Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann Streaming-Abos als Dienstvertrag gelten
- Redaktionelle Leitsätze
- BGH verbietet Kündigungsstopp durch Restguthaben
- Warum 39 Monate Kündigungsverzögerung unzulässig sind
- Warum Streaming-Angebote kein Mietvertrag sind
- Bleibt das Sonderkündigungsrecht trotz Guthaben-Klausel bestehen?
- Wie Verbraucherverbände die Guthaben-Klausel kippten
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das BGH-Urteil auch für mein Online-Fitnessstudio oder andere Software-Abos mit Prepaid-Guthaben?
- Bekomme ich bei einer Kündigung den vollen Nennwert oder nur den rabattierten Kaufpreis meines Guthabens erstattet?
- Wie fordere ich mein Restguthaben zurück, wenn ich beim Anbieter kein Bankkonto hinterlegt habe?
- Was kann ich tun, wenn das System meine Kündigung wegen des vorhandenen Restguthabens blockiert?
- Bis wann muss ich die Auszahlung fordern, bevor mein Anspruch auf das Restguthaben rechtlich verjährt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 152/25
Das Wichtigste im Überblick
Streaming-Anbieter dürfen Kündigungen bei Prepaid-Guthaben nicht bis zum vollständigen Verbrauch des Restbetrags hinauszögern.
- Netflix-Klausel verschob das Vertragsende bei Restguthaben automatisch um viele Monate nach hinten.
- Gericht wertet das Angebot als Dienstvertrag mit gesetzlich festgeschriebenen kurzen Kündigungsfristen.
- Verbraucher erleiden durch extrem lange Bindungsfristen ohne Ausstiegsmöglichkeit einen erheblichen Nachteil.
- Anbietern fehlen sachliche Gründe für eine mehrmonatige Verweigerung der Vertragsbeendigung.
- Kunden müssen ihre Abos bei standardisierten digitalen Diensten grundsätzlich monatlich beenden können.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 16.04.2026
- Aktenzeichen: III ZR 152/25
- Verfahren: Revisionsurteil nach Klage eines Verbraucherverbandes
- Rechtsbereiche: AGB-Recht, Dienstvertragsrecht
- Relevant für: Streaming-Nutzer, Anbieter digitaler Abonnements, Verbraucherschutzverbände
Wann Streaming-Abos als Dienstvertrag gelten
Bei typengemischten Verträgen – also Verträgen, die Elemente verschiedener Vertragsarten wie Miete und Dienstleistung kombinieren – ist für die rechtliche Einordnung der Schwerpunkt des Vertrags maßgeblich. Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn das Bereitstellen einer virtuellen Leistung oder ein dauerndes Tätigwerden im Vordergrund steht. Nach § 620 Abs. 2 und § 621 Nr. 3 BGB ist bei einer monatlichen Vergütung eine Kündigung zum Monatsende vorgesehen. Die Wertung des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB verlangt bei unbefristeten Verträgen über standardisierte Dienstleistungen grundsätzlich eine monatliche Lösungsmöglichkeit.
Prepaid-Karten für den Streamingdienst
Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich am 16. April 2026 unter dem Aktenzeichen III ZR 152/25 mit den Kündigungsbedingungen eines großen Streamingdienstes. Das Unternehmen bot Abonnements ab 4,99 Euro monatlich an, die Kunden auch über Prepaid-Karten im Wert von 25 bis 200 Euro bezahlen konnten. Die beanstandete Klausel in den Geschenkkartenbedingungen sah vor, dass eine Kündigung erst wirksam wird, wenn das vorhandene Guthaben vollständig aufgebraucht ist. Die Richter qualifizierten das Streaming-Angebot als Dienstvertrag, da der Anbieter die Inhalte fortlaufend aktualisiert, ergänzt und personalisiert darbietet. Am Ende gab der BGH einem klagenden Verbraucherverband recht und verbot dem Streamingdienst die Verwendung dieser Klausel.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Vertrag über einen Streamingdienst ist als Dienstvertrag einzuordnen, wenn der Anbieter seine Inhalte fortlaufend aktualisiert, ergänzt und personalisiert bereitstellt, da in diesem Fall ein dauerndes Tätigwerden und nicht die bloße Überlassung einer Sache im Vordergrund steht.
