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Kündigung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Falschangabe bei Pkw-Sachbezugsversteuerung

LG Gera – Az.: 11 HK O 55/18 – Urteil vom 28.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die nach handelsrechtlichem Grundsatz ermittelten konsolidierten Jahresüberschüsse der Beklagten für die Zeiträume vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 und vom 01.10.2015 bis 30.09.2016; jedoch vor Körperschaftssteuer und Sonderabschreibung durch Vorlage der festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erteilen.

2. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Auskunft über den nach handelsrechtlichem Grundsatz ermittelten konsolidierten Jahresabschluss der Beklagten für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2017 begehrt.

3. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger mit seinem Klageantrag 2) nach Auskunftserteilung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Tantieme für den Zeitraum 01.10.2016 bis 30.09.2017 begehrt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger offenes Gehalt für September 2017 in Höhe von 7.200,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2017 zu bezahlen. Die diesbezüglich weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Beklagte auf Zahlung offenen Gehaltes für Oktober 2017 in Höhe von 8.000,00 € brutto zzgl. Zinsen in Anspruch nimmt.

6. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Beklagte auf Erstellung und Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III in Anspruch nimmt.

7. Soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt wurde, ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 50,00 € je Jahresabschluss vorläufig vollstreckbar.

8. Soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, ist das Urteil für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

9. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte mit seiner vor dem Arbeitsgericht Gera ( Az.: 1 Ca 353/17 ) zunächst anhängig gemachten, teilweise als Stufenklage erhobenen Klage auf näher bezeichnete Auskunft ( Klageantrag 1 ), Zahlung nach Auskunft ( Klageantrag 2 ), Gehaltszahlung ( Klageanträge 3 und 4 ) sowie Erstellung und Aushändigung einer näher bezeichneten Arbeitsbescheinigung ( Klageantrag 5 ) in Anspruch.

Der Kläger, geb. am 14.09.1962, ist verheiratet und für 2 Kinder im Alter von ( Stand: 04.12.2017 ) 17 und 23 Jahren zum Unterhalt verpflichtet.

Er war bei der Beklagten seit 01.08.2009 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden. Wegen des Inhalts seines Dienstvertrages mit der Beklagten vom 09.07.2009 wird auf die Anlage K 1 ( Bl.11-19 ) nebst der am 20.10.2011 erfolgten Ergänzung ( Anlage K 2 = Bl.20 ) verwiesen.

Das monatliche reine Bruttogehalt des Klägers betrug zuletzt 8.000,00 € und war zum Monatsletzten nachträglich zu zahlen. Zusätzlich stand dem Kläger nach näher definierten Voraussetzungen ( §§ 3 (1) b, (3), (4.1), (4.2), (4.3)) seines Dienstvertrages i.V.m. dem Anhang hierzu vom 20.10.2011 , abhängig vom Jahresüberschuss der Beklagten, gegen diese ein Tantiemeanspruch zu. In § 3 (5) S.1 des Dienstvertrages war hierzu aber bestimmt, dass für den Fall, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Kalenderjahres durch Kündigung endet, ein derartiger Anspruch nicht besteht. Nach der Regelung in § 3 (6) des Dienstvertrages hatte die Beklagte das Recht, die Tantiemezahlung an den Kläger zu kürzen oder einzustellen, wenn der Geschäftsführer, d.h.der Kläger, Handlungen begeht, die in grober Weise in Treu und Glauben verstoßen, oder die zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.

§ 12 (3) des Dienstvertrages des Klägers enthält folgende Regelung:

“ Der Vertrag ist inhaltlich vollständig und abschließend. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Vereinbarungen über die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel sind nichtig.“

Nach § 1 (2) S.1 des Dienstvertrages hatte der Kläger alle Pflichten übernommen, die ihm Gesetz, die Satzung der Beklagten und die gesetzes- und satzungsgemäß ergangenen Weisungen der Gesellschafter auferlegen, also auch die ordnungsgemäße Erfüllung steuerlicher Pflichten ( § 34 Abs.1 AO ).

Nach § 4 (1) seines Dienstvertrages mit der Beklagten stand dem Kläger ein, von ihm auch im Zeitraum August 2009 bis Juli 2017 genutzter, Dienstwagen zur privaten Nutzung zu, der gemäß den steuerlichen Vorgaben als Sachbezug in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern war. Näheres hierzu war in einer Vorführwagenüberlassungsvereinbarung geregelt, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 6 ( Bl.82-84 ) Bezug genommen wird.

Bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten teilte der Kläger der Lohnbuchhaltung der Beklagten mit, dass die Entfernung von seiner Wohnung bis zum Autohaus der Beklagten etwa 5 km betragen würde. Auf Basis dieser Angaben des Klägers versteuerte die Beklagte den geldwerten Vorteil des Klägers bezüglich der privaten Nutzung des Dienstwagens gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Lohnsteuer. Tatsächlich wohnte und wohnt der Kläger jedoch in Niederzimmern, welches 72 km vom Autohaus der Beklagten in Gera entfernt liegt.

Gesellschafter der Beklagten sind die Autohaus B GmbH, deren Geschäftsführer die aktuellen Geschäftsführer der Beklagten sind und die C Beteiligungsgesellschaft mbH.

Mit Schreiben vom 30.06.2017 ( Anlage K 3 = Bl.21-23 ) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die ordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses mit Wirkung zum 31.10.2017 und berief ihn mit sofortiger Wirkung aus seiner Organstellung als ihr Geschäftsführer ab. Ferner stellte die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ( 31.10.2017 ) von der Erbringung seiner Dienstleistung bis zum 31.10.2017 frei.

Die Wirksamkeit dieser ordentlichen Kündigung des Geschäftsführerdienstverhältnnisses des Klägers mit der Beklagten sowie seine organschaftliche Abberufung als ihr Geschäftsführer stehen zwischen den Parteien nicht im Streit.

Mit Schreiben vom 14.07.2017 ( Anlage K 4 = Bl.24-25 ) erklärte die Beklagte dem Kläger, dass er bis zum Ablauf des Dienstverhältnisses am 31.10.2017 seine monatliche Vergütung erhalte. Weiter wurde dem Kläger hierin mitgeteilt, dass eine Tantieme für das Geschäftsjahr 2013/2014 nicht bezahlt werde, da der Kläger hierauf verzichtet habe.

Eine Tantieme für die Geschäftsjahre vom 01.10.2013-30.09.2014, 01.10.2015-30.09.2016 und 01.10.2016-30.09.2017 zahlte die Beklagte an den Kläger nicht.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.09.2017 ( Anlage B 1 ) hielt die Beklagte dem Kläger vor, er habe seine Wohnung i.S.d. § 9 EStG nicht, was unstreitig ist, in einer Entfernung von 5 km von der Betriebsstätte der Beklagten in Gera gehabt, sondern unverändert im 72 km davon entfernten Niederzimmern gewohnt. Es bestehe somit der Verdacht, dass er wissentlich gegen Steuervorschriften verstoßen habe, um sich einen ihm nicht zustehenden Steuervorteil zu verschaffen. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass auch eine vorzeitige außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung seines zur Zeit mit dem 31.10.2017 endenden Dienstverhältnisses im Raum stehe und forderte ihn auf, bis zum 18.09.2017 ausführlich und wahrheitsgemäß schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Kläger reagierte auf das Schreiben der Beklagten vom 12.09.2017 mit Anwaltsschriftsatz vom 18.09.2017 ( Anlage B 3 ) und teilte ihr hierin mit, dass er seinen Steuerberater bereits beauftragt habe, hier eine entsprechende Korrektur bei den Gehaltsabrechnungen vorzunehmen und auch die fälligen Steuern selbstverständlich nachberechnet würden.

Die Geschäftsführer der Beklagten luden daraufhin die Gesellschafter der Beklagten, und zwar die Autohaus B GmbH und die C Beteiligungsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 22.09.2017 ( Anlage B 4 ) zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 04.10.2017 ein. Zugleich übermittelten die Geschäftsführer der Beklagten als Anlagen 1 und 2 der Einladung vom 22.09.2017 die Gegenstände der Beschlussfassung ( Tagesordnungspunkte = Anlage B 5 ) und die ( alternative ) Beschlussfassung der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren ( Anlage B 6 ).

Die Geschäftsführer der Beklagten und ihrer Mitgesellschafterin Autohaus B GmbH, die Herren G und L, waren der Auffassung, dass das Fehlverhalten des Klägers ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers sei. Daher trafen sie am 25.09.2017 einen Beschluss ( Anlage B 7 ), in dem sie dem schriftlichen Beschlussverfahren über die Tagesordnungspunkte der Einladung vom 22.09.2017, als auch den Beschlussvorlagen zu den Tagesordnungspunkten 1 ( „Das zwischen der Gesellschaft und Herrn T W bestehende Geschäftsführer-Dienstverhältnis (Dienstvertrag vom 09.07.2009) wird aus wichtigem Grund außerordentlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt“ ) und 2 („Herr A´G und Herr A L werden beauftragt und bevollmächtigt, den getroffenen Beschluss zu TOP 1 gegenüber Herrn T W namens der A GmbH umzusetzen, insbesondere die schriftliche außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung“) zustimmten.

