Übersicht:
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Köln
- Datum: 18.07.2024
- Aktenzeichen: 6 S 99/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Pachtrecht, Kleingartenrecht
Beteiligte Parteien:
- Beklagte: Eigentümerin der streitgegenständlichen Kleingartenfläche, vertritt die Ansicht, die Kündigung sei aufgrund eines Bauvorbescheids und der geplanten wirtschaftlichen Verwertung der Fläche rechtens.
- Kläger: Generalpächter, der die Flächen weiter an Kleingärtner verpachtet hat, argumentiert, dass eine nicht kleingärtnerische Nutzung der Fläche planungsrechtlich unzulässig sei.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Beklagte hatte einem Generalpachtvertrag unterliegenden Kleingartenflächen gekündigt, um diese an eine Investorin zu verkaufen, die dort Wohngebäude und soziale Einrichtungen planen. Die Klägerin sieht die Kündigung als unwirksam an.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kündigung des Pachtvertrages aufgrund der geplanten Umnutzung der Fläche rechtswirksam ist, insbesondere in Bezug auf die planungsrechtlichen Regelungen des BKleingG.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, und das Amtsgerichtsurteil, das die Kündigung für unwirksam erklärte, wurde bestätigt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass ein Kündigungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG nicht vorliegt, da die planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der vor Inkrafttreten des BKleingG geschlossene Pachtvertrag über die streitgegenständliche Fläche ist wie ein Dauerpachtvertrag gemäß § 16 Abs. 2 BKleingG zu behandeln, der nicht auf die genannte Kündigungsregelung gestützt werden kann.
- Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Entscheidung unterstreicht, dass Kündigungen entsprechender Pachtverträge ohne planungsrechtlich gesicherte Umnutzung unzulässig sind. Gegen die Entscheidung kann Revision eingelegt werden.
Kündigung eines Kleingartenvertrags: Rechte und Tipps für Pächter
Die Kündigung eines Kleingartenvertrags kann für viele Pächter eine bedeutende Angelegenheit sein. Häufig treten Fragen auf, wenn es um die Kündigung einer Teilfläche innerhalb einer Kleingartenanlage geht. In diesem rechtlichen Kontext spielt das Kleingartenrecht eine zentrale Rolle, das die Rechte und Pflichten sowohl der Pächter als auch der Kleingartenvereine regelt. Dazu gehören auch wichtige Aspekte wie die Kleingarten Kündigungsfrist und die notwendigen Anforderungen an ein Kündigungsschreiben.
Ein weiterer entscheidender Punkt sind die möglichen Kündigungsgründe, die zur Beendigung eines Pachtverhältnisses führen können. Gerade für Pächter ist es wichtig, sich über ihre Rechte zu informieren sowie Kündigungstipps und Fristen zu beachten. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit diesen Themen und der Kündigung einer Teilfläche auseinandersetzt.
Der Fall vor Gericht
Kündigungsschutz bei kommunalen Kleingärten bestätigt
Das Landgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil die Kündigung von elf Kleingartenparzellen durch die Stadt für unwirksam erklärt. Die Stadt hatte als Eigentümerin die Teilfläche einer Kleingartenanlage zum 30. November 2022 gekündigt, um dort öffentlich geförderten Wohnraum, eine Kindertagesstätte und einen Spielplatz zu errichten.
Streit um Kündigungsrecht bei historischen Kleingärten
Der betroffene Generalpachtvertrag stammte aus den 1930er Jahren und wurde vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes geschlossen. Die Stadt hatte die Flächen an einen Zwischenpächter verpachtet, der sie an elf einzelne Kleingärtner weiterverpachtet hatte. Für die Teilfläche lag bereits ein positiv beschiedener Bauvorbescheid für die Errichtung von acht Wohngebäuden vor.
Rechtliche Einordnung als geschützter Dauerkleingarten
Das Gericht stufte die Kleingärten als sogenannte fiktive Dauerkleingärten nach § 16 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes ein. Diese Vorschrift sieht vor, dass Pachtverträge über Kleingärten auf städtischen Grundstücken, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, wie Dauerkleingärten zu behandeln sind. Dies hat zur Folge, dass für sie ein besonderer Kündigungsschutz gilt.