- Eine AGB-Klausel, die bei einer Kündigung des Dienstvertrags die Wirksamkeit der Kündigung vom vollständigen Verbrauch eines vorhandenen Prepaid-Guthabens abhängig macht, benachteiligt Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die nach § 620 Abs. 2, § 621 Nr. 3 BGB vorgesehene monatliche Lösungsmöglichkeit ohne hinreichenden sachlichen Grund erheblich hinauszögert.
- Bei unbefristeten Verträgen über standardisierte Dienstleistungen mit Verbrauchern ist im Rahmen der AGB-Inhaltskontrolle grundsätzlich eine monatliche Kündigungsmöglichkeit zu gewährleisten; eine vertragliche Gestaltung, die diese Möglichkeit faktisch für viele Monate oder Jahre ausschließt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

BGH verbietet Kündigungsstopp durch Restguthaben
Eine AGB-Bestimmung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten der Kundschaft durchsetzt. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden im Verbandsprozess stets nach der kundenfeindlichsten Auslegung geprüft, die ernstlich in Betracht kommt. Das bedeutet konkret: Das Gericht unterstellt die für den Verbraucher ungünstigste Interpretation einer Klausel, um zu prüfen, ob sie selbst in diesem Fall noch rechtlich zulässig wäre.
Bei der Überprüfung der Streaming-Bedingungen hob der BGH das vorherige klageabweisende Urteil des Kammergerichts (Aktenzeichen 23 U 23/25) auf. Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, dass die umstrittene Klausel die Verbraucher unangemessen benachteiligt, da sie die Kündigungswirkung erheblich hinausschiebt. Der Streaming-Anbieter konnte keine hinreichenden sachlichen Gründe dafür vorbringen, warum Kunden zwingend an ihr Restguthaben gebunden bleiben müssen. Das Urteil verpflichtet das Unternehmen nun zur Unterlassung dieser Klauselverwendung gegenüber Verbrauchern.
Handeln Sie jetzt: Wenn Sie ein laufendes Abo mit Prepaid-Guthaben besitzen, können Sie dieses zum regulären Monatsende kündigen. Akzeptieren Sie keine Verzögerung durch Restguthaben. Berufen Sie sich gegenüber dem Kundenservice direkt auf dieses BGH-Urteil (Az. III ZR 152/25), um eine zeitnahe Kündigungsbestätigung zu erzwingen.
Warum 39 Monate Kündigungsverzögerung unzulässig sind
Abweichungen von gesetzlichen Kündigungsregeln, wie sie in § 620 Abs. 2 und § 621 Nr. 3 BGB verankert sind, können zu erheblichen Nachteilen führen. Eine vertragliche Bindung, die deutlich über die gesetzlichen Fristen hinausgeht, widerspricht wesentlichen Grundgedanken des Rechts.
Extreme Verzögerung durch Restguthaben
In der Praxis führte die Regelung des Streamingdienstes dazu, dass sich die Wirksamkeit einer Kündigung je nach Guthabenstand um viele Monate verzögern konnte. Im Extremfall hätte die Klausel bewirkt, dass eine Kündigung erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam geworden wäre. Kunden mit Prepaid-Guthaben konnten im Gegensatz zu Nutzern anderer Zahlungsarten nicht einfach monatlich aussteigen und ihr Konto später bei Bedarf reaktivieren. Der BGH sah in dieser Praxis eine unzulässige Einschränkung der Kündigungsfreiheit.
Die Klausel kann bewirken, dass eine Kündigung im Extremfall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird. Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde […] nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden […]. – so der Bundesgerichtshof
Prüfen Sie Ihre alten Kündigungsbestätigungen: Wurde das Vertragsende in die ferne Zukunft geschoben? Fordern Sie den Anbieter schriftlich auf, das Vertragsende auf den nächstmöglichen gesetzlichen Termin vorzuziehen. Verlangen Sie zudem die Erstattung von Beträgen, die für Zeiträume nach der eigentlich wirksamen Kündigung von Ihrem Guthaben abgezogen wurden.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel-Faktor
Das Urteil kippte zugunsten der Verbraucher, weil die Kündigungswirkung an den Kontostand gekoppelt wurde. Für Ihre Situation bedeutet das: Sobald eine Klausel den rechtlichen Beendigungszeitpunkt durch eine Bedingung wie „nach Aufbrauch des Guthabens“ ersetzt, liegt eine unangemessene Benachteiligung vor. Der entscheidende Faktor ist die zeitliche Ungewissheit über das Vertragsende, die eine monatliche Lösungsmöglichkeit faktisch aushebelt.
