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Kündigung eines Geschäftsführers: Anspruch auf Gehalt und Bonus bei Formfehlern

Eine Holding forcierte die Kündigung eines Geschäftsführers, wobei ein nicht im Handelsregister eingetragener Prokurist die notwendige Vollmacht nur unvollständig übergab. Plötzlich stand zur Debatte, ob die unverzügliche Zurückweisung der Kündigung und fehlende Zielvorgaben für das Geschäftsjahr einen vollen Anspruch auf den Bonus begründen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 7 U 2865/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 03.05.2023
  • Aktenzeichen: 7 U 2865/21
  • Verfahren: Berufung zur Kündigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht

Geschäftsführerin erhält Gehalt und Bonus wegen fehlender Vollmacht und verspäteter Zielvorgaben des Unternehmens.

  • Kündigung scheitert ohne vollständigen schriftlichen Vollmachtsnachweis bei der Übergabe
  • Unternehmen zahlt Gehalt nach wegen der rechtlich unwirksamen Freistellung
  • Versäumte Zielvorgaben des Arbeitgebers lösen vollen Bonusanspruch aus
  • Vertragsklauseln zum Bonusverlust nach einer Abberufung sind rechtlich unwirksam
  • Das Unternehmen zahlt Entschädigung für den entzogenen Dienstwagen

Was tun bei Kündigung eines Geschäftsführers?

Es ist der Albtraum einer jeden Führungskraft: Man wird ins Büro zitiert, und statt eines Gesprächs über die Strategie für das kommende Quartal wird einem ein Kündigungsschreiben überreicht. Genau dies widerfuhr einer Geschäftsführerin am 6. August 2019. Sie leitete ein Unternehmen, das als Tochtergesellschaft einer großen Holding (U. Holding GmbH) fungierte. Ihr Jahresgehalt war stattlich: 190.000 Euro brutto fix, dazu ein variabler Bonus und ein Dienstwagen, dessen private Nutzung einen erheblichen geldwerten Vorteil darstellte.

Ein Mann im Anzug händigt einer Frau an einem Glastisch ein formelles Dokument mit sichtlich leeren Unterschriftszeilen aus.
Unvollständige Vollmachtsunterlagen machen Kündigungen von Geschäftsführern unwirksam und führen oft zu hohen finanziellen Nachzahlungsansprüchen. | Symbolbild: KI

Doch an diesem Sommertag im August endete die Zusammenarbeit abrupt – zumindest war das der Plan der Gesellschafterin. Das Kündigungsschreiben trug zwei Unterschriften: Die des Geschäftsführers der Holding (Herr Z.) und die eines Herrn M., der mit dem Zusatz „ppa“ (per procura) unterzeichnete. Gleichzeitig übergab man der Managerin ein Dokument, das die Prokuraerteilung für Herrn M. belegen sollte.

Was dann folgte, war ein jahrelanger Rechtsstreit, der erst im Mai 2023 vor dem Oberlandesgericht München sein Ende fand. Der Fall ist ein Lehrstück darüber, wie formale Fehler – so klein sie auch wirken mögen – eine Kündigung komplett zu Fall bringen können. Es ging um eine fehlende Seite Papier, um Heftklammern und um die Frage, ob ein Bonus auch dann gezahlt werden muss, wenn gar keine Ziele vereinbart wurden.

Für die betroffene Managerin ging es um viel Geld: Gehälter für die Zeit nach der Freistellung, Schadensersatz für den entzogenen Dienstwagen und einen hohen sechsstelligen Bonus. Für das Unternehmen wurde der Fall zu einem teuren Debakel, weil grundlegende Regeln des Vertretungsrechts missachtet wurden.

Wann ist die Zurückweisung einer Kündigung möglich?

Um zu verstehen, warum die Kündigung scheiterte, muss man tief in das deutsche Zivilrecht eintauchen, genauer gesagt in den Paragrafen 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraf ist eine scharfe Waffe in der Hand jedes Gekündigten, wird aber in der Praxis oft übersehen.

