LG Berlin – Az.: 95 O 52/13 – Urteil vom 16.06.2014
1.
Es wird festgestellt, dass durch die mit Schreiben der Rechtsanwälte … … vom 27., 28. und 31. Mai 2013 für die Beklagte ausgesprochene fristlose Kündigung aus wichtigem Grund der „Gesellschaftsvereinbarungen vom 18. November 2009“ und die mit denselben Schreiben hilfsweise ausgesprochene „ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 betreffend den Suhrkamp Verlag nicht beendet worden ist oder wird.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3.
Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage als Kommanditistin der … GmbH & Co. KG die Klärung des Rechtsverhältnisses zur Beklagten im Hinblick auf die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009. Die Parteien des Rechtsstreits sind Gesellschafter der …-Gesellschaften. Wegen der Beteiligungen an den verschiedenen Gesellschaften wird auf das als Anlage B 36 eingereichte Schaubild Bezug genommen.
Nachdem es im Jahr 2008 auf Gesellschafterebene zu Auseinandersetzungen gekommen war, trafen die Parteien am 15. Dezember 2008 eine vergleichsweise Einigung, durch die ihre Streitigkeiten beendet werden sollten. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt dieser Einigung wird auf die Anlage AST 3 verwiesen.
Im Jahr 2009 kam es abermals zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien auf Gesellschafterebene. Mit Rücksicht auf den geplanten Umzug von Frankfurt nach Berlin einigten sich alle Beteiligten auf die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009. Diese Vereinbarung, an der neben anderen Gesellschaften auch die Klägerin und die Beklagte beteiligt sind, enthielt u.a. folgende Regelungen:
„(…)
II) 6a) Zwischen den Gesellschaftern der Gesellschaften, die in Erledigung der Ziff. 3 Vermögen veräußern werden, besteht Einvernehmen, dass sämtliche Veräußerungserlöse bzw. Gewinne den Gesellschaftern, insbesondere der … – Kommanditgesellschaften, zustehen und diese – im Falle der … – Kommanditgesellschaften unter Beachtung von § 169 Abs.1 HGB – entnahmefähig bzw. auszuschütten sind. Ziel der MHW ist, von den … – Kommanditgesellschaften möglichst hohe Ausschüttungen zu erhalten. Die Verwendung der Erlöse aus dem Verkauf der Archive (oben Ziff. 3a) ist nur auf der Grundlage eines Plan zulässig, der der Zustimmung der MHW bedarf. Sollten die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Entnahmen aller Gesellschafter gemäß dieses Planes zuzulassen, erhält die MHW ein bevorzugtes Entnahmerecht bis Ende 2012 aus dem Archiverlösen (…)“
Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 wird auf die Anlage AST 4 Bezug genommen.
Im Frühsommer 2011 ergaben sich Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Art und Weise der Geschäftsführung.
Auf eine Klage der Klägerin wird die … Verlag GmbH & Co. KG mit dem am 20. März 2013 verkündeten Urteil des Landgerichts Frankfurt verurteilt, 2.184.112,72 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Wegen der Einzelheiten zu dem Inhalt des Urteils wird auf die Anlage AST 36 Bezug genommen. In der Folgezeit betrieb die Klägerin die Sicherungsvollstreckung aus diesem Urteil des Landgerichts Frankfurt. Am 21. Mai 2013 ließ die Klägerin zwei Sicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 2.184.112,72 Euro in das Grundbuch der Immobilie …straße in Frankfurt am Main („… Villa“) eintragen (Anlage B 30).
Mit vorprozessualem Schreiben vom 27. Mai 2013 (Anlage AST 1) erklärten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten namens und im Auftrage der Beklagten die außerordentliche fristlose Kündigung der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 aus wichtigem Grund, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit E-Mail vom 27. Mai 2013 (Anlage B 1) wies die Klägerin die Kündigung zurück.
Mit dem weiteren Schreiben vom 31. Mai 2013 (Anlage B2) erklärten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter Beifügung einer Originalvollmacht abermals die Kündigung.
Mit Empfangsbekenntnis vom 10. Juni 2013 bestätigten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowohl den Empfang der weiteren Kündigungserklärung vom 31. Mai 2013 als auch der Originalvollmacht der Beklagten.
Am 6. August 2013 wurde das Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung über das Vermögen der … Verlag GmbH & Co. KG eröffnet.
