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Kündigung Handelsvertretervertrag bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot

LG Münster – Az.: 22 O 96/18 – Urteil vom 24.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetikartikel und Parfum herstellt. Sie vertreibt ihre Produkte im Direktvertrieb, welcher auch als Multi-Level-Marketingsystem, Network-Marketing und Strukturvertrieb bezeichnet wird. Das bedeutet, die Produkte der Klägerin sind nicht im normalen Einzelhandel erhältlich, sondern werden durch sogenannte „Vertriebspartner“ in deren Namen und auf deren Rechnung verkauft. Diese Vertriebspartner werden an jedem Verkauf mit einer Handelsspanne beteiligt.

Die zweite – und bedeutendere – Verdienstquelle der Vertriebspartner liegt in der Anwerbung neuer Vertriebspartner, die ihrerseits Produkte der Beklagten selbstständig verkaufen und neue Vertriebspartner anwerben können. Auf diese Weise kann mit der Zeit ein Stammbaum (auch „Struktur“ genannt) entstehen. Alle vom Erstwerbenden Angeworbenen werden ihm zugeordnet. Der „Kopf“ eines jeden Stammbaums bekommt Boni in Form von Umsatzbeteiligungen an den Verkäufen der ihm untergeordneten Struktur.

Wenn ein Vertriebspartner eine größere Struktur aufgebaut hat, verschiebt sich sein eigener Aufgabenbereich vom bloßen Verkauf der Produkte hin zu Führungs- und Koordinationsaufgaben. Er muss insbesondere die Mitarbeiter unterer Stufen betreuen und diese bei der Werbung und Organisation mittels Schulungen unterstützen.

Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahre 2004 einen Partnerschaftsvertrag. Nachfolgend baute sich der Kläger sich als Vertriebspartner der Beklagten eine beachtliche Struktur auf. Aufgrund dieser Entwicklung schloss der Kläger im November 2015 zusätzlich einen sogenannten „Orgaleitervertrag“ mit der Beklagten ab (Anlage B3, Bl. 40 ff. d.A.). Der Orgaleitervertrag beinhaltete insbesondere Verpflichtungen zur Betreuung und Schulung der eigenen Vertriebsstruktur sowie ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot in § 8 mit folgendem Wortlaut:

㤠8 Wettbewerbsabreden

1. Dem Orgaleiter ist es untersagt, während des Bestehens seines Vertragsverhältnisses zu M für ein anderes Unternehmen im Bereich des Multi-Level-Marketing oder des Network-Marketing (Strukturvertrieb) tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen,

2. […]

3. Bis zu 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit M ist es dem Orgaleiter untersagt, Vertriebspartner der M abzuwerben oder diese zu veranlassen, ihre Tätigkeit für M ganz oder teilweise einzustellen. Dieses Verbot gilt auch zugunsten der mit M gesellschaftsrechtlich verbundenen (Konzern)Unternehmen.

4. Der Orgaleiter wird darauf hingewiesen, dass er als Handelsvertreter die geschäftlichen Interessen der M zu wahren hat, woraus sich weitergehende Wettbewerbsbeschränkungen ergeben.“

Nachfolgend war der Kläger auch für die X1 AG und die Vertriebsfirma D tätig. Im Jahr 2017 und 2018 sprach er Vertriebspartner der Beklagten auf eine Tätigkeit für die X1 AG an.

Die X1 AG betreibt einen digitalen Marktplatz mit Cashback-System. Auf ihrer Webseite können Unternehmen (sogenannte „X2-Partner“) Werbung schalten und einen Link zu ihrem eigenen Online-Shop bereitstellen. Sobald der Endverbraucher (sogenannter „X2-Kunde“) diesem Link folgt und ein Produkt kauft, bezahlt der X2-Partner der X1 AG eine Provision. Auch der X2-Kunde profitiert durch Cashback (in der Regel als prozentualer Rabatt) von einem Einkauf über den auf der Webseite der X1 AG bereitgestellten Link.

