Täglich neue Pfändungen, ständig Rückbuchungen – und dann kündigt die Bank: Ohne Zugriff auf das Geschäftskonto droht dem Unternehmen der sofortige finanzielle Stillstand. Reicht dieser Schock aus, um das Institut per Eilverfahren zur Weiterführung zu zwingen, wenn die Suche nach einem Ersatzkonto unklar bleibt?
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum Eilschutz eine Kontokündigung meist nicht stoppt
- Wann Recalls und Pfändungen die Kündigung rechtfertigen
- Warum hohe Umsätze gegen eine Existenznotlage sprechen
- Darf die Bank Privatkonten bei Umgehung mitkündigen?
- Zwei Monate Frist: Kündigung ohne Begründung wirksam?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die existenzielle Notlage auch, wenn mein Betrieb hohe Millionenumsätze erzielt?
- Darf die Bank mein privates Konto kündigen, wenn ich darüber Firmenumsätze abwickle?
- Wie viele schriftliche Ablehnungen anderer Banken benötige ich für einen erfolgreichen Eilantrag?
- Was kann ich tun, wenn die Zwei-Monats-Frist für eine Neueröffnung nicht ausreicht?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Eilschutz, wenn ich den Bankwechsel nicht sofort einleite?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 U 81/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Hamm
- Datum: 05.11.2025
- Aktenzeichen: 31 U 81/25
- Verfahren: Eilverfahren zur Kontofortführung
- Rechtsbereiche: Bankrecht
- Relevant für: Banken, Geschäftskunden, Unternehmen bei Kontokündigung
Eine Bank darf Geschäftskonten bei sachlichen Gründen kündigen, wenn keine konkrete existenzielle Notlage droht.
- Häufige Rückbuchungen und Pfändungen bieten der Bank einen sachgerechten Grund für die Kündigung.
- Kunden müssen eine drohende Existenznot durch den Kontoverlust detailliert und zweifelsfrei belegen.
- Firmen müssen rechtzeitig und belegbar nach einem neuen Konto bei anderen Banken suchen.
- Hoher Aufwand oder Kosten für den Bankwechsel verhindern eine wirksame Kündigung nicht.
- Im Eilverfahren gelten besonders strenge Anforderungen an den Beweis einer drohenden Pleite.
Warum Eilschutz eine Kontokündigung meist nicht stoppt
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund gemäß § 936 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden. Das bedeutet konkret: Der Verfügungsanspruch ist das rechtliche Ziel (z. B. die Kontoführung), während der Verfügungsgrund die besondere Eilbedürftigkeit beschreibt. Glaubhaft machen bedeutet, dass Tatsachen nicht strikt bewiesen, sondern dem Gericht durch Belege oder eidesstattliche Versicherungen lediglich als sehr wahrscheinlich dargelegt werden müssen.
Bei einer sogenannten Leistungsverfügung, die die Hauptsache praktisch vorwegnimmt, gelten dabei gesteigerte Anforderungen an den Antragsteller. Ein solches Vorgehen ist nur zulässig, wenn der Betroffene dringend auf die Erfüllung angewiesen ist oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile bis hin zu einer existenziellen Notlage drohen. Grundsätzlich liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn die Verwirklichung eines Rechts ohne eine schnelle gerichtliche Eilentscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Vielmehr muss der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein oder müssen ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist. – so das Oberlandesgericht Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 31 U 81/25) musste im November 2025 prüfen, ob diese strengen Voraussetzungen bei einem drohenden Kontoverlust erfüllt sind. Zwei betroffene Unternehmer wollten per Eilschutz erreichen, dass ihre bisherige Bank die gekündigten Konten bis mindestens Ende März 2026 weiterführt, um den laufenden Zahlungsverkehr aufrechtzuerhalten.