Gericht sieht keinen wirksamen Kündigungsgrund
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Stadt zurück. Nach Auffassung der Richter fehlt es an einem wirksamen Kündigungsgrund. Bei fiktiven Dauerkleingärten sei eine Kündigung nur möglich, wenn die neue Nutzung durch einen Bebauungsplan oder ein Planfeststellungsverfahren ausdrücklich vorgesehen ist. Die bloße planungsrechtliche Zulässigkeit einer anderen Nutzung reiche nicht aus.
Bedeutung für kommunale Planungshoheit
Die Richter sahen in ihrer Entscheidung keinen unzulässigen Eingriff in die Kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Die Stadt werde lediglich in der Art und Weise der Nutzungsänderung beschränkt, nicht aber in der grundsätzlichen Entscheidung über die künftige Nutzung. Diese geringe Einschränkung sei durch das öffentliche Interesse am Erhalt von Kleingärten gerechtfertigt.
Revisionsverfahren möglich
Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage des Kündigungsschutzes bei fiktiven Dauerkleingärten höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist. Die Stadt muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Landgericht Köln stärkt den Kündigungsschutz für Kleingärten auf städtischen Grundstücken. Die Kündigung von historischen Kleingärten durch die Stadt ist nur mit einem Bebauungsplan oder nach einem Planfeststellungsverfahren möglich – die bloße planungsrechtliche Zulässigkeit einer anderen Nutzung reicht nicht aus. Das Gericht sieht darin keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung, da die Stadt nur in der Art der Umsetzung, nicht aber in der grundsätzlichen Entscheidung über die künftige Nutzung beschränkt wird.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Kleingarten auf städtischem Grund pachten, der vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes vergeben wurde, genießen Sie besonderen Schutz vor Kündigungen. Die Stadt kann Ihren Pachtvertrag nicht einfach kündigen, nur weil sie das Grundstück anders nutzen möchte – selbst wenn dort Wohnungen oder soziale Einrichtungen entstehen sollen. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die Stadt zuvor einen Bebauungsplan erstellt oder ein Planfeststellungsverfahren durchführt. Diese Regelung verschafft Ihnen als Kleingärtner mehr Planungssicherheit und Zeit, sich auf mögliche Veränderungen einzustellen.
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Als langjährige Experten im Kleingartenrecht verstehen wir die emotionale und rechtliche Bedeutung Ihres Kleingartens. Wenn Sie von einer drohenden Kündigung Ihres historischen Kleingartens betroffen sind, analysieren wir Ihre individuelle Situation und prüfen die rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz Ihres Pachtvertrags. Mit unserer Erfahrung aus zahlreichen erfolgreichen Kleingarten-Verfahren stehen wir an Ihrer Seite, um Ihre Interessen kompetent zu vertreten. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie unterscheiden sich fiktive Dauerkleingärten von normalen Kleingärten?
Fiktive Dauerkleingärten sind eine besondere Kategorie von Kleingärten mit verstärktem rechtlichen Schutz. Der zentrale Unterschied liegt in ihrer Entstehung und ihrem Kündigungsschutz.
Entstehung und rechtliche Grundlage
Fiktive Dauerkleingärten entstanden durch eine spezielle Regelung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Sie umfassen Kleingärten, die vor dem 1. April 1983 bereits existierten und sich auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde oder gemeinnütziger Organisationen befinden.
Besonderer Kündigungsschutz
Der wichtigste Unterschied zeigt sich im Kündigungsschutz. Bei fiktiven Dauerkleingärten ist eine Kündigung nur möglich, wenn die geplante Nutzungsänderung bereits planungsrechtlich festgesetzt wurde – etwa durch einen Bebauungsplan. Eine theoretische planungsrechtliche Zulässigkeit einer anderen Nutzung reicht für eine Kündigung nicht aus.
Eigentumsverhältnisse und Bindungen
Fiktive Dauerkleingärten unterliegen besonderen verfassungsrechtlichen Bindungen, wenn sie sich im Gemeindeeigentum befinden. Die Gemeinden sind verpflichtet, Kleingartenland zur Verfügung zu stellen – eine Pflicht, die private Grundeigentümer nicht haben.
Nutzungsänderungen
Eine Besonderheit fiktiver Dauerkleingärten betrifft die Nutzungsänderung: Sie kann ausschließlich durch einen Bebauungsplan erfolgen. Selbst wenn ein neuer Eigentümer das Grundstück erwirbt, kann er ohne Änderung des Bebauungsplans keine rechtlich zulässige Nutzungsänderung durchführen.