Die Firma D ist Vertragspartner der X1 AG für die Umsetzung des Cashback-Systems „X2“ in Europa. D ist ein Unternehmen, welches Onlineprodukte zur Digitalisierung des Einzelhandels vermarktet. Ihr Vertriebsprodukt ist der sogenannte „MDT-Voucher“, mit dem ein Einzelhändler kostenlos an den X2-Marktplatz angebunden wird. Diese MDT-Voucher werden nicht an Einzelhändler, sondern an unternehmerisch handelnde Personen (Vertriebspartner) vermarktet, welche im Gegenzug am europäischen Händler-Transaktionspool beteiligt werden und dadurch langfristig – über ein vielschichtiges Bonussystem – ein „passives“ Einkommen erzielen können. Diese Vertriebspartner können wiederum selbst oder zusammen in einem Team „MDT-Voucher“ verkaufen.

Die Beklagte war mit der Tätigkeit des Klägers für die X1 AG nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 23.03.2018 (Anlage B 4, Bl. 47 d. A.) mahnte sie den Kläger wegen seiner Tätigkeit für die X1 AG ab. Der Kläger teilte der Beklagten mit Email vom 27.04.2018 (Anlage B 5, Bl. 48 d. A.) mit, er habe nunmehr eine Entscheidung für sie getroffen und seine Tätigkeit für die X1 AG eingestellt. Zur Glaubhaftmachung übersandte er eine entsprechende Bestätigung der X1 AG vom 25.04.2018 (Anlage B 6, Bl. 49 d. A.).

Am 24.06.2018 verschickte der Kläger eine Rund-Mail unter dem Betreff „Info G zu D / X2 Group“ an zu seiner Struktur gehörende Vertriebspartner der Beklagten (Anlage B 7, Bl. 50 d. A.). In dieser Email hieß es unter Beifügung eines entsprechenden Links:

„Die meisten haben unseren Newsletter der neuen Vertriebsfirma „D“ erhalten. Viele aber nicht registriert, um was es ging.

Anbei eine Wiederholung. Ansehen lohnt sich.

Auch für alle „Nichtimmolvierte“ sicherlich interessant. Bei Fragen mich gerne kontaktieren.“

Die Email, die im unteren Abschnitt weitere Hinweise auf die X1 AG enthielt, endete mit dem Namen des Klägers, der sich als

„External Partner for X1 AG

National Director“

bezeichnete.

Die Beklagte sprach dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.2018 (Anlage B 8, Bl. 51 d. A.). die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund aus und hilfsweise die Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Die fristlose Kündigung ging dem Kläger am 05.07.2018 zu.

Der Kläger ist der Ansicht, die fristlose Kündigung sei mangels eines wichtigen Grundes im Sinne von § 89a Abs. 1 HGB unwirksam, unverhältnismäßig und verfristet. Die E-Mail vom 24.06.2018 habe nicht für die X1 AG werben sollen. Die Bezeichnung als „External Partner for X1 AG National Director“ sei  „dummerweise“ erfolgt und nicht beabsichtigt gewesen. Zudem stünden weder die X1 AG noch die Vertriebsfirma D in einem Konkurrenzverhältnis zur Beklagten, da diese in ganz anderen Geschäftsfeldern als die Beklagte tätig seien. Tatsächlich verhalte es sich so, dass er auf der Plattform der X1 AG für die Beklagte Werbung mache. Er sei folglich nicht in ein Konkurrenzverhältnis zu der Beklagten getreten, sondern er nutze seine Aktivitäten, um für diese zu werben.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 02.07.2018 fristlos zum 05.07.2018 aus wichtigem Grund beendet worden ist, sondern bis zum 31.01.2019 unverändert fortbesteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund für gerechtfertigt. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe durch seine Tätigkeit für die X1 AG und die Vertriebsfirma D gegen sein vertragliches Wettbewerbsverbot in § 8 Nr. 1 des Orgaleitervertrags verstoßen. Bei der X1 AG handele es sich ebenso wie bei der Vertriebsfirma D, die zur X2-Gruppe gehöre, um ein Strukturvertriebsunternehmen. Beide Unternehmen stünden folglich zu ihr im Wettbewerb um Vertriebspartner.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es setzt voraus, dass dem Recht oder der rechtlichen Lage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen.

