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Kündigung GmbH-Geschäftsführervertrag aus wichtigem Grund

LG Paderborn – Az.: 4 O 400/20 – Urteil vom 10.03.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Feststellung des Fortbestehens eines Dienstverhältnisses, auf Feststellung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung sowie auf Zahlung eines Geschäftsführergrundgehalts nebst Prämien geltend.

Die Beklagte ist Komplementärin der T GmbH & Co. KGaA, deren Gesellschaftszweck auf Unterhaltung einer Fußball-Lizenzspielerabteilung gerichtet ist. Zu den Organen der Beklagten zählen ausweislich § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten die Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und der Wirtschaftsrat. Gemäß § 10 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags hat der Wirtschaftsrat insbesondere die Aufgabe, die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen sowie die Dienstverträge mit den Geschäftsführern abzuschließen, zu ändern, aufzuheben oder zu kündigen. Dabei vertritt der Vorsitzende des Wirtschaftsrates die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern. Gemäß § 10 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags werden Willenserklärungen des Wirtschaftsrates vom Vorsitzenden im Namen des Wirtschaftsrates abgegeben und entgegen genommen. Ausweislich § 6 Abs. 6 der gemeinsamen Geschäftsordnung für den Wirtschaftsrat und die Geschäftsführung der Beklagten vom 27.08.2019 beschließt der Wirtschaftsrat in seiner Gesamtheit über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Abschluss, Änderung, Aufhebung oder Kündigung von Geschäftsführerdienstverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage K 16, Bl. 215 ff. der Akte) sowie auf die Gemeinsame Geschäftsordnung für den Wirtschaftsrat und die Geschäftsführung (Anlage K 15, Bl. 211 ff. der Akte) Bezug genommen.

Durch Beschluss des Wirtschaftsrates vom 14.06.2019 wurde der Kläger zum Geschäftsführer bei der Beklagten bestellt. Mit Geschäftsführervertrag vom 15.06.2019 wurde der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom selben Tage als Geschäftsführer Sport eingestellt. Ausweislich § 1 Abs. 2 dieses Vertrages war er gesamtverantwortlich für die Betreuung, die Organisation sowie die Personalführung und Personalplanung der 1. Mannschaft des T. Dabei unterstand er den Weisungen des Wirtschaftsrates und war verpflichtet, diesen über seine Tätigkeit, durchgeführte Gespräche etc. zu informieren. Der Kläger verpflichtete sich ferner, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten des T, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, strengstes Stillschweigen zu bewahren (§§ 1 Abs. 8, 11 des Geschäftsführervertrags).

In § 3 des Geschäftsführervertrages fanden sich zu den Punkten „Vertragsdauer“ und „Kündigung“ folgende Regelungen:

Der Geschäftsführervertrag wird befristet vom 15. Juni 2019 bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen.

Der Vertrag verlängert sich – unter der aufschiebenden Bedingung, dass der T in der Saison 21/22 der 1. BL oder 2. BL angehört -, um ein weiteres Jahr bis 30.06.2022. […]

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Der Verein hat das Recht, den Geschäftsführer bei Fortzahlung seines monatlichen Grundgehalts von seinen Aufgaben widerruflich oder unwiderruflich, im letzten Fall unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und etwaigem Zwischenverdienst, freizustellen.

Ansprüche auf Punktprämien entstehen ab dem Zeitpunkt der Freistellung nicht mehr.

In § 4 des Geschäftsführervertrages vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 15.06.2019 bis zum 30.06.2020 ein monatliches Grundgehalt i.H.v. 30.000 EUR brutto. Zudem einigten sich die Parteien auf die Zahlung erfolgsabhängiger Prämien, insbesondere sog. Punktprämien i.H.v. 1.000 EUR brutto pro erzieltem Meisterschaftspunkt der ersten Mannschaft in der ersten Bundesliga sowie einer Nichtabstiegsprämie i.H.v. 50.000 EUR brutto. Für den Fall des Abstiegs der ersten Mannschaft in die zweite Bundesliga vereinbarten die Parteien für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ein monatliches Grundgehalt i.H.v. 18.000 EUR brutto nebst erfolgsabhängigen Prämien (Punkte- und Aufstiegsprämie).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag vom 15.06.2019 (Anlage K3, Bl. 135 ff.) Bezug genommen.

Am 16.03.2020 beschloss die DFL Deutsche Fußballliga e.V. eine vorübergehende Aussetzung des Spielbetriebes in der ersten und zweiten Bundesliga aufgrund der Covid19-Pandemie. Bei der Beklagten wurde ein „Corona-Ausschuss“ des Wirtschaftsrates gegründet, dem sowohl der Kläger, die beiden anderen Geschäftsführer der Beklagten als auch weitere Mitglieder des Wirtschaftsrates angehörten. Der Wirtschaftsrat beauftragte den Kläger zudem, mit den Lizenzspielern der T GmbH & Co. KGaA zur Verbesserung der Liquidität der Gesellschaft einen Gehaltsverzicht auszuhandeln und zu vereinbaren. Welche Bemühungen der Kläger im Anschluss zur Verwirklichung dieses Ziels im Einzelnen entfaltete, ist zwischen den Parteien streitig.

Per WhatsApp-Chat teilte der Kläger dem Zeugen T – damaliger Kapitän der 1. Mannschaft des T und Mitglied des Mannschaftsrates – am 21.03.2020 mit, dass die finanzielle Situation aufgrund der ausbleibenden TV-Gelder, Zuschauereinnahmen und rückläufigen Sponsorengelder sehr angespannt sei. Er führte weiter aus: „Die Summe auf die wir alle Verzichten bleibt im Verein und wird für die Liquidität dringend benötigt. […]“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den WhatsApp-Chat vom 21.03.2020 (Anlage K4, Bl 145 d.A.) Bezug genommen.

Am 24.03.2020 informierte der Kläger die beiden weiteren Geschäftsführer der Beklagten per WhatsApp-Chat, dass die Mannschaft grundsätzlich zu einer Stundung bereit sei. Der Zeuge T habe mitgeteilt, dass dazu allerdings vorab ein Schriftstück seitens der Beklagten vorliegen müsse, auf dem sichergestellt werde, dass das Geld, auf welches die Spieler verzichteten, zur Finanzierung aller anderen Gehälter vorgesehen sei (vgl. Anlage K5, Bl. 148 der Akte).

