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Kündigung – Happy-Digits-Karte

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az.: 9 Sa 1075/08

Urteil vom 11.12.2008

Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main , Az.: 22 Ca 2654/07


In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Mai 2008 – 22 Ca 2654/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohnansprüche.

Die 1952 geborene Klägerin war seit 1. Okt. 1985 als Kassiererin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie und ihre Tochter waren im Besitz von sog. Happy-Digits-Karten, die die Beklagte an ihre Kunden herausgibt. Die Käufer können sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro Euro) in der Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte eingescannt wird. Die Punkte können in Form von Einkaufsgutscheinen – auch bei der Beklagten angeschlossenen Partnerunternehmen – eingelöst werden. Die Tochter der Klägerin ist bei der A GmbH beschäftigt. Die Abrechnung der Punkte und die Erfassung der Daten erfolgt im Bereich der A GmbH. Die Beklagte hat der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 16. März 2007 fristlos und mit Schreiben vom 20. März 2007 vorsorglich fristgemäß gekündigt, weil die Klägerin im Zeitraum von Januar 2006 bis Februar 2007 unberechtigt Kundeneinkäufe im Warenwert von EUR 20.758,69 auf ihre Happy-Digits-Karte und im Wert von EUR 13.532,68 auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hätte.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 2. Mai 2008 – 22 Ca 2654/07 – abgewiesen. Es ist auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, die der Klägerin vorgeworfenen Manipulationen seien nachgewiesen, sie habe diese in der Anhörung vom 6. März 2007 eingeräumt, und die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Juni 2008 zugestellte Urteil am 14. Juli 2008 per Telefax Berufung eingelegt und diese ebenfalls per Telefax am 27. Aug. 2008 begründet.

Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig bewertet. Es habe außer acht gelassen, dass es bei der Beklagten üblich und geduldet gewesen sei, dass Mitarbeiter Happy-Digits-Punkte von Kunden auf ihre eigenen Karten buchen. Die Beklagte habe es offensichtlich während der Zeit ihres Arbeitsverhältnisses nicht für notwendig erachtet, diese Praxis durch eine ausdrückliche Anweisung zu ändern. Es fehle damit schon an einer Pflichtwidrigkeit der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2008 – 22 Ca 2654/07 – abzuweisen und

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 16. und 20. März 2007 nicht beendet worden ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 13.969,06 brutto abzüglich EUR 3.542,43 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 844,43 netto seit dem 1. April 2007, EUR 1.995,58 brutto seit dem 1. Mai 2007, EUR 1.995,58 brutto seit dem 1. Juni 2007, EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 269,80 netto seit dem 1. Juli 2007, EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 809,40 netto seit dem 1. August 2007, EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 809,40 netto seit dem 1. Sept. 2007 und aus EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 844,43 netto seit dem 1. Okt. 2007 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens als Kassiererin weiterzubeschäftigen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere EUR 11.973,48 brutto abzüglich EUR 4.856,40 netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 809,40 netto seit dem 1. Nov. 2007, EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 809,40 netto seit dem 1. Dez. 2007, EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 809,40 netto seit dem 1. Jan 2008, EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 809,40 netto seit dem 1. Febr. 2008, EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 809,40 netto seit dem 1. März 2008 und aus EUR 1.995,58 brutto abzüglich EUR 809,40 netto seit dem 1. April 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet, dass die Beklagte die der Klägerin vorgeworfenen Manipulationen geduldet hätte. Die Klägerin hätte schließlich auch keinen Vorgesetzten oder Entscheidungsträger der Beklagten nennen können, der davon gewusst hätte. Auf die datenmäßige Erfassung der gutgeschriebenen Punkte hätte sie weder Einfluss noch Zugriff. Sie sei insofern auf die Informationen der A GmbH angewiesen. Es bleibe dabei, dass die Klägerin seit 7. Dez. 2004 eine Happy-Digits-Karte habe. Der Personalleiter habe erst am 1. März 2007 von den Manipulationen Kenntnis erlangt. Die Beklagte legt ergänzend die Empfangsbestätigung des Betriebsratsvorsitzenden vom 12. März 2007 vor und trägt vor, bei dem erstinstanzlich dargelegten Datum vom 13. März 2007 habe es sich um einen Irrtum gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. Dez. 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 ZPO, 64 Abs. 2 c) ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

Die Berufung der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kündigungsschutzklage ist nicht begründet. Die mit Schreiben vom 16. März 2007 ausgesprochene fristlose Kündigung der Beklagten ist wirksam. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil nach Prüfung vollinhaltlich zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Dies ergibt sich zusammengefasst aus folgenden Erwägungen:

1.