Die gerichtlichen Eilanträge blieben erfolglos. Das Gericht wies das Begehren der Kontoinhaber endgültig zurück und änderte damit eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Detmold (Az.: 02 O 89/25) ab. Nach Ansicht der Richter führt die bloße Kündigung eines Kontos nicht automatisch zu einer existenziellen Notlage, weshalb weder ein Verfügungsgrund noch ein rechtlicher Anspruch auf eine Fortführung glaubhaft gemacht wurden.
Konsequenz für Sie: Wenn Ihr Eilantrag wie in diesem Fall scheitert, müssen Sie das Konto zum Ablauf der Kündigungsfrist räumen. Es gibt keine automatische „Schonfrist“ über das Kündigungsdatum hinaus. Stellen Sie daher sofort bei Einreichung des Eilantrags parallel alle Zahlungsströme auf ein Notfallkonto um, damit Ihr Betrieb bei einer Ablehnung nicht sofort stillsteht.

Wann Recalls und Pfändungen die Kündigung rechtfertigen
Die ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags richtet sich nach den Vorgaben des § 675h BGB. Sofern es sich bei dem Kreditinstitut um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, unterliegt dieses zusätzlich dem Willkürverbot aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das bedeutet konkret: Während Privatbanken ihre Kunden fast frei wählen können, sind öffentlich-rechtliche Institute wie Sparkassen an Grundrechte gebunden und dürfen Kunden nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen oder ausschließen. Gemäß den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, in diesem Fall der Klausel Nummer 26 Absatz 1, setzt eine ordentliche Kündigung lediglich einen sachgerechten Grund voraus, wobei berechtigte Belange des Kunden abzuwägen sind. Für einen solchen sachgerechten Grund ist weder ein schuldhaftes Verhalten noch ein schwerwiegender „wichtiger Grund“ im Sinne einer fristlosen Kündigung erforderlich, sondern ein objektiv nachvollziehbarer Anlass reicht völlig aus.
Ein sachgerechter Grund liegt demnach vor, wenn die Umstände, die die J-Bank zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener vernünftiger Beobachter das Verhalten der J.-Bank als Reaktion für nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Grundrechte des von der Kündigung Betroffenen der Sachlage angemessen halten muss. – so das OLG Hamm
Fordern Sie die Bank nach Erhalt der Kündigung umgehend schriftlich auf, Ihnen die konkreten sachlichen Gründe mitzuteilen. Auch wenn die Bank dies nicht im Kündigungsschreiben selbst tun muss, benötigt Ihr Anwalt diese Information, um die Wirksamkeit der Kündigung und Ihre Chancen auf Eilschutz fundiert prüfen zu können.
In der rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht berief sich die Bank auf eine ganze Reihe derartiger objektiver Anlässe für die Beendigung der Bankverbindung. Allein im Jahr 2025 registrierte das Finanzinstitut bei dem betroffenen Hauptunternehmen mehr als 40 Rückbuchungsanfragen, sogenannte Recalls, die von Kunden wegen mutmaßlich unseriösen Geschäftsverhaltens initiiert wurden. Hinzu kam eine Vielzahl von Pfändungen auf den betroffenen Geschäftskonten, unter anderem veranlasst durch das Finanzamt Detmold sowie die Staatsanwaltschaft München II. Das Gericht wertete diese außergewöhnliche Häufung von kritischen Vorfällen in Kombination mit negativen Medienberichten über die Geschäftspraktiken der Firma als völlig ausreichenden sachgerechten Grund für den Rauswurf.
