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Kündigung eines Fitnessstudiovertrages – Außerordentliche Kündigung wegen Umzugs

AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 881/15

Urteil vom 26.02.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 793,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.09.2015 sowie 10,00 € Auskunftskosten zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 793,43 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Beiträge aus Fitnessstudio-Vertrag gegen den Beklagten geltend.

Kündigung eines Fitnessstudiovertrages - Außerordentliche Kündigung wegen Umzugs
Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin betreibt den … Fitness Club … unter ihrer Geschäftsanschrift ….

Der Beklagte hat mit Vertrag vom 20.03.2013 ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis gemäß Vertrag vom 01.07.2008 verlängert. Hierbei hatten die Parteien einen Wochenbeitrag von 13,00 € vereinbart. Im Vertrag war geregelt: „Die Vereinbarung beginnt am -handschriftlich- 01.04.2013 und wird für die Dauer von -handschriftlich- 27 Monaten geschlossen. Die Vereinbarung kann bei Einhaltung einer Frist von -handschriftlich- 3 Monaten zum Ablauf der vereinbarten Dauer schriftlich gekündigt werden. Wird die Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sie sich jeweils automatisch um -handschriftlich- 12 Monate mit gleicher Kündigungsfrist. Kommt der Nutzer mit mehr als 8 wöchentlichen Abbuchungen schuldhaft in Verzug, wird der komplett ausstehende Vertrag zunächst bis zum Ablauf der jeweiligen Grund – bzw. der verlängerten Laufzeit auf einmal – abgezinst – angefordert und zur Zahlung fällig. Durch die Geltendmachung dieser Gesamtfälligkeit bzw. durch den Eintritt der Gesamtfälligkeit wird das Vertragsverhältnis jedoch nicht beendet…. abweichende Vereinbarung: -Handschriftlich- Servicepauschale beträgt 39,00 € halbjährlich.“

Im Weiteren war vermerkt: „-Handschriftlich- Laufzeit 27 Monate + 11 Tage individuell vereinbart“ und daneben war die Unterschrift des Beklagten.

Dieser Vertrag wurde sodann am 20.03.2013 von den Parteien handschriftlich unterschrieben.

Mit Schreiben vom 27.04.2015 kündigte der Beklagte seine Mitgliedschaft außerordentlich. Dabei gab er als Kündigungsgrund an „aus beruflichen Gründen ist ein Umzug nahe meiner Arbeitsstelle (…) notwendig. Die daraus resultierende Distanz von 70 Kilometer macht es mir unmöglich, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu nutzen. Sollten Sie die außerordentliche Kündigung wider Erwarten ablehnen, kündige ich hiermit vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. Mit Wirksamwerden der Kündigung und darüber hinaus erlischt die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung für mein Konto.“

Diese Kündigung war der Klägerin am 28.04.2015 zugegangen.

Mit Schreiben der Klägerin vom 28.04.15 teilte sie dem Beklagten mit, dass die Beendigung des Vertrages zu dem vom Beklagten genannten Zeitpunkt nicht möglich sei. Weiter hieß es dort „Bei Vertragsabschluss wurde die Grundlaufzeit und deren Fristen individuell mit Ihnen vereinbart. Diese bitten wir einzuhalten.“

Mit weiterem Kündigungsschreiben vom 30.04.2015 kündigte der Beklagte erneut seine Mitgliedschaft ordentlich zum 31.12.2015. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 04.05.2015 zu.

Der Beklagte kündigte erneut mit Schreiben vom 07.06.2015 zum 31.03.2016.

Die Klägerin erholte eine Auskunft über die neue Anschrift des Beklagten, wofür eine Gebühr von 10,00 € durch sie zu bezahlen war.

Die Klägerin zog gemäß Vereinbarung mit Lastschrift 5 Beiträge beim Beklagten ein, denen der Beklagte jedoch widersprach, so dass es zu 5 Stornierungen kam.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2015, 11.07.2015 sowie 25.07.2015 zur weiteren Bezahlung der Beiträge.

Mit Schreiben vom 17.08.2015 wurde die Klägervertreterin mit der Angelegenheit betraut und mahnte den Beklagten erneut.

