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Rücknahme der Kündigung im Prozess


Arbeitgeberkündigung

Zusammenfassung:

Welche Partei – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – trägt bei Rücknahme einer arbeitgeberseitigen Kündigung während des laufenden Kündigungsschutzrechtsstreites die Kosten des Verfahrens, wenn der Arbeitnehmer den Rechtsstreit in der Folge für erledigt erklärt und der Arbeitgeber sich der Erklärung nicht anschließt? Im Regelfall liegt in dieser Konstellation die Kostenlast beim Arbeitgeber, wie das Landesarbeitsgericht kürzlich entschied. Lesen Sie den diesbezüglichen Beschluss im Volltext.


Landesarbeitsgericht Nürnberg

Az: 4 Ta 135/15

Beschluss vom 15.10.2015


Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 17.09.2015, Az.: 9 Ca 777/15 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 444,– festgesetzt.


Gründe

I.

In dem Kündigungsrechtsstreit der Parteien über die ordentliche Beendigungskündigung der Beklagten vom 30.07.2015 hat der Kläger wegen der noch vor Durchführung der Güteverhandlung erklärten Rücknahme der Kündigung und Einigung der Parteien über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Hauptsache für erledigt erklärt.

Hierzu hat sich die Beklagte i.R.d. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO bei erteiltem gerichtlichen Hinweis nicht erklärt.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17.09.2015 sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.

Gegen den ihr am 18.09.2015 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Telefax vom selben Tag „Einspruch“ eingelegt und beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 01.10.-2015 hat das Erstgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 und Abs. 2, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel ist als die im Gesetz vorgesehene sofortige Beschwerde zu behandeln.

2. Das Erstgericht hat zutreffend der Beklagten im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Nach der Erledigterklärung des Klägers, der die Beklagte nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen widersprochen hat, war vom Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Nimmt der Arbeitgeber in einem anhängigen Kündigungsrechtsstreit seine Kündigung wieder zurück, sind ihm bei einer gerichtlichen Kostenentscheidung i.R.d. § 91a Abs. 1 ZPO in der Regel die Kosten aufzuerlegen. Die Rücknahme einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess ist nämlich eine Erklärung, die – was die Pflicht zur Kostentragung anlangt – einer freiwilligen Erfüllung des Klageanspruches gleichsteht (vgl. hierzu Hessisches LAG vom 14.05.2008 – 8/15 Ta 490/07, zitiert in Juris; LAG Köln vom 14.03.1995 – 4 Ta 62/95 – NZA 1995, 1016).

Dies gilt auch dann, wenn in einem Frühstadium des Kündigungsrechtsstreits der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, durch Rücknahme der Klage das Entstehen von Gerichtsgebühren zu verhindern, vgl. Nr. 8210 Abs. 2 Satz 1 KV-GKG. In einem solchen Fall wären lediglich Zustellkosten angefallen.

Es hätte nämlich auch die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Beendigung des Verfahrens durch einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen und damit anfallende Gerichtsgebühren wieder in Wegfall zu bringen, vgl. Vorbemerkung 8 KV-GKG. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Parteien im Rahmen der Erledigterklärung nach § 91a ZPO über die Kostentragung einigen oder die Beklagte einseitig eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, vgl. Nr. 8210 Abs. 2 Satz 2 KV-GKG. Bis auf die durch die Zustellung der Klageschrift entstandenen Kosten hätte sich auch hierdurch der Anfall von Gerichtsgebühren vermeiden lassen.

Von diesen durchaus naheliegenden verfahrenstechnischen Möglichkeiten haben die Parteien im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht. Sie haben damit eine Kostenentscheidung des Gerichts ausgelöst, die dazu führt, dass die angefallenen Gerichtsgebühren nicht wieder entfallen.

Da insoweit von beiden Seiten prozessualen Obliegenheiten nicht entsprochen worden ist, die zu einer gebührenrechtlichen Entlastung geführt hätten, besteht im Rahmen der Billigkeitsprüfung keine Veranlassung von der Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin abzuweichen.

Die Beklagte hat durch den Ausspruch ihrer Beendigungskündigung Anlass für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gegeben.

Diese Kündigung war auch nicht dadurch veranlasst, dem Kläger nach seiner Erkrankung einen anderen Arbeitsplatz zuweisen zu wollen. Hierfür wären nämlich die Ausübung des Direktionsrechts oder der Ausspruch einer Änderungskündigung die geeigneten arbeitsrechtlichen Maßnahmen für den Arbeitgeber gewesen und nicht der Ausspruch einer Beendigungskündigung. Insoweit wäre der Kündigungsrechtsstreit zugunsten des Klägers zu entscheiden gewesen.

III.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 78 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert der Beschwerde bemisst sich nach Höhe der streitgegenständlichen Gerichtsgebühren bei einem festgesetzten Streitwert von EUR 8.100,–, Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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