Am 16.04.2020 fand eine Sitzung statt, an welcher der Mannschaftsrat, der Kläger, die beiden weiteren Geschäftsführer der Beklagten und Mitglieder des Wirtschaftsrates teilnahmen. Durch diese Sitzung erlangte der Wirtschaftsrat Kenntnis über den aktuellen Stand der Gespräche über den angestrebten Gehaltsverzicht. Die Ergebnisse des Treffens vom 16.04.2020 wurden an den Teammanager, den Zeugen T, weitergeleitet, damit dieser die notwendigen Individualvereinbarungen mit den Spielern ausarbeiten konnte.

Kündigung GmbH-Geschäftsführervertrag aus wichtigem Grund
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Zu einem Abschluss von Individualvereinbarungen hinsichtlich des Gehaltsverzichts kam es bis zum 20.04.2020 nicht. Mit Beschluss des Wirtschaftsrates vom 20.04.2020 wurde die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten widerrufen. Noch am selben Tag wurde der Kläger von dem Widerruf informiert. Die Beklagte veröffentlichte zudem am 20.04.2020 gegen 18:05 Uhr eine Pressemitteilung, in der sie mitteilte, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung freigestellt sei und am 01.05.2020 ein neuer Geschäftsführer (Sport) seinen Dienst antreten werde. Auf eine Kündigung des Geschäftsführervertrages mit dem Kläger verzichtete die Beklagte zu diesem Zeitpunkt.

Am 21.04.2020 verabschiedete sich der Kläger von den Lizenzspielern, die zu diesem Zeitpunkt in zwei Trainingsgruppen aufgeteilt waren. Bei beiden Verabschiedungen hielt der Kläger jeweils die gleiche Ansprache. Die weiteren Einzelheiten dieser Verabschiedung sind zwischen den Parteien streitig.

Am 29.04.2020 wurde der Gehaltsverzicht der Lizenzspieler schriftlich durch den Abschluss der entsprechenden Individualvereinbarungen fixiert. Die Beklagte informierte darüber in einer Pressemitteilung. Darin wurde der Zeuge T wie folgt zitiert: „Es war vom Anfang an klar, dass wir als Mannschaft auch unseren Betrag leisten wollen. Ganz wichtig war für uns aber, für welchen Zweck die Summe eingesetzt wird, auf die wir gemeinschaftlich verzichten.[…] Wir Spieler wollen mit unserem Verzicht etwas an alle Mitarbeiter des T zurückgeben, die uns den Rücken freihalten und für einen optimalen Spielbetrieb sorgen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung vom 29.04.2020 (Anlage K10, Bl. 158 f. der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.05.2020, dem Kläger zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte den Geschäftsführervertrag aus wichtigem Grund fristlos. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dass der Kläger beauftragt gewesen sei, mit den Spielern einen Gehaltsverzicht zu vereinbaren. Entgegen der Anweisung habe er aber keine konkreten und finalen Gespräche mit den Spielern durchgeführt und eine Vereinbarung über den Gehaltsverzicht getroffen. Zudem habe er nach seiner Abberufung als Geschäftsführer mit der Mannschaft des T bzw. einzelnen Spielern gesprochen und gegenüber diesen sinngemäß geäußert, dass Hintergrund des von der Beklagten gewünschten Gehaltsverzicht der Spieler sei, dass ein neuer Sportgeschäftsführer bezahlt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 04.05.2020 (Anlage K1, Bl. 116 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, dass er bereits ab dem 20.03.2020 mit dem Mannschaftsrat Verhandlungen über den Gehaltsverzicht geführt habe. Die beiden weiteren Geschäftsführer der Beklagten sowie der Wirtschaftsrat selbst als auch der „Corona-Ausschuss“ seien stets von ihm über den Stand der Gespräche informiert worden. Er habe mit der Mannschaft am 03.04.2020 eine erste Einigung über den Gehaltsverzicht erzielt, die allerdings vom Wirtschaftsrat – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – abgelehnt worden sei. Nach Abstimmung mit den weiteren Geschäftsführern und Zustimmung des Wirtschaftsrates habe er am 10.04.2020 schließlich eine weitergehende wirtschaftliche Einigung mit der Mannschaft erzielen können. Am 17.04.2020 habe sein Assistent, der Zeuge T, auf seine Weisung einen externen Rechtsanwalt beauftragt, um auf Basis der erzielten Einigung Individualvereinbarungen für die einzelnen Spieler zu erstellen.

Der Kläger behauptet, dass er sich bei den Spielern am 21.04.2020 zunächst für den freiwilligen Gehaltsverzicht bedankt habe. Ferner habe er die doppelte Zahlungsverpflichtung der Beklagten ihm und dem neuen Geschäftsführer gegenüber erwähnt. Der Umstand der doppelten Zahlungspflicht bei Freistellung des bisherigen und Anstellung eines neuen Geschäftsführers gehöre zu den üblichen Mechanismen im Profifußball und habe daher für die Spieler keinen neuen oder überraschenden Umstand dargestellt. Dies gelte umso mehr, als den Spielern am 21.04.2020 bereits weitestgehend bekannt gewesen sei, dass er freigestellt, nicht jedoch gekündigt gewesen sei sowie dass zum 01.05.2020 ein neuer Geschäftsführer Sport seinen Dienst antreten sollte. Daher sei es offensichtlich gewesen, dass die Beklagte mit einer doppelten Zahlungsverpflichtung belastet gewesen sei. Der Kläger ist deshalb der Ansicht, dass er insoweit auch nicht gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen habe. Die Äußerungen zum Gehaltsverzicht und zum Bestehen zweier Vergütungsansprüche habe er zudem unabhängig voneinander und ohne inneren Zusammenhang abgegeben. Ferner habe er die Aussage zum Bestehen zweier Vergütungsansprüche offensichtlich in nicht ernsthafter Art und Weise getätigt; eine Schädigungsabsicht habe er nicht gehegt. Die von der Beklagten behaupteten Folgen hätten seine Äußerungen im Rahmen der Verabschiedung von der Mannschaft nicht gehabt. Vielmehr sei das anschließende Training wie gewohnt abgelaufen, ohne dass innerhalb der Mannschaft eine Unruhe geherrscht habe. Die Beklagte selbst habe für Unruhe innerhalb der Mannschaft gesorgt, indem sie die Spieler einerseits zum Gehaltsverzicht gedrängt habe, zeitgleich aber eine doppelte Zahlungsverpflichtung für einen neuen Geschäftsführer Sport eingegangen sei. Die Spieler hätten sich bereits vor seiner Verabschiedung von der Mannschaft eine Meinung über den Zusammenhang zwischen gefordertem Gehaltsverzicht und der doppelten Zahlungsverpflichtung gebildet. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass – selbst wenn die Aussage von ihm so getroffen worden wäre, wie von der Beklagten behauptet – diese in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle. Es handele sich insbesondere nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung oder um eine Ruf- bzw. Geschäftsschädigung der Beklagten. Geäußert worden sei lediglich sachbezogene Kritik an einer unternehmerischen Entscheidung der Beklagten.