In der Gläubigerversammlung am 22. Oktober 2013 wurde die Umwandlung der … Verlag GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft beschlossen.
Die Klägerin meint, dass es für die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung aus wichtigem Grund keinen von der Klägerin gesetzten Grund gebe, da diese sich stets an sämtliche Vereinbarungen vom 18. November 2009 gehalten habe. Demgegenüber seien die in der Vereinbarung vom 18.11.2009 getroffenen Vereinbarungen von der Beklagten in weiten Teilen nicht umgesetzt bzw. Vorgaben nicht eingehalten worden.
Die Vergleichsvereinbarung vom 15. Dezember 2008 habe ausdrücklich keine abschließende verbindliche Regelung dargestellt, sondern habe noch der Umsetzung in eine detaillierte Vereinbarung bedurft. Über diese Umsetzung hätten die beteiligten Gesellschaften und Gesellschafter im Jahr 2009 verhandelt; das Ergebnis der Verhandlungen sei die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 gewesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte und die von ihr kontrollierte Geschäftsführung des … Verlags das Insolvenzantragsverfahren instrumentalisierten, um die Klägerin aus der Gesellschafterposition zu verdrängen. Sanierungsmaßnahmen seien durch die Beklagte verweigert worden, um über das Insolvenzverfahren die Klägerin aus der Gesellschaft zu drängen.
Die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung greife nicht durch, weil die von der Beklagten angeführten Kündigungsgründe nicht beständen. Die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 sei nicht beurkundungsbedürftig gewesen; die Vollstreckung der Klägerin aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 20. März 2013 berechtige die Beklagte nicht zur Kündigung der Gesellschaftervereinbarung aus wichtigem Grund.
Die von der Beklagten hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Gesellschaftervereinbarung sei ausgeschlossen, weil die Gesellschaft für eine bestimmte Zeit eingegangen sei.
Auf eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses könne sich die Beklagte bei der Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht berufen, weil sie die Zerrüttung selbst maßgeblich herbeigeführt habe; zudem sei die Kündigung nicht wirksam, weil sie nicht gegenüber allen Mitgesellschaftern erklärt worden sei.
Den zunächst angekündigten Hilfsantrag, festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Kündigung in den Schreiben der Rechtsanwälte … vom 27., 28. und 31. Mai 2013 nicht mehr Kommanditistin der … Verlag GmbH & Co. KG sei, hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass durch die mit Schreiben der Rechtsanwälte … vom 27., 28. und 31. Mai 2013 für die Beklagte ausgesprochene fristlose Kündigung aus wichtigem Grund der „Gesellschaftsvereinbarungen vom 18. November 2009“ und die mit denselben Schreiben hilfsweise ausgesprochene „ordentliche Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt“ die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 betreffend den … Verlag nicht beendet worden ist oder wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 weitestgehend umgesetzt worden sei. Soweit bisher eine Umsetzung nicht erfolgt sei, insbesondere hinsichtlich des Erwerbs einer Immobilie und damit zusammenhängend der Gewährung von Fördergeldern, liege dies ausschließlich an der Blockadehaltung der Klägerin.
Die Beklagte meint, der Klägerin fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage. Zum einen sei die Gesellschaftervereinbarung bereits vollständig umgesetzt, soweit nicht die Blockadehaltung der Klägerin dies unmöglich gemacht habe. Zum anderen sei die Gesellschaftervereinbarung obsolet geworden, nachdem das Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet worden sei und in der Gläubigerversammlung am 22. Oktober 2013 die Umwandlung der … Verlag GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft beschlossen worden sei. Die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 sei für die Zukunft ohne Bedeutung. Sollte der Insolvenzplan nicht rechtskräftig werden, wäre die Gesellschaft weiterhin aufgelöst. Sollte der Insolvenzplan rechtskräftig werden, dann wäre die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und auch in dieser hätte die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 ihre Wirkung und damit ihre Bedeutung verloren. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, feststellen zu lassen, dass die ohnehin am 6. August 2013 aufgelöste „Innengesellschaft“ nicht bereits neun Wochen zuvor durch die Kündigungen von Mai 2013 beendet worden sei, sei nicht ersichtlich.
Die Klage sei zudem unzulässig, weil sie nicht gegen alle Parteien der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 geführt werde.