Dies ist Ansehung der ausgesprochenen fristlosen Kündigung, deren Berechtigung der Kläger bestreitet, der Fall. Denn ein Urteil ist geeignet, Klarheit zu schaffen, ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung beendet worden ist oder bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterbestanden hat.

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2. Die Klage ist allerdings unbegründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Handelsvertreter- und Partnerschaftsverhältnis wurde durch den Zugang der fristlosen Kündigung vom 02.07.2018 gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 BGB aus wichtigem Grund beendet.

Ein wichtiger Grund gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden bei objektiver und gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falles eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächsten Beendigungstermin, zu dem das Vertragsverhältnis durch fristgerechte Kündigung beendet werden könnte oder durch Zeitablauf etc. enden würde, unzumutbar ist.

Hier ist der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächsten Beendigungstermin mit Ablauf des 31.01.2019 angesichts des gravierenden Verstoßes des Klägers gegen § 8 Nr. 1 des Orgaleitervertrages unzumutbar gewesen.

a) Einen solchen Verstoß stellt zum einen die Tätigkeit des Klägers für die Firma D dar.

aa) Dass er für die Vertriebsfirma D tätig geworden ist, stellt der Kläger nicht in Abrede. Eine solche Tätigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus seiner E-Mail vom 24.06.2018, in welcher er sich als zuständiger Ansprechpartner für Fragen bezüglich der Vertriebsfirma D zur Verfügung stellt, den Newsletter der Firma D als „unseren“ Newsletter bezeichnet und sich selbst in Abgrenzung zu den Adressaten in Bezug auf die Firma D als „involviert“ ansieht.

bb) Dass es sich bei der Vertriebsfirma D um ein Unternehmen des Strukturvertriebs handelt, unterliegt keinem Zweifel.

(1) Ein Strukturvertriebsunternehmen zeichnet sich insbesondere durch den Aufbau einer Struktur in Form eines Stammbaums aus, so dass verschiedene Ebenen („Multi-Level“) entstehen. Der Kopf einer jeden Struktur wird in irgendeiner Form an den Umsätzen der untergeordneten Teammitglieder beteiligt. Wesentliche Verdienstmöglichkeiten in einem solchen Strukturvertrieb liegen somit gerade in der Anwerbung weiterer Vertriebspartner oder „Teammitglieder“.

(2) In der als Anlage B12 unter Bl. 98 ff. zu den Akten gereichten Vertriebsmappe der Firma D werden zahlreiche Merkmale eines solchen Strukturvertriebs – insbesondere der für den Strukturvertrieb charakteristische Teamaufbau nach dem Stammbaumprinzip und „passive“ Verdienstmöglichkeiten über ein Bonussystem – dargelegt.

So schildert der Firmengründer im Einleitungswort (Bl. 98 d. A.), dass zwar Produktverkauf und Provisionseinnahmen die Grundlagen des Geschäfts eines Vertriebspartners bei der Firma D darstellten, dass aber über den Aufbau eines Netzwerks Gleichgesinnter noch mehr Einnahmen möglich seien.

In Übereinstimmung hierzu wird im Rahmen der Erläuterung des „binären Geschäftsmodells“ (Bl. 115 ff.) ausgeführt, dass MDT-Pakete selbst oder auch im Team verkauft werden können und dass unter anderem dann ein Bonus zur Auszahlung kommt, wenn im „linken und rechten Verkaufsteam“ jeweils mindestens ein MDT-Paket verkauft und damit ein „Cycle“ erreicht wird.