Der Kläger beantragt,

1)  festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Dienstverhältnis, begründet durch Dienstvertrag vom 15.06.2019, nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 04.05.2020 beendet worden ist.

Im Falle des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) beantragt der Kläger zudem  sinngemäß,

2)  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auf Grundlage des Dienstvertrages vom 15.06.2019 zu unveränderten Bedingungen auf Basis eines Grundgehalts zuzüglich Prämien bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu beschäftigen;

3)  die Beklagte zu verurteilen, an ihn brutto 186.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus 29.000 EUR seit dem 02.06.2020;
  • aus weiteren 31.000 EUR seit dem 02.07.2020;
  • aus weiteren 18.000 EUR seit dem 02.08.2020;
  • aus weiteren 18.000 EUR seit dem 02.09.2020;
  • aus weiteren 18.000 EUR seit dem 02.10.2020;
  • aus weiteren 26.000 EUR seit dem 02.11.2020;
  • aus weiteren 24.000 EUR seit dem 02.12.2020;
  • aus weiteren 22.000 EUR seit dem 02.01.2021

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der Kündigung ein entsprechender Beschluss des Wirtschaftsrates der Beklagten vom 29.04.2020 zugrunde liege.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger mehrfach grob gegen die ihm aus dem Geschäftsführervertrag obliegenden Pflichten verstoßen habe.

So habe er zunächst am 08.04.2020 ihren Kredit gefährdet und gleichzeitig die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt. Dazu behauptet die Beklagte, der Kläger habe in einem Interview mit dem Internetportal T geäußert: „Wir können das [Insolvenz] noch ein, zwei Monate hinauszögern, aber dann geht uns die Luft aus.“ Am nächsten Tag sei – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – von den Verantwortlichen des Clubs eine Pressemitteilung zur Klarstellung der finanziellen Lage herausgegeben worden. Diese Maßnahme sei unumgänglich gewesen, um drohenden Schaden, welcher aus der Äußerung des Klägers habe entstehen können, abzuwenden.

Zudem habe der Kläger es versäumt, Verträge mit wichtigen Lizenzspielern zu verlängern. Er habe ferner überteuerte Spieler ohne ausreichend Potenzial gekauft und es unterlassen, mit den Lizenzspielern in ausreichender Form Verhandlungen hinsichtlich des vom Wirtschaftsrat geforderten coronabedingten Gehaltsverzichts zu führen. Der Kläger habe nicht nur die Aufgabe gehabt, mit der gesamten Mannschaft, sondern auch mit jedem einzelnen Spieler zu verhandeln, um anschließend individuelle Vereinbarung abzuschließen. Dieser Aufgabe sei der Kläger nicht im ausreichenden Maß nachgekommen, da er diesbezüglich einzig WhatsApp-Nachrichten an den Mannschaftsrat gesendet habe. Der Kläger habe gegenüber dem Mannschaftskapitän auch Vorschläge zum Gehaltsverzicht gemacht, die weit unter den Vorstellungen des Wirtschaftsrats gelegen hätten. Damit habe einen „Anker-Effekt“ gesetzt, der im weiteren Verlauf der Verhandlung nicht mehr habe korrigiert werden können. Nachdem die Ergebnisse des gemeinsamen Treffens am 16.04.2020 an den Zeugen T zur Vorbereitung der Individualvereinbarung weitergeleitet worden seien, sei der Kläger nicht gewillt gewesen, aktiv an der Finalisierung des Prozesses mitzuwirken. Daher sei es bezüglich der Individualvereinbarung bis zur Freistellung des Klägers nicht zu einem Fortschritt gekommen.

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Die Beklagte behauptet ferner, der Kläger habe am 21.04.2020 gegenüber allen Spielern geäußert, dass es einen Zusammenhang zwischen seiner Abberufung als Geschäftsführer Sport/der Anstellung eines neuen Geschäftsführers und der Notwendigkeit eines Gehaltsverzicht durch die Spieler gebe. Sinngemäß habe er geäußert: „Jetzt wisst ihr ja, warum ihr auf Gehalt verzichten sollt, nämlich zur Bezahlung des neuen Sportgeschäftsführers.“ Unmittelbar nach der Äußerung habe der Zeuge T als Mannschaftskapitän das Wirtschaftsratsmitglied E über die Äußerung informiert. Der Zeuge E habe sich bei einem weiteren Spieler, dem Zeugen N, welcher in der anderen Trainingsgruppe gewesen sei, erkundigt, ob der Kläger auch gegenüber den Spielern der zweiten Trainingsgruppe die genannte Äußerung getätigt habe. Der Zeuge N habe dies bestätigt. Den vom Kläger dargestellten Zusammenhang habe es nicht gegeben, da die Gehaltsreduktion nicht zur Zahlung der Vergütung des neuen Geschäftsführers Sport, sondern zur Weiterbeschäftigung der anderen Angestellten des Clubs erforderlich gewesen sei. Der Kläger habe seine Aussage wohlüberlegt getätigt, mit dem Ziel, die Geschäftspolitik der Beklagten zu konterkarieren. Die Aussage habe zu großer Unruhe und Verwirrung innerhalb der Mannschaft geführt und zur Folge gehabt, dass der bis dato nur mündlich vereinbarte Gehaltsverzicht nur noch mit großen Anstrengungen in schriftliche Vereinbarungen mit jedem einzelnen Spieler habe überführt werden können. Die Unruhe in der Mannschaft sei derart groß gewesen, dass am 22.04.2020 vom Wirtschaftsrat ein Treffen mit allen Spielern einberufen worden sei, um die tatsächlichen Gründe des Gehaltsverzichts zu erläutern. Erst durch das beruhigende Einwirken und das Aufzeigen der tatsächlichen Zusammenhänge durch den Wirtschaftsrat sei es möglich geworden, den Gehaltsverzicht schriftlich zu fixieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Nachdem der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 25.05.2020 Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte und die T GmbH & Co. KGaA erhoben hatte, hat das Arbeitsgericht Paderborn mit Beschluss vom 18.09.2020 (Az. 1 Ca 1181/20) den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bezüglich der Klage gegen die Beklagte als unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Paderborn verwiesen.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, N, E, H, T, T, L und I. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