Welche Kündigungsgründe sind bei fiktiven Dauerkleingärten rechtlich zulässig?
Fiktive Dauerkleingärten unterliegen einem besonderen rechtlichen Schutz, der die Kündigungsmöglichkeiten stark einschränkt. Eine Kündigung ist nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen möglich.
Zulässige Kündigungsgründe
Bei fiktiven Dauerkleingärten ist eine außerordentliche Kündigung nur in zwei Fällen möglich:
- Bei Pachtrückständen von mindestens einem Vierteljahr, die trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen zwei Monaten beglichen werden
- Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die den Frieden der Kleingartengemeinschaft nachhaltig stören
Besonderheiten bei ordentlicher Kündigung
Eine ordentliche Kündigung durch den Verpächter ist ausschließlich zum 30. November eines Jahres möglich. Dabei müssen zwingende planungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein rechtskräftiger Bebauungsplan muss vorliegen, der eine andere Nutzung festsetzt
- Die geplante Nutzungsänderung muss bereits planungsrechtlich konkretisiert sein
- Eine theoretische planungsrechtliche Zulässigkeit einer anderen Nutzung reicht nicht aus
Formelle Anforderungen
Für die Wirksamkeit der Kündigung gelten strenge formelle Voraussetzungen:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
- Bei ordentlicher Kündigung muss die Kündigungserklärung spätestens am dritten Werktag im Februar für den 30. November zugehen
- Bei einer Kündigung aufgrund von Neuordnung oder Enteignung besteht ein Anspruch auf Entschädigung
Die bloße Absicht einer Kommune, das Grundstück anders zu nutzen oder zu verkaufen, berechtigt nicht zur Kündigung. Eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG ist bei fiktiven Dauerkleingärten generell ausgeschlossen.
Was bedeutet ein Zwischenpachtvertrag für die Rechte der Kleingärtner?
Der Zwischenpachtvertrag schafft ein dreistufiges Pachtverhältnis zwischen Grundstückseigentümer, Zwischenpächter und Kleingärtner. Als Kleingärtner schließen Sie dabei einen Unterpachtvertrag mit dem Zwischenpächter, nicht direkt mit dem Grundstückseigentümer.
Vorteile für Sie als Kleingärtner
Der Zwischenpächter – meist ein Kleingartenverband – fungiert als starker Partner, der Ihre Interessen gegenüber dem Grundstückseigentümer vertritt. Er schützt Sie vor ungerechtfertigten Forderungen oder Kündigungen und kümmert sich um die gesamte Verwaltung der Anlage.
Rechtliche Absicherung
Wenn Sie einen Unterpachtvertrag abschließen, genießen Sie den vollen Schutz des Bundeskleingartengesetzes. Dies beinhaltet insbesondere die Pachtpreisbindung und den Kündigungsschutz. Der Zwischenpächter muss als gemeinnützig anerkannt sein, sonst ist der Vertrag nichtig.
Besonderheiten bei Teilkündigungen
Bei einer Kündigung von Teilflächen einer Kleingartenanlage wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Anlage beschränkt. Wenn der gesamte Zwischenpachtvertrag gekündigt wird, tritt der Grundstückseigentümer automatisch in die bestehenden Verträge mit den Kleingärtnern ein.
Praktische Auswirkungen
Der Zwischenpächter organisiert für Sie die Infrastruktur der Anlage, führt eine transparente Bewerberliste und verwaltet die Pachtzahlungen. Sie müssen sich nicht um die Kommunikation mit dem Grundstückseigentümer kümmern. Wenn Sie Fragen oder Probleme haben, ist der Zwischenpächter Ihr direkter Ansprechpartner.
Die im Zwischenpachtvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Kleingartennutzung werden automatisch auf Sie als Unterpächter weitergeleitet. Sie profitieren dabei von der Erfahrung und Verhandlungsposition des Zwischenpächters, der die Interessen aller Kleingärtner der Anlage gebündelt vertritt.
Welche rechtlichen Schritte können Kleingärtner bei einer Kündigung einleiten?