Sämtliche Kündigungen vom 27., 28. und 31. Mai 2013 seien in der 22. Kalenderwoche gegenüber allen Vertragsparteien der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 erklärt worden, zum Teil telefonisch.
Die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 sei unter Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis des § 311b Abs.1 Satz 1 BGB geschlossen und daher nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft aus wichtigem Grund kündbar. Die in Ziffer II. Nr. 3 d) enthaltene bedingte Erwerbsoption und Veräußerungsverpflichtung bezüglich der Immobilie …straße/ …straße hätte der notariellen Beurkundung bedurft. Der Verstoß der Gesellschaftervereinbarung gegen das Beurkundungserfordernis führe nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Gesellschaftervereinbarung, sondern zur Kündbarkeit, weil die Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt worden sei. Hilfsweise berufe sie – die Beklagte – sich darauf, dass die Formnichtigkeit der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 „von Anfang an“ gelte.
Ein weiterer Grund zur außerordentlichen Kündigung sei darin zu sehen, dass die Klägerin bewusst und gezielt die Insolvenz des … Verlags herbeigeführt habe, indem sie die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20. März 2013 betrieben und gleichzeitig sämtliche Sanierungsvorschläge der Geschäftsführung blockiert habe. Bei der Sicherungsvollstreckung handele es sich gerade um die Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch der „… Villa“, die eine Darlehensaufnahme durch die Gesellschaft u.a. zur Überbrückung des „Sommerlochs“ unmöglich gemacht habe. Sie – die Beklagte – habe alles unternommen, um einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ohne wichtigen Grund sei wirksam. Die Gesellschaftervereinbarung enthalte keine Befristung und / oder einen zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Laufzeit. Jedes Dauerschuldverhältnis könne und müsse aber ordentlich zu einem nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden können.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien mit auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet.
A) Zulässigkeit der Klage
I.) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Klage nur gegen die Beklagte und nicht sämtliche Parteien der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 geführt wird. Die Klage ist nicht gegen alle Parteien der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 zu erheben, weil ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) nicht vorliegt. Die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 stellt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Eine Streitigkeit über die Frage, ob eine Personengesellschaft aufgelöst ist, ist unter den Gesellschaftern auszutragen, wobei eine notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter als Partei eines Rechtsstreits weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite gegeben ist (BGH, Urteil vom 7. April 2008, NJW 2008, 2987, 2989 rechte Spalte). Die Voraussetzungen für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft sind nicht erfüllt, weil eine materiellrechtliche Bestimmung, dass die Beteiligten nur sämtlich zur Klage berechtigt sind, nicht gegeben ist. Es sind Individualverpflichtungen der einzelnen Beteiligten betroffen; zudem handelt es mich nicht um eine Gestaltungsklage (vgl. BGH, a.a.O.; vgl. BGHZ 30, 195 ff).
II) Das Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO) der Klägerin ist zu bejahen, nachdem die Klägerin den Feststellungsantrag auf alle drei Kündigungen (27., 28. und 31. Mai 2013) erweitert hat. Die ursprüngliche Argumentation der Beklagten, wonach der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn die Klage lediglich gegen eine Kündigung gerichtet sei, greift nach der zulässigen Klageerweiterung nicht mehr durch.
III) Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage die Behauptung der Beklagten entgegen, die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 sei in vollem Umfang umgesetzt worden, so dass ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Fortwirkung dieser Gesellschaftervereinbarung entfalle. Zum einen ist die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Berlin-Förderung noch nicht abschließend umgesetzt. Zudem führt die Beklagte selbst aus, dass die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 weitestgehend umgesetzt worden sei; daraus folgt aber, dass diese Vereinbarung auch nach Auffassung der Beklagten nicht gänzlich umgesetzt worden ist. Darüber hinaus ist die Frage der Fortdauer der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 auch weiterhin von rechtlich aktueller Bedeutung, weil zwischen den Parteien streitig ist, wer letztlich die Verantwortung für die von beiden Parteien wechselseitig behauptete mangelhafte Umsetzung trägt. Schließlich ist die weitere Nutzung der Immobilie …straße noch nicht abschließend geklärt.
IV) Soweit die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin mit der Begründung in Abrede stellt, dass die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 6. August 2013 und die Bestätigung des Insolvenzplans am 15. Januar 2014 durch das Insolvenzgericht obsolet geworden sei, greift die Argumentation nicht durch.