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Die C Beteiligungsgesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer B S, stimmte mit Beschluss vom 25.09.2017 ( Anlage B 8 ) sowohl der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zu, als auch den beiden Tagesordnungspunkten 1 und 2 der Einladung vom 22.09.2017.

Ob -was der Kläger in Abrede stellt- die Ladung der Gesellschafter der Beklagten zur Beschlussfassung über die außerordentliche fristlose Kündigung des Klägers ordnungsgemäß unter Beifügung einer ausreichenden Tagesordnung erfolgte, ist ebenso streitig wie die Frage, ob die Beschlussfassung der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren hat erfolgen können und ordnungsgemäß erfolgte.

Die Beklagte erklärte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 26.09.2017 ( Anlage K 5 = Bl.26-27 ), ihm zugestellt am 28.09.2017, die außerordentliche fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses aus wichtigem Grund.

Die Berechtigung und Wirksamkeit dieser außerordentlichen fristlosen Kündigung stellt der Kläger im Hinblick auf seine klageweise geltend gemachten Ansprüche in Abrede.

Eine Geschäftsführervergütung für die Monate September und Oktober 2017 zahlte die Beklagte dem Kläger nicht.

Hinsichtlich des -etwaigen- Anspruches des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Tantieme für das Geschäftsjahr vom 01.10.2015-30.09.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 06.11.2017 ( Anlage B 11 ) nähere Auskünfte ohne Beifügung von Unterlagen. Ob hiermit eine etwa geschuldete Auskunft ( vollständig und richtig ) erteilt wurde, ist streitig. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.08.2018 legte sie hierzu im hiesigen Rechtsstreit eine Tantiemenberechnung des Wirtschaftsprüfers K als Anlage B 12 ( Bl.91 ) vor.

Der Kläger trägt vor, dass er auf einen Tantiemeanspruch für das Geschäftsjahr 01.10.2013-30.09.2014 nicht verzichtet habe. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei völlig unsubstantiiert. Der Wirksamkeit eines mündlichen Verzichtes stehe die Schriftformklausel gem. § 12 Ziff.3 des Dienstvertrages entgegen.

Für die streitgegenständlichen Geschäftsjahre seien die Tantiemen noch offen. Deren Höhe könne er nicht beziffern, da ihm die Beklagte die hierzu erforderlichen Auskünfte nicht erteilt habe.

Sein Gehalt für die Monate September und Oktober 2017 sei noch offen.

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2017 erklärte fristlose Kündigung sei unwirksam, da Kündigungsgründe nicht bestünden.

Bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten habe er tatsächlich die Absicht gehabt, sich in Gera eine Wohnung in der Innenstadt zu nehmen. Daher habe er zunächst mitgeteilt, dass die Entfernung von seiner Wohnung bis zum Autohaus etwa 5 km betragen würde.

Im weiteren sei es jedoch nicht zur Anmietung dieser Wohnung gekommen und er habe nicht mehr daran gedacht, Frau H in der Lohnabrechnung der Beklagten entsprechend darauf hinzuweisen, dass er nach wie vor seinen Wohnsitz in Niederzimmern habe.

Bereits im Jahr 2011 habe in Berlin bei der Muttergesellschaft der Beklagten eine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden. Hierbei habe der zuständige Finanzbeamte festgestellt, dass bei der Muttergesellschaft in Berlin bei 15 Außendienstmitarbeitern bzw. bei Mitgliedern der Geschäftsführung unzutreffende Angaben bei den Entfernungen vom Arbeitsort zum Wohnsitz gemacht worden seien. Daraufhin sei von der kaufmännischen Leiterin der Muttergesellschaft in Berlin, Frau S, die Anweisung an Frau H in G gekommen, entsprechende Überprüfungen auch bei den Mitarbeitern sowie beim Geschäftsführer der Beklagten in G durchzuführen und die Ergebnisse jährlich nach Berlin zu bestätigen. Frau S habe Frau H ausdrücklich angewiesen, die Angaben für sämtliche Mitarbeiter, die einen Dienstwagen auch privat nutzen, nach Berlin durchzugeben, und zwar explizit auch für ihn. Frau H sei zu keinem Zeitpunkt auf ihn zugekommen, um von ihm entsprechende Information abzufragen.

Vor diesem Hintergrund sei die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam, da sie völlig unverhältnismäßig und überzogen erscheine.

Bestritten werde, dass die Beklagte die Frist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten habe.