Bei einer Kündigung des Kleingartenpachtvertrags stehen Kleingärtnern mehrere rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Prüfung der Kündigungsvoraussetzungen
Die Wirksamkeit der Kündigung muss zunächst sorgfältig geprüft werden. Eine Kündigung ist nur dann rechtmäßig, wenn sie schriftlich erfolgt und die gesetzlichen Fristen einhält. Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Verpächter muss diese spätestens am dritten Werktag im Februar für den 30. November des Jahres ausgesprochen werden.
Widerspruch gegen die Kündigung
Bei einer unberechtigten Kündigung können Sie Widerspruch einlegen. Dies ist besonders relevant, wenn die Kommune als Verpächter keine konkreten Planungen vorweisen kann. Die bloße Absicht zur anderweitigen Nutzung der Fläche reicht für eine wirksame Kündigung nicht aus.
Überprüfung der Entschädigungsansprüche
Bei einer rechtmäßigen Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG steht Ihnen eine angemessene Entschädigung zu. Diese umfasst den Wert der Anpflanzungen und baulichen Anlagen in Ihrem Kleingarten.
Durchsetzung des Ersatzlandanspruchs
Bei Kündigungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 BKleingG ist die Gemeinde verpflichtet, geeignetes Ersatzland bereitzustellen. Sie können auf die Erfüllung dieses Anspruchs bestehen.
Überprüfung der Räumungsfrist
Nach einer wirksamen Kündigung müssen Sie die Parzelle bis zum vereinbarten Zeitpunkt räumen. Die Räumungsfrist läuft in der Regel bis zum 30. November des jeweiligen Jahres. Während dieser Zeit können Sie noch notwendige Arbeiten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands durchführen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Fiktiver Dauerkleingarten
Ein besonders geschützter Kleingarten auf städtischem Grund, dessen Pachtvertrag vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes (1983) geschlossen wurde. Diese Gärten genießen nach § 16 Abs. 2 BKleingG denselben erweiterten Kündigungsschutz wie reguläre Dauerkleingärten. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die neue Nutzung durch einen Bebauungsplan oder ein Planfeststellungsverfahren festgelegt wurde. Ein positiver Bauvorbescheid reicht nicht aus.
Generalpachtvertrag
Ein übergeordneter Pachtvertrag, bei dem der Eigentümer (hier: die Stadt) die gesamte Kleingartenfläche an einen Zwischenpächter (meist ein Kleingartenverein) verpachtet. Dieser vermietet die einzelnen Parzellen dann an die Kleingärtner weiter. Diese Struktur ist im Kleingartenrecht üblich und in §§ 4 und 5 BKleingG geregelt. Der Generalpachtvertrag bestimmt die grundlegenden Rechte und Pflichten für die gesamte Anlage.
Bauvorbescheid
Eine vorläufige behördliche Entscheidung über einzelne Fragen eines geplanten Bauvorhabens nach § 75 der jeweiligen Landesbauordnung. Er klärt vorab, ob bestimmte Aspekte eines Bauvorhabens grundsätzlich genehmigungsfähig sind. Im Gegensatz zur vollständigen Baugenehmigung werden nur ausgewählte Einzelfragen geprüft. Beispiel: Die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Planfeststellungsverfahren
Ein förmliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung größerer Bauvorhaben, geregelt in §§ 72-78 VwVfG. Es dient der umfassenden Prüfung und rechtlichen Absicherung von bedeutenden Infrastrukturprojekten. Alle betroffenen öffentlichen und privaten Belange werden dabei berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Beispiele sind der Bau von Straßen, Bahnstrecken oder größeren Wohnsiedlungen.
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie
Ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG, ihre örtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Dies umfasst auch die Planungshoheit über die Nutzung städtischer Grundstücke. Die Garantie kann durch Gesetze eingeschränkt werden, wenn dies verhältnismäßig ist und den Kernbereich der Selbstverwaltung nicht verletzt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG: Diese Vorschrift regelt die Kündigung von Pachtverträgen in Kleingartenanlagen und sieht vor, dass eine Kündigung zulässig ist, wenn planungsrechtlich eine andere Nutzung als die kleingärtnerische zulässig ist. Im vorliegenden Fall argumentiert die Beklagte, dass aufgrund eines positiven Bauvorbescheids eine andere Nutzung möglich ist, während das Amtsgericht dies verneint und somit die Kündigung für unwirksam erklärt hat.