Die Stellung der Klageanträge zu 2) und 3) unter der Voraussetzung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) ist zulässig. Es handelt sich bei den Klageanträgen zu 2) und 3) um sog. unechte Hilfsanträge.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) besteht auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn das Rechtsschutzziel des Klägers geht im Klageantrag zu 2) über dasjenige des Klageantrags zu 1) hinaus. Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Dienstverhältnis nicht durch das Kündigungsschreiben vom 04.05.2020 beendet worden ist. Da das Dienstverhältnis jedoch bis zum 30.06.2021 befristet worden ist und sich längstens bis zum 30.06.2022 verlängert, entfaltet die im Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) ausgesprochene Feststellung ihre Wirkung längstens bis zum 30.06.2022. Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt der Kläger hingegen die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zu beschäftigten. Da der rechtskräftige Abschluss dieses Rechtsstreits theoretisch auch erst zu einem Zeitpunkt eintreten könnte, der nach dem 30.06.2022 liegt, geht das Rechtsschutzziel des Klägers insoweit über das des Klageantrags zu 1) hinaus.

B.

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses, da der zwischen den Parteien geschlossene Geschäftsführervertrag durch die außerordentliche Kündigung vom 04.05.2020 beendet worden ist (§ 626 Abs. 1 BGB).

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, die Kündigung ausspricht (§ 626 Abs. 2 S. 1, 2 BGB). Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, muss die Kündigung zudem durch das kündigungsberechtigte Organ ausgesprochen worden sein.

1.

Die streitgegenständliche Kündigung vom 04.05.2020 ist von dem nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten dazu berufenen Organ ausgesprochen worden. Die Kündigungserklärung ist von dem Präsidenten des T e.V. als Vorsitzendem des Wirtschaftsrates im Namen des Wirtschaftsrates entsprechend der Regelung in § 10 Abs. 3, Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags abgegeben worden. Dieser Kündigungserklärung lag auch ein entsprechender Beschluss des Wirtschaftsrates als zuständigem Organ für die Kündigung von Geschäftsführerverträgen zu Grunde (§ 10 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.02.2021 ein Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Wirtschaftsrat und Aufsichtsrat vom 29.04.2020 übermittelt. Aus dem TOP 6c) dieses Protokolls wird ersichtlich, dass der Beschluss über die Kündigung vom Wirtschaftsrat, wie von der Beklagten behauptet, gefasst worden ist. Entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 6 der gemeinsamen Geschäftsordnung für den Wirtschaftsrat und die Geschäftsführung hat der Wirtschaftsrat auch in seiner Gesamtheit über die Kündigung des Geschäftsführervertrages mit dem Kläger beschlossen.

2.

Es liegt zudem ein wichtiger Grund vor, der zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB führt.

a)

Die Kammer hatte im vorliegenden Fall nur hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzung des Klägers am 21.04.2020 zu prüfen, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Denn hinsichtlich der weiteren von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen (Verhandlungen über Gehaltsverzicht sowie Äußerung im Rahmen eines Fernsehinterviews) ist jedenfalls die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden.

Maßgeblich für den Fristbeginn ist gemäß § 626 Abs. 2 BGB die Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den kündigungsrelevanten Tatsachen. Bei juristischen Personen ist dabei auf die Kenntnis des zuständigen Gesellschaftsorgans abzustellen (BAG, Urteil vom 25.02.1998, Az. 2 AZR 279/97, juris Rn. 55 m.w.N.). Da der Wirtschaftsrat der Beklagten für die Kündigung der Dienstverträge der Geschäftsführer zuständig ist (§ 10 Abs. 12 des Gesellschaftsvertrags), ist für die Berechnung der Frist folglich auf die Kenntnis des Wirtschaftsrates als Gremium abzustellen.

aa)

Der Wirtschaftsrat als Gremium hat durch die Sitzung am 16.04.2020 Kenntnis über den aktuellen Stand der Gespräche im Hinblick auf den angestrebten Gehaltsverzicht erlangt. Unterstellt man den Vortrag der Beklagten zur Art und Weise der Verhandlungsführung des Klägers als zutreffend, wusste der Wirtschaftsrat seit diesem Zeitpunkt davon, dass der Kläger die Verhandlungen nicht entsprechend der Vorgaben des Wirtschaftsrats geführt und auch mit einem eigenen Vorschlag einen „Anker-Effekt“ gesetzt hatte. Folglich hätte die Beklagte, wenn sie die außerordentliche Kündigung auf die von ihr behaupteten Schlechtleistungen des Klägers im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Gehaltsverzicht hätte stützen wollen, die Kündigung spätestens bis zum Ablauf des 30.04.2020 erklären müssen.

Hinsichtlich einer weiteren möglichen Pflichtverletzung des Klägers im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Gehaltsverzicht, welche sich im Zeitraum ab dem 17.04.2020 ereignet haben könnte und von welcher der Wirtschaftsrat erst ab dem 20.04.2020 Kenntnis erlangt hat, liegt bereits kein hinreichend substantiierter Vortrag der Beklagten vor. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Ergebnisse des Treffens vom 16.04.2020 im Anschluss an den Zeugen Tl weitergeleitet worden sind, damit dieser die Erstellung der erforderlichen Individualvereinbarungen in die Wege leiten konnte. Hinsichtlich eines möglichen Fehlverhaltens des Klägers ab dem 17.04.2020 trägt die Beklagte lediglich pauschal vor, dass er nicht gewillt gewesen sei, an der „Finalisierung“ mitzuwirken. Die dem Kläger insoweit vorgeworfene konkrete Pflichtverletzung bleibt unklar, zumal von der Beklagten nicht vorgetragen worden ist, dass die Individualvereinbarungen bereits in der Zeit zwischen dem 17.04.2020 und 20.04.2020 unterschriftsreif vorgelegen hätten, sodass es Aufgabe des Klägers gewesen sein könnte, die Spieler zur Unterschrift zu bewegen.

bb)