Warum Streaming-Angebote kein Mietvertrag sind
Mietrechtliche Vorschriften wie § 548a BGB ordnen zwar die entsprechende Anwendung auf digitale Produkte an, bestimmen aber nicht den eigentlichen Vertragstyp. Ein Mietvertrag setzt zwingend die Überlassung einer Sache im Sinne des § 90 BGB oder einen vergleichbaren Schwerpunkt voraus. Das bedeutet konkret: Da digitale Inhalte keine körperlichen Gegenstände (Sachen) sind, ist die Abgrenzung zum klassischen Mietrecht für die rechtliche Bewertung entscheidend. Die Regelung des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB erfasst Mietverträge nicht direkt.
Streaming erfordert fortlaufendes Tätigwerden
Der Streaming-Anbieter argumentierte vor Gericht, sein Dienst sei als Mietvertrag einzuordnen, weshalb die strengen Vorgaben des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht gelten würden. Der BGH verwarf diese Ansicht jedoch deutlich. Die Richter stellten klar, dass Streaming kein Mietvertrag ist, da kein Werkerfolg geschuldet wird und die Bereithaltung der Inhalte ein fortwährendes Tätigwerden erfordert. Ein Werkerfolg würde bedeuten, dass ein konkretes Endergebnis (wie ein repariertes Gerät) geschuldet ist, während es beim Dienstvertrag auf die laufende Leistungserbringung ankommt. Diese Einordnung als Dienstvertrag führte letztlich zur Anwendung der strengeren Kündigungsschutzregeln für Verbraucher.
Der Dienstvertrag hingegen ist durch eine fortdauernde Verpflichtung zu einem Tätigwerden geprägt, die über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht. – so der BGH
Praxis-Hürde: Die Vertragsart
Ob Sie dieses Urteil auf Ihren Fall übertragen können, hängt an der Frage: Schuldet der Anbieter ein „fortwährendes Tätigwerden“? Das ist bei Streaming-Flatrates, Online-Kursen mit Live-Betreuung oder Software-Abos meist der Fall. Handelt es sich hingegen um eine einmalige Bereitstellung ohne laufende Pflege oder Aktualisierung, greift die Argumentation des BGH zum Dienstvertrag nicht.
Bleibt das Sonderkündigungsrecht trotz Guthaben-Klausel bestehen?
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB ist ein zwingender Rechtsgrundsatz. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen dieses außerordentliche Kündigungsrecht weder ausschließen noch unzulässig erschweren.
Der klagende Verbraucherverband machte im Verfahren geltend, die Guthaben-Klausel schränke genau dieses Recht aus § 314 BGB ein. Der Streamingdienst hielt dagegen, dass die Klausel ausschließlich die ordentliche Kündigung betreffe und das Sonderrecht völlig unberührt lasse. Der BGH folgte dem Unternehmen in diesem speziellen Einzelpunkt und stellte fest, dass die Klausel bei objektiver Auslegung keine Regelung für die außerordentliche Kündigung enthält. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft hierbei nur den Wortlaut, wie ihn ein durchschnittlicher Kunde verstehen muss, ohne spezielle Absichten des Anbieters einzubeziehen. Dennoch blieb die Bestimmung insgesamt unwirksam, da sie die ordentliche Kündigung unangemessen erschwert.
Wie Verbraucherverbände die Guthaben-Klausel kippten
Qualifizierte Verbraucherverbände sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) berechtigt, Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG gerichtlich durchzusetzen. Dieses Gesetz ermöglicht es Verbänden, stellvertretend für alle Verbraucher gegen unfaire Bedingungen vorzugehen, damit nicht jeder Einzelne selbst klagen muss. Bei einer Zuwiderhandlung gegen ein solches Unterlassungsurteil kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft angedroht werden.