Der Beklagten sei kein Schaden entstanden. Es handele sich lediglich um eine Steuerschuld von ihm.

Selbst wenn im vorliegenden Falle eine Steuerverkürzung durch die inkorrekte Angabe des Arbeitsweges anzunehmen sei, handele es sich zunächst um eine Straftat, die sich nicht gegen den Dienstherren oder mit diesem verbundene Personen gerichtet habe. Sie sei vielmehr mit dem Dienstverhältnis nur anlassbezogen verknüpft.

Soweit die Beklagte grundsätzlich für die nicht abgeführte Lohnsteuer gem. § 42d Abs.1, Abs.3 S.1 EStG gesamtschuldnerisch mit ihm hafte, könne sie die ausstehende Lohnsteuer ohne weiteres aus den noch offenen Gehaltsansprüchen einbehalten.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die nach handelsrechtlichem Grundsatz ermittelten konsolidierten Jahresüberschüsse der Beklagten für die Zeiträume vom 01.10.2013 bis 30.09.2014, vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 und vom 01.10.2016 bis 30.09.2017, jedoch vor Körperschaftssteuer und Sonderabschreibung durch Vorlage der festgestellten handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erteilen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, ihm jeweils Tantiemen für die o.g. Zeiträume in Höhe von 8 % bei einem Jahresertrag zwischen 250.000,00 und 1.000.000,00 € bzw. in Höhe von 12 % ab 1.000.001,00 € der Bemessungsgrundlagen, die sich aus der mit dem Klageantrag Ziff.1. begehrten Auskunft ergeben, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2017 zu bezahlen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Tantieme als Aufwand ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Zum Ertrag rechnet nicht der Überschuss, der aus ggf. stattfindenden Grundstücksverkäufen der Gesellschaft oder sonstigen außerordentlichen Erträgen resultiert.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn offenes Gehalt für September 2017 in Höhe von 8.000,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2017 zu bezahlen.

4. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn offenes Gehalt für Oktober 2017 in Höhe von 8.000,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2017 zu bezahlen.

5. Die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III zu erstellen und ihm diese auszuhändigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass ihr Mitgeschäftsführer G am 07.09.2017 von Frau H erfahren habe, dass der Kläger in der gesamten Zeit seiner Tätigkeit für die Beklagte seinen Wohnsitz in N, E G, gehabt habe.

Durch die vom Kläger initiierte Manipulation der Sachbezugsversteuerung habe er seine Einkommenssteuerbelastung erheblich verkürzt und sich in gleicher Weise einen ihm nicht zustehenden Vorteil erschlichen. Bei einem angenommenen Steuersatz des Klägers von ca. 30 % habe er, wie sie auf den S.6-7 ihres Schriftsatzes vom 13.04.2018 ( Bl.55-56 ) näher ausführt, durch sein Verhalten seine Steuern um ca. 25.000,00 € verkürzt.

Zugleich habe der Kläger als ihr Geschäftsführer gegen die steuerlichen Pflichten der Beklagten verstoßen und sie somit der Gefahr ausgesetzt, dass sie als Haftungsschuldnerin sowohl für die nicht abgeführten Steuern als auch für Säumnis- und Verspätungszuschläge hafte. Daran ändere auch die Behauptung des Klägers in seinem Anwaltsschriftsatz vom 18.09.2017, den Steuerschaden ausgleichen zu wollen, nichts.

Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger seine Funktion als Geschäftsführer und Vorgesetzter ausgenutzt habe, um die ihm unterstellte Mitarbeiterin Frau H anzuweisen, nur 5 Entfernungskilometer für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte anzugeben, obgleich er gewusst habe, dass er täglich eine Entfernung von 72 km von seiner Wohnung in Niederzimmern zu dem Betrieb der Beklagten in Gera zu fahren gehabt habe.

Das erhebliche Fehlverhalten des Klägers stelle einen wichtigen Grund für die Kündigung gem. § 626 Abs.1 BGB dar.

Die Frist des § 626 Abs.2 BGB sei gewahrt. Sie sei bis zum Eingang der Stellungnahme des Klägers am 18.09.2017 gehemmt gewesen. Die Zustellung der fristlosen Kündigung an den Kläger am 28.09.2017 sei unverzüglich nach der am 22.09.2017 eingeleiteten Beschlussfassung, die am 25.09.2017 erfolgte, vorgenommen worden.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung von Tantieme für das Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014, da er hierauf bereits gegenüber dem damals agierenden, zwischenzeitlich unstreitig verstorbenen Hauptgeschäftsführer der Beklagten H W und gegenüber ihren beiden Geschäftsführern bei einer Tagung der Marke V im Herbst 2016 im Hotel Holiday Inn in der Nähe des Flughafens B verzichtet habe.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch zur Tantieme für das Geschäftsjahr vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 nicht zu. Dieser Anspruch sei durch ihren Anwaltsschriftsatz vom 06.11.2017 ( Anlage B 11 ) und die Berechnung des Wirtschaftsprüfers K ( Anlage B 12 ) erfüllt.

Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft über die Details ihres Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01.10.2016 bis 30.09.2017, da die von ihr mit Schreiben vom 26.09.2017 erklärte Kündigung das Dienstverhältnis des Klägers vor Ablauf des Kalenderjahres 2017 und auch vor Ablauf des Geschäftsjahres 2016/2017 beendet habe.

Hilfsweise mache sie von ihrem Recht nach § 3 Abs.6 des Dienstvertrages Gebrauch und stelle hiermit etwaige Tantiemeleistungen für das Geschäftsjahr vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 vollständig ein, denn der Kläger habe Handlungen im Sinne des § 3 Abs.6 des Dienstvertrages begangen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und die zu einer fristlosen Entlassung berechtigt hätten.

Dem Kläger stünden auch die geltend gemachten Gehaltsansprüche für September und Oktober 2017 nicht zu, da das Dienstverhältnis des Klägers durch die von ihr mit Schreiben vom 26.09.2017 erklärte und dem Kläger am 28.09.2017 zugegangene Kündigung wirksam beendet worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs.2 S.2 ZPO auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat den Kläger und die beiden Mitgeschäftsführer der Beklagten im Termin vom 21.02.2019 gem. Beschluss vom 26.11.2018 ( Bl.135-136 ) informatorisch dazu angehört, ob der Kläger bei der Tagung der Marke V im Herbst 2016 im Hotel Holiday Inn auf seinen Tantiemeanspruch für das Geschäftsjahr 01.10.2013 bis 30.09.2014 verzichtet hat. Wegen des Inhalts der Einlassungen der v.g. Personen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.02.2019 ( Bl.184-192 ) Bezug genommen.

Das zunächst vom Kläger angerufene ArbG Gera hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.01.2018 ( Bl.38-39 ) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Landgericht verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Beklagte mit Klageantrag 5) auf Erstellung und Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III in Anspruch nimmt.

Im übrigen ist die Klage -soweit über sie schon zu entscheiden ist- nur im tenorierten Umfang begründet und im übrigen unbegründet.

Im einzelnen:

1. Klageantrag 1

Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 3 (4) des Geschäftsführeranstellungsvertrages ( Anlage K 1 ) i.V.m. § 242 BGB für das Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis zum 30.09.2014 zu.

Die Parteien haben hier, modifiziert durch die Vereinbarung vom 20.10.2011 ( Anlage K 2 ) geregelt, dass dem Kläger gegen die Beklagte, abhängig von deren Jahresergebnis, ein Tantiemeanspruch zusteht. Hiernach steht dem Kläger, sofern die Beklagte ein Jahresertrag von mindestens 250.000,00 € erreicht hat, ein Tantiemeanspruch zu. Dies stellt die Beklagte für das Geschäftsjahr vom 01.10.2013 bis 30.09.2014 auch nicht in Streit.

Die Beklagte hat zu ihrer Behauptung, der Kläger habe bereits gegenüber dem mittlerweile verstorbenen Hauptgeschäftsführer H W auf einen solchen Anspruch verzichtet, keinen Beweis angetreten oder antreten können.

Soweit die Beklagte weiter vorträgt, der Kläger habe jedenfalls im Herbst 2016 auf der Tagung der Marke V im Hotel Holiday Inn gegenüber ihren beiden Geschäftsführern einen derartigen Verzicht erklärt, hat sie dies zur freien Überzeugung des Gerichts ( § 286 ZPO ) durch die Anhörung ihrer beiden Geschäftsführer im Termin der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019 nicht beweisen können.

Der Mitgeschäftsführer der Beklagten G hat in seiner Anhörung angegeben, dass er und der weitere Mitgeschäftsführer der Beklagten L im Anschluss an die genannte Herbsttagung mit dem Kläger so gegen 15:00 Uhr oder 16:00 Uhr in einer Ecke des Hotels ein Gespräch geführt hätten, in dem der Kläger einen Tantiemeanspruch für das Geschäftsjahr 2013/2014 geltend gemacht habe. Er und Herr L hätten dem Kläger ihre schon zuvor telefonisch bzw. schriftlich ausgetauschten Argumente, dass dem Kläger ein solcher Anspruch nicht zustehe, wiederholt. Sie hätten dem Kläger erklärt, dass sie nicht bereit seien, ihm für das Geschäftsjahr 2013/2014 eine Tantieme zu zahlen. Am Ende des Gespräches hätten sie sich die Hand gegeben und der Kläger habe gesagt, dass sie es hinsichtlich der Tantieme belassen sollten. Der Kläger habe weiter gesagt, dass die Sache erledigt sei und er auf die Tantieme für das Geschäftsjahr 2013/2014 verzichte.

