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Tötung von Küken und Embryonen zulässig ist. Der Umstand, dass darin auch das Verfahren zur massenweisen Tötung von Küken mit einem Höchstalter von 72 Stunden durch Zerkleinerung geregelt wird (vgl. Anhang I Kapitel I Nr. 4 der VO (EG) Nr. 1009/2009), setzt aber die Grundannahme des europäischen Normgebers inzident voraus, dass er das Töten männlicher Eintagsküken für zulässig erachtet. Anderenfalls hätte keine Veranlassung für den europäischen Verordnungsgeber bestanden, das Verfahren der Tötungspraxis von Küken in großem Stil noch durch eine Verordnung aus dem Jahre 2009 und damit in Kenntnis ihrer tierschutzrechtlichen Problematik ausführlich zu regeln. Die grundsätzliche Billigung der Tötung männlicher Küken aus Legelinien auf der Ebene der Europäischen Union kommt auch in den „Empfehlungen des Europarates in Bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995“ zum Ausdruck. Soweit dort in Anhang III das Töten von Küken und Embryonen in Brutbetrieben behandelt wird, können mit der Beschreibung „unerwünscht“ nur solche Tiere in Brütereien gemeint sein, die gerade unter züchterischen Gesichtspunkten – weil sie das züchterische Ziel einer hohen Legeleistung oder eines schnellen Masterfolgs nicht erbringen können – nicht zur Aufzucht bestimmt und damit aus Sicht der Brütereibetreiber und Züchter zu beseitigen sind. Diese Empfehlungen sind auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 -, juris, Rdnr. 146.

Eine Änderung der damit in der Europäischen Union gängigen und üblichen Praxis der Tötung männlicher Küken aus Legelinien ist nicht erkennbar. Die EU-Kommission ist derzeit nicht in Projekte zur Abschaffung der Tötung männlicher Eintagsküken oder zur Bewertung der Machbarkeit von Alternativen einbezogen. Ebenso wenig stehen in diesem Bereich EU-Mittel zur Verfügung.

Vgl. Antwort von Tonio Borg im Namen der Kommission vom 27.02.2014 – DE E-000689/2014 -, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2014-000689&language=DE.

Soweit strengere nationale Vorschriften beibehalten (vgl. Artikel 26 der VO (EG) Nr. 1099/2009) oder durch den Mitgliedstaat erlassen werden können,

vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, Einführung Rdnr. 30,

beinhaltet auch die nationale Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates – Tierschutz-Schlachtverordnung (im Folgenden: TierSchlachtV) – keine spezialgesetzliche Grundlage, nach der das Töten männlicher Küken verboten ist oder verboten werden kann. Die darin enthaltenen Vorschriften betreffen allein die Art und Weise, nicht aber die Voraussetzungen der Schlachtung oder Tötung,

vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O, Einführung TierSchlV Rdnr. 7; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 6. Auflage 2012; § 12 TierSchlV Rdnr. 11, Caspar, Der vernünftige Grund im Tierschutzrecht, NuR 1997, 577,

so dass sich in der Annahme einer europarechtlichen Billigung der massenweisen Tötung von männlichen Küken ein entgegenstehendes Verbot aus keiner spezialgesetzlichen nationalen Vorschrift ergibt.

2. Die tierschutzrechtliche Generalklausel in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. § 1 Satz 2 TierSchG scheidet als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls aus, weil es sich bei der Untersagungsverfügung des Beklagten um einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Tierhalter (Art. 12 Abs. 1 GG) handelt, für den es – auch im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG – einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf. Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt sowie das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verpflichten den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und sie nicht der Verwaltung zu überlassen. Der demokratisch legitimierte Parlamentsgesetzgeber muss danach die wesentlichen Entscheidungen über Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst treffen und dadurch sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können.

Vgl. BVerfG, Urteile vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, 311, vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 -, juris, und vom 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05 -, juris, Rdnr. 94; BVerwG , Urteil vom 25.01.2012 – 6 C 9.11 -, juris.