Die Regel besagt: Wenn ein Vertreter (hier der noch nicht eingetragene Prokurist zusammen mit dem Geschäftsführer) ein einseitiges Rechtsgeschäft (wie eine Kündigung) vornimmt, muss er seine Vollmacht im Original vorlegen. Tut er das nicht, kann der Empfänger der Kündigung das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweisen. Die Folge ist drastisch: Die Kündigung ist unwirksam, so als wäre sie nie ausgesprochen worden.

Warum ist die Prokura hier so wichtig?

Im vorliegenden Fall war die Situation der Unterschriften speziell. Die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ist Sache der Gesellschafterversammlung. Da es sich hier um eine Ein-Personen-Gesellschaft handelte (die U. Holding GmbH war alleinige Gesellschafterin), konnten deren Vertreter handeln. Herr Z. war Geschäftsführer der Holding, Herr M. sollte als Prokurist mitzeichnen.

Das Problem lag im Detail: Zum Zeitpunkt der Kündigung am 6. August 2019 war Herr M. noch gar nicht im Handelsregister als Prokurist eingetragen. Zwar entsteht eine Prokura schon mit der Erteilung und nicht erst mit der Eintragung (im Gegensatz zu vielen anderen gesellschaftsrechtlichen Positionen wirkt die Eintragung hier nur deklaratorisch, nicht konstitutiv), aber für den Außenstehenden – hier die gekündigte Geschäftsführerin – war diese Vertretungsmacht nicht öffentlich nachweisbar.

Daher griff § 174 BGB. Da die Prokura nicht durch das Handelsregister offenkundig war, musste sie durch die Vorlage einer Urkunde nachgewiesen werden. Und genau hier begann der Streit, der die Gerichte über Jahre beschäftigte.

Welche Rolle spielt die Vorlage der Vollmacht bei der Kündigung?

Der Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens war eine scheinbar banale Frage: Was genau wurde der Managerin am 6. August 2019 übergeben?

Das Unternehmen behauptete steif und fest, man habe der Geschäftsführerin das Kündigungsschreiben zusammen mit der vollständigen Urkunde über die Prokuraerteilung (Anlage B 2) ausgehändigt. Diese Urkunde bestand aus zwei Seiten. Auf der ersten Seite stand der Text der Bevollmächtigung, auf der zweiten Seite befanden sich die Unterschriften der Geschäftsleitung der Holding.

Die Managerin hingegen präsentierte eine andere Version der Geschichte. Sie gab an, lediglich die erste Seite der Urkunde erhalten zu haben. Die zweite Seite mit den entscheidenden Unterschriften habe gefehlt. Ohne diese Unterschriften war das Papier aber wertlos – es bewies keine wirksame Vollmachtserteilung.

Die Reaktion der Anwälte

Die Managerin handelte schnell. Sie konsultierte ihre Anwälte, und diese schickten bereits am 12. August 2019 – also sechs Tage nach der Übergabe der Kündigung – ein Schreiben an das Unternehmen. Darin wiesen sie die Kündigung gemäß § 174 BGB zurück, weil keine ordnungsgemäße Vollmachtsurkunde vorgelegen habe.

Das Unternehmen versuchte, den Fehler zu heilen, indem es eine erneute Abberufung und Freistellung per Briefkastenwurf am 15. August 2019 zustellen ließ. Doch auch hier reagierten die Anwälte der Managerin prompt und wiesen auch diesen Versuch am 22. August 2019 unter Berufung auf denselben Formfehler zurück.

Die Fronten waren verhärtet. Das Unternehmen stellte die Gehaltszahlungen Ende Februar 2020 ein, der Dienstwagen musste im März 2020 zurückgegeben werden. Die Managerin klagte auf Fortzahlung der Vergütung, Schadensersatz und ihren Bonus.

Wie entscheidet das Gericht über die Kündigung eines Geschäftsführers?

Das Oberlandesgericht München musste nun als Berufungsinstanz den Sachverhalt minuziös aufdröseln. Dabei ging es nicht nur um juristische Theorien, sondern um eine sehr konkrete Beweiswürdigung.

Wer trägt die Beweislast?

Ein zentraler Grundsatz im Zivilprozess lautet: Wer sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, muss diese beweisen. In diesem Fall berief sich das Unternehmen darauf, dass die Kündigung wirksam war. Um den Einwand nach § 174 BGB zu entkräften, musste das Unternehmen also beweisen, dass die Vollmachtsurkunde vollständig (also Seite 1 und Seite 2) übergeben worden war.