Weitere Zahlungen erfolgten durch den Beklagten nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung dass ihr die Ansprüche zustünden, da kein außerordentlicher Kündigungsgrund des Beklagten im Umzug zu sehen sei. Darüber hinaus meint die Klägerin, dass die Vertragsverlängerung und die Dauer individualvertraglich vereinbart wurde, was auch insoweit durch den Beklagten durch Unterschrift bestätigt worden sei. Darüber hinaus würde es sich um die Verlängerung eines bereits bestehenden Mitgliedsvertrages vom 01.07.2008 handeln, so dass der Schutz des Neukunden auf den Beklagten nicht zutreffen würde. Des Weiteren hätte der Beklagte in der Vertragsverlängerung auch Vergünstigungen erhalten. Im Übrigen verweist die Klägerin auf zahlreiche Entscheidungen anderer Amtsgerichte, Landgerichte und auch des BGH in Bezug auf die Verteilung des Risikos im Rahmen der außerordentlichen Kündigung.

Die Klägerin beantragt zuletzt, Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 860,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.09.2015 sowie außergerichtliche Gebührenauslagen in Höhe von 124,00 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung

Der Beklagte ist der Meinung, dass es sich bei der vertraglichen Bindung um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handeln würde und diese deshalb nicht wirksam sei. Darüber hinaus würde ein Widerspruch bestehen zwischen der zunächst vereinbarten vertraglichen Dauer von 27 Monaten und der unter abweichenden Vereinbarungen vermerkten Laufzeit von 27 Monaten und 11 Tage. Darüber hinaus weist der Beklagte daraufhin, dass ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses zustünde und ein Grund im Umzug zu sehen sei. Des Weiteren wäre ansonsten die ordentliche Kündigung wirksam, da die vertraglich vereinbarte Laufzeit, wie ausgeführt, unwirksam sei. Die geltend gemachten Stornogebühren sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Mahnkosten sowie die Kartengebühr und Servicepauschale wären unberechtigt da der Vertrag wirksam gekündigt worden sei. Darüber hinaus sei die Einzugsermächtigung widerrufen worden.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf die dort gemachten Vorträge sowie auf den Beschluss vom 10.02.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war im tenorierten Umfang begründet, darüber hinaus unbegründet.

Der Klägerin stand gegenüber der Beklagten ein Anspruch in Höhe von 793,43 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Fitnessvertrag vom 20.03.2013 zu.

Der hier streitbefangene Mitgliedsvertrag vom 20.03.2013 ist als typengemischter Gebrauchsüberlassungsvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf den die §§ 535 ff und §§ 611 ff BGB entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (vgl. BGH-Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, in NJW 2012, 1431; BGH NJW 1997, 193; OLG Brandenburg, NJW – RR2004, 273; OLG Hamm NJW – RR 1992, 242; OLG Karlsruhe, NJW – RR 1989, 243).

Entgegen der Auffassung des Beklagten lag bei der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsdauer von 27 Monaten und 11 Tagen eine individualvertragliche Vereinbarung vor.

Das Gericht ist von dieser Tatsache überzeugt, zum einen aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte selbst dies handschriftlich bei den abweichenden Vereinbarungen so bestätigt hatte, zum anderen deshalb, weil es sich bei dem hier streitgegenständlichen Vertrag um die Verlängerung eines bereits bestehenden Mitgliedsvertragsverhältnisses vom 01.07.2008 handelte und darüber hinaus auch deshalb, weil bei einem Vergleich des ursprünglichen Vertrages mit dem hier streitgegenständlichen Vertrages ersichtlich Vergünstigungen zwischen den Parteien vereinbart wurden. Darüber hinaus war auch der Vertrag am Ende durch den Beklagten noch unterschrieben worden. Am 20.03.2013 wurde der neue Vertrag geschlossen mit einem datumsmäßigen Beginn des Vertrages zum 01.04.2013 für die Dauer von 27 Monaten. Hieraus ergibt sich genau das, was bei abweichenden Vereinbarungen handschriftlich aufgenommen worden war nämlich, dass dieser Vertrag vom 20.03.2013 eine Gesamtvertragslaufzeit vom 20.03.2013 eben von 27 Monaten + 11 Tagen hatte (= Restmonat März 2013 = 11 Tage).