Der Mitgeschäftsführer der Beklagten L hat in seiner Anhörung ausgeführt, dass er und der Mitgeschäftsführer der Beklagten G mit dem Kläger am Rande der Herbsttagung 2016 der Marke V nach der Konferenz ein Gespräch geführt hätten. Hierbei sei es auch um das Thema Tantiemeanspruch des Klägers für das Geschäftsjahr 2013/2014 gegangen. Der Kläger habe einen solchen Anspruch nochmals geltend gemacht. Herr G und er hätten dem Kläger mitgeteilt, dass es zu keiner Auszahlung des begehrten Tantiemeanspruches komme. Sie hätten sich dann mit dem Kläger geeinigt, dass er auf den Tantiemeanspruch verzichte. Der Kläger habe ihnen daraufhin seine Hand und sein Wort gegeben.

Der Kläger hat in seiner Anhörung das Gespräch mit den beiden Mitgeschäftsführern der Beklagten am Rande der Herbsttagung 2016 der Marke V im Hotel Holiday Inn bestätigt, auch, dass er hierin den Tantiemeanspruch für das Geschäftsjahr 2013/2014 geltend gemacht habe. Die Mitgeschäftsführer der Beklagten hätten ihm in dem Gespräch mitgeteilt, dass sie es nicht einsehen würden, ihm eine Tantieme für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu zahlen. Entgegen den Einlassungen der Mitgeschäftsführer der Beklagten gab er aber an, dass es im Leben nicht stimme, dass er in dem Gespräch gesagt habe, man belasse es dabei, die Sache sei erledigt. Sie hätten es in dem Gespräch hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Tantiemeanspruches nicht auf die Reihe gekriegt und seien ergebnislos auseinandergegangen.

Die Kammer vermag nicht zu beurteilen, ob die Einlassung der Mitgeschäftsführer der Beklagten oder aber diejenige des Klägers der Wahrheit entspricht.

Alle angehörten Beteiligten haben als Partei ( Kläger ) bzw. Vertreter einer Partei ( Mitgeschäftsführer der Beklagten ) ein elementares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits. Aus ihrem Aussageverhalten konnten keine Erkenntnisse gewonnen werden, wer von ihnen die Wahrheit bzw. die Unwahrheit sagte. Sowohl der Kläger, als auch die Mitgeschäftsführer der Beklagten bekundeten ruhig und teilweise detailreich. Widersprüche waren in ihren Aussagen nicht zu erkennen. Erschwerend wirkte sich hinsichtlich der Analyse der Aussagen der Beteiligten aus, dass der insoweit allein strittige Lebenssachverhalt, ob der Kläger in dem unstreitigen Gespräch am Rande der Herbsttagung der Marke V 2016 auf den Tantiemeanspruch für das Geschäftsjahr 2013/2014 verzichtet hat, äußerst karg ist. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der Mitgeschäftsführer der Beklagten, dass der Kläger auf den Tantiemeanspruch für das Geschäftsjahr 2013/2014 verzichtet habe, mag sprechen, dass der Kläger einen derartigen Anspruch jedenfalls schriftlich vorprozessual nicht geltend gemacht hat und die Beklagte ihm eine Tantieme für das spätere Geschäftsjahr vom 01.10.2014 bis 30.09.2015 anstandslos gezahlt hat. Für den Wahrheitsgehalt der Aussage des Klägers, er habe auf den Tantiemeanspruch nicht verzichtet, spricht der Umstand, dass ein plausibles Motiv des Klägers für einen derartigen Verzicht nicht ersichtlich ist und die Beklagte auch keine von ihrem verstorbenen Hauptgeschäftsführer W unterzeichnete Schriftstücke vorlegen konnte, nach denen der Kläger einen entsprechenden Verzicht erklärt hat.

