LAG Mainz
Az.: 1 Ta 154/07
Urteil vom 25.06.2007
Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 5 Ca 93/07
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 23.05.2007 – 5 Ca 93/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung und zwei Anträgen auf Erteilung einer Gehaltsabrechung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 10.11.2006 beschäftigt. Während seiner Probezeit hat er ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.820,00 Euro erhalten.
Mit seiner vorliegenden Klage hat er sich gegen eine ihm am 12.01.2007 zugegangene fristlose Kündigung vom 07.01.2007 gewendet. Dabei hat er sich in der Sache lediglich gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 26.01.2007 gewehrt. Des Weiteren hat der Kläger mit seiner Klage die Erteilung der Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2006 und Dezember 2006 begehrt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 16.02.2007 unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich vom 05.02.2007 erledigt. Die Parteien einigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 26.01.2007 und auf die Erteilung der Gehaltsabrechnungen für November 2006, Dezember 2006 sowie Januar 2007.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.05.2007 nach Anhörung der Bezirksrevisorin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.185,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 25.05.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 05.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 01.06.2007 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 2.170,00 Euro festzusetzen, da der Kündigungsschutzantrag mit einem Bruttomonatsverdienst und der Antrag auf Erstellung der Gehaltsabrechnungen mit 200,00 Euro zu bewerten sei.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführer mit 1.185,00 Euro jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.
Die Bewertung des Kündigungsschutzantrags mit 985,00 Euro war – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – jedenfalls nicht zu niedrig.
Nach § 42 Abs. 4 S. 1 GKG, der hier über § 23 Abs. 1 RVG Anwendung findet, ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 (B) – NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) und der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.03.2007 – 1 Ta 55/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 – 1 Ta 105/07) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis 12 Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und bei einem Bestand ab 12 Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen.
Im vorliegenden Fall war der Kläger seit dem 10.11.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 12.01.2007 bestand das Arbeitsverhältnis somit gerade einmal zwei Monate. Damit wäre der Kündigungsschutzantrag an sich mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten gewesen. Allerdings hat sich der Kläger vorliegend nicht generell gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewehrt, sondern lediglich gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der vertraglich vorgesehenen vierzehntägigen Kündigungsfrist, also eine Beendigung vor dem 26.01.2007. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Kündigungsschutzantrag, auf das es bei der Festsetzung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auch im Kündigungsschutzprozess maßgeblich ankommt, belief sich daher hier – wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist – lediglich auf die Vergütung für die Zeit vom 12.01.2007 bis 26.01.2007. Der ausdrücklich auf einen zweiwöchigen Zeitraum beschränkte Kündigungsschutzantrag war daher auch nur mit einem halben Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Soweit das Arbeitsgericht dabei von einem Betrag in Höhe von 985,00 Euro ausgegangen ist, ist dieser jedenfalls nicht zu niedrig.
Das Erstellen der Abrechungen hat das Arbeitsgericht mit 200,00 Euro bewertet. Diese Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden, sie beruht auch auf der ausdrücklichen Anregung der Beschwerdeführer und wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht gerügt.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 von Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG wird anders als das Verfahren über den Antrag von § 33 Abs. 9 S. 1 und S. 2 RVG nicht gebührenfrei gestellt. Auch § 68 Abs. 3 GKG und § 66 Abs. 8 GKG finden vorliegend keine Anwendung. Es fallen somit grundsätzlich Gerichtsgebühren an (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 – 1 Ta 105/07). Diese haben die Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.