Ferner erfordern Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass sich der betroffene Bürger auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Der Gesetzgeber hat daher Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 -, juris, und Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvF 3/92 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.12.2014 – 4 LB 24/12 -; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 – 4 K 1115/12 -, juris.

Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richten sich nach der Art und Schwere des Eingriffs.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2008 – 1 BvR 349/04 -, juris, und Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvF 3/92 -, juris.

Je intensiver die Grundrechte des einzelnen Bürgers betroffen oder bedroht sind, desto präziser und enger muss die gesetzliche Regelung sein.

Vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand Juli 2014, Art. 20 VII, Rdnrn. 51 und 60.

Anerkannt ist, dass die ordnungsrechtliche Generalklausel dann nicht als Grundlage für einen Eingriff in die Berufsfreiheit ausreicht, wenn es der Sache nach darum geht, eine (neu) verbreitete Erscheinungsform der Berufsausübung unter Berücksichtigung einer Mehrzahl verschiedener Interessen abwägend zu bewerten, da eine solche Entscheidung dem Gesetzgeber obliegt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung darüber, ob die betreffende Berufstätigkeit rechtlich zulässig ist, „von einer verwickelten, in das Gebiet der Weltanschauungen hineinreichenden, abwägenden Wertung einer Mehrzahl verschiedener Schutzinteressen“ abhängt.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 – 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142, 149; Urteil vom 13.12.2006 – 6 C 17.06 -, juris Rdnr. 28, und Beschluss vom 24.10.2001 – 6 C 3.01 -, BVerwGE 115, 189, 193; Schenk, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Auflage 2013, § 3 Rdnr. 49.

Gemessen an diesen allgemeinen Maßstäben reicht die tierschutzrechtliche Generalklausel zur Rechtfertigung eines Verbots des vom Kläger betriebenen Brutgeschäfts nicht aus, weil eine Entscheidung des Gesetzgebers dergestalt nicht vorliegt. Vielmehr soll unter wortgleicher Fortgeltung des § 1 Satz 2 TierSchG ein seit über 50 Jahren für zulässig erachtetes und weit verbreitetes Brutgeschäft nach Auffassung des Beklagten rechtlich neu zu bewerten sein. Allein durch eine vom Beklagten angenommene Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Werteordnung im Hinblick auf den Tierschutz,

vgl. hierzu Seite 3 der Ordnungsverfügung: „Die seit Jahrzehnten praktizierte Tötung von ökonomisch nicht verwertbaren Eintagsküken ist vor dem Hintergrund des gewandelten öffentlichen Bewusstseins für Tierschutzangelegenheiten nicht mehr zu rechtfertigen.“ (Unterstreichung nicht im Original),

soll aus dieser – zumindest als gerechtfertigt angesehenen – Praxis eine rechtswidrige Tätigkeit geworden sein.

Dies reicht weder im Hinblick auf die mit einem Tötungsverbot betroffenen Grundrechte der Tierhalter aus Art. 12 Abs. 1 GG (a) noch im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit des Tierhalters nach § 17 Nr. 1 TierSchG (b) aus.

a) Die Untersagung der Tötung von männlichen Küken aus Legelinien greift massiv in die grundrechtliche Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil mit dem Tötungsverbot eine Untersagung seines bisherigen Brutgeschäfts einhergeht. Der Kläger betreibt seit den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in S. eine Brüterei, deren Tätigkeit im Einlegen und Bebrüten von Bruteiern sowie in der Lieferung von Küken bestehen. Im Betrieb des Klägers werden Eier von Legehennen aus spezialisierten Legelinien ausgebrütet. In der Geflügelzucht wird seit Jahrzehnten eine Spezialisierung vorgenommen. Es wird unterschieden zwischen Hybridlinien für Mast- und Legetiere. Während die Mastrassen auf ein rasches Fleischwachstum gezüchtet werden, sind die Legerassen auf eine hohe Legeleistung von Eiern spezialisiert. Die männlichen Küken der Legerassen werden entsprechend einer national wie auch international üblichen Praxis – so auch im Betrieb des Klägers – getötet, weil sie langsamer Fleisch ansetzen und auch keine Eier legen können. Im Falle eines Tötungsverbots von männlichen Küken kann dieses Brutgeschäft nicht wie bisher fortgesetzt werden. Denn die vom Beklagten in der Untersagungsverfügung angeführten Alternativen zur Tötungspraxis stehen dem Kläger derzeit tatsächlich nicht zur Verfügung.