Auch bezüglich einer möglichen Pflichtverletzung des Klägers im Rahmen des Fernsehinterviews vom 08.04.2020 hat die Beklagte die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB weder dargelegt noch bewiesen. Da der Kläger die Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB auch bezüglich des Fernsehinterviews gerügt hat, hätte es der Beklagten oblegen, zunächst näher dazu vorzutragen, aus welchen Gründen der Wirtschaftsrat als Ganzes erst am bzw. nach dem 20.04.2020 von den bemängelten Aussagen des Klägers in dem Interview Kenntnis erlangt hat. Entsprechender Vortrag und ein Beweisangebot der Beklagten fehlen. Auch die sonstigen Umstände des Falles lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Wirtschaftsrat erst am bzw. nach dem 20.04.2020 Kenntnis von den Äußerungen des Klägers erlangt haben könnte. Denn nach dem Vortrag der Beklagten habe ihre „Verantwortlichen“ bereits am Tag nach dem Interview eine Pressemitteilung veröffentlicht, um die finanzielle Situation des Sportclubs klarzustellen.

b)

Hinsichtlich der weiteren behaupteten Schlechtleistungen des Klägers (Einkauf zu teurer Spieler, Nichtverlängerung anstehender Verträge) liegt kein hinreichend substantiierter Vortrag der Beklagten vor. Zudem fehlt es an Ausführungen dazu, wann der Wirtschaftsrat als Ganzes von diesen angeblichen Fehlleistungen Kenntnis erlangt haben soll.

c)

Der Beklagten ist es zur Überzeugung der Kammer jedoch gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger am 21.04.2020 im Rahmen der Verabschiedung von der Mannschaft eine geschäftsschädigende Äußerung getätigt hat, die es der Beklagten unzumutbar macht, das Dienstverhältnis bis zum vertraglich vereinbarten Endzeitpunkt fortzusetzen.

aa)

Die bewusste und zielgerichtete Geschäftsschädigung kann einen an sich wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Geschäftsführer einer GmbH, da diesen als Ausfluss der ihnen obliegenden Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft eine im Vergleich zu Arbeitnehmern gesteigerte Verpflichtung erwächst, Schaden von der Gesellschaft fernzuhalten. Eine Geschäftsschädigung liegt insbesondere vor, wenn der Dienstverpflichtete unwahre Tatsachen behauptet oder Gerüchte verbreitet und dadurch berechtigte Interessen des Dienstberechtigten erheblich beeinträchtigt werden, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden (ErfK/Niemann, 21. Aufl. 2021, BGB § 626 Rn. 99). Handelt der Dienstverpflichtete dabei nur bedingt vorsätzlich oder fahrlässig, kommt es auf die jeweiligen Gesamtumstände des Einzelfalls an (vgl. BeckOGK/Günther, 1.11.2020, BGB § 626 Rn. 466, 520 zu Arbeitnehmern). Dabei ist in die Gesamtbetrachtung jedoch einzubeziehen, dass aufgrund der gesteigerten Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH an das Vorliegen eines wichtigen Grundes in Form der Geschäftsschädigung weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei Arbeiternehmern.

bb)

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 21.04.2020 im Rahmen seiner Verabschiedung vor der Mannschaft des T eine unwahre Tatsache verbreitet hat, nämlich dass ein Zusammenhang bestehe zwischen dem von der Beklagten geforderten Gehaltsverzicht und den Gehaltszahlungen für den neuen Geschäftsführer Sport.

(1)

Die bei der Verabschiedung unmittelbar anwesenden Zeugen T, N, H, T und L haben im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer am 10.03.2021 sämtlich bekundet, dass der Kläger einen derartigen Zusammenhang zwischen dem Gehaltsverzicht und den Gehaltszahlungen für den neuen Geschäftsführer hergestellt habe. Der Zeuge T hat bekundet, der Kläger habe sinngemäß geäußert: „Jetzt wisst ihr ja, warum ihr auf Gehalt verzichtet, davon muss ein neuer Geschäftsführer Sport bezahlt werden“. Der Zeuge N hat ausgesagt, der Kläger habe im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Gehaltsverzicht der Spieler sinngemäß mitgeteilt, dass diese jetzt wüssten, wo ihr Gehalt hin fließe, wenn ein neuer Geschäftsführer Sport eingestellt werde. Der Zeuge T hat bekundet, der Kläger habe ihnen sinngemäß mitgeteilt, dass mit dem Gehaltsverzicht entweder sein Gehalt oder das Gehalt des neuen Geschäftsjahres bezahlt werden müsse. Der Zeuge L erinnerte sich daran, der Kläger habe ihnen sinngemäß zu verstehen gegeben, dass sie dumm wären, einen zweiten Geschäftsführer durch den Gehaltsverzicht mitzufinanzieren. Ähnlich äußerte sich der Zeuge H, der angab, der Kläger habe sich in die Richtung geäußert, dass die Mannschaft blöd wäre, auf Gehalt zu verzichten, wenn ein neuer Sportdirektor eingestellt werde.

Die Aussagen der Zeugen bewertet die Kammer als glaubhaft. Die Zeugen waren erkennbar um eine erinnerungskritische Wiedergabe der Geschehnisse im Rahmen der Verabschiedung am 21.04.2020 bemüht und haben sämtlich zu erkennen gegeben, dass eine Erinnerung an den genauen Wortlaut der Äußerungen nicht mehr vorhanden sei. Anhaltspunkte, um an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, haben sich für die Kammer nicht ergeben. Besondere Belastungs- oder Begünstigungstendenzen vermochte die Kammer bei ihnen nicht festzustellen.

Die Aussagen der Zeugen T, N, H, T und L sind zudem zwangslos mit den weiteren Aussagen der Zeugen E und T zu vereinbaren. Der Zeuge E hat bekundet, dass er noch am Abend des 21.04.2020 von dem Zeugen T angerufen worden sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Kläger sinngemäß vor der Mannschaft geäußert habe: „Jetzt wisst ihr, wofür der Gehaltsverzicht ist, dafür bezahlt man einen zweiten Geschäftsführer“. Am nächsten Tag, vor dem klärenden Gespräch mit der Mannschaft, habe er sowohl den Zeugen T als auch den Zeugen N getroffen. Beide Zeugen hätten ihm gegenüber bestätigt, dass der Kläger ihnen gegenüber zu verstehen gegeben habe, dass der Verein mit dem Geld, welches durch den Gehaltsverzicht der Spieler eingespart werde, das Gehalt des neuen Geschäftsführers finanziere. Der Zeuge T hat ausgesagt, dass er nach der Verabschiedung des Klägers von einzelnen Spielern gehört habe, der Kläger habe sich in die Richtung geäußert, dass die Spielern nun wüssten, wofür sie auf ihr Gehalt verzichteten.

