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Kündigung wegen Manipulationsverdachts

Arbeitsgericht Berlin

Az.: 2 Ca 2632/08

Urteil vom 21.08.2008


Leitsatz:

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
Auch der dringende Verdacht einer Straftat bezogen auf geringwertige Vermögensnachteile zu Lasten des Arbeitgebers stellt nach ständiger Rechtsprechung des BAG an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB).


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.852,92 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung seitens der Beklagten. Die am … 1958 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 25. April 1977 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.713,23 EUR als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. In dem Beschäftigungsbetrieb der Klägerin in Berlin ist ein Betriebsrat errichtet.

In der Beschäftigungsfiliale der Klägerin bestand die Arbeitsanweisung, dass sofern Mitarbeiter Leergut von zu Hause mitbringen, um dieses in der Filiale einzulösen, die Mitarbeiter das Leergut beim Betreten der Filiale dem Filialverantwortlichen vorzeigen und nach Erhalt des Pfandbons diesen abzeichnen lassen müssen. Auf diese Weise lassen sich nicht entsprechend abgezeichnete Leergutbons als Kundenbons identifizieren. Am 22. Januar 2008 war die Klägerin als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit in der Zeit von 7.30 bis 14.30 Uhr tätig. Um 14.45 Uhr ließ sie an der Kasse einer Kollegin – der Zeugin K. – einen Personaleinkauf abkassieren. Im Rahmen des Personaleinkaufs wurden von der Klägerin Leergutbons vorgelegt, die von der Zeugin im Kassensystem registriert wurden und damit den Wert des Personaleinkaufs entsprechend minderten. Das E-Journal über sämtliche an der Kasse der Zeugin K. am 22. Januar 2008 eingelösten Leergutbons wies um 14:45:48 Uhr zwei eingereichte Leergutbons auf, die einen Wert von 48 Cent und einen Wert von 82 Cent hatten. Weitere Leergutbons mit diesen Beträgen wurden nach dem E-Journal am 22. Januar 2008 an der Kasse der Zeugin K. nicht eingelöst. Hinsichtlich der Einzelheiten des E-Journals wird auf Bl. 105 d. A. verwiesen. Hinsichtlich sämtlicher an dem Tag an der Kasse der Zeugin eingelösten Leergutbons wird auf die Aufstellung Bl. 195 d. A. verwiesen. Die am 22. Januar 2008 an der Kasse der Zeugin K. eingereichten Leergutbons wurden von der Beklagten im Original zur Akte gereicht. Hinsichtlich der Originale sämtlicher an dem Tag an der Kasse der Zeugin eingelösten Leergutbons – mit Ausnahme der nach Behauptung der Beklagten von der Klägerin eingelösten Leergutbons – wird auf Bl. 214 d. A. verwiesen. Hinsichtlich der Leergutbons, die nach Behauptung der Beklagten von der Klägerin am 22. Januar 2008 eingelöst worden sind, wird auf Bl. 215 d. A. verwiesen. Die von der Beklagten im Original eingereichten Leergutbons (Bl. 215 d. A.) tragen beide das Datum vom 12. Januar 2008. Der eine Bon weist einen Betrag von 0,82 EUR und eine Ausstellungszeit von 09:21 Uhr aus. Der andere Bon weist einen Betrag von 0,48 EUR und eine Ausstellungszeit von 10:06 Uhr aus. Am 12. Januar 2008 um 10:06 war die Klägerin selbst an der Kasse tätig und konnte deswegen kein Leergut abgeben.

