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Kündbarkeit eines Haarentfernungsvertrages mittels Photo-Epilation

AG Bremen,  Az.: 16 C 264/18, Urteil vom 30.11.2018

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts […] bleibt mit folgender Maßgabe aufrecht zu erhalten: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.060,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2018 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Geldforderung aus einem Vertrag über Haarentfernung mittels Photo-Epilation.

Auf einer Messe am 11. November 2017 unterzeichnete der Beklagte eine Vereinbarung mit dem „H. Institute“ über Haarentfernungen mittels INOS (Intelligent Optical Sapphire)-Verfahrens in acht Sitzungen. Die unterschriebene Kundenvereinbarung führte aus, dass 8 Behandlungen an der Brust zu je 200 €, 8 Behandlungen an den Schultern zu je 100 €, 8 Behandlungen an Wangen und Nacken zu je 160 € und 8 Behandlungen am Hals zu je 120 € durchgeführt werden sollten. Die 8 Behandlungen sollten nach Abzug eines Messerabatts mit 4.060 € brutto vergütet werden. Der Vertrag enthält die vorgedruckte Formulierung: „Der Gesamtpreis ist mit Unterzeichnung dieser Kundenvereinbarung sofort zahlbar und fällig, wenn und soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.“ Handschriftlich wurde sodann eingefügt “Zahlbar über ABO 24 in 24 Raten zu 169,16 €“. Der Beklagte unterzeichnete neben dem genannten Vertrag eine Einverständniserklärung, dass die Forderungen, die das H. Institut gegen den Beklagten hat, an die Klägerin als Abrechnungszentrum abgetreten werden. Am 13. November 2017 und am 5. Januar 2018 wurden im H. Institut Behandlungen durchgeführt: Im ersten Termin an der Brust, den Schultern, den Wangen, dem Nacken und dem Hals. Im zweiten Termin erfolgten Behandlungen an Schultern und Brust. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. Januar 2018: „Ich habe letztes Jahr im November bei Ihnen ein Vertrag abgeschloßen über mehrere Sitzungen. Ich möchte von diesem Vertrag zurück tretten. Zur Begründung: Ich stellte fest, dass ich mich nach der Behandlung nicht mehr wohl gefühlt habe und habe nach der Behandlung einen sehr schmerzenden Ausschlag erhalten. Dadurch bin ich zu dem Entschluss gekommen, dass ich keinerlei weitere Haarentfernung mehr wünsche. Selbst verständlich trage ich die Kosten für die geleistete Behandlung. Ich hoffe auf Ihre Kolanz.“ Das Schreiben lag einer Mitarbeiterin des H. Institute Bremen am 29. Januar 2018 vor und wurde von ihr mit der Bemerkung „Erhalten am: 29.01.2018“ unterzeichnet. Der Beklagte zahlte trotz Aufforderungen vom 6. Februar und 24. April 2018 nicht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Behandlungen beauftragt. Sie habe dem Beklagten schon am 8. Januar 2018 eine erste Mahnung zukommen lassen. Sie ist der Ansicht, die Zahlung würde mit Vertragsabschluss fällig und bei Nichtzahlung träte unmittelbar Verzug ein. Darüber hinaus stehe dem Beklagten kein Kündigungsrecht zu.

Das Amtsgericht [..] hat am 30. Mai 2018 einen Vollstreckungsbescheid über 4.060 € zuzüglich Verfahrenskosten, Zinsen und Nebenforderungen erlassen.

Kündbarkeit eines Haarentfernungsvertrages mittels Photo-Epilation
Symbolfoto: Cat66/Bigstock

Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts […] vom 30. Mai 2018 mit folgender Maßgabe aufrecht zu erhalten: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.060,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2018 sowie 12,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, die Haarentfernung in Auftrag gegeben zu haben und die Aktivlegitimation der Klägerin. Er ist der Ansicht, die Zahlung sei aufgrund der Zusatzvereinbarung “Zahlbar über ABO 24 in 24 Raten zu 169,16 €“ nicht sofort fällig, denn die Rechnung erfülle nicht die erforderlichen Mindestangaben, wie den maßgeblichen Steuersatz und die Steuernummer. Höchstens sei bis zu der Kündigung des Beklagten ein Betrag in Höhe von 434,57 € fällig geworden. Die Haarentfernung sei ein Dienst höherer Art, weshalb der Vertrag außerordentlich kündbar gewesen sei. Dieses ergebe sich auch aus den mit der Behandlung verbundenen möglichen gesundheitlichen Gefahren.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Kundenvereinbarung vom 11.11.2017 (Bl. 19 der Akte), die Abtretung (Bl. 20 der Akte) sowie die Kündigung (Bl. 32 der Akte) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2018 (Bl. 53f der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme der über 5 € hinausgehenden Mahnkosten begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.060,00 € aus einem Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar bestreitet der Beklagte ihre Aktivlegitimation, jedoch hat er mit Vertragsschluss am 11. November 2017 eine Einverständniserklärung unterschrieben, aus der hervorgeht, dass sämtliche Forderungen aus dem Vertrag mit dem H Institut auf die Klägerin übergehen und der Beklagte mit diesem Forderungsübergang einverstanden ist, die Abtretung wurde schließlich bestätigt (Bl. 48).