Die Kammer erachtet auch die Aussagen der Zeugen E und T als glaubhaft. Insbesondere haben beide Zeugen offen bekundet, nicht selbst an der Verabschiedung teilgenommen zu haben. Hinweise auf eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugen haben sich für die Kammer nicht ergeben. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Zeuge E als Mitglied des Wirtschaftsrates der Beklagten selbst Organmitglied der Beklagten ist und deshalb ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Die Aussage des Zeugen E ist jedoch frei von Begünstigungstendenzen zu Gunsten der Beklagten bzw. Belastungstendenzen zu Lasten des Klägers.

Die Aussage des Zeugen I war hingegen insoweit unergiebig, da der Zeuge an die Äußerung des Klägers im Rahmen der Verabschiedung – mit Ausnahme der Tatsache, dass über den Gehaltsverzicht gesprochen worden sei – keine Erinnerung mehr hatte.

(2)

Bei dem vom Kläger hergestellten Zusammenhang zwischen dem geforderten Gehaltsverzicht der Spieler und der weiteren Zahlungsverpflichtung der Beklagten durch die Anstellung eines neuen Geschäftsführers für den Bereich Sport handelt es sich um eine unwahre Tatsache.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung nicht um die Kundgabe einer Meinung, sondern einer Tatsache. Denn mit seiner Äußerung hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass ein wirtschaftlicher und/oder Motivationszusammenhang zwischen dem geforderten Gehaltsverzicht der Spieler und den Gehaltszahlungen für den neuen Geschäftsführer bestanden habe. Da sowohl der kaufmännische Zusammenhang als auch der Motivationszusammenhang einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthalten, handelt es sich um eine Tatsachenäußerung. Hingegen vermochte die Kammer in der streitgegenständlichen Äußerung kein Element der Stellungnahme und des Dafür- oder Dagegenhaltens zu erkennen, welche charakteristisch für eine Meinungsäußerung gewesen wären.

Bei dem vom Kläger hergestellten ausschließlichen Zusammenhang zwischen dem angestrebten Gehaltsverzicht der Spieler und den Gehaltszahlungen für einen neuen Geschäftsführer handelt es um eine unwahre Tatsache. Nach Ansicht der Kammer ist es bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein Zusammenhang zwischen dem von der Beklagten geforderten Gehaltsverzicht und der doppelten Zahlungsverpflichtung bestand. Denn aus dem zeitlichen Ablauf wird ersichtlich, dass die Verhandlungen des Klägers mit dem Mannschaftsrat über einen Gehaltsverzicht bereits wenige Tage nach der vorübergehenden Aussetzung des Spielbetriebs am 16.03.2020 begonnen haben. Angesichts des mit dieser Aussetzung gerichtsbekannt verbundenen massiven Einnahmerückgangs, insbesondere bezüglich der Zuschauereinnahmen und TV-Gelder, erscheint es der Kammer sehr wahrscheinlich, dass der Gehaltsverzicht von der Beklagten in erster Linie gefordert wurde, um den durch die Aussetzung des Spielbetriebs drohenden Liquiditätsengpass zu überbrücken. Angesichts der zeitlichen Nähe zwischen der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer am 20.04.2020 und der Bestellung des neuen Geschäftsführers am 01.05.2020 dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte bereits mit dem neuen Geschäftsführer über eine Anstellung verhandelte, als der Kläger noch nicht aus seiner Organstellung abberufen war und mit dem Mannschaftsrat über den Gehaltsverzicht verhandelt hat. Doch selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass die Beklagte beabsichtigte, mit einem Teil der eingesparten Spielergehälter das Gehalt des neuen Geschäftsführer zu finanzieren, so hat der Kläger der Mannschaft doch suggeriert, dass die Beklagte den Gehaltsverzicht ausschließlich deshalb anstrebe, um das Gehalt des neuen Geschäftsführers zu finanzieren. Dieser ausschließliche Zusammenhang bestand jedoch, wie aus den zur Akte gereichten Protokollen des Wirtschaftsrates – Corona Ausschuss hervorgeht, nicht (Bl. 151 ff., 155 ff. d.A.). Der Gehaltsverzicht wurde demnach in erster Linie zur Sicherung der Liquidität bei unklarer Finanzlage beabsichtigt.

cc)

Der Beklagten ist zudem der Nachweis gelungen, dass durch die Äußerung des Klägers ihre berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigt worden sind. Denn nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung des Klägers in der Mannschaft nachhaltige Zweifel an dem bereits mündlich in Grundzügen verabredeten Gehaltsverzicht geschürt haben und einige Spieler – ohne die Intervention der Beklagten am 22.04.2020 – nicht ohne Weiteres bereit gewesen wären, eine schriftliche Individualvereinbarung über einen Gehaltsverzicht zu unterzeichnen.

(1)

Der Zeuge T hat im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 bekundet, dass der Gehaltsverzicht für die Mannschaft eine Kernfrage dargestellt habe, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung am 21.04.2020 im Grundsatz zwar besprochen, aber noch nicht endgültig geklärt gewesen sei. Als Reaktion auf die Äußerung des Klägers, dass der Gehaltsverzicht dazu diene, das Gehalt eines neuen Geschäftsführers zu finanzieren, sei Unruhe in der Mannschaft entstanden. Als der Kläger dann, als er aus der Mannschaft darauf angesprochen worden sei, ob er selbst in dieser Situation auf Geld verzichte, diese Frage mit Nein beantwortet habe, hätten einige Spieler den bereits im Grundsatz besprochenen Gehaltsverzicht wieder infrage gestellt. Um die Problematik des Gehaltsverzichts zu klären, habe er den Vorstand informiert. So sei das anschließende Treffen am 22.04.2020 zustande gekommen. Die Aussage des Zeugen T ist vom Zeugen N bestätigt worden. Dieser hat ausgeführt, dass die Äußerung des Klägers, es bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Gehaltsverzicht und der Zahlung eines neuen Geschäftsführergehalts, bei einigen Spielern dazu geführt habe, dass sie dem Gehaltsverzicht nicht mehr hätten zustimmen wollen. Die Unruhe sei entstanden, weil den Spielern wichtig gewesen sei, dass das Geld, auf welches sie verzichteten, auch bei den Mitarbeitern des Vereins ankomme und nicht zur Finanzierung eines weiteren Geschäftsführergehalts benutzt werde. Um die Situation zu klären, habe ein Treffen zwischen den Spielern und dem Verein stattgefunden, bei dem seitens der Beklagten erläutert worden sei, dass das Geld, welches durch den Verzicht eingespart werde, nicht zur Finanzierung des Gehalts eines weiteren Geschäftsführers eingesetzt werde. Auch der Zeuge L hat bekundet, dass nach den Äußerungen des Klägers innerhalb der Mannschaft großer Klärungsbedarf geherrscht habe, da man es abgelehnt habe, dass mit dem Gehaltsverzicht ein neuer Sportdirektor bezahlt werde. Der Zeuge T hat bekundet, dass nach der Äußerung des Klägers innerhalb der Mannschaft darüber diskutiert worden sei, ob jetzt nur auf einen geringeren Teil des Gehalts verzichtet werden solle, als bereits im Grundsatz besprochen. Die Zeugen H und I hatten hingegen keine Erinnerung mehr daran, ob die Äußerungen des Klägers Diskussionen innerhalb der Mannschaft ausgelöst haben.