Warum hohe Umsätze gegen eine Existenznotlage sprechen
Um die Fortsetzung einer Kontobeziehung im Wege des Eilverfahrens gerichtlich zu erzwingen, muss das betroffene Unternehmen eine drohende existenzielle Notlage sehr detailliert und substantiiert darlegen. Substantiiert darlegen bedeutet hier, dass keine pauschalen Behauptungen ausreichen, sondern konkrete Zahlen, Daten und Belege für die drohende Zahlungsunfähigkeit vorgelegt werden müssen. Der Kontoinhaber hat in einem solchen Verfahren nachzuweisen, dass er sich rechtzeitig, aber letztlich völlig erfolglos um die Eröffnung eines Ersatzkontos bei anderen Kreditinstituten bemüht hat. Ein bloßer organisatorischer oder finanzieller Mehraufwand für den Bankwechsel, etwa durch eine zwingende IT-Umstellung oder die notwendige Information des Kundenstamms, begründet für sich genommen noch keine unmittelbare Existenzgefahr.
Die Kündigung eines Kontos führt nicht per se zu wesentlichen, dringend zu behebenden Nachteilen […] und damit erst recht nicht ohne Weiteres zu einer existentiellen Notlage des Kontoinhabers. Solches bedarf vielmehr eingehender Darlegung, an der es hier fehlt. – so das Gericht
Im verhandelten Fall scheiterten die Kontoinhaber an diesen strengen Darlegungspflichten. Das Hauptunternehmen verzeichnete nach eigenen Angaben einen jährlichen Umsatz zwischen 2,5 und 3,5 Millionen Euro, was nach Auffassung des Gerichts bereits stark gegen einen drohenden unmittelbaren finanziellen Ruin sprach. Zwar behauptete die Firmenleitung, dass sich schlichtweg keine andere Bank finden ließe, blieb bei dieser Argumentation jedoch völlig pauschal. Die Richter bemängelten, dass weder konkrete Namen angefragter Ersatzbanken noch genaue Zeitpunkte oder spezifische Ablehnungsgründe präsentiert wurden.
Praxis-Hürde: Nachweis der Ersatzkontosuche
Um einen Eilstopp der Kündigung zu erreichen, müssen Sie belegen, dass Sie „banklos“ sind. Messen Sie Ihre Erfolgsaussichten an dieser Liste: Liegen Ihnen schriftliche Ablehnungen von mindestens drei bis fünf anderen Banken vor? Enthalten diese Schreiben konkrete Namen von Ansprechpartnern und Daten der Anfrage? Ohne diese Detailtiefe lehnen Gerichte den Eilschutz regelmäßig ab, da die bloße Behauptung, man finde kein Konto, rechtlich nicht ausreicht.
Kosten des Wechsels unzureichend belegt
Auch der Verweis auf extrem hohe Umstellungskosten im sechs- bis siebenstelligen Bereich überzeugte die Richter nicht. Diese Summen waren lediglich grob geschätzt und wurden vom Gericht als nicht substantiiert genug verworfen. Eine zusätzlich vorgelegte Erklärung eines als Minijobber beschäftigten Mitarbeiters entkräftete die angebliche Notlage eher, als sie zu stützen: Aus dem Schreiben vom 16. Juni 2025 ging hervor, dass die interne Umstrukturierung der Buchhaltung im Wesentlichen bereits abgeschlossen war und lediglich handhabbare Restarbeiten verblieben.
Darf die Bank Privatkonten bei Umgehung mitkündigen?
Ein sachgerechter Grund für die Beendigung einer Bankverbindung liegt regelmäßig vor, wenn eine bereits wirksam ausgesprochene Kündigung gezielt durch die Nutzung von Konten wirtschaftlich oder personell verbundener Personen umgangen wird. Jegliche Verschleierung der wahren wirtschaftlichen Berechtigung an den geführten Konten rechtfertigt die vollständige Beendigung der Geschäftsbeziehung durch die Bank. Auch wenn eine Bank bestimmte Kontonutzungen in der Vergangenheit geduldet hat, endet dieser Vertrauensschutz sofort, sobald sich die grundlegenden Verhältnisse durch die Kündigung eines verbundenen Unternehmens maßgeblich verändern.