- § 16 Abs. 2 BKleingG: Gemäß dieser Regelung werden Verträge über fiktive Dauerkleingärten wie Verträge über Dauerkleingärten behandelt, was bedeutet, dass auch auf diesen Flächen die kleingärtnerische Nutzung verankert bleibt. Dies spielt eine entscheidende Rolle in der Argumentation des Klägers, da er darauf hinweist, dass der Pachtvertrag weiterhin die kleingärtnerische Nutzung als Rechtsgrundlage hat, wodurch eine Kündigung nicht rechtmäßig wäre.
- § 1 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 BKleingG: Diese Bestimmung stellt klar, dass auf den betreffenden Flächen ausschließlich die kleingärtnerische Nutzung festgelegt werden kann. Der Kläger beruft sich auf diese Regelung, um zu beweisen, dass die beabsichtigte Umnutzung durch die Beklagte nicht zulässig ist und daher die Kündigung nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
- § 1 Abs. 1, 3 BauGB: Das Baugesetzbuch legt die Grundsätze für die Nutzung von Flächen im Bau- und Planungsrecht fest. Der Kläger argumentiert, dass die Flächen gemäß den Regelungen des BauGB ausschließlich kleingärtnerisch genutzt werden dürfen, was im Widerspruch zur Argumentation der Beklagten steht, die eine andere Nutzung anstrebt.
- Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG: Dieser Artikel des Grundgesetzes betrifft die Selbstverwaltung der Gemeinden, was bedeutet, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, über die Nutzung der Fläche zu entscheiden. Das Gericht entschied, dass ein Verstoß gegen dieses selbstverwaltende Recht nicht vorliegt, jedoch besteht die Problematik darin, dass diese Entscheidung nicht die rechtlichen Grundlagen für die Kündigung des Pachtvertrags ändert, die auf kleingärtnerische Nutzung beschränkt bleibt.
Weitere Beiträge zum Thema
- Fiktive Dauerkleingärten nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG kündbar
Das Landgericht Köln entschied, dass fiktive Dauerkleingärten einen besonderen Schutz genießen und nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) gekündigt werden können. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die geplante Nutzungsänderung bereits planungsrechtlich festgesetzt ist, beispielsweise durch einen Bebauungsplan. → → Kündigungsschutz für fiktive Dauerkleingärten - Kleingartengelände – Kündigungsschutz wegen ungünstiger Marktumstände
Das Landgericht Braunschweig stellte fest, dass ein Kleingartenverein trotz Kündigung des Hauptpachtvertrags weiterhin das Gelände nutzen darf, da ein Überangebot an Kleingartenanlagen besteht und die Kündigung unter diesen Marktbedingungen unzumutbar wäre. (LG Braunschweig, Az.: 5 O 1808/16 (10), Urteil vom 26.05.2017) → → Kündigungsschutz durch Marktverhältnisse in Kleingärten - Kleingartengrundstück: Rechtsstreit um Pachtvertrag entschieden
Ein Gericht entschied, dass die rechtmäßige Herausgabe eines Kleingartens eine wirksame Kündigung des Pachtvertrags voraussetzt. Ohne einen wichtigen Kündigungsgrund kann der Verpächter nicht die Räumung verlangen, selbst wenn der Pachtvertrag formal beendet ist. → → Pachtverträge und Herausgabeansprüche im Kleingartenrecht - Anspruch auf Pachtfortsetzung: OLG Hamm schützt Landwirte
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten eines Landwirts, dessen Pachtvertrag gekündigt wurde. Der Verlust der Pachtflächen hätte den Betrieb und das Einkommen des Landwirts massiv gefährdet, weshalb das Gericht die Fortsetzung des Pachtverhältnisses anordnete. (OLG Hamm, Az.: 10 W 133/22, Beschluss vom 27.10.2024) → → Pachtverlängerung zum Schutz der Landwirtschaft - Kündigung eines Dauernutzungsvertrages aus wichtigem Grund
Das Gericht entschied, dass eine fristlose Kündigung eines Dauernutzungsvertrags nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist. In diesem Fall lag kein ausreichender Grund vor, weshalb die Kündigung unwirksam war. → → Wichtigkeit von Kündigungsgründen bei Dauernutzungsverträgen
Das vorliegende Urteil
Landgericht Köln – Az.: 6 S 99/23 – Urteil vom 18.07.2024
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