Das hiernach anzunehmende non liquet geht zu Lasten der für einen Verzicht des Klägers beweisbelasteten Beklagten.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch für das Geschäftsjahr vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 zu, wobei zur Anspruchsgrundlage auf die Ausführungen eingangs der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Dieser Auskunftsanspruch ist weder durch die schlichte Angabe im Anwaltsschriftsatz der Beklagten vom 06.11.2017, ihr bereinigtes Jahresergebnis für das betreffende Geschäftsjahr betrage 505.311,04 €, noch die erfolgte Vorlage der nur aus einer Seite bestehenden Anlage B 12 ( Bl.95 ) gem. § 362 Abs.1 BGB erfüllt, da dem Kläger hiermit eine sachgemäße und sachkundige Überprüfung der Richtigkeit der Höhe des behaupteten Jahresergebnisses der Beklagten für das Geschäftsjahr vom 01.10.2015 bis 30.09.2016 nicht möglich ist. Die Beklagte hat dem Kläger den vollständigen Jahresabschluss vorzulegen.

Dem Kläger steht der weiter geltend gemachte Auskunftsanspruch für das Geschäftsjahr vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 nicht zu, da die Beklagte das Geschäftsführerdienstverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 26.09.2017 wirksam aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat und somit die Tantiemeleistung für das vorerwähnte Geschäftsjahr nach § 3 (6) des Geschäftsführerdienstvertrages einstellen durfte.

Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages im Sinne von § 626 Abs.1 BGB liegt vor.

Der Kläger hat bei seinem Dienstantritt gegenüber der Lohnbuchhaltung der Beklagten unstreitig angegeben, dass für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte der Beklagten eine Entfernung von 5 km anzusetzen ist, obwohl er tatsächlich im 72 km entfernten N wohnte und wohnt. Hierdurch hat er im Hinblick auf das von ihm auch privat genutzte Dienstfahrzeug einen höheren Sachbezug im Sinne von § 8 Abs.3 S.1 EStG erhalten, als er von der Beklagten lohnversteuert wurde. Hierdurch hat sich der Kläger zum einen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft und zum anderen seine Pflicht, als Geschäftsführer auch die steuerlichen Belange der Beklagten ordnungsgemäß wahrzunehmen, verletzt. Er hat damit den Straftatbestand des § 370 Abs.1 Ziff.1 AO ( Steuerhinterziehung ) verwirklicht und außerdem sein Direktionsrecht ( § 106 GewO ) gegenüber der entsprechenden Mitarbeiterin der Lohnbuchhaltung der Beklagten, Frau H, missbraucht.

Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte seine unzutreffenden Angaben zu seinem Wohnsitz bereits im Jahr 2011 erkannt hätte, hätte Frau H pflichtgemäß die behauptete Anweisung der kaufmännischen Leiterin der Muttergesellschaft der Beklagten, Frau S, befolgt, entsprechende Überprüfungen zu den Angaben der Mitarbeiter der Beklagten, auch von ihm, vorzunehmen, vermag ihn das nicht zu entlasten, da er selbst nicht vorträgt, dass er auf eine -hypothetische- Nachfrage durch Frau H ihr seinen tatsächlichen Wohnsitz in Niederzimmern offenbart hätte und damit seine Steuerstraftat früher bekannt geworden wäre.

Für die Abführung der entsprechend nachzuzahlenden Lohnsteuer inkl. Säumniszuschlägen haftet die Beklagte als Gesamtschuldner mit dem Kläger nach den §§ 42 d Abs.1 Ziff.1, Abs.3 S.4 EStG, 69, 70 AO. Die Argumentation des Klägers, nur er sei Steuerschuldner bezüglich der verkürzten Lohnsteuer, ist daher nicht zutreffend.

Durch die Handlungsweise des Klägers ist zumindest eine Vermögensgefährdung bei der Beklagten eingetreten, da sie einerseits dem Kläger zu viel Bruttolohn zahlte und andererseits mit ihm gegenüber dem Finanzamt auf Abführung der zutreffenden höheren Lohnsteuer haftet.

In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass Steuerhinterziehung ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB sein kann ( vgl. Müller-Glöge/Niemann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl., § 626 BGB, Rn.132 ).

Der erforderliche Bezug der vom Kläger begangenen Steuerhinterziehung zu seinem Dienstverhältnis mit der Beklagten ( hierzu: Palandt-Weidenkaff, BGB, 77.Aufl., § 626 Rn.48 ) liegt vor, da es dem Kläger vertraglich und gesetzlich ( § 43 Abs.1 GmbHG ) oblag, auch die steuerlichen Belange der Beklagten ordnungsgemäß wahrzunehmen und er darüber hinaus die Mitarbeiterin H der Beklagten in seine Straftat verstrickte.

Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, seine Geschäftsführerstellung bei der Beklagten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ( 31.10.2017 ) zu behalten und dem Interesse der Beklagten an sofortiger Lösung vom Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger ( Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 626 Rn.39 ) fällt zu Lasten des Klägers aus. Für den Kläger spricht, dass sein Geschäftsführerdienstverhältnis mit der Beklagten ansonsten beanstandungsfrei verlief, eine Wiederholungsgefahr schon aufgrund seiner Freistellung von seiner gegenüber der Beklagten zu erbringenden Dienste ab 30.06.2017 nicht vorlag und er 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet war. Gegen ihn streitet, dass er eine nicht unerhebliche Straftat begangen und hierin eine Mitarbeiterin der Beklagten ( Frau H ) verstrickt hat, womit er zugleich seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten und Mitglied ihrer Unternehmensspitze gravierend verletzte. Der von ihm verursachte Steuerschaden ist zudem nicht unerheblich. Der Kläger ist diesbezüglich der – unter Annahme eines Einkommenssteuersatzes von ca. 30 % – vorsichtigen und konservativen Schätzung der Beklagten von einer hinterzogenen Lohnsteuer von etwa 25.000,00 € nicht entgegen getreten.

Die von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung ist auch formell wirksam.

Die erforderliche Kündigungserklärung liegt vor.

Die notwendige Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor Ausspruch der fristlosen Kündigung ist erfolgt.

Die Kündigungsfrist des § 626 Abs.2 BGB von 2 Wochen begann erst nach der Stellungnahme des Klägers vom 18.09.2017 im Rahmen der erfolgten Anhörung und ist durch den am 28.09.2017 erfolgten Zugang der Kündigung beim Kläger gewahrt.

Der nach § 46 Ziffer 6 GmbHG erforderliche Gesellschafterbeschluss der Beklagten zur Beendigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses mit dem Kläger liegt vor. Insofern wird auf die Anlagen B 7 und B 8 verwiesen.

Die erfolgte schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafter der Beklagten war nach § 48 Abs.2 GmbHG zulässig, da alle Gesellschafter der Beklagten hiermit einverstanden waren. Etwaige Einberufungs- oder sonstige Mängel hinsichtlich der Gesellschafterversammlung der Beklagten sind damit irrelevant.

2. Klageantrag 2

Dem Kläger steht für das Geschäftsjahr vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 kein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme zu.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den vom Kläger mit Klageantrag 1 hierzu geltend gemachten Auskunftsanspruch verwiesen.

Der Rechtsstreit ist insoweit schon entscheidungsreif.

3. Klageantrag 3

Dem Kläger steht für den Monat September 2017 gem.§§ 611 Abs.1 BGB, 3 (1) seines Geschäftsführerdienstvertrages i.V.m. dem Anhang zum Dienstvertrag vom 20.10.2011 ein anteiliger Gehaltsanspruch in Höhe von 27/30 ( 9/10 ) seines monatlichen Bruttogehaltes von 8.000,00 €, mithin von 7.200,00 € zu.

Die von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrages wurde erst mit ihrem Zugang am 28.09.2017 beim Kläger wirksam.

Die Vorschrift des § 628 Abs.1 S.1 BGB steht dem nicht entgegen, da der Kläger ohnehin schon seit 30.06.2017 von seiner Dienstleistung zu Gunsten der Beklagten unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt war. Die Beklagte kann sich demnach nicht darauf berufen, dass infolge der erklärten fristlosen Kündigung die Dienstleistung des Klägers für den Restzeitraum ( 01.09.2017-27.09.2017 ) für sie wertlos gewesen sei.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs.3 Ziff.1, 288 Abs.1 BGB.

4. Klageantrag 4

Dem Kläger steht für den Monat Oktober 2017 gegen die Beklagte kein Gehaltsanspruch zu, da sein Geschäftsführerdienstverhältnis mit der Beklagten zum 28.09.2017 beendet wurde. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Klageanträgen 1)-3) Bezug genommen.

5.Klageantrag 5

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung und Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III ist unzulässig.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zwar im Grundsatz ein Anspruch auf Erteilung der in § 312 SGB III geregelten Arbeitsbescheinigung zu. Sein hierzu gestellter Antrag ist aber im Sinne von § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO zu unbestimmt und im übrigen nicht vollstreckbar, da er nicht angegeben hat, welche Art der Tätigkeit ( § 312 Abs.1 Ziff.1 SGB III ), welchen Beginn, welches Ende und welcher Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ( § 312 Abs.1 Ziff.2 SGB III ) sowie welches Arbeitsentgelt ( § 312 Abs.1 Ziff.3 SGB III ) zu bescheinigen ist, obwohl er auf diese Problematik im Verhandlungstermin vom 24.09.2018 aktenkundig hingewiesen wurde ( Bl.101 ).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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