Dementsprechend kam es auf die Einwände der Beklagten hinsichtlich der Anwendbarkeit der AGB nicht an; denn bei der Vertragslaufzeit handelte es sich um eine individuell ausgehandelte Vertragslaufzeit und keine Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin.

Darüber hinaus war auch zu sehen, dass es sich entsprechend dem unstreitig bestehenden Alt-Vertragsverhältnis vom 01.07.2008 streitgegenständlich um keinen neuen Vertrag sondern vielmehr um einen Verlängerungsvertrag handelte, da der Beklagte eben gerade kein Neukunde war sondern ein „Altkunde“, der entsprechend schon eine lange Vertragsbindung mit dem Erstvertrag eingegangen war.

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Fitnessstudiovertrages handelt es sich unstreitig um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und § 314 Abs. 1 BGB der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (BGH Urteil vom 07.03.2013, NJW 2013, 2021; BGH Urteil vom 08.02.2012, NJW 2012, 1431).

Dieses Recht kann auch nicht durch eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wurde von Klägerseite aber auch gar nicht in Frage gestellt. Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagtenseite musste die Klägerseite auch auf das Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes nicht explizit hinweisen.

Ersichtlich war ein solcher Hinweis auch für den Beklagten nicht erforderlich, da dieser auch ohne den Hinweis mit Kündigung vom 27.04.2015, zugegangen bei der Klägerin am 28.04.2015, seine außerordentliche Kündigung kannte und dementsprechend auch erklärt hatte.

Allerdings lag kein Kündigungsgrund vor.

Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH Urteil vom 07.03.2013 in NJW 2013, 2021; BGB Urteil vom 08.02.2012 in NJW 2012, 1431; BGH Urteil vom 11.11.2010 in NJW – RR 2011, 916; BGH Urteil vom 09.03.2010 in NJW 2010, 1874; BGH NJW 1995, 1358, BGH NJW 1993, 463).

Ein solcher wichtiger Grund ist im Allgemeinen grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn Gründe, auf die die Klage gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen.

Lediglich wenn der Kündigungsgrund aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung.

Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH Urteil vom 07.03.13 in NJW 2013, 2021).

Insofern leitet der Beklagte seinen Kündigungsgrund entsprechend den Kündigungen vom 27.04.15 und den weiteren Kündigungen vom 30.04. und 07.06.2015 hier aus seinem Umzug und der weiten Entfernung dann von seinem neuen Wohnort zum Fitnessstudio her.

Insoweit hat der Beklagte, der das Trainingsangebot des Fitnessstudios der Klägerin in Folge eines Wohnsitzwechsels wegen der Entfernung nicht mehr in Anspruch nehmen kann bzw. eine solche fehlende Inanspruchnahme jedenfalls vorträgt, ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistunganbieter kein Entgelt mehr zu entrichten.

Nach Ansicht des Gerichts ist aber der Umstand, dass der Beklagte aufgrund seines Umzuges die Leistung der Klägerin nicht mehr in Anspruch nehmen kann, allein dem Risikobereich des Beklagten zuzuordnen. Derjenige, der bewusst einen langfristigen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios abschließt und sich dafür im Gegenzug einen günstigen Monatsbeitrag erkauft, trägt grundsätzlich das Risiko, den Vertrag aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse während der dann längeren Laufzeit nicht mehr nutzen zu können.

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Dabei kommt streitgegenständlich hinzu, dass der Beklagte bereits einen Mitgliedsvertrag hatte mit Datum vom 01.07.2008 und diesen mit dem Fitnessstudio durch den streitgegenständlichen Vertrag ersetzen wollte. Hier war aus dem Vergleich der Verträge ersichtlich, dass der Beklagte hier Vergünstigungen erhielt. Darüber hinaus hatte der Beklagte vertraglich individuell die Vertragsdauer bestimmt. (s.o.) Der Beklagte wäre überhaupt nicht verpflichtet gewesen, einen neuen Vertrag abzuschließen, da bereits ein bestehender Vertrag zugrunde lag. Im Gegenzug hätte auch die Klägerin keinen neuen Vertrag schließen müssen, da ein Vertragsverhältnis bereits bestand. Sinn machte der neue streitgegenständliche Vertrag nur aufgrund der sich zwischen den Parteien ergebenden, für jede Partei günstiger darstellenden Vertragsbedingungen. Der Beklagte war damit selbst die längere Vertragsbindung eingegangen. Aufgrund seines alten Mitgliedsvertrages vom 01.07.2008 hätte sich der Vertrag lediglich automatisch um 12 Monate verlängert. Insoweit hatte der Beklagte die lange Vertragsbindung selbst gewählt.