Verfahren zur Früherkennung des Geschlechts noch im Hühnerei und Aussortierung männlich determinierter Eier durch eine Infrarot-Spektroskopie oder durch eine endokrinologische Geschlechtsbestimmung befinden sich im wissenschaftlichen Forschungsstadium. Es ist immer noch nicht absehbar, wann eine dieser Methoden für den breiten Einsatz in der Praxis reif sein wird. Bei Erlass der Untersagungsverfügung und auch bis zum 1. Januar 2015 stand dem Kläger eine solche Methode jedenfalls nicht zur Verfügung.

Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Amtschef- und Agrarministerkonferenz vom 2. bis 4. April 2014 in Cottbus, S. 5.

Auch ein aus der Kreuzung von Mast- und Legelinien zu züchtendes „Zweinutzungshuhn“, das gleichermaßen für die Eier- wie auch für die Fleischproduktion eingesetzt werden kann, ist derzeit keine marktdeckende Alternative. Es gibt zum jetzigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens der Bevölkerung keine für die breite Nachfrage geeignete „Zweinutzungslinie“. Auch wenn das Bewusstsein der Bevölkerung für ökologisch erzeugtes Fleisch und Eier gestiegen sein sollte, bedarf es in den nächsten Jahren noch weiterer Forschungsmaßnahmen, um eine Linie für den breiten Einsatz in der Fleisch- und Eierproduktion zu züchten.

Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Amtschef- und Agrarministerkonferenz vom 2. bis 4. April 2014 in Cottbus, S. 5.

Dasselbe gilt für die allein im Untersuchungsstadium befindliche Überlegung, die Nutzungsdauer der Legehennen über die Vollmauser hinaus zu verlängern und dadurch den Bedarf an Legehennen zu verringern, wodurch auch weniger männliche Küken anfallen würden. Eine Überprüfung dieses Ansatzes auf seine Praxistauglichkeit steht noch aus.

Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Amtschef- und Agrarministerkonferenz vom 2. bis 4. April 2014 in Cottbus, S. 5.

Letztlich sind die Aufzucht männlicher Küken und deren Vermarktung als „Stubenküken“ oder Masthähne zwar grundsätzlich möglich. Jedoch wird sich der Umstand, dass die Küken im Vergleich zu Küken aus Mastlinien bis zur Schlachtreife nicht fünf Wochen, sondern 17 Wochen benötigen und damit weitaus kostenintensiver in der Aufzucht sind, auf die Vermarktung dieser Tiere erheblich auswirken.

Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 17 TierSchG Rdnr. 49.

Ihre Vermarktung – u. a. im Rahmen der „Bruderhahn Initiative Deutschland“ über einen Aufschlag beim Eierpreis – findet daher in kleinstem Rahmen als Nischenprodukt in der regionalen Biobranche statt.

Vgl. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Amtschef- und Agrarministerkonferenz vom 2. bis 4. April 2014 in Cottbus, S. 5.

Auch wenn – wie der Beklagte meint – kleinere Betriebe wie die des Klägers solche Vermarktungsnischen stärker besetzen könnten, ist nicht erkennbar, wie der Kläger hieraus innerhalb der ihm gesetzten Jahresfrist eine breite Nachfrage für Masthähne aus seiner Brüterei gewinnen sollte. Es wird gegenwärtig nicht ernsthaft bezweifelt, dass Hähne aus Legelinien nicht wirtschaftlich aufgezogen werden können.

So Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Innovationstage 2014, in: http://www.ble.de/SharedDocs/Downloads/03_Forschungsfoerderung/01_Innovationen/10_Innovationstage/Tagungsband2014.pdf?__blob=publicationFile , S. 26.