Zum einen ist insoweit eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht getroffen, weil die Klägerin Verfassungsbeschwerde erhoben hat (vgl. Anlage K 78). Die Wirkung der Auflösung (§§ 131 Abs.1 Nr.3, 161 Abs.2 HGB) steht unter der auflösenden Bedingung der Aufhebung im Beschwerdeverfahren (Baumbach/Hopt, Kommentar zum HGB, 36.Auflage (2014), § 131 HGB, Rdnr. 15).
Zum anderen hat die Klägerin ein berechtigtes Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse im Hinblick auf das hiesige Klageverfahren, selbst wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Insolvenzplan Bestand haben sollte, weil im Fall einer unwirksamen Kündigung die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 jedenfalls bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden hat. Ein Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen, weil mit dem Klageverfahren auch die Frage der Fortdauer der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 vom Zeitpunkt der Kündigungen (27., 28. und 31. Mai 2013) bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Entscheidung ansteht.
Vor diesem Hintergrund ist ein Rechtsschutzbedürfnis und ein Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs.1 ZPO zu bejahen.
B) Begründetheit
Die Feststellungsklage ist begründet, weil die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen vom 27., 28. und 31. Mai 2013, auch im Hinblick auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung, die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 nicht wirksam beendet haben.
I) außerordentliche Kündigung
Alle drei mit den Schreiben der Rechtsanwälte … vom 27., 28. und 31. Mai 2013 für die Beklagte ausgesprochenen fristlosen Kündigungen aus wichtigem Grund der Gesellschaftervereinbarungen vom 18. November 2009 sind unbegründet und haben die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 betreffenden … Verlag nicht beendet. Es fehlt für eine fristlose außerordentliche Kündigung an einem wichtigen Grund gemäß § 723 Abs.1 Satz 3 Nr.1 BGB.
1) Formwirksamkeit der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009
Zwar führt die Beklagte zutreffend aus, dass Gesellschaften, die fehlerhaft entstanden, aber dennoch in Vollzug gesetzt worden sind, im Fall der Nichtigkeit einer Gesellschaftervereinbarung nicht ex tunc nichtig, sondern nur für die Zukunft kündbar sind (Palandt-Sprau, BGB-Kommentar, 73. Aufl. (2014), § 705 BGB, Rdnr. 17 ff); entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 aber nicht formnichtig.
a) Die Rechtsauffassung der Beklagten, die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 sei wegen Verstoßes gegen das Beurkundungserfordernis gemäß § 311 b Abs.1 Satz 1 BGB insgesamt nichtig, weil Ziffer II Nr. 3 d) eine bedingte Erwerbsoption und eine Veräußerungsverpflichtung bezüglich der Immobilie …straße/…straße beinhalte, die der notariellen Beurkundung bedurft hätte, geht fehl. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei Ziffer II Nr. 3 d) der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009, wonach „…die Familienstiftung die Option (hat), die Immobilie zu einem angemessenen Preis zu erwerben; übt die Familienstiftung die Option bis zum 31.12.2013 nicht aus, ist die … Verlagsleitung GmbH verpflichtet, die Immobilie am Markt zu veräußern ..“, nicht um eine beurkundungsbedürftige Option. Die Voraussetzung für einen Optionsvertrag, dass er eine bindende Offerte („Angebotsvertrag“) enthält, so dass das Zustandekommen des Vertrages allein von der einseitigen Erklärung des Optionsberechtigten abhängt, ist hier nicht erfüllt. Ziffer II Nr. 3d) enthält nicht die notwendigen Angaben zum Kaufpreis und zu den Verkaufsbedingungen; es ist auch nicht ersichtlich, dass nach dem Willen der Beteiligten der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 einseitig von einer Vertragspartei über § 316 BGB der Preis für die Immobilie und die Verkaufsbedingungen bestimmt werden sollte. Dazu finden sich in der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 keine Anhaltspunkte.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass auch ein Vorvertrag dem Beurkundungserfordernis nach § 311b BGB unterfalle, greift die Argumentation nicht durch, weil die Parteien mit der Regelung in Ziffer II Nr.3d) ersichtlich nicht einen Vorvertrag abschließen, sondern der Beklagten die Möglichkeit einräumen wollten, die Immobilie selbst zu erwerben.
b) Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass eine beurkundungsbedürftige Option vereinbart worden sei, folgt daraus nicht eine Formunwirksamkeit der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009, die zur Kündigung berechtigen würde. Der Annahme der Gesamtnichtigkeit steht die in der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 vereinbarte salvatorische Klausel (Ziffer IX, 2.) entgegen, wonach die Unwirksamkeit einer Bestimmung der Vereinbarung die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lässt. Durch die salvatorische Klausel haben die Parteien der Gesellschaftervereinbarung ausdrücklich und grundsätzlich den Willen zum Ausdruck gebracht, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht zwingend miteinander verbunden sein sollen. Vielmehr wollten die Parteien der Gesellschaftervereinbarung auch dann am Vertrag festhalten, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig herausstellen. Durch die salvatorische Klausel wird die Vermutung, dass die Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit führt (§ 139 BGB) in ihr Gegenteil verkehrt. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrages tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird (BGH, NJW 2010, 1660). Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Gesellschaftervereinbarung trotz der salvatorischen Klausel für den Fall der Beurkundungsbedürftigkeit der Option von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen wollten, sind nicht gegeben. Die Vielzahl der im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen, die u.a. auch die Änderung von Gesellschaftsverträgen umfassen, rechtfertigt im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) vielmehr die Schlussfolgerung, dass die Parteien der Gesellschaftervereinbarung den Willen hatten, dass gesamte Vertragswerk im Übrigen aufrechtzuerhalten, auch wenn eine einzelne Regelung unwirksam ist.
c) Schließlich ist die Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verstoßes gegen das Beurkundungserfordernis treuwidrig ( § 242 BGB). Die von der Beklagten behauptete Formunwirksamkeit ist ihr seit Abschluss der vertraglichen Gesellschaftervereinbarungen vom 18. November 2009 bekannt; trotzdem hat die Beklagte diesen Umstand über Jahre nicht zum Anlass einer Kündigung genommen. Damit widerlegt sie selbst, dass dieser Formmangel von grundsätzlicher Bedeutung ist. Ansonsten hätte sie die Formunwirksamkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt zum Anlass genommen, die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 zu kündigen. Die Treuwidrigkeit folgt zudem daraus, dass – wie die Beklagte selbst ausführt – sich die Parteien der Gesellschaftervereinbarung gemäß Ziffer VI.4 darauf geeinigt hatten, sich auf fehlende Formerfordernisse nicht zu berufen. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung im Hinblick auf das Zeitmoment und das Umstandsmoment sowie den daraus resultierenden Vertrauenstatbestand auf Seiten der Klägerin gegeben, weil sich die Beklagte erst nach Ablauf von 3,5 Jahren auf ein Formerfordernis zur Geltendmachung der Nichtigkeit beruft, obwohl die Parteien der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 sich ausdrücklich dahin geeinigt hatten, dass sich die Parteien nicht auf ein fehlendes Formerfordernis berufen werden.
2) Kündigungsgrund der Herbeiführung der Insolvenz durch die Klägerin
Auch soweit die Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung damit begründet, die Klägerin habe durch ein treuwidriges Verhalten die Insolvenz des … Verlags herbeigeführt, indem sie die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 20. März 2013 betrieben und gleichzeitig sämtliche Sanierungsvorschläge der Geschäftsführung blockiert habe, liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 BGB nicht vor. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert, dass dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Zunächst ist das Einklagen der berechtigten Forderung auf Gewinnausschüttung durch die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt nicht als treuwidriges Verhalten der Klägerin zum Zwecke der Herbeiführung der Insolvenz zu werten. Bereits aus der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 ergibt sich, dass die Klägerin bereits bei Abschluss der Gesellschaftervereinbarung das Ziel hatte, möglichst hohe Ausschüttungen zu erhalten Dazu haben die Parteien der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 zugunsten der Klägerin ausdrücklich eine vorrangige Berücksichtigung gemäß Ziffer II 6a) vereinbart; der Klägerin wurde zur Verwirklichung dieses Ziels ein bevorzugtes Entnahmerecht bis Ende des Jahres 2012 aus den Archiverlösen eingeräumt. Vor diesem Hintergrund, dass der Klägerin nach der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 eine bevorzugte Stellung zukam, stellt es kein treuwidriges Verhalten dar, wenn sie ihre berechtigten Ansprüche im Klagewege geltend macht.
