Eltern in München planten die Kündigung von einem Kita-Vertrag neun Monate vor dem Start, um ein Familienmitglied nach einer Organtransplantation vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. Der private Träger forderte dennoch 6.320 Euro Gebühren und pochte auf den vertraglichen Ausschluss für eine ordentliche Kündigung vor dem Betreuungsbeginn.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann ist eine Kündigung von einem Kita-Vertrag möglich?
- Welche Gesetze regeln die Kündigungsfrist in einem Betreuungsvertrag?
- Warum entschied das Gericht für die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel?
- Wer haftet für die Rückzahlung der Betreuungsgebühren?
- Was bedeutet das Urteil für die Rückforderung von den Kita-Gebühren?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich den Kita-Vertrag schon vor dem offiziellen Betreuungsbeginn kündigen?
- Muss ich Kita-Gebühren zahlen wenn mein Kind den Platz nie besucht hat?
- Habe ich Anspruch auf Rückzahlung wenn die Kündigungsfrist im Vertrag unwirksam ist?
- Was tun wenn die Kita trotz wirksamer Kündigung weiterhin Gebühren vom Konto einzieht?
- Wer haftet für die Rückzahlung wenn der Kita-Vertragspartner im Impressum unklar ist?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 2 O 10468/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 31.10.2023
- Aktenzeichen: 2 O 10468/22
- Verfahren: Zivilprozess um Rückzahlung von Kita-Gebühren
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, AGB-Recht
Eltern dürfen Kita-Verträge vor Start kündigen, da pauschale Kündigungsverbote in den Verträgen unwirksam sind.
- Starre Kündigungsverbote vor Betreuungsbeginn benachteiligen Eltern einseitig und verstoßen gegen gesetzliche Grundregeln
- Die Kita muss bereits eingezogene Betreuungsgebühren an die Eltern vollständig zurückzahlen
- Wer im Impressum als Inhaber steht, haftet für Rückzahlungen gegenüber den Eltern
- Betriebliche Planungssicherheit rechtfertigt keine dauerhafte Bindung der Eltern ohne eigene Ausstiegsoption
- Die Kita muss zusätzlich einen Teil der entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten übernehmen
Wann ist eine Kündigung von einem Kita-Vertrag möglich?
Der Mangel an Betreuungsplätzen zwingt viele Eltern dazu, Verträge für einen Krippen- oder Kindergartenplatz weit im Voraus zu unterschreiben. Oft liegen zwischen der Unterschrift und dem tatsächlichen Beginn der Betreuung viele Monate, manchmal sogar mehr als ein Jahr. Doch das Leben lässt sich nicht immer langfristig planen. Berufliche Veränderungen, Umzüge oder – wie in der jüngeren Vergangenheit – gesundheitliche Krisen können die Pläne einer Familie durcheinanderwirbeln.

Genau in einer solch misslichen Lage befand sich ein Elternpaar aus München. Sie hatten sich frühzeitig um die Betreuung ihrer zwei Kinder gekümmert und entsprechende Verträge bei einem privaten Träger, einem sogenannten „Kinderhaus“, unterzeichnet. Doch als sich die familiären Umstände änderten und die Eltern die Verträge wieder lösen wollten, pochte das Unternehmen auf das Kleingedruckte. Die Klauseln im Vertrag verboten schlichtweg eine Kündigung vor dem eigentlichen Start der Betreuung.
Der Fall landete vor dem Landgericht München I. Es ging nicht nur um die Prinzipien des Vertragsrechts, sondern um eine ganz konkrete Summe: 6.320,00 Euro, die das Kinderhaus trotz der Kündigung vom Konto der Familie abgebucht hatte. Das Urteil vom 31.10.2023 (Az. 2 O 10468/22) stärkt nun massiv die Rechte von Eltern und setzt Betreibern von Kindertagesstätten klare Grenzen bei der Gestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Ausgangslage: Eine Unterschrift mit langer Vorlaufzeit
Die Geschichte begann im November 2020. Die Eltern schlossen für ihre beiden Kinder jeweils einen standardisierten Betreuungsvertrag ab. Der geplante Starttermin lag weit in der Zukunft: Ursprünglich sollte die Eingewöhnung im November 2021 beginnen, einvernehmlich verschoben die Parteien den Start später sogar auf den 01.01.2022.
Zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem geplanten Beginn lag also mehr als ein Jahr. In dieser Zeit veränderte die Corona-Pandemie das Leben der Familie drastisch. Die Mutter entschied sich Anfang 2021, die Kinder zu Hause zu betreuen. Der Grund war schwerwiegend: Sie wollte eine Ansteckung vermeiden, um die Großmutter der Kinder – die Mutter des Vaters – nicht zu gefährden. Diese hatte kurz zuvor eine Organtransplantation erhalten und galt als hochrisikogefährdet.
Im März 2021, also noch gut neun Monate vor dem geplanten Betreuungsbeginn, erklärten die Eltern gegenüber dem Kinderhaus die Kündigung beider Verträge. Sie begründeten dies mit der veränderten Risikolage. Hätten sie von der gesundheitlichen Verschlechterung der Angehörigen gewusst, so ihr Argument, hätten sie die Verträge niemals geschlossen.
Die Reaktion der Einrichtung
Die Antwort der Einrichtung ließ nicht lange auf sich warten. Per E-Mail bestätigte das Kinderhaus zwar den Eingang der Kündigungsschreiben, wies diese aber inhaltlich zurück. Die Begründung stützte sich auf Ziffer 8 der Betreuungsverträge.
Diese Klausel hatte es in sich. Sie besagte sinngemäß:
- Vor dem vereinbarten Beginn der Betreuung ist eine ordentliche Kündigung durch die Sorgeberechtigten ausgeschlossen.
- Erst ab dem Beginn der Betreuung gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
Das Kinderhaus argumentierte strikt nach dem Papier: Eine Kündigung sei vor dem 01.01.2022 gar nicht möglich. Da die Kündigung erst ab dem Starttermin wirksam werden könne und dann noch drei Monate Frist liefen, bestätigte die Einrichtung das Vertragsende erst zum 30.04.2022.
Obwohl die Kinder die Einrichtung nie besuchten und nie auch nur einen Tag dort betreut wurden, buchten die Betreiber im März und April 2022 per Lastschrift Gebühren in Höhe von insgesamt 6.320,00 Euro vom Konto der Eltern ab. Die Familie forderte das Geld zurück und zog vor das Gericht.
Welche Gesetze regeln die Kündigungsfrist in einem Betreuungsvertrag?
Um zu verstehen, warum der Streit eskalierte, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Kita-Verträge sind rechtlich gesehen Dienstverträge. Die Eltern „mieten“ keinen Platz, sondern sie beauftragen eine Dienstleistung: die Betreuung, Erziehung und Bildung ihrer Kinder.
Für solche Verträge gilt normalerweise § 621 BGB. Dieser Paragraph regelt die Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen, die nicht für eine feste Zeit eingegangen sind. Wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist – was bei Kitas üblich ist –, erlaubt das Gesetz eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats.
Das Spannungsfeld: Planungssicherheit gegen Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht also eine relativ flexible Lösungsmöglichkeit vor. Kita-Betreiber versuchen jedoch oft, diese gesetzliche Freiheit durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzuschränken. Ihr Argument ist wirtschaftlicher Natur: Eine Kita muss Personal einstellen, Räume mieten und Essen bestellen. Wenn Eltern kurzfristig abspringen, bleibt der Platz vielleicht leer, und die Kosten laufen weiter.
Das Recht erlaubt Abweichungen vom Gesetz in AGBs aber nur in engen Grenzen. Die zentrale Norm ist hier § 307 BGB. Sie besagt, dass Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine solche Benachteiligung liegt vor allem dann vor, wenn eine Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Das Gericht musste also abwägen: Wiegt das Interesse der Einrichtung an Planungssicherheit schwerer als das Recht der Eltern, sich von einem Vertrag zu lösen, den sie gar nicht mehr nutzen wollen oder können?
Warum entschied das Gericht für die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel?
Das Landgericht München I unterzog die strittige Klausel (Ziffer 8) einer detaillierten Prüfung. Das Ergebnis war eindeutig: Die Regelung ist unwirksam. Sie benachteiligt die Eltern unangemessen.
Das Gericht kritisierte vor allem die Kombination aus zwei Faktoren: dem vollständigen Ausschluss der Kündigung vor Beginn und der langen Frist nach Beginn.