Die beschriebenen Schwierigkeiten bei der Vermarktung männlicher Eintagsküken schließen es zwar nicht aus, dass es in Zukunft angesichts eines gesteigerten gesellschaftlichen Bewusstseins für ökologisch erzeugte Lebensmittel auch einen breiten Markt für dieses Produkt geben wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber liegt es auf der Hand, dass der Kläger sein Brutgeschäft in der bisherigen Form nicht mehr fortsetzen kann, wenn er zusätzlich zu seiner Brüterei zur Aufzucht von jährlich 200.000 männlichen Küken gezwungen ist. Zum einen besteht seine bisherige wirtschaftliche Tätigkeit diesbezüglich in dem Bebrüten von Bruteiern sowie in der Lieferung von Küken und nicht etwa in der eigenen Geflügelmast. Zum anderen müsste er bei Beibehaltung seines bisherigen Brutgeschäfts in die massenweise Aufzucht von Tieren investieren, für die es gegenwärtig keine flächendeckende Absatzmöglichkeit zu einem kostendeckenden Preis gibt.

Steht damit das jahrzehntelang für zulässig erachtete Brutgeschäft des Klägers in seiner bisherigen Form vor dem Aus, stellt das Verbot nicht nur eine Berufsausübungsregelung dar, sondern schränkt den Kläger darüber hinaus in der Wahl seines (bisherigen) Berufs ein. Ob demgegenüber – wie der Beklagte meint – eine gewandelte gesellschaftliche Bewertung des Tierschutzes aus Art. 20 a GG generell überwiegt, ist eine wesentliche Frage, deren Entscheidung dem hierzu allein berufenen parlamentarischen Gesetzgeber obliegt, bei der er Anlass, Zweck und Grenzen eines tierschutzrechtlichen Tötungsverbots selbst regeln muss. An einer solchen gesetzgeberischen Entscheidung fehlt es hier.

b) Die Notwendigkeit, das Tötungsverbot hier spezialgesetzlich zu regeln, ergibt sich im Übrigen auch im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit des Klägers gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. § 17 Nr. 1 TierSchG verstößt zwar als solches nicht gegen das Gebot der Gesetzbestimmtheit nach Art. 103 Abs. 2 GG.

Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21.03.1977 – RReg 4 St 44/77 -, juris; Lorz/Metzger, a.a.O., § 17 TierSchG Rdnr. 2; Kluge, Tierschutzgesetz, 1. Auflage 2002, § 17 Rdnr. 29.

Ein danach strafrechtlich zu sanktionierendes Verbot der Tötung männlicher Eintagsküken ist aber bisher für den Betroffenen auch im Wege der Auslegung des § 1 Satz 2 TierSchG nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar gewesen. Denn unter wortgleicher Geltung des § 1 Satz 2 TierSchG ist die allgemein übliche Tötungspraxis des Klägers jahrzehntelang zumindest als gerechtfertigt angesehen worden. Dass allein eine Änderung der gesellschaftlichen Wertevorstellungen das Verständnis dieser Norm hin zu einer Strafbarkeit des bisher unbeanstandeten Brutgeschäfts führt, ist für den betroffenen Brütereibesitzer – wie den Kläger – nicht vorhersehbar und berechenbar gewesen, so dass er sich hierauf auch nicht einstellen konnte. So wurde noch im „Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes“ der Bundesregierung aus dem Jahre 1993 die Tötung von Eintagsküken aufgrund ihres Geschlechts trotz ethischer Bedenken als gerechtfertigt angesehen.

Vgl. Deutscher BT, Drs. 12/4242, S. 45.

In den Tierschutzberichten aus den Jahren 1997, 1999 und 2001 wurde die Tötung männlicher Tiere der Legelinien in der Geflügelwirtschaft aus ökonomischen Gründen zwar als ethisch bedenklich eingeschätzt, ohne diese aber rechtlich als unzulässig zu bewerten. Zur Änderung der „unbefriedigenden Situation“ wurde dort auf die Forschungen zu Früherkennungsverfahren verwiesen.

Vgl. Deutscher BT, Drs. 13/7016, S. 56; Drs. 14/600, S. 53 und Drs. 14/5712, S. 49.

