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Betriebsbedingte Kündigung aufgrund schlechter Geschäftslage

LAG Mainz

Az.: 9 Sa 35/09

Urteil vom 24.04.2009

Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 352/06)


Leitsatz:

Viele Arbeitgeber bauen zur Zeit Arbeitsplätze mit der Begründung ab, die Geschäftslage sei schlecht bzw. die Aufträge seien eingebrochen. Diese pauschale Begründung reicht jedoch nicht für eine betriebsbedingte Kündigung aus. Beruft sich der Arbeitgeber auf einen durch Auftragsmangel ausgelösten Beschäftigungsrückgang, muss er substantiiert und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen von einem bestimmten Auftragsrückgang auf den behaupteten Rückgang der erforderlichen Arbeitskraft und damit auf die Entstehung eines bestimmten Arbeitskräfteüberhangs geschlossen werden kann. Ohne nähere Erläuterung ist dabei das finanzielle Auftragsvolumen nicht aussagekräftig, da das Verhältnis zwischen dem Auftragsvolumen und der zur Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen Arbeitskraft nicht linear ist. Da maßgeblich die anfallende Arbeitszeit ist, ist vielmehr eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen (LAG  Mainz, Urteil vom 24.04.2009, Az.: 9 Sa 35/09; Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 352/06).


Das Urteil im Volltext:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.12.2008, Az.: 8 Ca 352/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 24.02.2006 mit Ablauf des 31.03.2006 aufgelöst worden ist. Ferner wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die arbeitsgerichtliche Verurteilung zur Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts für die Monate Januar und Februar 2006.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird abgesehen und stattdessen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.12.2008, Az.: 8 Ca 352/06 (Bl. 111 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht,

1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.02.06 zum 31.03.06 nicht beendet wird,

2. die Beklagte verurteilt, an den Kläger brutto 3.000,00 € rückständiges Arbeitsentgelt für die Monate Januar 06 und Februar 06 abzüglich der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Beträge in Höhe von 1.246,80 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.500,– € ab dem 01.02.06 und, sowie ab 01.03.06 aus 3.000,– € zu zahlen.

Das Urteil ist der Beklagten am 19.12.2008 zugestellt worden. Mit einem am 19.01.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt und diese gemäß Schriftsatz vom 19.02.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 138 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:

Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung nicht ausreichend dargelegt. Diese ergäben sich daraus, dass zum 31.12.2005 drei Transportaufträge weggefallen seien mit der Folge eines Umsatzrückgangs von ca. 15 Prozent des Jahresumsatzes. Hierdurch sei es auch zu einem negativen Geschäftsergebnis gekommen. Hiermit sei auch ein erheblicher Rückgang der im Betrieb anfallenden Arbeitsmengen verbunden gewesen. Dieser habe sowohl die Fahraufträge als auch die Lagerhaltungstätigkeit betroffen. Deshalb seien auch drei weitere Fahrer der Führerscheinklasse 2 zum 31.03. bzw. 30.06.2006 entlassen worden und fünf weitere Arbeitsplätze im Lagerbereich abgebaut worden. Ebenfalls sei der Fuhrpark verkleinert worden, insbesondere sei auch ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklasse 3 abgebaut worden. Das Arbeitsgericht habe erkennen müssen, dass mit diesem Personalabbau lediglich Überkapazitäten abgebaut worden seien. Eine Überkompensation sei damit weder verbunden noch beabsichtigt gewesen. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, ein Umsatzrückgang könne im Gewerbe der Beklagten kein Hinweis auf einen Rückgang der Arbeitsmenge sein, weil ein Umsatzrückgang auch durch einen Preisverfall bei gleichbleibender Arbeitsmenge eintreten könne, sei diese Feststellung vom Tatsachenvortrag der Beklagten nicht gedeckt. Aufgrund des bereits genannten Wegfalls von Transportaufträgen seien erhebliche Mindermengen angefallen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.12.2008, Az.: 8 Ca 352/06 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 18.03.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegen. Er hält die Berufung für unzulässig, soweit diese auch eine Abänderung der Verurteilung zur Zahlung rückständigen Lohnes betreffe. Insoweit sei die Berufung nicht ausreichend begründet. Die Berufung sei unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung richte. Die Kündigung sei bereits deshalb rechtsunwirksam, weil nach eigenem Vortrag der Beklagten eine Massenentlassung vorgenommen worden sei, ohne das nach § 17 Abs. 1 KSchG vorgesehene Anzeigeverfahren zu wahren. Da nach eigenem Sachvortrag die Transportaufträge bereits zum 31.12.2005 weggefallen seien, sei nicht ersichtlich, dass sich hieraus Konsequenzen für die Arbeitsmenge auch bezogen auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ergeben hätten. Der Sachvortrag der Beklagten sei unsubstantiiert. Ein Umsatzrückgang lasse keinen Schluss auf die Reduzierung der Arbeitsmenge zu.

Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.  Die Berufung der Beklagten ist nur teilweise zulässig.

1. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Januar und Februar 2006 nebst Zinsen richtet, da es insoweit an einer Berufungsbegründung fehlt.

Gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung u.a. die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies erfordert eine argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung (z.B. BAG 16.8.1991 -2 AZR 241/90- Ap Nr. 2 zu § 15 SchwbG 1986; Schwab, Die Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 229 mwN.). Wenn im arbeitsgerichtlichen Urteil über mehrere Ansprüche entschieden worden ist, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen (vgl. nur Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. § 64 Rz. 162 mwN.).

Die Beklagte hat sich in ihrer Berufungsbegründung lediglich mit der Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung vom 24.02.2006 auseinandergesetzt, nicht jedoch mit der Begründung des erstinstanzlichen Gerichts zu den Zahlungsansprüchen der Monate Januar und Februar 2006. Diese Ansprüche sind auch nicht von der Frage der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung abhängig, da diese erst zum 31.03.2006 ausgesprochen wurde.

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.  In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.2.2006 nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigung ist nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt und daher nach § 1 Abs. 1 KSchG, welches auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in Anwendung der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG Anwendung findet, rechtsunwirksam.

Die Beklagte hat dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, auf die sie sich zu Rechtfertigung ihrer Kündigung beruft, nicht ausreichend dargelegt.

1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. nur BAG 18.10.2006 -2 AZR 434/05- EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 151). Gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG ist im Kündigungsschutzprozess der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen.

2. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht gerecht geworden. Sie beruft sich darauf, dass zum 31.12.2005 insgesamt 3 Verträge (DIALOG, Markant, Rabenhorst) ausgelaufen seien, es hierdurch zu einem Umsatzrückgang von ca. 15 % gekommen sei, sie deshalb befristete Arbeitsverhältnisse habe auslaufen lassen, sie neben dem Kläger 3 weiteren Fahrern und 5 Mitarbeitern im Lager gekündigt habe und sie ihren Fuhrpark, u.a. um ein Fahrzeug der Fahrerlaubnis Klasse 3, verkleinert habe. Ferner beruft sie sich darauf, dass für den Umsatzrückgang entsprechende Mindermengen verantwortlich seien.

Aufgrund dieses Sachvortrags ist für das Gericht nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang es zu einer Verringerung des Arbeitsanfalls gekommen ist und ob hierdurch auch das Beschäftigungsbedürfnis für einen oder für mehrere Arbeitnehmer entfallen ist. Die Beklagte schildert nicht, welche Fracht- bzw. Transportmengen nach Beendigung der von ihr genannten Aufträge/Verträge noch zu bewältigen waren und wie die geltend gemachten, allerdings quantitativ nicht näher bezeichneten Mindermengen sich auf die zukünftige Organisation des Transports der verbleibenden Frachtmenge auswirken. Der Hinweis auf den behaupteten Umsatzrückgang ist insoweit nicht ausreichend. Beruft sich der Arbeitgeber auf einen durch Auftragsmangel ausgelösten Beschäftigungsrückgang, muss er substantiiert und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen von einem bestimmten Auftragsrückgang auf den behaupteten Rückgang der erforderlichen Arbeitskraft und damit auf die Entstehung eines bestimmten Arbeitskräfteüberhangs geschlossen werden kann (BAG 30.5.1985 -2 AZR 321/84- EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36; KR-KSchG/Griebeling, 8. Aufl., § 1 KSchG Rz. 569). Ohne nähere Erläuterung ist dabei das finanzielle Auftragsvolumen nicht aussagekräftig, da das Verhältnis zwischen dem Auftragsvolumen und der zur Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen Arbeitskraft nicht linear ist. Da maßgeblich die anfallende Arbeitszeit ist, ist vielmehr eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen (KR-KSchG, aaO.).

Die Beklagte teilt nicht mit, welche Aufträge ihr nach Beendigung der genannten 3 Aufträge verblieben und welcher Arbeitskräftebedarf sich aufgrund der verminderten Auftragsmenge ergab. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass der Kläger ausschließlich beim Transport von solchen Gütern eingesetzt war, die auf die zum 31.12.2005 nach den Behauptungen der Beklagten beendeten Aufträge entfielen. Ebenso wenig hat sie dargelegt, dass sie sämtliche Fahrzeuge, die mit Führerscheinklasse 3 führbar sind, stillgelegt hat, sondern macht geltend, sie habe eines dieser Fahrzeuge abgebaut.

III.  Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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