AG Langenfeld – Az.: 37 K 037/18 – Beschluss vom 05.03.2019
Der Antrag des Herrn T. D, T-Straße, PLZ T. – Gläubiger, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwaltskanzlei T. & T., E-Straße. , PLZ T. gegen B. Q. X., M-Straße , PLZ I – Schuldner – auf Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums eingetragen im Wohnungsgrundbuch von I Blatt xxxxx
Grundbuchbezeichnung:
1766/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück I, Grundstück G1, Gebäude- und Freifläche, M-Straße x, y, groß: 798 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. a gekennzeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss im Haus Nr. b nebst zwei Kellerräumen im Kellergeschoss.
Eigentümer: B. Q. X
wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 24.09.2019 wurde die Zwangsversteigerung des o.g. Grundbesitzes wegen der dinglichen und persönlichen Forderung aus der Buchgrundschuld Abt. III lfd. Nr. 2 aufgrund der notariellen Urkunden des Notariats Dr. M & Dr. S, Düsseldorf, UR-Nr. x/2018 vom 24.02.2015 und UR-Nr. y/2016 vom 28.10.2016 beantragt.
Vorgelegt wurden die notariellen Urkunden mit jeweils einer Klausel gem. § 724 ZPO und dem Zustellnachweis über die Zustellung der Vollstreckungstitel.
Nach Ansicht des Gerichts sind die unmittelbar nach Errichtung der Urkunde erteilten Klauseln gem. § 724 ZPO jedoch nicht wirksam erteilt und damit nicht zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geeignet.
Bei dem Recht Abt. III lfd. Nr. 2, aus dem dinglich und persönlich vollstreckt werden soll, handelt es sich um eine Gesamtgrundschuld, die gem. § 1193 Abs. 1 BGB der Kündigung als gesetzliches Fälligkeitserfordernis zwingend bedarf, da sie sie dortigen Tatbestandsmerkmale mit ihrer Bestellung nach dem 20.08.2008 und ihrem Zweck zur Sicherung einer Geldforderung erfüllt. Die Vollstreckung darf erst erfolgen, wenn der Eintritt der Fälligkeit als eine für den Beginn der Vollstreckung nach dem Inhalt der Urkunde zu beweisende Tatsache i.S.v. § 726 ZPO durch Urkundsnachweis nachgewiesen und dem Schuldner zugestellt ist (§ 750 Abs. 2 ZPO). Eine Befreiung der Nachweispflicht ist nach Ansicht des Gerichts als Gesetzesverstoß gem. § 134 BGB unwirksam. Demnach ist auch eine Vollstreckungsklausel gem. § 724 ZPO, die ohne Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan erteilt ist, unwirksam, vgl. Stöber, ZVG, 21. Auflage, § 15 Rn. 15.1-15.3 und 40.13-40.14.
Das Vollstreckungsgericht prüft die Fälligkeit nicht, ihm wird sie mit der Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel bindend bescheinigt. Wenn die Kündigung als gesetzliches Erfordernis der Fälligkeit zwingend ist und die Vollstreckungsklausel den für ihre Erteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkundsnachweis nicht bezeichnet, weist sie Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan für Vollstreckungsbeginn nicht aus, sondern stellt eine Erteilung nach § 724 ZPO und damit eine nach § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB als Gesetzesverstoß unzulässige abweichende Fälligkeitsbestimmung dar, Stöber aaO. Sie ist damit nicht wirksam.
Der allgemein formulierten abweichenden Aussage des BGH (FamRZ 2013, 127), dass eine nur einfache Klausel gem. § 724 ZPO vom Vollstreckungsgericht nicht dahin überprüft werden könne, ob eine qualifizierte Klausel gem. § 726 ZPO erforderlich sei, ist daher nachhaltig zu wiedersprechen, da ansonsten auch der Schutz des Schuldners durch die Regelung des § 1193 Abs. 1 BGB entfallen würde.
Da der Mangel trotz Aufklärungsverfügung nicht behoben und eine rechtsmittelfähige Entscheidung gewünscht wurde, war der Antrag mangels Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zurückzuweisen.