Diese rechtliche Konstellation wurde dem Geschäftsführer des Unternehmens zum Verhängnis, der neben der Firma auch persönliche Geschäftskonten bei derselben Bank unterhielt. Nachdem das Kreditinstitut der GmbH gekündigt hatte, liefen die Zahlungsströme einfach weiter: Über die Konten des Geschäftsführers, der als Alleingesellschafter fungierte, wurden weiterhin Umsätze verbucht, die eindeutig dem gekündigten Hauptunternehmen zuzuordnen waren. Das Oberlandesgericht Hamm sah in dieser Praxis eine klare Umgehung der Kündigung und eine bewusste Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung. Das Argument des Mannes, die Bank habe diese übergreifende Nutzung über Jahre hinweg beanstandungslos geduldet, ließen die Richter nicht gelten. Mit der Kündigung der Hauptfirma hatten sich die rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert, weshalb die Beendigung der Kontoverträge auch gegenüber dem Geschäftsführer absolut rechtmäßig war.
Achtung Falle: Umgehung durch Privatkonten
Nutzen Sie nach einer Kündigung niemals Ihr privates Konto oder das Konto einer Tochtergesellschaft für die geschäftlichen Zahlungsströme der gekündigten Firma. Dieses Urteil zeigt: Die Bank darf in diesem Fall sofort auch alle anderen Konten kündigen, selbst wenn diese bisher beanstandungsfrei geführt wurden. Die Umgehung der Kündigungsfolgen wird als massiver Vertrauensbruch gewertet, der den „sachgerechten Grund“ für einen kompletten Rauswurf liefert.
Zwei Monate Frist: Kündigung ohne Begründung wirksam?
Nach § 675h Abs. 2 BGB ist die Bank berechtigt, einen unbefristet laufenden Zahlungsdiensterahmenvertrag mit einer Frist von mindestens zwei Monaten ordentlich zu beenden. Die entsprechende Kündigungerklärung muss dabei stets in Textform gemäß § 126b BGB an den Kunden übermittelt werden. Die Textform bedeutet konkret: Die Nachricht muss lesbar auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) vorliegen; eine handschriftliche Unterschrift ist im Gegensatz zur strengeren Schriftform nicht erforderlich. Eine weitergehende formelle Begründungspflicht direkt im Kündigungsschreiben selbst ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen, sofern die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich als materielle Voraussetzung einen sachlichen Grund fordern.
In der Praxis hielt die Bank diese formalen Spielregeln exakt ein. Das Geldinstitut kündigte dem Hauptunternehmen Mitte April 2025 zum 20. Juni, während die Kündigung für den Geschäftsführer im Mai mit Wirkung zum 11. Juli ausgesprochen wurde. Die gekündigten Unternehmer versuchten, formale Fehler der Bank geltend zu machen, und rügten insbesondere die fehlende Begründung in den Schreiben, da diese lediglich pauschal auf ein schwindendes Interesse an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung verwiesen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die vorgeschriebene Textform gewahrt wurde und die fehlende Begründung im Schreiben die Wirksamkeit der Kündigung in keiner Weise berührt. Da objektiv ein sachlicher Kündigungsgrund vorlag, verhielt sich die Bank bei der Beendigung der Kontoführung völlig rechtskonform.
OLG Hamm: Hohe Hürden für den Kontoerhalt
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts verdeutlicht, dass die Hürden für den gerichtlichen Erhalt eines Geschäftskontos extrem hoch liegen. Da es sich um ein obergerichtliches Urteil handelt, hat es Signalwirkung für die gesamte Bankenpraxis: Gerichte werden Firmen nur noch in absoluten Ausnahmefällen helfen, wenn die „Banklosigkeit“ lückenlos durch abgelehnte Anträge bei anderen Instituten bewiesen ist. Für Sie bedeutet das: Verlassen Sie sich niemals auf einen gerichtlichen Stopp der Kündigung, sondern priorisieren Sie die Eröffnung eines Ersatzkontos bei einer anderen Bankengruppe, sobald das Kündigungsschreiben eintrifft.