An dieser Einschätzung änderte auch nichts die Einführung der Staatszielbestimmung des Tierschutzes in Art. 20 a GG durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862). Eine konkrete Handlungsverpflichtung, das Töten männlicher Eintagsküken nunmehr zu untersagen, folgte hieraus nicht. Strafrechtliche Ermittlungen wurden auch danach mangels Strafbarkeit dieser Tötungspraxis eingestellt.

Vgl. Ort, Zur Tötung unerwünschter neonater und juveniler Tiere, NuR 2010, 853, 855, 856.

Die Tierschutzberichte aus den Jahren 2005 und 2007 erörtern die Problematik der Tötung von männlichen Eintagsküken nicht mehr. Im Tierschutzbericht aus dem Jahre 2011 ist die „routinemäßige“ Tötung männlicher Eintagsküken ein Gesichtspunkt im Innovationsprogramm des damaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), er enthält aber keine Beurteilung dieser Praxis als eine tierschutzwidrige und damit rechtswidrige Produktionsweise.

Vgl. Deutscher BT, Drs. 17/6826, S. 30.

Eine eindeutige rechtliche Beurteilung enthält nicht einmal der Erlass des MKULNV NRW vom 26. September 2013, der hinsichtlich der bisherigen Tötungspraxis der Brütereien – wie in der des Klägers – lediglich „rechtlichen Klärungsbedarf“ sieht. Die Frage der Bewertung des Brutgeschäfts als rechtswidrig richtet sich aber an den dafür berufenen parlamentarischen Gesetzgeber. Mit den obigen Ausführungen kann eine derartig wesentliche Entscheidung weder einer Aufsichtsbehörde noch dem jeweiligen Brütereibetreiber im Rahmen ordnungsbehördlicher oder strafrechtlicher Verfahren im Einzelfall auferlegt werden.

3. Die tierschutzrechtliche Generalklausel steht als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Beklagten auch nicht übergangsweise zur Verfügung. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, vorübergehend hinzunehmen, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen.

Vgl. OVG NRW; Urteil vom 05.07.2013 – 5 A 607/11 – m. w. N., juris; OVG Saarland, Urteil vom 06.09.2013 – 3 A 13/13 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 14.02.2013 – 4 K 1115/12 -, juris.

Nach diesen Maßstäben ist dem Gesetzgeber bei einem Verbot der bisherigen Tötungspraxis jedoch keine (weitere) Regelungsfrist einzuräumen. Die mit der Tötung männlicher Küken verbundene tierschutzrechtliche Problematik ist dem Gesetzgeber bereits hinreichend lange bekannt. Nicht erst mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft N. im Juli 2013 war die Regelungsbedürftigkeit offenkundig. Die ethischen Bedenken, die in den Tierschutzberichten seit 1997 geäußert wurden, und zahlreiche kritische Stimmen in der juristischen Fachliteratur, die diese in breiten Kreisen der Massentierhaltung praktizierte Vorgehensweise für rechtswidrig erachteten,

vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 17 TierSchG Rdnr. 49; Kluge, a.a.O, § 1 Rdnr. 57; Lorz/Metzger, a.a.O., Anh. 1 zu § 1 TierSchG Rn. 49; Caspar, Der vernünftige Grund im Tierschutzgesetz, NuR 1997, 577, 582; Ort, Zur Tötung unerwünschter neonater und juveniler Tiere, NuR 2010, 853, 855,

hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Untersagung der Tötungspraxis in der Legehennenzucht zu schaffen. Sogar das MKULNV NRW sieht offenbar selbst die Notwendigkeit einer bundesweit einheitlichen Regelung durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes.

Vgl. http://www.focus.de/politik/deutschland/toeten-aus-wirtschaftlichem-grund-bruetereien-klagten-und-duerfen-kueken-weiter-schreddern_id_4381170.html; http://www.bild.de/politik/inland/tierschutzgesetz/kuekenmord-geht-weiter-39187682.bild.html; http://www.bild.de/politik/inland/tierschutzgesetz/kuekenmord-geht-weiter-39187682.bild.html; http://vorab.bams.de/massentoetung-von-eintagskueken-nrw-erhebt-schwere-vorwuerfe-gegen-bundesregierung/.