Das Gericht stellte in den Entscheidungsgründen fest:
„Die streitgegenständliche Vereinbarung schließt ordentliche Kündigungen bis zum Beginn der Betreuung aus und fügt dann eine dreimonatige Frist an; damit wird die Dispositionsfreiheit der Eltern über einen sehr langen Zeitraum faktisch entzogen und der gesetzliche Begriff der Kündigungsmöglichkeit ad absurdum geführt.“
Die Problematik der langen Bindung
Durch die Konstruktion der Klausel waren die Eltern im konkreten Fall über einen extrem langen Zeitraum gebunden, ohne sich lösen zu können. Da der Vertrag mehr als ein Jahr im Voraus geschlossen wurde, bestand über diesen gesamten Zeitraum keine Kündigungsmöglichkeit. Selbst wenn sich – wie hier durch die Erkrankung der Großmutter – die Lebensumstände drastisch ändern, wären die Eltern gezwungen, den Vertrag bis zum Start „auszusitzen“ und dann noch drei Monate lang Gebühren zu zahlen.
Das Gericht zog hier einen Vergleich zu § 309 Nr. 9a BGB. Diese Vorschrift verbietet bei dauerhaften Verträgen Laufzeiten von mehr als zwei Jahren. Zwar war diese Frist hier formell nicht überschritten, aber die faktische Bindungswirkung kam einer solchen unzulässigen Fesselung sehr nahe.
Die Kombination aus frühem Vertragsabschluss und Kündigungsverbot führte dazu, dass die Eltern für fast 1,5 Jahre gebunden waren. Das Gericht bewertete dies als wirtschaftlich unbillig. Die Eltern sollten für vier Monate (Januar bis April 2022) zahlen, obwohl sie bereits im März 2021 – also neun Monate vor Start – gesagt hatten, dass sie den Platz nicht brauchen.
Planungssicherheit ist kein Freibrief
Die Argumente der Betreiberseite, man brauche diese strengen Regeln für die Planungssicherheit, ließ der Einzelrichter nicht gelten. Zwar erkannte das Gericht an, dass eine Kita legitime Interessen hat, „Auf-Vorrat-Anmeldungen“ zu vermeiden und wirtschaftlich planen zu müssen.
Doch diese Interessen rechtfertigen keinen pauschalen Ausschluss der Kündigung für alle Eltern. Das Gericht wies darauf hin, dass eine frühzeitige Kündigung dem Träger ja gerade Planungsmöglichkeiten eröffnet. Wenn Eltern neun Monate vorher absagen, hat die Kita mehr als genug Zeit, den Platz anderweitig zu vergeben.
Die Klausel differenzierte nicht. Sie verbot die Kündigung unabhängig davon, ob noch Monate Zeit waren, einen Nachrücker zu finden, oder ob die Absage einen Tag vor Start kam. Diese Einseitigkeit machte die Regelung „unangemessen“ im Sinne des Gesetzes.
Was bedeutet „Geltungserhaltende Reduktion“?
Ein wichtiger juristischer Aspekt in diesem Urteil ist das Verbot der sogenannten „geltungserhaltenden Reduktion“ (§ 306 BGB). Das bedeutet: Wenn eine Klausel in AGBs zu weit geht (also unwirksam ist), darf das Gericht sie nicht einfach auf das gerade noch erlaubte Maß zurechtstutzen. Die Klausel fällt komplett weg.
An die Stelle der gestrichenen Klausel tritt dann das Gesetz. Und das Gesetz (§ 621 BGB) erlaubt – wie oben beschrieben – eine Kündigung jederzeit mit kurzer Frist.
Da die einschränkende Klausel im Vertrag unwirksam war, galt also die gesetzliche Regelung. Nach dieser war die Kündigung der Eltern im März 2021 voll wirksam. Das Vertragsverhältnis endete somit lange vor dem geplanten Start am 01.01.2022.
Wer haftet für die Rückzahlung der Betreuungsgebühren?
Neben der Frage der Kündigungsfrist musste das Gericht ein weiteres, sehr lehrreiches Problem klären: Wer ist eigentlich der Vertragspartner und wer muss das Geld zurückzahlen?
Im Prozess gab es Verwirrung darüber, wer die Kita eigentlich betreibt.
- Im Impressum der Website stand eine Frau (Beklagte zu 1) als Verantwortliche.