b) Der von der Beklagten gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf, die Klägerin habe durch die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.03.2013 in die Immobilie …straße („… Villa“) eine Kreditaufnahme durch den … Verlag u.a. zur Überbrückung des „Sommerlochs“ vereitelt, rechtfertigt ebenfalls nicht eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 723 Abs.1 Satz 1 BGB.
aa) Der Umstand, dass die Klägerin die ihr zustehenden Ausschüttungsansprüche erst im Jahr 2013 durchsetzen konnte, beruht nicht auf einer willkürlichen Vorgehensweise der Klägerin, sondern auf einer unberechtigten Verweigerung der Ausschüttung, so dass die Klägerin gezwungen war, den ihr zustehenden Anspruch im Klagewege durchzusetzen. Dies hat zu der zeitlichen Verzögerung geführt, dass die Klägerin die ihr berechtigterweise zustehenden Ansprüche erst im Jahr 2013 geltend machen konnte.
Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass sie ihre nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt berechtigten Ansprüche im Wege einer Sicherungsvollstreckung durchzusetzen versucht hat. Die rechtmäßige Vorgehensweise der Klägerin in Form der Veranlassung der Sicherungsvollstreckung ist nicht als eine Pflichtverletzung anzusehen, weil dieses Verhalten nur der Sicherung berechtigter Interessen gedient hat (vgl. BGH, ZIP 2006, 127, 128). Die Klägerin verfolgte mit der Sicherungsvollstreckung ein schutzwürdiges finanzielles Interesse, nämlich im Hinblick auf die ihr im Urteilswege zugesprochenen Ausschüttungsansprüche, hinsichtlich derer sie nach der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 vorrangig zu befriedigen war. Dem steht nicht entgegen, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt noch nicht rechtskräftig ist; die Klägerin handelt rechtmäßig, wenn sie aus einem ihr titulierten Anspruch Rechte im Rahmen der Zwangsvollstreckung geltend macht.
Zwar traf die Klägerin auch das Rücksichtnahmegebot als Gesellschafterin; aufgrund des zwischen den Gesellschaftern grundlegend zerrütteten Verhältnisses stellt die Sicherungsvollstreckung der Klägerin aber keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Bereits in dem Jahr 2012 hatte die Beklagte die Ausschließung der Klägerin beantragt. Darüber hinaus wollte die Beklagte die Klägerin durch einen – wie von der Beklagten eingeräumt – nichtigen Beschluss der Gesellschafterversammlung, für den es keine Rechtsgrundlage gab, ausschließen (vgl. Urteil der Kammer für Handelssachen 95 vom 09.07.2013, Az.: 95 O 50/12, Anlage AST 31).
bb) Weiterhin rechtfertigt auch nicht der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe notwendige Sanierungsmaßnahmen und Sanierungsmöglichkeiten blockiert und demgegenüber die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen insbesondere auch in dem Zeitraum April/Mai 2013 in den Vordergrund gestellt, so dass die Stellung des Insolvenzantrags aufgrund des treuwidrigen Vorgehens der Klägerin unumgänglich gewesen sei, eine Kündigung der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 gemäß § 723 BGB aus wichtigem Grund. Eine bewusste Verweigerungshaltung der Klägerin .gegenüber Sanierungsmaßnahmen sieht die Kammer nicht als gegeben an. Vielmehr haben die Parteien in der Gesellschafterversammlung vom 11.04.2013 und in dem sich anschließenden Schriftwechsel im Mai 2013 wechselseitig Vorschläge zur Sanierung gemacht, die aber gegenseitig nicht angenommen worden sind. Vor diesem Hintergrund ist von einer einseitigen Blockadehaltung seitens der Klägerin nicht auszugehen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. März 2014 ausgeführt hat, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgerichtlich Sanierungsvorschläge der Beklagten nicht gänzlich abgelehnt, sondern mit einem „ja, aber“ beantwortet hätten, wobei aus Sicht der Beklagten die dann aufgestellten Voraussetzungen nicht zu erfüllen gewesen seien. Der Umstand, dass zwischen den Parteien noch bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gespräche über Sanierungsmaßnahmen geführt worden sind, belegt, dass seitens der Klägerin eine einseitige Verweigerungshaltung mit dem Zweck der Herbeiführung der Insolvenz der Gesellschaft nicht gegeben ist.