2.

Der Beklagte und das H Institut haben am 11. November 2017 einen Vertrag über acht Sitzungen zur Haarentfernung an den Partien Brust, Schultern, Hals und Wangen und Nacken zu einem Gesamtpreis von 4.060 €, zahlbar in 24 Raten zu je 169,16 € monatlich, geschlossen. Soweit der Beklagte einen Vertragsschluss bestreiten ließ, widerspricht dieses dem unterzeichneten Formular über die Durchführung der vereinbarten Behandlungen, welches er unstreitig unterschrieben hat sowie seiner eigenen Darstellung in seinem Schreiben vom 23 Januar 2018, in dem er selbst erklärte, dass er den zwischen ihm und dem Institut geschlossenen Vertrag vom November nicht mehr erfüllen wolle.

3.

Der Vertrag ist nicht beendet, denn eine wirksame Kündigung liegt nicht vor. Der Beklagte erklärte zwar mit Schreiben vom 23. Januar 2018, zugegangen am 29. Januar 2018, seinen „Rücktritt“ vom Vertrag, was auch im Einklang mit der Auslegung des Beklagten als Kündigungserklärung zu verstehen ist. Die ausgesprochene Kündigung ist jedoch unwirksam, da kein Kündigungsgrund besteht.

a.

Der Beklagte konnte das Vertragsverhältnis nicht gem. §§ 620 Abs. 2, 621 – 623 BGB ordentlich kündigen, denn die Dauer des Dienstverhältnisses war nicht unbegrenzt. Diese ergab sich in Ansehung der Vereinbarung durch die Beschaffenheit und dem Zweck der zu erbringenden Leistungen. Denn beiden Parteien war bewusst, dass nach Durchführung der vereinbarten acht Behandlungen der unterschiedlichen Körperregionen das Dienstvertragsverhältnis automatisch beendet ist.

b.

Der Beklagte konnte nicht gem. § 627 BGB wegen einer Dienstleistung höherer Art mit Vertrauensstellung fristlos kündigen. Denn die von der Klägerin geschuldeten Leistungen sind keine Dienste höherer Art. Als solche gelten Dienste, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung bzw. ein hohes Maß an geistiger Fantasie oder Flexibilität voraussetzen und deshalb dem Dienstverpflichteten eine herausgehobene Stellung verleihen (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 627 BGB Rn. 2). Insbesondere hat der Gesetzgeber durch diese Vorschrift solche Tätigkeiten erfassen wollen, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen. Bei Behandlungsmaßnahmen, die nicht von einem Arzt, sondern – wie vorliegend – von einem Kosmetiker erbracht werden, kann dies nicht ohne weiteres angenommen werden. Behandlungen gegen Haarausfall in einem Kosmetikstudio sind z.B. nach Ansicht des LG Dortmund (NJW-RR 1991, 1404) keine Dienste höherer Art, da der Kunde dem Behandelnden kein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Er verlässt sich vielmehr darauf, dass der jeweilige Behandelnde seine Arbeiten fachgerecht ausführt. Der fachgerechte Umgang mit dem Licht-Epiliergerät wird in der Regel durch ein kurzes Seminar oder eine einfache Einweisung mit dem Gerät erlernt. Eine qualifizierte Ausbildung, die einer akademischen Ausbildung gleichkommt, erfolgt jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht der wohl herrschenden Meinung an, nach der eine (dauerhafte) Haarentfernung mittels Photoepilation in einem Kosmetikstudio keine Dienstleistung höherer Art darstellt (so auch: AG Hannover Urt. v. 16.5.2013 – 463 C 6961/12; Palandt-Weidenkaff, aaO.; Marquardt in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau „Gesamtes Arbeitsrecht“ 1. Auflage 2016, § 627 Rn. 8; Günther in: BeckOGK, § 627 BGB, Rn. 25.1; aA: AG Freiburg Urt. v. 11.10.2016, 6 C 1057/16 mit Verweis auf die Gefährlichkeit der Behandlungen). Dass vorliegend kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der durchführenden Kosmetikerin und dem Beklagten bestand, kam auch dadurch zum Ausdruck, dass die Behandlungen gerade nicht von ein und derselben Person durchgeführt wurden, sondern nach Angaben des Beklagten von unterschiedlichen – ihm jeweils unbekannten Personen, zumal vorliegend die Person, welche die Arbeiten vornehmen würde bei Vertragsschluss auf der Messe gar nicht feststand und während der Behandlung auch wechselte. Die abstrakte Möglichkeit, dass im Falle der nicht fachgerechten Durchführung der Behandlung gesundheitliche Schäden drohen, führt schließlich ebenfalls nicht zu einer besonderen Vertrauensstellung: Denn die bloße Möglichkeit von Schäden besteht auch bei leicht zu kontrollierenden Behandlungen, wie z.B. in einem Sonnenstudio. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts daher nicht die abstrakte Gefährlichkeit einer Behandlung, sondern die Schwierigkeit deren fachgerechter Ausführung. Wenn wie hier ein Verfahren zwar für sich genommen gefährlich erscheinen mag, es jedoch nicht besonders schwierig ist, das Verfahren fachgerecht anzuwenden (was vorliegend in Ansehung der kaum stattfindenden Ausbildung der Fall ist), kann hieraus nicht auf das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses geschlossen werden.