Die Schilderungen der Zeugen T, N, T und L hinsichtlich der Folgen, welche die Äußerung des Klägers in der Mannschaft hervorgerufen hat, erachtet die Kammer als glaubhaft. Insbesondere die von den Zeugen als zentral herausgestellte „Zweckbindung“ der Gelder, auf die sie verzichten, ist nachvollziehbar und wird durch die WhatsApp-Nachricht vom 24.03.2020 sowie den Inhalt der Pressemitteilung vom 29.04.2020 untermauert. Überdies stimmt die von den Zeugen innerhalb der Mannschaft geschilderte Unruhe mit der Stimmung überein, die der Zeuge E als Mitglied des Wirtschaftsrates beim Telefonat mit dem Zeugen T am 21.04.2020 und zu Beginn des Treffens mit der Mannschaft am 22.04.2020 wahrgenommen hat. Der Zeuge E hat in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 bekundet, dass der Zeuge T aufgrund der Unruhe in der Mannschaft telefonisch um Hilfe gebeten habe, da die Spieler aufgebraust seien. Die Stimmung der Mannschaft zu Beginn des Treffens am 22.04.2020 habe er als aufgewühlt wahrgenommen. Es habe sich herausgestellt, dass innerhalb der Mannschaft darüber diskutiert worden sei, ob unter den veränderten Vorzeichen einem Gehaltsverzicht noch zugestimmt werden solle. Das Treffen mit der Mannschaft habe dazu gedient, die Stimmung zu beschwichtigen. Es sei im Vorfeld so nicht geplant gewesen und einzig durch den Anruf des Zeugen T am 21.04.2020 initiiert worden.

Soweit der Zeuge T hingegen bekundet hat, dass der Klärungsbedarf bei ihm nicht aufgrund der Äußerungen des Klägers entstanden sei, sondern aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte einerseits zu einem Gehaltsverzicht gedrängt, andererseits aber den Kläger freigestellt habe, so vermag dies die Überzeugung der Kammer, dass in erster Linie der von dem Kläger suggerierte ausschließliche Zusammenhang zwischen Gehaltsverzicht und Finanzierung des Gehalts für den neuen Geschäftsführer die Diskussion angefacht hat, nicht zu erschüttern. Denn zum einen hat der Zeuge T den bei ihm persönlich entstandenen Klärungsbedarf beschrieben. Zum anderen ist der Zeuge T kein Mitglied der Mannschaft, sodass er über den Auslöser für den Diskussionsbedarf innerhalb der Mannschaft nicht aus eigener Wahrnehmung berichten kann.

(2)

Bei der Überprüfung, ob berechtigte Interessen der Beklagten erheblich beeinträchtigt worden sind, verkennt die Kammer nicht, dass der Umstand, dass die Beklagte über einen Gehaltsverzicht verhandelte, gleichzeitig aber einen Geschäftsführer freistellte und einen neuen engagierte, für sich genommen bereits zu Diskussionen innerhalb der Mannschaft geführt haben kann. Insoweit erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugen T und L, es sei auch über die Freistellung des Klägers diskutiert worden, als lebensnah. Dennoch ist die Kammer davon überzeugt, dass es der von dem Kläger hergestellte ausschließliche Zusammenhang war, welcher die Unruhe weit überwiegend verursacht hat und dafür maßgebend war, dass einige Spieler am Gehaltsverzicht zweifelten. Dafür spricht nach Ansicht der Kammer, dass die Freistellung des Klägers und die Neuanstellung eines anderen Geschäftsführers durch die Beklagte bereits am 20.04.2020 gegen 18:05 Uhr durch eine Pressemitteilung allgemein bekannt gemacht worden ist. Wenn allein der Umstand der Freistellung des Klägers und Anstellung eines neuen Geschäftsführers Auslöser der von den Zeugen beschriebenen Diskussionen gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Diskussion noch am frühen Abend des 20.04.2020 oder aber am Morgen des 21.04.2020 vor der Verabschiedung durch den Kläger eingesetzt hätten. Dass eine derartige Diskussion aber bereits vor der Verabschiedung durch den Kläger aufgekommen ist, hat keiner der vernommenen Zeugen bekundet. Insoweit verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass sich die Spieler bereits vor seiner Verabschiedung eine Meinung gebildet hätten. Diese Meinungsbildung mag stattgefunden haben, hat jedoch nicht dazu geführt, dass bereits vor seiner Verabschiedung Unruhe in der Mannschaft geherrscht hat bis hin zum Aufbegehren gegen den Gehaltsverzicht. Ferner ist nach Auffassung der Kammer entscheidend zu berücksichtigen, dass die zentrale Motivation der Spieler für einen Gehaltsverzicht darin lag, die übrigen Mitarbeiter zu unterstützen. Dem Kläger war diese Motivation bekannt. Indem er den Spielern am 21.04.2020 suggerierte, die Beklagte beabsichtigte nicht, die Motivation der Spieler zu respektieren, erschütterte er das Vertrauen der Spieler in die Redlichkeit der Beklagten als Verhandlungs- und Vertragspartner. Angesichts der Position des Klägers als ehemaliger Geschäftsführer hatten seine Aussagen Gewicht, da die Spieler erwarten konnten, dass er als bis dato Ansprechpartner für den Gehaltsverzicht über entsprechendes Hintergrundwissen verfügte.