Der eingetragene Verbraucherverband nutzte diese rechtliche Möglichkeit und klagte gegen die Streaming-Anbieterin auf Unterlassung der umstrittenen Guthaben-Klausel. Das Unternehmen hatte zuvor nach einer Abmahnung nur eine Teilunterlassungserklärung für andere Sätze der Bedingungen abgegeben, weigerte sich aber beim dritten Satz. Das bedeutet konkret: Der Anbieter versprach nur für einen Teil der beanstandeten Regeln Besserung, hielt aber an der umstrittenen Guthaben-Regelung fest. Der BGH verurteilte die Anbieterin nun antragsgemäß zur Unterlassung und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung die gesetzlichen Ordnungsmittel an. Zudem muss das Unternehmen die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen.
BGH-Urteil zu Streaming-Guthaben: Warum Sie jetzt flexibler kündigen können
Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat weitreichende Bindungswirkung für die gesamte Digitalbranche. Da der BGH Streaming-Dienste als Dienstverträge einstuft, greifen strenge Kündigungsschutzregeln, die nicht durch Prepaid-Modelle ausgehebelt werden dürfen. Die Entscheidung ist auf fast alle Anbieter übertragbar, die fortlaufend Inhalte aktualisieren – von Musik-Streaming bis hin zu Gaming-Flatrates und Online-Kursen.
Für Sie bedeutet das: Die Kündigungsfreiheit wiegt rechtlich schwerer als das Interesse der Unternehmen an einer langen Kundenbindung durch Guthaben. Sie müssen keine jahrelangen Wartezeiten mehr akzeptieren. Achten Sie bei Kündigungen darauf, explizit das Ende der Vertragslaufzeit nach gesetzlichen Fristen einzufordern und lassen Sie sich nicht durch automatisierte Antworten zum Guthabenstand abspeisen.
So kündigen Sie trotz vorhandenem Prepaid-Guthaben
Kündigen Sie Streaming-Abos oder vergleichbare Dienstverträge (z. B. Online-Fitnessstudios oder Software-Abos) fristgerecht zum Monatsende, auch wenn Sie noch Prepaid-Guthaben auf dem Konto haben. Lassen Sie sich nicht auf eine Fortsetzung des Vertrags bis zum vollständigen Guthabenverbrauch ein. Falls ein Anbieter die Kündigung verweigert, setzen Sie eine kurze Frist zur Bestätigung des korrekten Beendigungszeitpunkts und drohen Sie mit der Einschaltung einer Verbraucherzentrale.
Probleme bei der Abo-Kündigung? Jetzt Rechte durchsetzen
Das aktuelle BGH-Urteil stärkt Ihre Position gegenüber Streaming-Anbietern und digitalen Dienstleistern erheblich. Wenn Ihr Anbieter eine Kündigung aufgrund von Restguthaben verweigert oder das Vertragsende unzulässig hinauszögert, unterstützen unsere Rechtsanwälte Sie bei der Durchsetzung Ihrer Kündigungsrechte. Wir prüfen Ihre Vertragsbedingungen und fordern für Sie die zeitnahe Beendigung sowie die Erstattung zu viel gezahlter Beträge ein.
Experten Kommentar
Das größere Problem beginnt in der Praxis meist erst nach der erfolgreichen Kündigung. Sobald das Abo beendet ist, stellen sich viele Anbieter bei der Auszahlung des restlichen Prepaid-Guthabens quer. Sie behaupten dann oft, eine Rücküberweisung sei technisch unmöglich, da die Guthabenkarten anonym im Supermarkt gekauft wurden und kein Bankkonto im System hinterlegt sei.
Wer hier nur den Vertrag beendet, schenkt dem Unternehmen bares Geld. Ich rate dazu, direkt im Kündigungsschreiben unmissverständlich die Auszahlung des Restbetrags zu fordern und sofort die eigene IBAN mitzuliefern. Setzen Sie dafür eine konkrete Frist von zwei Wochen, um den Kundenservice unter Zugzwang zu setzen und Standardausreden vorzubeugen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das BGH-Urteil auch für mein Online-Fitnessstudio oder andere Software-Abos mit Prepaid-Guthaben?