Neben diesem „Cylce Bonus“ gibt es – neben 10 weiteren Boni – auch noch den  „Generations Bonus“, bei dem ausdrücklich auf das Strukturvertriebssystem Bezug genommen wird. So heißt es auf Seite 39 der als Anlage B12 eingereichten Vertriebsmappe der Firma D (Bl. 133 d. A.):

„Um einen Generations Bonus zu erhalten, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) In Ihrer Struktur links oder rechts ist mindestens ein direkter Partner, der die gleiche oder eine höhere Position im Karriereplan erreicht hat wie Sie.

b) Sie selbst sind mindestens 2 Star Partner.

Liegt dieser Sachverhalt vor, erhalten Sie für jeden Cycle, den dieser direkte Partner mit seinem Team produziert, einen Generations Bonus wie folgt: […]“

cc) Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, die Vertriebsfirma D sei in Bezug auf die von ihr vertriebenen Produkten auf ganz anderen Geschäftsfeldern als die Beklagte tätig.

Der Beklagte verkennt, dass sich das Wettbewerbsverbot in § 8 Nr. 1 des Orgaleitervertrages vor allem gegen die Gefahr richtet, dass ein Orgaleiter versucht, qualifizierte und erfahrene Vertriebspartner seiner Struktur für das fremde Strukturvertriebsunternehmen anzuwerben. Diese Gefahr ist umso größer, weil der Orgaleiter mit den Vertriebspartnern seiner Struktur in engem Kontakt steht und die von der Beklagten nachgefragten Dienstleistungen ihrer Vertriebspartner – wie etwa Werbe-, Teamaufbau-, Koordinations- und Schulungstätigkeiten – grundsätzlich auch im Netzwerk eines anderen Strukturvertriebs erbracht werden können. Wenn aber ein Vertriebspartner der Beklagten auch noch für einen anderen Strukturvertrieb tätig ist, besteht – vor allem, wenn er sich bei dem fremden Strukturvertriebsunternehmen bessere Verdienstmöglichkeiten verspricht – die Gefahr, dass er seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr mit der gewohnten Intensität und Aufmerksamkeit nachkommt oder diese sogar vollständig einstellt. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Orgaleiter selbst, der in seinem Bemühen, den umfangreichen Schulungs- und Betreuungspflichten gegenüber den Vertriebspartnern seiner Struktur gerecht zu werden, nachlassen wird, wenn ihm Aktivitäten für das fremde Strukturvertriebsunternehmen lohnender erscheinen.

b) In der Tätigkeit des Klägers für die X1 AG liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 8 Nr. 1 des Orgaleitervertrages.

aa) Der Kläger hat seine Tätigkeit als Vertriebspartner für die X1 AG fortgesetzt, und zwar unabhängig von der Frage, ob eine Tätigkeit für die Firma D gleichzeitig auch eine Tätigkeit für die X1 AG darstellt.

Die fortdauernde Tätigkeit des Klägers für die X1 AG folgt aus seinem eigenen Sachvortrag, in welchem er darlegt, dass er die Plattform der X1 AG als deren Vertriebspartner nutze, um für die Beklagte Werbung zu machen. Um dies zu veranschaulichen, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung einen entsprechenden screen-shot zu den Akten gereicht, aus dem sich ergibt, dass auf der Plattform der X1 AG auch Vertriebspartner der Beklagten gefunden werden können. Passend hierzu lässt auch die als Anlage B 7 unter Bl. 50 zu den Akten gereichte Email vom 24.06.2018, in der sich der Kläger als „External Partner for X1 AG National Director“ bezeichnet, darauf schließen, dass er in der Zeit nach der Abmahnung und vor Ausspruch der Kündigung mit der X1 AG zusammengearbeitet hat. Wenn der Kläger geltend macht, die Bezeichnung als „External Partner for X1 AG National Director“ sei „dummerweise“ erfolgt, ist dies nicht geeignet, eine Zusammenarbeit in Frage zu stellen, zumal der Kläger nicht etwa vorträgt, dass es sich bei der Versendung der Email zum Beispiel um ein Versehen gehandelt habe. Gegen ein versehentliches Versehen einer sozusagen „nicht mehr aktuellen Muster-Email“ würde aber auch sprechen, dass im Zeitpunkt der Versendung seit der angeblichen Einstellung der Tätigkeit für die X1 AG bereits rund drei Monate vergangen waren und ferner, dass der Kläger im Zeitpunkt des Versendens in die Betreffzeile eigenhändig „X2 Group“ eingetragen hat.

bb) Auch bei der X1 AG handelt es sich um ein Strukturvertriebsunternehmen.