- Im Vertrag wurde das „Kinderhaus …“ als Einzelunternehmen genannt.
- Später behauptete ein Anwalt, ein Mann (Beklagter zu 2) sei der alleinige Inhaber, die Frau nur eine Angestellte.
Die Eltern hatten zunächst die Frau verklagt, die im Impressum stand. Die Verteidigung argumentierte: „Falsche Person verklagt, die Frau ist gar nicht Inhaberin, Klage muss abgewiesen werden.“
Haftung durch Rechtsschein
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte beide – den angeblichen echten Inhaber und die Frau aus dem Impressum – als Gesamtschuldner.
Hier kam die juristische Figur der Rechtsscheinhaftung zum Tragen. Wer im geschäftlichen Verkehr den Anschein erweckt, Inhaber eines Unternehmens zu sein, muss sich auch so behandeln lassen.
Die Beklagte zu 1 (die Frau) war im Impressum genannt, sie trat in der Kommunikation als Chefin auf und war die Ansprechpartnerin bei der Vertragsanbahnung. Damit setzte sie einen „Rechtsschein“. Die Eltern durften darauf vertrauen, dass sie ihre Vertragspartnerin ist.
Zur Begründung führte das Gericht aus:
„Die Beklagte zu 1) hat durch ihr äußeres Auftreten […] einen Rechtsschein gesetzt, der von den Klägern zu Recht als Inhaberschaft verstanden werden durfte; die Beklagte zu 1) habe sich nicht pflichtgemäß bemüht, den Rechtsschein zu beseitigen […], so dass sie sich gemäß Rechtsscheinslehre […] der Gesamtschuldnerhaftung nicht entziehen könne.“
Selbst als die Anwälte der Eltern später nachfragten, erfolgte keine klare Richtigstellung. Wer den Anschein erweckt, der Boss zu sein, haftet auch wie der Boss. Das Gericht berief sich hier auf ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH Urteile IX ZR 199/10 und II ZR 314/15).
Was bedeutet das Urteil für die Rückforderung von den Kita-Gebühren?
Das Ergebnis des Prozesses ist ein voller Erfolg für die Eltern. Da die Verträge durch die Kündigung im März 2021 wirksam beendet wurden, bestand für die Zeit ab Januar 2022 kein Vertragsverhältnis mehr.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Rechtlich gesehen hatten die Betreiber das Geld „ohne rechtlichen Grund“ erlangt. Der Anspruch auf Rückzahlung ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung).
Das Gericht verurteilte die Betreiber zur Rückzahlung der kompletten eingezogenen Summe:
- 4.990,00 Euro (eingezogen am 14.03.2022)
- 1.330,00 Euro (eingezogen am 01.04.2022)
- Gesamt: 6.320,00 Euro
Zusätzlich müssen die Betreiber Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen, beginnend kurz nach den jeweiligen Abbuchungen.
Erstattung der Anwaltskosten
Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten müssen die Kita-Betreiber übernehmen. Die Eltern hatten einen Anwalt eingeschaltet, bevor die Sache vor das Gericht ging. Diese Kosten in Höhe von 528,00 Euro gelten als Verzugsschaden gemäß § 280 BGB.
Interessantes Detail am Rande: Die Anwältin der Eltern wollte ursprünglich eine etwas höhere Gebühr (eine sogenannte 1,3-Geschäftsgebühr) abrechnen. Das Gericht kürzte diesen Anspruch leicht. Der Richter begründete dies damit, dass der Fall weder besonders umfangreich noch überdurchschnittlich schwierig gewesen sei – eine Einschätzung, die angesichts der komplexen AGB-Prüfung und der Rechtsschein-Problematik durchaus streng erscheint, aber die grundsätzliche Kostenerstattung nicht gefährdete.
Praktische Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des Landgerichts München I sendet ein klares Signal an Kita-Träger und Eltern:
- Klauseln prüfen: Standardverträge, die eine Kündigung vor Betreuungsbeginn pauschal ausschließen, stehen auf wackeligen Beinen. Eltern, die solche Verträge unterschrieben haben und aus wichtigen Gründen kündigen müssen, haben gute Chancen, aus dem Vertrag herauszukommen.