JA, das BGH-Urteil ist auf Online-Fitnessstudios und Software-Abos übertragbar, sofern der Anbieter die Inhalte fortlaufend aktualisiert oder personalisiert bereitstellt. Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist das Vorliegen eines Dienstvertrags durch ein dauerndes Tätigwerden des Anbieters. Damit darf eine Kündigung nicht durch vorhandenes Prepaid-Guthaben blockiert werden.
Die rechtliche Logik des Bundesgerichtshofs basiert darauf, dass bei Verträgen über digitale Dienstleistungen mit regelmäßigen Updates ein Dienstvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegt. Gemäß § 621 Nr. 3 BGB ist bei einer monatlichen Vergütung grundsätzlich eine Kündigung zum Ende des Kalendermonats vorgesehen, welche nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erschwert werden darf. Eine Klausel, die das Vertragsende an den vollständigen Verbrauch eines Prepaid-Guthabens knüpft, stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar. Da Online-Fitnessstudios meist neue Kurse anbieten und Software-Abos laufend aktualisiert werden, greift dieser Schutzmechanismus auch für diese spezifischen Vertragsmodelle.
Die Regelung findet jedoch keine Anwendung auf einmalige Software-Käufe oder digitale Produkte, bei denen der Anbieter nach der Bereitstellung keine weiteren Aktualisierungen oder Pflegeleistungen mehr schuldet. In solchen Fällen liegt kein Dienstvertrag mit fortlaufendem Tätigwerden vor, weshalb die spezifischen Kündigungsschutzregeln des BGH-Urteils für diese statischen Vertragsverhältnisse nicht unmittelbar greifen.
Bekomme ich bei einer Kündigung den vollen Nennwert oder nur den rabattierten Kaufpreis meines Guthabens erstattet?
Sie erhalten grundsätzlich den anteiligen Kaufpreis erstattet, der dem zum Kündigungszeitpunkt noch vorhandenen Restwert Ihrer Prepaid-Leistung entspricht. Maßgeblich für die Rückzahlung ist der tatsächliche wirtschaftliche Aufwand für den im Voraus bezahlten Leistungszeitraum nach Wirksamkeit Ihrer Kündigung.
Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus der Einordnung von Streaming-Abos als Dienstverträge gemäß § 611 BGB, bei denen eine monatliche Kündigungsmöglichkeit nach § 621 BGB gewahrt bleiben muss. Da der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 152/25) Klauseln untersagt hat, die das Vertragsende bis zum Aufbrauch des Guthabens hinauszögern, entsteht durch die Kündigung ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Der Anbieter darf keine Beträge einbehalten, für die er nach Vertragsende keine Gegenleistung mehr erbringt, da dies eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellt. In der Regel wird hierbei der rabattierte Kaufpreis zeitanteilig auf die Restlaufzeit umgerechnet, um eine Übervorteilung beider Seiten zu verhindern.
Um Ihren Anspruch auf den vollen Zahlbetrag durchzusetzen, sollten Sie unbedingt den ursprünglichen Kaufbeleg Ihrer Prepaid-Karte als Nachweis für die tatsächlich geleistete Zahlung bereithalten. Ohne diesen Nachweis könnte der Anbieter versuchen, lediglich einen geringeren Marktwert anzusetzen, was Ihre Rückerstattung im Streitfall aufgrund fehlender Dokumentation unnötig schmälern würde.
Wie fordere ich mein Restguthaben zurück, wenn ich beim Anbieter kein Bankkonto hinterlegt habe?
Senden Sie eine schriftliche Kündigung per E-Mail oder Post an den Anbieter und geben Sie darin explizit Ihre IBAN für die Rücküberweisung an. Die Auszahlung Ihres Restguthabens erfolgt durch die Angabe Ihrer Bankverbindung als notwendige Mitwirkungshandlung, da der Anbieter nach Vertragsende zur Erstattung verpflichtet ist.