Das Gericht vernahm dazu mehrere Zeugen, darunter die Herren Ni., No. und den Unterzeichner M. selbst. Doch die Aussagen waren ernüchternd vage. Keiner der Zeugen konnte sich mit absoluter Sicherheit daran erinnern, dass die zweite Seite mit den Unterschriften tatsächlich im Umschlag oder im Übergabestapel war.

Das Gericht analysierte sogar die physischen Spuren an den Dokumenten. Es ging um Heftklammern. Wären Seite 1 und 2 fest verbunden gewesen, hätte man an der von der Managerin vorgelegten Seite 1 Spuren einer Entfernung der Klammer sehen müssen. Oder, wenn das Unternehmen behauptete, die Seiten seien lose übergeben worden, hätte es eine plausible Erklärung für das Fehlen der zweiten Seite geben müssen.

Der Senat führte dazu aus:

„Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Klägerin die vollständige Prokuraurkunde (Anlage B 2 mit Seite 2, auf der die Unterschriften der Herren Z. und Ni. ersichtlich sind) erhalten hat. Die benannten Zeugen konnten nicht aus eigener Erinnerung bestätigen, dass die zweite Seite an die Klägerin übergeben wurde.“

Das Gericht hielt es für ein realistisches Szenario, dass bei den internen Kopiervorgängen im Unternehmen schlicht ein Fehler passiert war und die zweite Seite versehentlich nicht mitkopiert oder nicht mit ausgehändigt wurde. Da diese Unsicherheit zu Lasten des Unternehmens ging, galt der Beweis der vollständigen Vorlage als nicht erbracht.

War die Zurückweisung noch „unverzüglich“?

Ein weiterer Streitpunkt war die Zeit. § 174 BGB verlangt eine „unverzügliche“ Zurückweisung. Das Gesetz definiert „unverzüglich“ an anderer Stelle (§ 121 BGB) als „ohne schuldhaftes Zögern“.

Zwischen der Kündigung am 6. August und der Zurückweisung am 12. August lagen sechs Tage. War das zu lang? Das Unternehmen argumentierte natürlich so. Doch das Oberlandesgericht München sah das anders. Es berücksichtigte die Komplexität der Situation:

  • Es handelte sich um eine überraschende Kündigung.
  • Die Konzernstrukturen waren verschachtelt (Holding in den Niederlanden, deutsche Zwischenholding).
  • Die Managerin musste sich erst rechtlichen Rat einholen.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigte der Senat, dass eine Zeitspanne von bis zu einer Woche in der Regel noch als unverzüglich gilt. Selbst die Zurückweisung der zweiten Erklärung (Abberufung) binnen sieben Tagen war noch im Rahmen.

Das Fazit des Gerichts zur Kündigung:

„Die Zurückweisung war damit wirksam; die Kündigung wurde dadurch gemäß § 174 BGB unwirksam.“

Damit stand fest: Das Dienstverhältnis hatte durch die Schreiben vom August 2019 nicht geendet. Es bestand fort.

Welche finanziellen Folgen hat eine unwirksame Kündigung?

Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterbestand, löste eine Kettenreaktion finanzieller Ansprüche aus. Da das Unternehmen die Arbeitsleistung der Managerin abgelehnt hatte (sie wurde freigestellt und hatte ihre Arbeitskraft erfolglos angeboten), befand sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug.

Zahlung der Annahmeverzugsvergütung

Für die Monate März und April 2020 – der Zeitraum, der hier konkret strittig war – musste das Unternehmen das volle Gehalt nachzahlen. Das Gericht sprach der Managerin exakt die vertraglich vereinbarten Summen zu:

  • Grundgehalt monatlich: 22.270,00 Euro
  • Zuzüglich Zuschüsse: 386,14 Euro
  • Gesamt pro Monat: 22.656,14 Euro brutto

Da der Arbeitgeber im Verzug war, muss er nicht nur das Bruttogehalt nachzahlen, sondern auch Zinsen darauf entrichten. Diese fielen ab dem jeweils Ersten des Folgemonats an (§ 288 BGB).