Checkliste: So machen Sie eine Notlage glaubhaft
Prüfen Sie sofort das Datum des Kündigungszugangs: Ab diesem Tag läuft Ihre Zwei-Monats-Frist für den Kontowechsel. Wenn Sie rechtlich gegen die Kündigung vorgehen wollen, erstellen Sie innerhalb der ersten zwei Wochen eine Liste aller Fixkosten (Löhne, Mieten, Steuern), die ohne dieses Konto nicht bedient werden können. Nur mit dieser detaillierten Aufstellung können Sie vor Gericht eine „existenzielle Notlage“ für den Eilschutz glaubhaft machen.
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Die Kündigung eines Geschäftskontos gefährdet die Handlungsfähigkeit Ihres Unternehmens, doch gerichtlicher Eilschutz erfordert eine präzise Darlegung der Existenznotlage. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Wirksamkeit der Kündigungsgründe und unterstützen Sie dabei, die strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung rechtssicher zu erfüllen. So wahren Sie Ihre Interessen gegenüber dem Kreditinstitut und sichern Ihren laufenden Zahlungsverkehr ab.
Experten Kommentar
Die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten klingt auf dem Papier ausreichend, ist in der Realität aber eine tickende Zeitbombe. Was viele nicht wissen: Durch die strengen Geldwäscheprüfungen der Banken dauert die Neueröffnung eines Geschäftskontos heute oft sechs bis acht Wochen. Wer erst wochenlang mit der alten Bank streitet, verliert unwiederbringlich wertvolle Zeit.
Ich rate bei solchen Kündigungen dringend dazu, die juristische Gegenwehr strikt von der operativen Rettung des Betriebs zu trennen. Betroffene sollten parallel zur anwaltlichen Prüfung sofort Eröffnungsanträge bei mehreren Instituten stellen, um diese massiven Compliance-Wartezeiten abzufedern. Wenn am Stichtag das Licht ausgeht, rettet der beste Schriftsatz die fälligen Lohnzahlungen nicht mehr.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die existenzielle Notlage auch, wenn mein Betrieb hohe Millionenumsätze erzielt?
Eine existenzielle Notlage kann auch bei hohen Millionenumsätzen vorliegen, wird jedoch von Gerichten aufgrund der vermuteten wirtschaftlichen Belastbarkeit wesentlich strenger geprüft. Hohe Umsatzzahlen dienen juristisch als Indiz gegen eine unmittelbare Bedrohung, weshalb betroffene Unternehmen ihre Liquiditätsengpässe im Falle einer Kontokündigung besonders detailliert darlegen müssen.
Gerichte wie das Oberlandesgericht Hamm (Az. 31 U 81/25) gehen davon aus, dass Firmen mit Umsätzen im Millionenbereich über eine höhere wirtschaftliche Resilienz (Widerstandskraft) verfügen als Kleinstbetriebe. Pauschale Behauptungen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit reichen hier nicht aus, da die Bilanzsummen oft eine finanzielle Stabilität suggerieren, die gegen einen unmittelbaren Ruin spricht. Sie müssen daher substantiiert (durch konkrete Zahlen belegt) nachweisen, warum der Betrieb trotz der hohen Umsätze bei einer Kontosperrung sofort zahlungsunfähig wäre. Zudem müssen Sie dokumentieren, dass Sie sich erfolglos bei mindestens drei bis fünf anderen Banken um ein Ersatzkonto bemüht haben, wobei einfache Absagen ohne Nennung von Gründen oft nicht für die Glaubhaftmachung einer Notlage genügen.
Eine Ausnahme von dieser strengen Bewertung ist nur möglich, wenn Sie durch eine präzise Liquiditätsplanung für die kommenden 30 Tage belegen, dass keine Reserven oder alternativen Geldquellen zur Deckung der Fixkosten bereitstehen. Ohne die detaillierte Aufstellung unaufschiebbarer Verbindlichkeiten wie Löhne oder Steuern werten Gerichte hohe Umsätze meist als Beweis für eine fehlende Eilbedürftigkeit.