c.

Der Beklagte konnte vorliegend auch nicht nach § 626 BGB fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Soweit der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 19.10.2018 behauptete, ihm sei eine dauerhafte Haarentfernung zugesichert worden und er habe nach der ersten Behandlung erhebliche Hautreaktionen in Form von Rötung und Verdickung erlitten, erfolgte dieser Vortrag gemäß § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Denn dem Beklagten wurde lediglich gemäß § 283 ZPO aufgrund des verspäteten Schriftsatzes der Klägerin vom 27.09.2018 eine Stellungnahmefrist zu dem entsprechenden Vorbringen in dem genannten Schriftsatz gewährt. Die vorgenannten Behauptungen sind jedoch keine Stellungnahmen zum gegnerischen Sachvortrag, sondern neue Tatsachenbehauptungen und damit Verteidigungsmittel des Beklagten dar.

Ohnehin: Eine abweichende Entscheidung rechtfertigte sich auch im Falle der Berücksichtigung des Vorbringens im Übrigen nicht. Denn die Kündigung aus wichtigem Grund kann gem. § 626 Abs. 2 S. 1 BGB nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (S. 2). Vorliegend war die erste Behandlung des Beklagten unstreitig am 13.11.2017, eine Kündigung wurde jedoch erst nach der zweiten Behandlung, welche ebenfalls unstreitig am 05.01.2018 stattfand, am 29. Januar erklärt.

4.

Fällig sind auch die vollen 4.060,00 € und nicht lediglich die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmten Raten von insgesamt 1.860,76 €, da die Stundungsvereinbarung gekündigt und der Gesamtbetrag fällig ist.

Die Zusatzvereinbarung “Zahlbar über ABO 24 in 24 Raten zu 169,16 €“ beinhaltet eine Stundung. Eine Stundung ist anzunehmen, wenn die Fälligkeit über den an sich naheliegenden und üblichen Zeitpunkt hinausgeschoben wird (BGH, Urteil vom 02.04.2004, V ZR 105/03). Eine Stundungsvereinbarung steht unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die Gegenseite sich hinsichtlich Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit der Ratenzahlung vertragsgetreu verhält (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2006, 194).

Die Klägerin konnte damit die Stundungsvereinbarung gemäß den §§ 490 Abs. 3, 314 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Denn im Rahmen einer Stundung ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass die Parteien ihr Rechtsverhältnis hinsichtlich der Möglichkeit einer Kündigung der Stundungsvereinbarung Darlehensrecht unterstellen wollten (vgl. BGH NJW 1981, 1666; OLG Koblenz Beschl. v. 4.8.2016 – 12 W 391/16; OLG Saarbrücken a. a. O.). Ein wichtiger Grund bestand darin, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Kündigung die nach verständiger Auslegung der Vereinbarung spätestens zum 01. Dezember 2017 und 01. Januar 2018 fällig gewordenen Raten nicht gezahlt hat. Die unterbliebene Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Raten machte die Fortgeltung der Stundungsvereinbarung für die Klägerin unzumutbar. Eine Fristsetzung oder Abmahnung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB war gemäß den §§ 314 Abs. 2 Satz 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die fehlende Begründung für die unterbliebene Zahlung, sowie die Tatsache, dass der Kläger schon die ersten beiden Raten, die nach dem Vertragsschluss spätestens zum Dezember 2017 fällig waren, nicht gezahlt hat, berechtigten die Klägerin zu der Annahme, dass Beklagte die Leistung der Raten ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass er auch die folgenden Raten nicht zahlte.

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II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund dessen Verzuges einen Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten in Höhe von 5 € gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB. Nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts werden Mahnkosten pauschal nur für zwei konkret vorgetragene nicht verzugsbegründende Mahnungen zu je 2,50 € pro Mahnung zugesprochen.

III.

Darüber hinaus hat der die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 249 II 1 BGB auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €, da sich Forderung nach einem Gegenstandswert von nicht über 1.860,76 € richtet.

IV.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 iVm § 288 BGB.

V.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

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