Für die Behauptung des Klägers, es sei offensichtlich gewesen, dass er die Aussage nicht ernst gemeint habe, vermochte die Kammer nach Würdigung der Zeugenaussagen keine Anhaltspunkte zu finden. Im Gegenteil haben zumindest einige der Spieler die Aussagen des Klägers ernst genommen und waren im Zweifel über die Redlichkeit der Beklagten in puncto Gehaltsverzicht. Soweit der Zeuge T bekundet hat, der Kläger habe eine flapsige Äußerung getätigt, vermag dies die Behauptung des Klägers von der fehlenden Ernsthaftigkeit der streitgegenständlichen Aussage nicht zu beweisen, da der Zeuge T nicht persönlich an der Verabschiedung teilgenommen hat.

Des Weiteren hat die Kammer in ihre Überzeugungsbildung einbezogen, dass der Äußerung des Klägers im Rahmen seiner Verabschiedung am 21.04.2020 nach den Aussagen der Zeugen T, H und L ein zumindest unterschwelliger Appellcharakter innewohnte. Die Zeugen H und L haben ausgesagt, dass der Kläger sinngemäß geäußert habe, die Spieler seien blöd/dumm, wenn sie auf Gehalt verzichteten und so einen neuen Geschäftsführer finanzierten. Der Zeuge T hat bekundet, dass der Kläger auf eine Nachfrage aus der Mannschaft erklärte habe, er verzichte nicht auf Gehalt, da es der Beklagten ja möglich sei, einen zweiten Geschäftsführer zu finanzieren. Zumindest unterschwellig gab der Kläger den Spielern damit zu verstehen, dass er ihnen davon abraten würde, den von der Beklagten angestrebten Gehaltsverzicht abzuschließen.

dd)

Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Kläger mindestens mit grober Fahrlässigkeit handelte. Dafür spricht zum einen, dass der Kläger – wie aus der WhatsApp-Nachricht am 24.03.2020 ersichtlich wird – davon Kenntnis hatte, dass die Mannschaft einem Gehaltsverzicht nur zustimmen wollte, wenn sichergestellt war, dass das eingesparte Geld den übrigen Mitarbeitern zu Gute kam. Der Kläger wusste ebenfalls, dass der Gehaltsverzicht bis dato nur mündlich erörtert worden war, aber noch keine individuellen Verzichtserklärungen von den Spielern unterschrieben worden waren. Durch seine Teilnahme an den Sitzungen des Corona-Ausschusses des Wirtschaftsrates hatte er zudem Kenntnis davon, dass aufgrund der vorübergehenden Aussetzung des Spielbetriebs bei der Beklagten eine unklare Finanzlage herrschte und der Gehaltsverzicht der Spieler zur Sicherstellung der Liquidität erforderlich war. Zudem hat der Kläger selbst vorgetragen, jeweils die gleiche Ansprache vor beiden Mannschaftsteilen gehalten zu haben. Dieser Umstand spricht dafür, dass es sich bei der Ansprache nicht um eine spontane Wortmeldung des Klägers gehandelt hat, sondern dieser sich bereits im Vorfeld zumindest in Grundzügen überlegt hat, auf welche Weise er sich von den Spielern verabschiedet. Unter den gegebenen Umständen hätte bei der Vorbereitung dieser Ansprache jedem – und damit auch dem Kläger bewusst sein müssen – dass die Suggestion eines nicht bestehenden ausschließlichen Zusammenhangs zwischen Gehaltsverzicht und Gehaltszahlungen an einen neuen Geschäftsführers durch ihn als bisherigen Geschäftsführer und Ansprechpartner in Sachen Gehaltsverzicht geeignet war, die Unterzeichnung der sich in Vorbereitung befindenden Individualvereinbarungen zu gefährden und damit die finanzielle Situation der Beklagten weiter zu verschlechtern.

Angesichts der gesteigerten Treuepflicht, welche dem Kläger gegenüber der Beklagten als Geschäftsführer oblag, genügt die festgestellte grobe Fahrlässigkeit, um die dargestellte Pflichtverletzung als wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB einzustufen, welcher der Beklagten eine Vertragsfortsetzung unzumutbar macht. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der Kläger bereits am 20.04.2020 aus der Organstellung des Geschäftsführers abberufen war. Da jedoch der Dienstvertrag zum Zeitpunkt der Verabschiedung am 21.04.2020 noch fortbestand und der Kläger sich als ehemaliger Geschäftsführer von der Mannschaft verabschiedet hat, wirkten die Treuepflichten aus der Organstellung zumindest zu diesem Zeitpunkt noch fort.

Angesichts der erheblichen finanziellen Folgen, die durch die Weigerung der Spieler, einen Gehaltsverzicht zu akzeptieren in der außergewöhnlichen Situation der vorübergehenden Aussetzung des Spielbetriebs hätten hervorgerufen werden können, war die Beklagte im vorliegenden Fall nicht gehalten, den Kläger vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung abzumahnen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 431.600 EUR festgesetzt.

Zur Berechnung des Streitwertes hat die Kammer zunächst die Grundgehälter für Mai 2020 bis Juni 2021 nebst den bis zum 10.03.2021 erzielten Punkteprämien berücksichtigt (Grundgehalt nebst Punkteprämien bis zum 31.12.2020: 186.000 EUR, Grundgehalt bis zum 30.06.2020: 108.000 EUR, Punkteprämien vom 01.01.2021 bis 10.03.2021: 13.000 EUR). Von der sich daraus ergebenden Summe i.H.v. 307.000 EUR hat die Kammer angesichts der Geltendmachung des Klageantrags zu 1) im Rahmen einer positiven Feststellungsklage einen Abschlag von 20% vorgenommen, sodass ein Betrag i.H.v 245.600 EUR verbleibt.

Ferner hat die Kammer die erzielbaren Punkteprämien für den 25. bis 34. Spieltag der Saison 20/21 berücksichtigt, die sich auf 30.000 EUR belaufen. Des Weiteren war das Grundgehalt des Klägers für die Saison 21/22 i.H.v. 240.000 EUR zu berücksichtigen nebst den in dieser Saison potentiell zu erzielenden Punkteprämien i.H.v. 102.000 EUR. Da die Realisierbarkeit dieser Ansprüche derzeit noch nicht feststeht, erachtet die Kammer auf die sich daraus ergebende Summe i.H.v. 372.000 EUR einen Abschlag i.H.v. 50% als angemessen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 3 Rn. 16.76).

Die unechten Hilfsanträge waren bei der Bemessung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung ergangen ist (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). § 45 Abs. 1 S. 2 GKG findet auch auf die sog. unechten Hilfsanträge Anwendung (KG Berlin, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 19 W 23/09, juris Rn. 3 m.w.N.).

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