JA. Die Bank ist grundsätzlich berechtigt, auch Ihr privates Konto zu kündigen, wenn Sie dieses zweckentfremdet für geschäftliche Zahlungsströme nutzen, um die Kündigungsfolgen eines Firmenkontos gezielt zu umgehen. Ein solches Verhalten stellt nach der aktuellen Rechtsprechung einen massiven Vertrauensbruch dar, der einen hinreichenden sachlichen Grund für die Beendigung der gesamten Geschäftsbeziehung liefert.
Der rechtliche Grund für diese weitreichende Maßnahme liegt in der Verletzung der vertraglichen Treuepflicht gegenüber dem Kreditinstitut gemäß den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn eine Bank ein Firmenkonto wirksam gekündigt hat, darf der Inhaber die daraus resultierenden Konsequenzen nicht dadurch neutralisieren, dass er die betrieblichen Umsätze einfach über eine private IBAN abwickelt. Durch diese bewusste Verschleierung der wirtschaftlichen Berechtigung entzieht der Kunde der Bank die notwendige Grundlage für eine ordnungsgemäße Überwachung der Zahlungsströme. Gerichte werten ein solches Umgehungsgeschäft als objektiven Anlass, der eine ordentliche Kündigung nach § 675h BGB rechtfertigt, da der Bank die Fortführung des Vertragsverhältnisses unter diesen Umständen nicht mehr zuzumuten ist.
Selbst wenn die Bank eine gelegentliche geschäftliche Mitnutzung des privaten Kontos in der Vergangenheit geduldet hat, endet dieser Vertrauensschutz sofort, sobald die Bank das Hauptgeschäftskonto offiziell kündigt. Mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Firma ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen so grundlegend, dass sich der Kontoinhaber für die Zukunft nicht mehr erfolgreich auf eine frühere Akzeptanz berufen kann.
Wie viele schriftliche Ablehnungen anderer Banken benötige ich für einen erfolgreichen Eilantrag?
Für einen erfolgreichen Eilantrag gegen eine Kontokündigung sollten Sie schriftliche Ablehnungen von mindestens drei bis fünf verschiedenen Banken vorlegen können. Diese Dokumentation ist zwingend erforderlich, um gegenüber dem Gericht die sogenannte Banklosigkeit und damit eine unmittelbar drohende existenzielle Notlage glaubhaft zu machen.
Ein Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung gemäß § 936 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nur dann, wenn ein dringender Verfügungsgrund vorliegt. Da eine solche Entscheidung die eigentliche Klage faktisch vorwegnimmt, müssen Sie detailliert nachweisen, dass Sie sich rechtzeitig und intensiv um ein Ersatzkonto bemüht haben. Die bloße Behauptung, trotz Bemühungen kein neues Konto zu finden, reicht für die erforderliche Glaubhaftmachung nicht aus und führt ohne Belege regelmäßig zur sofortigen Abweisung des Antrags. Jede Ablehnung sollte daher den Namen des Instituts, den konkreten Ansprechpartner sowie das Datum der Absage enthalten, um als valider Beweis für die eigene Anstrengung gewertet zu werden.
Sie dürfen sich bei Ihrer Suche zudem nicht auf eine einzige Bankengruppe beschränken, sondern müssen Anfragen bei Privatbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken gleichermaßen schriftlich dokumentieren. Nur wenn Sie nachweisen, dass der gesamte Markt Ihnen den Zugang zum Zahlungsverkehr verweigert, erkennt die Rechtsprechung die für den Eilschutz notwendige Unzumutbarkeit eines Abwartens auf das Hauptsacheverfahren an.