Nutzungsausfall für den entzogenen Dienstwagen

Ein oft unterschätzter Posten bei Streitigkeiten auf Führungsebene ist der Dienstwagen. Die Managerin musste ihr Fahrzeug am 10. März 2020 zurückgeben. Da das Gericht aber feststellte, dass das Dienstverhältnis fortbestand, hatte sie weiterhin Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Privatnutzung.

Da das Unternehmen ihr das Auto weggenommen hatte, wurde die Erfüllung dieses Vertragsteils „unmöglich“ (im juristischen Sinne). Die Folge ist ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280, § 283 BGB).

Wie berechnet man den Wert der Fahrt mit einem Dienstwagen? Das Gericht wählte hier einen pragmatischen Ansatz und orientierte sich an der steuerlichen Bewertung, die auch in den Gehaltsabrechnungen genutzt wurde. Der geldwerte Vorteil betrug laut Vertrag zuletzt 829 Euro monatlich.

Für den Rumpfmonat März (ab dem 10.03.) und den vollen April 2020 errechnete das Gericht einen Schadensersatz von insgesamt 1.390,58 Euro. Auch hierauf fielen Zinsen an, allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Managerin diesen Schaden konkret angemahnt hatte (Mai 2020).

Besteht Anspruch auf den Bonus ohne Zielvereinbarung?

Der finanziell größte Brocken des Urteils betraf jedoch die variable Vergütung. Im Dienstvertrag war geregelt, dass die Managerin neben ihrem Fixgehalt einen variablen Bonus erhalten sollte. Die Ziele dafür sollten jährlich „vor Beginn des Geschäftsjahres“ vereinbart werden.

Das Versäumnis des Unternehmens

Für das Jahr 2019 hatte das Unternehmen diese Pflicht sträflich vernachlässigt. Es gab keine Zielvereinbarung vor Beginn des Jahres. Erst im Juli 2019 – also als das Jahr schon mehr als zur Hälfte vorbei war – schickte die Konzernmutter eine sogenannte „Scorecard 2019“ mit Zielen für EBITDA und Conversion Rates.

Das Unternehmen argumentierte vor Gericht: Da keine Ziele wirksam vereinbart wurden und die Managerin die später einseitig vorgegebenen Ziele der Scorecard womöglich nicht erreicht habe, stehe ihr auch kein Bonus oder nur ein geringerer Betrag zu.

Schadensersatz statt der Leistung

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass das Unternehmen durch die Nicht-Vorlage der Ziele zu Jahresbeginn eine vertragliche Pflicht verletzt hatte. Die Managerin hatte also einen Anspruch auf Schadensersatz, weil ihr die Möglichkeit genommen wurde, durch das Erreichen von Zielen einen Bonus zu verdienen.

Die spannende Frage war nun: Wie hoch ist dieser Schaden?

Hier greift § 252 BGB. Der Schaden ist so zu berechnen, wie die Dinge bei ordnungsgemäßem Verlauf wahrscheinlich eingetreten wären. Das Gericht muss also eine Prognose anstellen: Hätte das Unternehmen die Ziele rechtzeitig vorgegeben, hätte die erfahrene Managerin diese dann erreicht?

Das Gericht entschied sich für die 100%-Lösung. Es nahm an, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge eine Zielerreichung von 100 Prozent realistisch gewesen wäre.

„Nach § 252 BGB ist auf den bei rechtzeitiger gesetzter Vorgabe zu erwartenden Lauf der Dinge abzustellen; der Senat hielt 100% Zielerreichung für die angemessene Annahme.“

Interessanterweise nutzte das Gericht die verspätete „Scorecard“ des Unternehmens als Indiz für die Höhe. In dieser Scorecard war für eine 100-prozentige Zielerreichung ein Bonus von 106.870 Euro vorgesehen. Diesen Betrag sprach das Gericht der Managerin als Schadensersatz zu. Die Forderung der Managerin auf einen noch höheren Bonus (basierend auf einer Übererfüllung der Ziele) lehnte das Gericht jedoch ab, da hierfür keine ausreichenden Beweise vorlagen.