- Planungssicherheit vs. Fairness: Kitas dürfen Planungssicherheit anstreben, aber nicht auf Kosten einer einseitigen Knebelung der Eltern. Eine Staffelung der Fristen (z.B. „Kostenfrei bis 3 Monate vor Beginn, danach X Euro“) wäre vermutlich rechtlich haltbarer als ein Totalverbot.
- Transparenz beim Vertragspartner: Wer eine Kita betreibt, muss klar kommunizieren, wer der Vertragspartner ist. Unklare Angaben im Impressum oder Vertragskopf können zu einer persönlichen Haftung führen, die vielleicht gar nicht gewollt war.
Die Eltern in diesem Fall haben nicht nur ihr Geld zurückbekommen. Sie haben auch die Gewissheit erlangt, dass sie in einer familiären Notsituation richtig gehandelt haben, als sie das Wohl ihrer Angehörigen über die Einhaltung eines starren Vertragswerkes stellten. Das Gericht bestätigte, dass das Gesetz hier auf ihrer Seite steht.
Kita-Vertrag kündigen? Lassen Sie Ihre Klauseln prüfen
Viele Kündigungsklauseln in Betreuungsverträgen sind rechtlich unwirksam und benachteiligen Eltern unangemessen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Sie trotz starrer Fristen vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen oder bereits gezahlte Gebühren zurückfordern können. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber dem Träger rechtssicher durchzusetzen.
Experten Kommentar
Private Träger setzen solche Knebelklauseln oft ganz gezielt als Abschreckungsmittel ein, obwohl sie die Unwirksamkeit genau kennen. Ich erlebe regelmäßig, dass junge Familien im Umzugsstress den Gang zum Anwalt scheuen und die Gebühren zähneknirschend bezahlen. In der Realität lenken viele Betreiber erst dann ein, wenn tatsächlich eine Klageschrift vom Gericht in ihrem Briefkasten landet.
Ein Punkt, der häufig unterschätzt wird, ist die Verschleierung der Inhaberverhältnisse hinter blumigen Namen kleiner Kinderhäuser. Wenn das Impressum nicht exakt zum Vertragspartner passt, ist das meist ein Indiz für mangelnde Professionalität oder gezielte Haftungsvermeidung. Mein Rat: Vergleichen Sie sofort die Bankdaten mit dem Vertragskopf, um im Ernstfall nicht gegen eine falsche Person zu klagen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich den Kita-Vertrag schon vor dem offiziellen Betreuungsbeginn kündigen?
Ja, in vielen Fällen ist eine Kündigung vor dem Betreuungsbeginn rechtlich zulässig, auch wenn der Vertrag dies ausdrücklich ausschließt. Viele Einrichtungen verwenden Klauseln, die eine ordentliche Kündigung vor dem Starttermin verbieten. Solche Regelungen halten einer rechtlichen Inhaltskontrolle durch die Gerichte jedoch oft nicht stand.
Das Landgericht München I urteilte unter dem Aktenzeichen 2 O 10468/22 gegen solche Praktiken. Das Gericht wertete den pauschalen Ausschluss als unangemessene Benachteiligung nach Paragraph 307 BGB. Den Eltern wird durch lange Bindefristen die Dispositionsfreiheit faktisch entzogen. Ist die Klausel unwirksam, greift das gesetzliche Kündigungsrecht gemäß Paragraph 621 BGB. Dies erlaubt den sofortigen Ausstieg aus dem Vertrag. Bei einjährigen Bindungsfristen ohne Kündigungsmöglichkeit sehen Richter eine unzulässige Knebelung.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Kombinationen aus Kündigungsverboten und langen Fristen. Vergleichen Sie diese Bedingungen mit dem Urteil des Landgerichts München I.
Muss ich Kita-Gebühren zahlen wenn mein Kind den Platz nie besucht hat?
Nein, Sie müssen keine Gebühren zahlen, sofern Sie den Vertrag rechtzeitig vor dem geplanten Betreuungsstart wirksam gekündigt haben. Die bloße Nichtnutzung befreit nicht automatisch von der Zahlungspflicht. Eine unwirksame Kündigungssperre ermöglicht jedoch die Beendigung der Zahlungspflicht noch vor dem ersten Kindergartentag.