Was kann ich tun, wenn die Zwei-Monats-Frist für eine Neueröffnung nicht ausreicht?
Wenn die gesetzliche Frist von zwei Monaten für eine Neueröffnung nicht ausreicht, müssen Sie unverzüglich einen gerichtlichen Eilantrag zur Fortführung des Kontos stellen und parallel sämtliche Zahlungsströme auf ein Notfallkonto umleiten. Da die Bank zur Einhaltung längerer Fristen rechtlich meist nicht verpflichtet ist, sichert nur diese sofortige Doppelstrategie Ihre geschäftliche Handlungsfähigkeit ab.
Die Frist für eine ordentliche Kündigung durch die Bank ist in § 675h Abs. 2 BGB auf mindestens zwei Monate festgelegt und verlängert sich nicht automatisch durch organisatorische Schwierigkeiten. Gerichte werten einen hohen zeitlichen Aufwand für technische IT-Umstellungen oder die Information von Kunden regelmäßig als reines Geschäftsrisiko, das keine rechtliche Fristverlängerung rechtfertigt. Ein gerichtlicher Eilstopp im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 940 ZPO (Regelungsverfügung) ist nur dann erfolgversprechend, wenn Sie eine drohende existenzielle Notlage durch die Kontosperrung lückenlos nachweisen können. Hierfür müssen Sie zwingend schriftliche Ablehnungen anderer Kreditinstitute vorlegen, um dem Gericht zu belegen, dass Sie trotz intensiver Bemühungen tatsächlich banklos bleiben würden.
Besondere Grenzfälle ergeben sich bei öffentlich-rechtlichen Instituten wie Sparkassen, sofern die Kündigung gegen das grundrechtliche Willkürverbot verstößt. In diesen seltenen Ausnahmen kann ein Kontrahierungszwang (gesetzliche Pflicht zum Vertragsschluss) die Bank dazu verpflichten, das Konto über die Zwei-Monats-Frist hinaus bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung weiterzuführen.
Verliere ich meinen Anspruch auf Eilschutz, wenn ich den Bankwechsel nicht sofort einleite?
JA, Sie gefährden Ihren Anspruch auf Eilschutz massiv, wenn Sie die Suche nach einem Ersatzkonto verzögern, da dies gegen die notwendige Eilbedürftigkeit spricht. Wer nach Erhalt der Kündigung wertvolle Zeit verstreichen lässt, zerstört die rechtliche Argumentation einer existenziellen Dringlichkeit gegenüber dem Gericht.
Ein gerichtliches Eilverfahren gemäß § 936 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass Ihnen ein Zuwarten bis zum Abschluss eines normalen Klageverfahrens rechtlich unzumutbar ist. Die Gerichte prüfen im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht sehr genau, ob der betroffene Kontoinhaber wirklich alles Zumutbare unternommen hat, um die drohende Banklosigkeit eigenständig abzuwenden. Wenn Sie erst mehrere Wochen nach dem Zugang der Kündigung erste Anfragen bei anderen Kreditinstituten stellen, entfällt der für eine einstweilige Verfügung zwingend erforderliche Verfügungsgrund (besondere Dringlichkeit). Sie müssen daher lückenlos dokumentieren, dass Sie sich zeitnah und intensiv um ein Ersatzkonto bemüht haben, aber trotz dieser Anstrengungen überall abgewiesen wurden.
Die Anforderungen an diese Dokumentation sind in der Praxis so hoch, dass Richter oft den Nachweis von mindestens drei bis fünf schriftlichen Ablehnungen anderer Banken inklusive konkreter Ansprechpartner verlangen. Ohne diese Detailtiefe bei der Glaubhaftmachung wird Ihr Eilantrag regelmäßig mit dem Hinweis abgelehnt, dass Sie Ihre Möglichkeiten zur Schadensabwehr nicht vollständig ausgeschöpft haben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: 31 U 81/25 – Urteil vom 05.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