Unwirksamkeit einer Klausel im Dienstvertrag

Das Unternehmen versuchte noch, den Bonusanspruch mit einer Klausel im Kleingedruckten des Dienstvertrags zu Fall zu bringen. Dort hieß es sinngemäß, die variable Vergütung stehe der Geschäftsführerin nur zu, solange sie auch tatsächlich bestellt sei („nur während der Dauer der Bestellung“). Da sie im August 2019 abberufen wurde, wollte das Unternehmen den Bonus für den Rest des Jahres streichen oder kürzen.

Das OLG München erteilte dieser Klausel eine klare Absage. Sie verstößt gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB). Das Gericht erklärte, dass eine solche Klausel den Geschäftsführer unangemessen benachteiligt.

Der Grund: Nach dem GmbH-Gesetz (§ 38 GmbHG) ist die Abberufung als Organ (Geschäftsführer) strikt von der Kündigung des Anstellungsvertrags zu trennen. Man kann abberufen werden, aber trotzdem weiter angestellt sein und Anspruch auf Gehalt haben. Eine Klausel, die den Vergütungsanspruch allein an die Organstellung knüpft, hebelt diesen Schutz aus und ist daher unwirksam.

Das Gericht stellte klar:

„Die Klausel benachteiligt den Geschäftsführer unangemessen, weil sie hypothetisch die Möglichkeit eröffnet, den Geschäftsführer zwar als Organ abzuberufen, ihn aber weiter dienstvertraglich zu verpflichten und gleichzeitig die variable Vergütung entziehen zu können.“

Somit hatte die Abberufung im August keinen Einfluss auf den Anspruch auf den vollen Jahresbonus.

Was sind die Konsequenzen für Unternehmen und Geschäftsführer?

Das Urteil des OLG München vom 3. Mai 2023 ist rechtskräftig; eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie teuer Nachlässigkeiten in der HR-Abteilung und im Umgang mit Führungskräften werden können.

Die Kostenrechnung für das Unternehmen

Das Unternehmen musste tief in die Tasche greifen. Zusammenfassend verurteilte das Gericht die Firma zur Zahlung von:

  1. 45.092,28 Euro an nachgezahlten Gehältern für nur zwei Monate (März/April 2020).
  2. 1.390,58 Euro Schadensersatz für den entzogenen Dienstwagen.
  3. 106.870,00 Euro Schadensersatz für den entgangenen Bonus 2019.
  4. Zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den jeweiligen Fälligkeiten im Jahr 2020.

Hinzu kamen die Kosten des Rechtsstreits. Für das Berufungsverfahren legte das Gericht einen Streitwert von über einer halben Million Euro (zeitweise 545.461,90 Euro) fest. Die Kostenquotelung (Klägerin 72%, Beklagte 28%) mag auf den ersten Blick schlecht für die Managerin aussehen, liegt aber daran, dass sie ursprünglich noch deutlich höhere Forderungen (u.a. gegen eine zweite Konzerngesellschaft und höhere Bonusstufen) eingeklagt hatte, die teilweise nicht erfolgreich waren oder zurückgenommen wurden. Im Kernbereich – der Unwirksamkeit der Kündigung und dem Basis-Bonus – hat sie jedoch voll obsiegt.

Lehren für die Praxis

Für Geschäftsführer und leitende Angestellte ist das Urteil eine Ermutigung, formale Mängel bei einer Kündigung genau zu prüfen.

  • Wurde die Kündigung von den richtigen Personen unterschrieben?
  • Ist bei einer Unterzeichnung „i.V.“ oder „ppa“ die Vollmacht im Original beigefügt?
  • Falls nicht: Sofort (binnen maximal einer Woche) anwaltlich zurückweisen!
  • Boni sind auch dann einzufordern, wenn das Unternehmen „vergessen“ hat, Ziele zu vereinbaren.

Für Unternehmen und Gesellschafter ist das Urteil eine Warnung:

  • Die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers erfordert penible Vorbereitung.
  • Prokura sollte idealerweise vor einer Kündigung im Handelsregister eingetragen sein.
  • Ist dies nicht der Fall, muss die Vollmachtsurkunde zwingend im Original beigefügt werden – und der Zugang dieser Urkunde muss beweisbar sein (z.B. durch Boten, der den Inhalt des Umschlags prüft).
  • Zielvereinbarungen müssen rechtzeitig getroffen werden. Wer dies verschläft, zahlt am Ende meist den vollen Bonus (100%), ohne dass die Führungskraft dafür eine entsprechende Leistung nachweisen muss.