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, der es der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, ist darin zu sehen, dass die Klägerin die Einkäufe von Kunden in erheblichem Umfang auf ihre und ihrer Tochter Happy-Digits-Karten buchte. Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen und solche Delikte stellten an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar (BAG Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 36/03 – EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5). Das Bonussystem stellt ein Kundenbindungssystem und Anreiz zu Folgekäufen für die Kunden dar. Die Mitarbeiter sind nicht berechtigt, die Kundenpunkte auf ihre Happy-Digits-Karten zu buchen. Dass die Klägerin diese Buchungen in großem Umfang vorgenommen hat, hat sie in dem Personalgespräch vom 6. März 2007 eingestanden. Dies hat der Zeuge B bestätigt. Auf die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Klägerin seit einem guten halben Jahr oder länger im Besitz einer Happy-Digits-Karte war. Ihr war die Widerrechtlichkeit ihres Tuns auch bewusst, denn sie erklärte in dem Gespräch vom 6. März 2007 auf Frage des Personalleiters, sie ginge nicht davon aus, dass ihr die Punkte zustünden.

2.

Von einer Duldung der Beklagten ist nicht auszugehen. Selbst wenn andere Kassiererinnen derartige unberechtigte Buchungen ebenfalls vorgenommen haben, kann die Klägerin keinen Vorgesetzten oder Entscheidungsträger der Beklagten nennen, der von dieser Praxis gewusst oder sie gar geduldet hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten EDV-Ausdrucken, da die Beklagte auf die datenmäßige Erfassung der gutgeschriebenen Punkte weder Einfluss noch Zugriff hat und insofern auf die Informationen der A GmbH angewiesen ist. Eine Duldung dieser Praxis setzt indessen voraus, dass die Beklagte von dieser Praxis der Kassiererinnen Kenntnis hatte und nicht eingeschritten ist. Schließlich hat auch der Personalleiter mit seiner Zeugenaussage bestätigt, er habe erst am 1. März 2007 von den Manipulationen Kenntnis erlangt.

3.

Eine Abmahnung war entbehrlich. Bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers wäre diese nur dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten werde nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (BAG Urteil vom 11.12.2003 – 2 AZR 36/03 – EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5; BAG Urteil vom 21. Juni 2001 – 2 AZR 325/00 – AP BAT § 54 Nr. 5). Ein Arbeitnehmer in einem Warenhausbetrieb muss jedoch davon ausgehen, dass er mit unberechtigten Bonusbuchungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

4.

Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Entscheidet sich der Arbeitgeber, nachdem sich aufgrund konkreter Tatsachen bei ihm ein Anfangsverdacht entwickelt hat, selbst weitere Ermittlungen durchzuführen, so muss er diese Ermittlungen zügig durchführen und binnen zwei Wochen nach Abschluss der Ermittlungen, die seinen Kündigungsentschluss stützen, kündigen (BAG 29.07.1993 – 2 AZR 90/93 – EzA § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 4). Auch bei einer Tatkündigung ist die Anhörung des Arbeitnehmers zur Aufklärung des Sachverhalts geboten und gerechtfertigt. Die Klägerin konnte erst am 6. März 2007 angehört werden, da sie bis 5. März 2007 arbeitsunfähig erkrankt war. Dass der Personalleiter erst Anfang März 2007 von den Kündigungstatsachen erfahren hat, hat er mit seiner Zeugenaussage bestätigt. Auch insoweit wird auf die arbeitsgerichtliche Beweiswürdigung verwiesen.

5.

Dem Arbeitsgericht ist auch hinsichtlich der Interessenabwägung zu folgen. Die langjährige Beschäftigungsdauer der Klägerin und ihr Lebensalter mit den damit verbundenen Schwierigkeiten, wieder einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, wiegen schwer. Angesichts der Nachhaltigkeit, mit der sie über einen längeren Zeitraum im erheblichen Umfang Tag für Tag widerrechtliche Manipulationen vorgenommen hat, des damit verbundenen Vertrauensmissbrauchs und der Erschütterung des Glaubens an ihre Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit müssen jedoch die Interessen der Beklagten an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses überwiegen.

6.

Die Kündigung verstößt schließlich nicht gegen § 102 BetrVG. Die dreitägige Anhörungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist für die mit Schreiben vom 16. März 2007 ausgesprochene fristlose Kündigung gewahrt. Dies hat die Beklagte durch Vorlage der Empfangsbestätigung des Betriebsratsvorsitzenden vom 12. März 2007 nachgewiesen.

7.

Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit das Arbeitsgericht die auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohn gerichtete Klage abgewiesen hat.

Ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung nach §§ 611, 242 BGB in Verb. mit Art. 1 und 2 GG für die Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess besteht nicht, da nach Obsiegen der Beklagten im Kündigungsschutzprozess in beiden Instanzen deren Interessen an der Nichtbeschäftigung gegenüber den Beschäftigungsinteressen der Klägerin Vorrang haben.

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Verzugslohnansprüche (§ 615 BGB) bestehen angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 17. März 2007 unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt.

8.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Für die Zulassung der Revision ist mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eine gesetzlich begründete Veranlassung nicht gegeben, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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