Der Anspruch auf Erstattung ergibt sich daraus, dass Klauseln, die eine Kündigung erst nach Aufbrauch des Guthabens zulassen, gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 152/25) unwirksam sind. Da Streaming-Abos als Dienstverträge eingestuft werden, müssen sie nach § 621 Nr. 3 BGB monatlich kündbar sein, ohne dass Restguthaben den Beendigungszeitpunkt hinauszögert. Sobald der Vertrag wirksam beendet ist, entfällt der Rechtsgrund für das Behalten des Geldes, sodass ein Rückzahlungsanspruch entsteht. Da der Anbieter bei Prepaid-Systemen oft keine Zahlungsdaten speichert, liegt es an Ihnen, die für die Überweisung erforderlichen Daten aktiv mitzuteilen.
Diese Erstattungspflicht greift nur, wenn es sich um einen Dienstvertrag mit fortlaufender Leistung handelt, während bei einmaligen digitalen Käufen oder reinen Mietmodellen ohne dauerndes Tätigwerden des Anbieters andere rechtliche Maßstäbe gelten können.
Was kann ich tun, wenn das System meine Kündigung wegen des vorhandenen Restguthabens blockiert?
Kündigen Sie in diesem Fall schriftlich per Einwurf-Einschreiben und verweisen Sie explizit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen III ZR 152/25. Da technische Hürden im Online-Portal die Wirksamkeit einer rechtmäßigen Kündigungserklärung nicht aufheben können, dient ein Screenshot der Fehlermeldung zusätzlich als wichtiges Beweismittel für die Behinderung.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anbieter die Wirksamkeit einer Kündigung nicht vom vollständigen Aufbrauch eines Prepaid-Guthabens abhängig machen dürfen, da dies die Kündigungsfreiheit der Verbraucher unangemessen einschränkt. Wenn ein technisches System den Kündigungsvorgang aufgrund von Restguthaben blockiert, setzt das Unternehmen eine rechtlich unzulässige Praxis faktisch fort und verstößt damit gegen das geltende Unterlassungsurteil. Da Streaming-Abos als Dienstverträge eingestuft werden, steht Ihnen gemäß der gesetzlichen Wertung eine monatliche Lösungsmöglichkeit zu, die nicht durch technische Hürden über Monate oder Jahre hinausgezögert werden darf. Durch die schriftliche Zustellung außerhalb des blockierten Web-Interfaces stellen Sie sicher, dass Ihre Willenserklärung rechtssicher zugeht und der Anbieter den Beendigungszeitpunkt nicht eigenmächtig nach hinten verschieben kann.
Diese Rechtslage gilt primär für Verträge mit dem Charakter eines Dienstvertrages, bei denen der Anbieter fortlaufend Leistungen erbringt, während rein mietrechtliche Verhältnisse oder einmalige Bereitstellungen ohne laufende Aktualisierung unter Umständen anderen rechtlichen Bewertungen unterliegen können.
Bis wann muss ich die Auszahlung fordern, bevor mein Anspruch auf das Restguthaben rechtlich verjährt?
Ansprüche auf die Auszahlung von verbliebenem Prepaid-Guthaben unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, welche sich nach den Vorschriften des § 195 BGB richtet. Da der Bundesgerichtshof die Einbehaltung von Restguthaben für unwirksam erklärt hat, können Sie zu Unrecht einbehaltene Beträge rückwirkend innerhalb dieser gesetzlichen Frist vom Anbieter zurückverlangen.
Die rechtliche Grundlage für diese Rückforderung ergibt sich daraus, dass die Einbehaltung des Geldes durch den Streamingdienst aufgrund der unwirksamen Klausel von Anfang an ohne Rechtsgrund erfolgte. Die dreijährige Frist beginnt dabei erst mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem Ihr Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie also beispielsweise im Jahr 2023 gekündigt haben und das Guthaben einbehalten wurde, endet die Frist zur Geltendmachung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Sie sollten daher Ihre alten Kündigungsbestätigungen sowie Kontoauszüge der letzten drei Jahre sorgfältig auf entsprechende Guthaben-Sperren prüfen, um Ihre Ansprüche rechtzeitig schriftlich gegenüber dem Anbieter geltend zu machen.
Beachten Sie jedoch, dass die Verjährung durch ernsthafte Verhandlungen mit dem Anbieter oder die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens gehemmt (also vorübergehend angehalten) werden kann, wodurch sich die individuelle Frist im Einzelfall über die drei Jahre hinaus verlängert.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: III ZR 152/25 – Urteil vom 16.04.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