Es ist dem Kläger nach alledem nicht zuzumuten, den mit einem Tötungsverbot verbundenen massiven Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenwärtig hinzunehmen, ohne dass die Anforderungen an ein solches Verbot unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gesetzlich geregelt werden.

Demzufolge ist das Verbot der Tötung von Eintagsküken schon mangels spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig.

II. Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung annähme, die tierschutzrechtliche Generalklausel sei anwendbar und ihre Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor, was im Hinblick auf die derzeitige Alternativlosigkeit zur bisherigen Tötungspraxis auch verneint werden könnte,

vgl. dazu Steiling, Zu der Tötung von Eintagsküken – Fehlt es tatsächlich an einem vernünftigen Grund?, Agrar- und Umweltrecht 2015, 7; hierzu auch Köpernik, Das Töten von Eintagsküken auf dem Prüfstand, Agrar- und Umweltrecht 2014, 290, 291,

wäre die Untersagung vom 18. Dezember 2013, ab dem 1. Januar 2015 männliche, nicht zur Schlachtung geeignete Küken zu töten, ermessensfehlerhaft, weil nicht alle wesentlichen Erwägungen in die Ermessensüberlegungen eingestellt wurden (1.) und die dem Kläger eingeräumte Frist von einem Jahr unverhältnismäßig ist (2.).

1. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die ursprünglichen Erwägungen der Behörde, sondern nach § 114 Satz 2 VwGO auch diejenigen, auf die sich die Behörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergänzend gestützt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2014 – 8 A 2577/12 -, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 114 Rdnr. 202.

Ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ist ein Verwaltungsakt dann, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 8 A 3743/06 -, juris Rn. 75.

In die Entscheidung einzustellen sind dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte. Bereits das Übersehen eines wesentlichen Belangs oder aber dessen Fehlgewichtung begründen daher einen Ermessensverstoß. Welche Gesichtspunkte wesentlich sind, hängt maßgeblich vom Einzelfall und der jeweiligen Ermessensnorm ab.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2014 – 8 A 2577/12 -, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 114 Rdnr. 178 ff. und 181 ff.

Ausgehend hiervon hat der Beklagte nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt. Er ist zwar in seinem Bescheid vom 18. Dezember 2013 zutreffend davon ausgegangen, dass ihm nach § 16 a TierSchG zumindest hinsichtlich der Frage der Auswahl der notwendigen Anordnungen ein Ermessen zusteht.

vgl. zum Ermessen Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG Rdnr. 5; Lorz/Metzger, a.a.O., § 16a TierSchG Rdnr. 8; Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 11; Kemper, Die besondere Bedeutung des § 16a TierSchG für die Garantenstellung der Amtstierärzte, VR 2011, 125, 131.

So ist dieses Auswahlermessen durch die zuständigen Behörden bei der vorliegenden Tötungspraxis bereits unterschiedlich ausgeübt worden.

Vgl. hierzu die Ordnungsverfügung des Kreises Darmstadt-Dieburg vom 14.10.2014, Bl. 190 der Gerichtsakte.

In sein Ermessen hätte der Beklagte aber einstellen müssen, inwieweit seine Untersagung angesichts der europaweit gebilligten und auch national üblichen Praxis der Tötung männlicher Küken aus Legelinien dem angestrebten Ziel des Tierschutzes überhaupt dienen kann. Da in Nordrhein-Westfalen (nur) 5,4 % der jährlich in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden ca. 50 Millionen männlichen Eintagsküken produziert werden, steht zu erwarten, dass der Bedarf der Legebetriebe an Hybridküken ohne weiteres durch Brütereien aus anderen Ländern (im Bund oder in der gesamten Europäischen Union) mit derselben Tötungspraxis wie der im Betrieb des Klägers abgedeckt wird. Eine Untersagung allein bezogen auf Nordrhein-Westfalen dient dem angestrebten Tierschutz deshalb nur sehr eng begrenzt und verlagert die Tierschutzproblematik lediglich kurzfristig in andere Länder. Die damit gleichwohl verbundenen erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu Lasten der Brütereien in Nordrhein-Westfalen und auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (vgl. Erwägung (5) in der VO (EG) Nr. 1099/2009) hat der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, was schon zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Bescheides führt.