Viele Kitas nutzen rechtswidrige Klauseln zur langfristigen Bindung. Ist die Kündigungssperre unwirksam, endet der Vertrag regulär. Ein Betreiber forderte über 6.000 Euro für eine nie erbrachte Leistung. Da der Vertrag vor dem Starttermin endete, fehlte der Rechtsgrund für die Abbuchung. Nach § 812 BGB liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Der Betreiber muss das Geld daher vollständig erstatten. Ohne Vertragsgrundlage dürfen keine Entgelte einbehalten werden.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag auf Kündigungsausschlüsse und fordern Sie gezahltes Geld schriftlich zurück. Berufen Sie sich dabei auf die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 BGB.
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung wenn die Kündigungsfrist im Vertrag unwirksam ist?
Ja, Sie haben einen Anspruch auf volle Rückzahlung der Beiträge für den Zeitraum nach dem gesetzlichen Vertragsende. Wenn eine Kündigungsfrist in den AGB unwirksam ist, entfällt die gesamte Klausel ersatzlos. Es findet keine Korrektur auf ein zulässiges Maß statt. Stattdessen gelten sofort die vorteilhaften gesetzlichen Regelungen.
Juristen nennen dies das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Das Gericht repariert keine fehlerhaften Verträge zugunsten der Kita. An die leere Stelle im Vertrag tritt automatisch § 621 BGB. Diese Vorschrift erlaubt oft eine Kündigung zum Monatsende. Ohne die unwirksame Drei-Monats-Frist endet der Vertrag viel früher. Alle Zahlungen nach diesem Datum sind ohne Rechtsgrund erfolgt. Sie können diese Beträge daher in voller Höhe zurückfordern.
Unser Tipp: Berufen Sie sich gegenüber der Kita ausdrücklich auf die Unwirksamkeit der Klausel nach § 306 BGB. Fordern Sie die überzahlten Beiträge unter Fristsetzung schriftlich zurück.
Was tun wenn die Kita trotz wirksamer Kündigung weiterhin Gebühren vom Konto einzieht?
Widersprechen Sie der Lastschrift sofort bei Ihrer Bank und fordern Sie die Kita zur Rückzahlung auf. Da die Kita das Geld ohne Rechtsgrund einzieht, befindet sie sich im Unrecht. Sie müssen diese unberechtigten Abbuchungen nicht dulden. Oft führt erst massiver juristischer Druck zur Einsicht der Betreiber.
In einem aktuellen Fall führte erst gerichtlicher Druck zur Rückzahlung von über 6.000 Euro an die Eltern. Das Gericht bestätigte, dass die Kita neben der Hauptforderung auch Verzugszinsen zahlen muss. Verzugszinsen liegen gesetzlich bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zudem löst die Abbuchung Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB aus. Daher muss der Betreiber Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen. Ohne rechtliche Schritte ignorieren Kitas Rückforderungen oft über Monate.
Unser Tipp: Setzen Sie der Kita schriftlich eine kurze Frist zur Rückzahlung. Kündigen Sie an, nach Fristablauf sofort einen Anwalt auf Kosten der Kita einzuschalten.
Wer haftet für die Rückzahlung wenn der Kita-Vertragspartner im Impressum unklar ist?
Es haften alle Personen persönlich, die nach außen den Anschein erwecken, der rechtmäßige Inhaber der Kita zu sein. Dies gilt unabhängig davon, ob sie formal als Angestellte oder Geschäftsführer geführt werden. Das Gericht wendet hierbei das Prinzip der Rechtsscheinhaftung konsequent an. So werden undurchsichtige Firmenstrukturen rechtlich wirksam durchbrochen.
Wer im Impressum oder in E-Mails als Verantwortlicher auftritt, muss sich auch rechtlich so behandeln lassen. Juristen nennen dies eine Rechtsscheinhaftung durch aktives Handeln im geschäftlichen Verkehr. Im Streitfall haften der Vertragspartner und die sichtbare Person als Gesamtschuldner. Dies erhöht Ihre Sicherheit bei der Rückforderung Ihrer Zahlungen erheblich. Sie können sich die Person mit der besseren Bonität für Ihre Forderung einfach aussuchen.
Unser Tipp: Sichern Sie sofort Screenshots des Impressums und speichern Sie E-Mails mit Namensnennungen ab. Diese Beweise belegen den gesetzten Rechtsschein im Falle einer Klage.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 2 O 10468/22 – Endurteil vom 31.10.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