Dies ergibt sich aus der als Anlage B 13 unter Bl. 144 ff. zu den Akten gereichten Stellenanzeige, in welcher der „President Team Member und Regionalmanager External Partner for X1 AG“ im Rahmen einer Tätigkeit als Vertriebspartner für die X2-Gruppe davon spricht, dass sich die Interessenten zusätzlich für Führungsaufgaben im Unternehmen qualifizieren und ihr eigenes Team bilden können. In einer an Interessierte gerichteten E-Mail (Anlage B15, Bl. 149 ff. d. A.) wird die X2-Gruppe als eine „binäre Vertriebsorganisation“ beschrieben. In der als Anlage B 14 unter Bl. 147 f. zu den Akten gereichten Email erläutert ein für die X2-Gruppe tätiger Vertriebspartner unter dem Betreff „X2 Vertrieb“, dass  „Teampartnervertrieb“ und das Einschreiben „neu geworbener Teampartner“ möglich sei.

cc) Für den Verstoß gegen § 8 Nr. 1 des Orgaleitervertrages ist ohne Belang, dass der Kläger in seiner Funktion als Vertriebspartner der X1 AG Produkte der Beklagten über die Webseite der X1 AG angeboten und dadurch deren Absatz gefördert haben will. Denn wie bereits dargelegt worden ist, richtet sich das Wettbewerbsverbot in § 8 Nr. 1 des Orgaleitervertrages vor allem gegen die Gefahr, dass ein Orgaleiter versucht, qualifizierte und erfahrene Vertriebspartner seiner Struktur für das fremde Strukturvertriebsunternehmen anzuwerben. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, welche Produkte das fremde Unternehmen vertreibt oder welche Produkte der Kläger für dieses Unternehmen vertreibt.

c) Die vorgenannten Verstöße gegen das sich aus § 8 Nr. 1 des Orgaleitervertrages ergebende Wettbewerbsverbot wiegen umso schwerer, weil sie im Anschluss an das Schreiben der Beklagten vom 23.03.2018 begangen wurden, mit dem der Kläger wegen seiner Tätigkeit für die X1 AG abgemahnt worden war. Schon dadurch, dass der Kläger seine Tätigkeit für die X1 AG ungeachtet der Abmahnung fortsetzte und darüber hinaus auch noch für die mit der X2-Gruppe verbundene Vertriebsfirma D tätig wurde, ist für die Beklagte wegen einer grundlegenden Beschädigung des Vertrauensverhältnisses eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar geworden. Erst recht muss dies aber mit Blick darauf gelten, dass der Kläger angesichts der Abmahnung sogar ausdrücklich beteuert hatte, die von ihm begonnene Tätigkeit für die X1 AG einzustellen.

d) Die außerordentliche Kündigung ist nicht nach § 626 Abs. 2 BGB verfristet. Nachdem sie den Kläger wegen seiner Tätigkeit für ein fremdes Strukturvertriebsunternehmen abgemahnt hatte, war die Beklagte gehalten, die weitere Entwicklung im Hinblick auf die zukünftige Einhaltung des Wettbewerbsverbotes durch den Kläger abzuwarten. Davon, dass der Kläger weiterhin gegen das Wettbewerbsverstoß verstieß, erhielt die Beklagte durch dessen Rund-Email vom 24.06.2018 Kenntnis. Der Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 02.07.2018, die dem Kläger am 05.07.2018 zuging, erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 10.000,00 EUR

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