2. Zudem erweist sich die dem Kläger im Bescheid des Beklagten eingeräumte Übergangsfrist von einem Jahr als unverhältnismäßig und damit ebenfalls als ermessensfehlerhaft. Sie ist zu kurz, als dass sich der Kläger in dieser Zeit mit seiner wirtschaftlichen Betätigung auf das Verbot hätte einstellen können. Sie schafft damit keinen angemessenen Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Brütereien und den Belangen des Tierschutzes. Vor dem Hintergrund, dass die bisherige Tötungspraxis in den Brütereien jahrzehntelang zumindest als gerechtfertigt angesehen wurde und nicht beanstandet worden ist, ist es dem Kläger nicht zumutbar, den Betrieb innerhalb der ihm eingeräumten Übergangsfrist von einem Jahr umzustellen. Soweit der Beklagte in der Verfügung dazu ausführt, dem Kläger bleibe genug Zeit, seinen Betrieb an die geänderten Umstände anzupassen, ist nicht erkennbar, welche konkreten Maßnahmen dem Kläger dafür derzeit zur Verfügung stehen sollten. Alternativen zur bisherigen Tötungspraxis sind bisher entweder nicht praxistauglich oder decken eine breite Marktnachfrage nicht ab. Forschungsvorhaben zu einer Früherkennung des Geschlechts bereits im Bruteierstadium haben bislang nicht zu einer praxistauglichen Methode geführt. Auch wenn die Geschlechtsbestimmung im Ei technisch schon möglich ist, gibt es hierfür (noch) kein massentaugliches Verfahren in der Praxis.

Vgl. Interview mit Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt vom 12.10.2014, abrufbar unter: http://www.bmel.de/SharedDocs/Interviews/2014/2014-10-12-SC-BildAmSonntag.html: Bis Ostern solle eine neue Technologie vorgestellt werden, in: Focus, „Trotz gesetzlichen Verbots: Brütereien dürfen Küken weiter schreddern“ vom 04.01.2015.

Dasselbe gilt für eine mögliche Züchtung eines „Zweinutzungshuhns“. Verschiedene Zuchtprojekte für ein mastfähiges Zweinutzungshuhn haben bislang noch nicht zu einer Züchtung geführt, die sich kurzfristig für den breiten Einsatz für die Mast und die Eierproduktion eignen würde.

Soweit dem Kläger grundsätzlich möglich ist, die männlichen Küken selbst aufzuziehen, zu mästen und die Tiere als Stubenküken und Masthähne zu vermarkten, stellt dies ersichtlich keine innerhalb der Jahresfrist zu verwirklichende flächendeckende Möglichkeit dar. Dies würde am Markt eine breite Nachfrage von Konsumenten voraussetzen, die bereit wären, für ein solches Produkt einen entsprechend höheren Preis zu zahlen. Dass die betroffenen Brütereien in Nordrhein-Westfalen durch Aufklärung der Verbraucher die Voraussetzungen für die Etablierung eines echten Marktes für Stubenküken oder Masthähne – deren Mehraufwand bei der Mast ein Aufschlag beim Eierpreis kompensieren würde – innerhalb nur eines Jahres schaffen könnten, ist fernliegend, zumal die Brütereien selbst keinen unmittelbaren Einfluss auf die Nachfrage von Hybridküken aus Lege- oder Mastlinien haben. Sie sind lediglich „Zulieferer“ für die Lege- und Mastbetriebe, die sich in der Vergangenheit durch entsprechende Züchtungen, die nicht ohne Weiteres zu revidieren sind, auf Lege- und Mastlinien spezialisiert haben.

Erweist sich demnach die Untersagungsverfügung als rechtswidrig, kann auch die darauf gestützte Zwangsgeldandrohung keinen Bestand haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat wegen der wirtschaftlichen Folgen auf die Betreiber von Brütereien und der Frage der Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Tötens männlicher Küken aus Legelinien grundsätzliche Bedeutung.


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