Der Fall beweist: Im Arbeits- und Dienstrecht entscheidet oft nicht die große wirtschaftliche Performance über den Ausgang eines Streits, sondern ein einziges, fehlendes Blatt Papier.

Geschäftsführer-Kündigung erhalten? Jetzt Ansprüche sichern

Die Kündigung eines Geschäftsführers scheitert in der Praxis oft an formalen Details wie der fehlenden Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB. Da für eine rechtssichere Zurückweisung meist eine kurze Frist von nur einer Woche gilt, ist schnelles Handeln für den Erhalt Ihrer Gehalts- und Bonusansprüche essenziell. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihr Kündigungsschreiben auf Formfehler und sichert Ihre strategische Position gegenüber der Gesellschaft.

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Experten Kommentar

Was in hochemotionalen Trennungsterminen oft schiefgeht, ist die mangelnde Sorgfalt bei der physischen Dokumentenprüfung unter extremem Zeitdruck. Ein einziger Kopierfehler bei der Vollmachtsurkunde wird so schnell zum Millionenrisiko für das gesamte Unternehmen. Meistens scheitert die Kündigung in der Praxis nicht an den inhaltlichen Gründen, sondern an der puren Nervosität der handelnden Personen im Moment der Übergabe.

Wer als Gesellschafter die jährlichen Zielvorgaben bis zum Frühjahr verschläft, unterschreibt rechtlich gesehen oft schon den Scheck für den vollen Bonus. In der Verhandlungstaktik ist die unverzügliche Zurückweisung das schärfste Schwert, um maximalen Druck für eine lukrative Abfindung aufzubauen. Ich rate daher dringend zu einem minutiösen Übergabeprotokoll, das jede einzelne Seite der Vollmacht explizit durch einen Zeugen bestätigt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Bonus bei fehlender Zielvereinbarung durch die Firma?

In der Regel stehen Ihnen 100 % des möglichen Bonusbetrags als Schadensersatz zu. Da der Arbeitgeber die Ziele nicht rechtzeitig festgelegt hat, verletzt er schuldhaft seine vertraglichen Pflichten. Die Gerichte sanktionieren dieses Versäumnis des Unternehmens konsequent. Sie müssen dabei nicht mühsam beweisen, dass Sie die Ziele tatsächlich erreicht hätten.

Die rechtliche Grundlage bildet der Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 252 BGB. Hierbei wird rechtlich auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abgestellt. Da die Firma die Chance zur Zielerreichung schuldhaft verbaute, greift eine zugunsten des Mitarbeiters wirkende Fiktion. Das Bundesarbeitsgericht hält eine 100-prozentige Zielerreichung für die angemessene Annahme. Ein bloßes Minimum oder gar der Komplettausfall sind rechtlich unzulässig. Die individuelle Arbeitsleistung spielt bei diesem Automatismus keine Rolle mehr.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Fristen zur Zielvereinbarung vor Beginn des Geschäftsjahres. Fordern Sie den vollen Bonusbetrag unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung schriftlich ein.


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Muss der Prokurist bei einer Kündigung die Vollmacht im Original vorlegen?

Ja, die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original ist zwingend erforderlich, solange die Prokura nicht im Handelsregister eingetragen ist. Ohne diesen Nachweis ist die Kündigung nach § 174 BGB angreifbar. Eine bloße Kopie oder ein Scan reicht rechtlich nicht aus. Dies gilt besonders bei einseitigen Entlassungen.

Der Gesetzgeber verlangt die Urkunde, um dem Empfänger Gewissheit über die Vertretungsmacht zu verschaffen. Die Eintragung im Handelsregister macht die Vollmacht öffentlich bekannt und ersetzt die Vorlagepflicht. Im Fall von Herrn M. war die Prokura zum Kündigungszeitpunkt noch nicht registriert. Deshalb hätte die Ernennungsurkunde physisch beigefügt werden müssen. Fehlt das Original, können Sie die Kündigung aus diesem formalen Grund unverzüglich zurückweisen. Damit gewinnen Sie Zeit.