Die Gründe für den Wohnsitzwechsel liegen damit allein in der Sphäre des Beklagten und waren allein von diesem und nicht von der Klägerin beeinflussbare Umstände, die ausnahmsweise ein Abweichen von den Grundsätzen nicht rechtfertigen.

Nachdem der Wohnsitzwechsel zum Risikobereich des Beklagten gehört, ergab sich ein Kündigungsrecht für den Beklagten auch nicht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Aber auch ein ordentlicher Kündigungsgrund bestand nicht. Aufgrund der wie oben bereits ausgeführten individualvertraglichen Vereinbarung der Vertragslaufzeit hatte sich der Beklagte vertraglich verpflichtet, den Vertrag bis zum vereinbarten Vertragsende bestehen zu lassen. Eine ordentliche Kündigung war damit vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

Dementsprechend hatte die Klägerin einen Anspruch auf die Beiträge in Höhe von 696,43 €, den Kartenbetrag in Höhe von 19,00 € und die Servicepauschale über 78,00 €.

Insgesamt hatte die Beklagte damit einen Anspruch aus dem Fitnessstudiovertrag über 793,43 €.

Des Weiteren stand der Klägerin Anspruch auf die Auskunftskosten in Höhe von 10,00 € zu. Der Beklagte hatte mitgeteilt, dass er umziehen werde und deswegen auch seinen Vertrag gekündigt. Er hatte allerdings seine neue Anschrift nicht mitgeteilt. Dementsprechend war es erforderlich, dass die Klägerin die neue Anschrift durch die Einwohnermeldeamtsauskunft erfuhr. Die hierfür aufzuwendenden 10,00 € Gebühr waren durch den Beklagten zu tragen.

Im Gegensatz dazu waren die Stornokosten über 50,00 € und die Mahnkosten über 7,50 € nicht durch den Beklagten zu tragen. Der Beklagte hatte gekündigt mit Schreiben vom 27.04.2015. Bereits in dieser Kündigung hatte der Beklagte seine Einzugsermächtigung widerrufen, so dass die dennoch erfolgten Lastschrifteinzüge und die darauf erfolgten Stornierungen und Stornierungskosten allein auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen waren, die den Widerruf der Einzugsermächtigung nicht umgesetzt hatte.

Darüber hinaus war ersichtlich, dass Mahnungen streitgegenständlich ohne Erfolg sein würden, da der Beklagte nicht nur einmal sondern insgesamt drei Mal gekündigt hatte. Dies zeigte, dass die Aufforderung zur Zahlung fruchtlos sein würde. Dementsprechend waren die durch die Klägerin vorgenommenen Mahnungen nicht erforderlich und nicht notwendig, so dass die entsprechenden Kosten auch nicht durch den Beklagten zu erstatten waren.

Diesbezüglich war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen.

Darüber hinaus war der Beklagte zur Tragung der Verzugszinsen seit der Geltendmachung vom 08.09.2015 verpflichtet.

Wie bereits festgestellt hatte der Beklagte mehrmals gekündigt, so dass die Einschaltung der Klägervertreter und der Anfall vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühr nicht erforderlich und nicht notwendig war.

Auch diesbezüglich war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Im Ergebnis war daher der Beklagte wie tenoriert zu verurteilen und im Übrigen die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert der Klage ergibt sich aus der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 793,43 €. Nicht hinzuzurechnen waren die Kosten für Storno, Mahnung und Auskunft. Hierbei handelt es sich um Nebenforderungen und nicht um die Hauptforderung, so dass diese bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen waren.

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