3) Soweit die Beklagte sich hilfsweise darauf beruft, dass die Gesellschaftervereinbarung vom 18.11.2009 wegen der von ihr behaupteten Formunwirksamkeit von Anfang an nichtig gewesen sei, führt dies auch nicht zu einem etwaigen Entfall der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009. Entscheidend ist, dass ein Nichtigkeitsgrund im Hinblick auf ein etwaiges Formerfordernis nicht gegeben ist. Die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 bedurfte insoweit nicht einer Beurkundung; auf die obigen Ausführungen (Seite 10 – 11 des Urteils) wird verwiesen.
II) ordentliche Kündigung
Die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 ist auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene „ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ beendet worden.
1) Soweit die Beklagte die ordentliche Kündigung auf die Begründung stützt, die Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 habe keine Befristung und/oder zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Laufzeit, so dass sie ordentlich kündbar sein müsse, greift diese Argumentation nicht durch. Zu Recht stellt demgegenüber die Klägerin darauf ab, dass die mit der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 gegründete „Innengesellschaft“ in schlüssiger Weise auf eine bestimmte Laufzeit im Sinne von § 723 Abs.1 Satz 1 BGB abgeschlossen worden ist, nämlich bis die darin getroffenen Vereinbarungen umgesetzt sind. Eine Gesellschaft ist schon dann auf eine bestimmte Zeit eingegangen, wenn die Dauer der Gesellschaft durch ihren Zweck begrenzt ist (BGH in BGHZ 50, 316). Die Gesellschaftervereinbarung sah eine Reihe von konkreten, umzusetzenden Maßnahmen vor. Diese Umsetzung ist aber bisher nicht umfassend erfolgt, weil – unstreitig – jedenfalls die Berlin-Förderung (Ziffer II, 2. ) sowie der Verkauf des nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögens (u.a. Kunstwerke, II. 3.c) der Gesellschaftervereinbarung) noch nicht abgeschlossen sind.
Der Fortdauer der Gesellschaftervereinbarung steht auch nicht die Eröffnung der Insolvenz und der Beschluss über die Formumwandlung in eine Aktiengesellschaft entgegen, weil es sich auch nach der Formumwandlung weiterhin um dieselbe Rechtsperson handelt. Der formwechselnde Rechtsträger besteht dann weiter (vgl. § 202 Abs.1 Ziffer 1 UmwdlG). Die schuldrechtliche Vereinbarung gilt dann fort, soweit sie auf die Aktiengesellschaft übertragbar ist, weil insoweit dann wiederum die salvatorische Klausel eingreift.
2) Darüber hinaus ist die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung unwirksam, weil sie letztlich nur eine Teilkündigung darstellt; auch die Beklagte geht davon aus, dass die in der Anlage zu der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 vorgenommenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der … Verlag GmbH & Co. KG (Anlage 2 zur Gesellschaftervereinbarung ) sowie die Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Verlagsleitungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Anlage 3 zur Gesellschaftervereinbarung) durch die Kündigung der Beklagten nicht betroffen sind. Eine Teilkündigung im Zusammenhang mit § 723 BGB ist abzulehnen, sofern die Teilkündigung nicht ausnahmsweise für bestimmte Dauerschuldverhältnisse kraft Gesetzes gestattet oder vertraglich den Beteiligten vorbehalten ist (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. (2013), § 723 BGB, Rdnr.15, m.w.N.). Diese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Der kündigungswillige Gesellschafter ist durch § 723 BGB darauf beschränkt, den Gesellschaftsvertrag insgesamt zu kündigen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O, § 723, Rdnr. 15); eine partielle Vertragsänderung kann er nicht durch eine Kündigung, sondern nur ausnahmsweise dadurch erreichen, dass er unter Berufung entweder auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder auf die Treuepflicht von den Gesellschaftern die Zustimmung zur Vertragsanpassung verlangt (Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 723, Rdnr. 15).
Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung, die dem Inhalt nach nicht die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen betreffend die … Verlag GmbH & Co. KG und die Verlagsleitung Gesellschaft mit beschränkter Haftung umfasst und daher als Teilkündigung zu werten ist, unbegründet und führt nicht zur Beendigung der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009.
C) Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.