Unser Tipp: Prüfen Sie sofort unter unternehmensregister.de den Status des Unterzeichners. Reagieren Sie bei fehlender Eintragung und fehlendem Original unverzüglich mit einer schriftlichen Zurückweisung.


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Bis wann muss ich einer Kündigung wegen fehlender Vollmacht widersprechen?

Die Zurückweisung muss gemäß § 174 BGB unverzüglich erfolgen, was laut Rechtsprechung meist eine Frist von etwa einer Woche bedeutet. Das Gesetz definiert dies als Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Gerichte billigen dem Empfänger hierbei eine kurze Zeitspanne für rechtliche Prüfungen zu.

Das Bundesarbeitsgericht gewährt Empfängern eine Überlegungsfrist, um fachkundigen Rechtsrat einzuholen. Im konkreten Fall hielt der Senat eine Zeitspanne von sechs Tagen noch für rechtzeitig. Dennoch gefährdet jedes Zögern über sieben Tage hinaus die Wirksamkeit Ihrer Rüge massiv. Ohne rechtzeitigen Widerspruch gilt die Kündigung trotz fehlender Vollmacht als wirksam. Die Rechtsprechung sieht die Grenze meist bei einer Kalenderwoche nach Zugang des Schreibens.

Unser Tipp: Zählen Sie die Tage seit dem Zugang der Kündigung genau nach. Kontaktieren Sie bei weniger als sieben Tagen heute noch einen Anwalt für die Zurückweisung.


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Darf der Bonus wegen der Abberufung als Geschäftsführer gestrichen werden?

Nein. Der Bonus darf nicht gestrichen werden, wenn die Kürzung allein an den Verlust der Organstellung geknüpft ist. Das OLG München bestätigte die Unwirksamkeit solcher Klauseln gemäß § 307 BGB. Solange Ihr Anstellungsvertrag fortbesteht, behalten Sie Ihren Vergütungsanspruch. Dies gilt auch bei einer Freistellung von der Arbeit.

Hier greift die juristische Trennungstheorie zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Amt und dem Dienstvertrag. Eine Kopplung der variablen Vergütung an die Bestellung benachteiligt Sie unangemessen. Das Gericht rügt, dass Firmen Sie abberufen, aber dennoch dienstvertraglich binden könnten. Ohne Bonus würde Ihre Arbeitskraft unter Wert genutzt. Solche Catch-All-Klauseln sind im AGB-Recht unwirksam. Ihr Anspruch besteht zeitanteilig bis zum Vertragsende.

Unser Tipp: Suchen Sie im Vertrag nach Formulierungen wie „Anspruch besteht nur während der Bestellung“. Markieren Sie diese Passagen als angreifbar und fordern Sie Ihre Abrechnung ein.


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Wer trägt die Beweislast für die Vollständigkeit der übergebenen Kündigungsunterlagen?

Die Beweislast für den Zugang der vollständigen Kündigungsunterlagen liegt allein beim Arbeitgeber als dem Erklärenden. Er muss zweifelsfrei nachweisen, dass sämtliche erforderlichen Dokumente wie die Vollmachtsurkunde tatsächlich im Umschlag enthalten waren. Fehlt dieser Nachweis der Vollständigkeit, droht die Unwirksamkeit der Kündigung.

In arbeitsrechtlichen Prozessen genügen Zeugen oft nicht, die sich nur vage an die Übergabe des Umschlags erinnern. Gerichte prüfen Details akribisch, wie etwa Heftklammer-Spuren an den Dokumenten. Fehlten diese an Seite eins der Vollmacht, spricht dies gegen eine feste Verbindung. Ohne Nachweis der Zusammengehörigkeit scheitert die Firma im Prozess. Die Beklagte konnte hier nicht beweisen, dass die Klägerin die vollständige Prokuraurkunde erhielt. Zweifel gehen zu Lasten des Unternehmens.

Unser Tipp: Protokollieren Sie das Eintüten aller Anlagen unter Zeugen minutös. Der Bote muss explizit die Vollständigkeit aller Seiten bestätigen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 7 U 2865/21 – Endurteil vom 03.05.2023


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