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Kündigung eines Pauschalreisevertrags durch Reiseveranstalter

LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 150/14, Urteil vom 01.04.2015

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 9.7.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 31 C 1222/14 (17) – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1 zu 7/10 und die Klägerin zu 2 zu 3/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Klägerinnen ist in der Sache nicht begründet.

Die bereits in 1. Instanz erfolgte, vom Amtsgericht aber abgelehnte Klageänderung durch Erweiterung der Klage auch für die Klägerin zu 2. ist in der Berufungsinstanz als zulässig anzusehen. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind erfüllt. Die Erweiterung der Klage auf die Klägerin zu 2. beruht auf dem gleichen Lebenssachverhalt wie die Klage der Klägerin zu 1. Es sind die gleichen Tatsachen zu berücksichtigen. Infolgedessen ist Sachdienlichkeit anzunehmen.

Die Berufung der Klägerinnen ist aber unbegründet, weil das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Kündigung eines Pauschalreisevertrags durch Reiseveranstalter
Symbolfoto: Von Viktoriia Hnatiuk /Shutterstock.com

Der Klägerin zu 1. steht kein Anspruch auf Schadensersatz für die Aufwendungen zur Rückbeförderung gemäß § 651 f Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat keine Pflichten aus dem Reisevertrag verletzt. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, die Klägerinnen zu dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt nach Deutschland zu befördern. Vielmehr war die Beklagte berechtigt, den Reisevertrag wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j Abs. 1 BGB zu kündigen und den Klägerinnen eine vorzeitige Rückbeförderung anzubieten.

Die Reise war durch höhere Gewalt erheblich gefährdet. Diese Gefährdung beruht auf politische Unruhen innerhalb von Ägypten, die so erheblich waren, dass sie das Auswärtige Amt veranlasst haben, auch für das Urlaubsziel der Klägerinnen eine Reisewarnung abzugeben. Aus der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vom 27.2.2014, die der Beklagten bereits zuvor am 26.2.2014 zugänglich gemacht wurde, wurde von Reisen auch in die Urlaubsregionen dringend abgeraten. Anwesenden Urlaubern wurde empfohlen, sich mit ihren Reiseveranstaltern im Hinblick auf eine frühere Abreise in Verbindung zu setzen.

Die Entscheidung der Beklagten, wegen dieser Reisewarnung bestehende Reiseverträge vorzeitig wegen höherer Gewalt zu kündigen und eine sofortige Rückbeförderung zu organisieren, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat für die Sicherheit ihrer Reisenden zu sorgen. Sie muss auf solche Reisewarnungen reagieren und muss die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihrer Reisekunden ergreifen. Aus der Formulierung der Reisewarnung ist zu entnehmen, dass das Auswärtige Amt zur früheren Abreise aus Ägypten rät. Dass sich die Beklagte an diese Reisewarnung hält, ist ihr nicht vorzuwerfen. Denn die Möglichkeit, dass sich die Gefahr eines terroristischen Anschlages realisiert, lag nahe. Die Beklagte hätte sich vielmehr leichtsinnig verhalten, wenn sie die Reisewarnung unbeachtet gelassen hätte, da sie den sichersten Weg zum Schutz ihrer Reisegäste gehen muss.

Die Beklagte hat auch die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, ihren Reisenden ihre Kündigungserklärung zukommen zu lassen. Da die Klägerin zu 1. bei der Beklagten einen Aufenthalt in einem bestimmten Hotel gebucht hatte, durfte sie die Kündigung in dem Hotel hinterlegen. Davon, dass die Klägerin zu 1. die Unterbringungsleistung in dem gebuchten Hotel nicht wahrgenommen hat, hatte sie keine Kenntnis, da die Klägerin ihre Absicht, sich nicht in dem Hotel aufzuhalten, der Beklagten nicht mitgeteilt hatte. Ihr wurde auch kein anderer Aufenthaltsort mitgeteilt. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass die Hinterlegung der Kündigungserklärung in dem Hotel ausreicht, damit den Klägerinnen die Kündigung zugeht.

Nachforschungen zum Aufenthalt der Klägerinnen musste die Beklagte nicht anstellen.

Es liegt deshalb nicht in der Verantwortung der Beklagten, dass den Klägerinnen die Information über den Rückflug nicht rechtzeitig zugegangen ist. Eine aktuelle Telefonnummer wurde der Beklagten erst bekannt gegeben, nachdem der für die Klägerinnen vorgesehene Rückflug bereits gestartet war. Dass der Beklagten bereits zuvor bei der Buchung eine Telefonnummer mitgeteilt wurde, ist unerheblich, weil es der Beklagten nicht zuzumuten ist, Buchungsunterlagen durchzusehen nach Telefonnummern, die zu Buchungszwecken mitgeteilt wurden.

Die Klägerin zu 1. durfte auch nicht andere Rückbeförderungsangebote ablehnen, weil für diese keine Hundebeförderung möglich war. Die Beklagte schuldete keine Hundebeförderung. Eine solche war nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung. Die Mitnahme eines Hundes erfolgte aus eigener Initiative der Klägerin zu 1. ohne Mitwirkung und Beteiligung der Beklagten. Die Mitnahme eines Hundes geschah vielmehr auf eigenes Risiko der Klägerin. Deswegen musste die Beklagte auch nicht die Belange des Hundes berücksichtigen. Direkte Absprachen der Klägerin zu 1. mit der Fluggesellschaft binden die Beklagte nicht.

War die Beklagte zur Kündigung des Reisevertrages und vorzeitiger Rückbeförderung wegen höherer Gewalt berechtigt, steht weder der Klägerin zu 1. noch der Klägerin zu 2. ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte hat ihre Verpflichtungen aus dem Reisevertrag nicht schuldhaft verletzt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Verteilung der Kosten richtet nach dem Verhältnis, in dem die Klägerinnen an dem Streitwert beteiligt sind (§ 100 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5.12.2014 nicht erreicht wird.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

Der Ausspruch gemäß § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO erfolgt deklaratorisch, weil das Urteil des Amtsgerichts ohnehin für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt wurde.

 

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