Die Beklagte schöpfte den Verdacht, dass es sich bei den eingelösten Leergutbons um von Kunden am 12. Januar 2008 verlorene Leergutbons handelte, die seitens der Beklagten aufbewahrt wurden. Der Verdacht gründete sich auf folgende von der Klägerin bestrittene und damit zwischen den Parteien streitigen Vorgänge: Am 12. Januar 2008 wurden nach Darstellung der Beklagten an der Kasse des Backstops zwei Leergutbons aufgefunden worden, die von Kunden verloren waren. Beider Bons waren nicht als Mitarbeiterbons gekennzeichnet, einer der Bons habe auf 0,48 EUR gelautet. Beide vom 12. Januar 2008 datierenden Leergutbons seien der Klägerin seitens des Filialleiters am 12. Januar 2008 mit der Maßgabe übergeben worden, zunächst abzuwarten, ob sich ein Kunden meldet, dem die Bons gehören. Beide Leergutbons seien sodann auf die Ablage des Kassenbüros gelegt worden. Die beiden von der Klägerin am 22. Januar 2008 eingereichten Leergutbons wiesen beide das Datum vom 12. Januar 2008 und einen Wert von 0,48 EUR sowie von 0,82 EUR auf. Bei einer Überprüfung, ob die fraglichen von den Kunden verlorenen Bons noch vorhanden waren, sei festgestellt worden, dass die entsprechenden Leergutbons nicht mehr im Kassenbüro lagen.

Über diesen Sachverhalt wurde zuerst die zuständige Distriktmanagerin informiert, die weitergehende Recherchen durchführte. Im Rahmen dessen stellte sich heraus, dass der eine Leergutbons am 12. Januar 2008 um 10:06 erstellt wurde, einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin selbst an der Kasse tätig war und deswegen kein Leergut abgeben konnte. Am 25. Januar 2008 wurde die Klägerin erstmals durch die Distriktmanagerin angehört. Dabei wurde sie befragt, ob sie am 12. Januar 2008 Leergut mit in die Filiale gebracht habe. Dies konnte seitens der Klägerin nicht beantwortet werden. Auf den Vorhalt, die Klägerin habe am 12. Januar 2008 um 10:06 gearbeitet, räumte die Klägerin ein, dass es in der Tat nicht möglich gewesen sei, dass sie selbst den fraglichen Bon erstellt habe. Als Ergebnis des Gespräches vom 25. Januar 2008 wurde eine Anhörung der Klägerin in der Personalabteilung der Beklagten im Beisein des Betriebsrats vereinbart. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Klägerin wurde auf deren ausdrücklichen Wunsch hin der Gesprächstermin für den 6. Februar 2008 vereinbart. In dem Gespräch wurde die Klägerin befragt, wie die fraglichen Leergutbons in ihren Besitz gelangt sein konnten. Die Klägerin gab als Möglichkeiten an, die Leergutbons könnten ihr von ihrer Tochter in das Portemonnaie gesteckt worden sein. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, dies mit ihrer Tochter zu besprechen; danach wurde die Anhörung am 11. Februar 2008 fortgeführt. Ob die Klägerin in diesem Gespräch behauptete, ihre Tochter habe ihr die fraglichen Leergutbons zugesteckt, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 17. März 2008 (Bl. 46 d. A.) hat die Klägerin geäußert, ihre Tochter könne bestätigen, dass sie an einem ihr nicht genau erinnerlichen Tag, der Klägerin Leergutbons in das Portemonnaie gesteckt habe. Demgegenüber trägt die Klägerin nunmehr im Schriftsatz vom 13. August 2008 (Bl. 255 d. A.) vor, sie habe nie behauptet, ihre Tochter habe ihr die Leergutbons in das Portemonnaie gesteckt. Als weitere Möglichkeit gab die Klägerin in dem Gespräch an, eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten – Frau V. –, der sie am 21. oder 22. Januar 2008 ihr Portemonnaie mit der Bitte, dies in den Spind zu tun, gegeben habe, könne ihr die Leergutbons zugesteckt haben. Es wurde ein weiterer Gesprächstermin für den 15. Februar 2008 vereinbart, in dem auch der Tochter der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden sollte zu bestätigen, dass die fraglichen Bons von ihr stammten. Zu dem Gespräch brachte die Klägerin ihre Tochter nicht mit, überreichte aber eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter vom 14. Februar 2008 (Bl. 53 d. A.). Diese lautet wie folgt:

„Hiermit bestätige ich, J. E., die Angaben meiner Mutter, dass ich bei K. TAG einkaufe und auch hin und wieder Einkäufe für sie erledige, Leergut einlöse und Umgang mit ihrer Geldbörse pflegen darf.“

Weitere Angaben machte die Tochter nicht. Die Mitarbeiterin V. wurde ebenfalls zur Darstellung der Klägerin angehört. Sie erklärte ausdrücklich, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Geldbörse der Klägerin erhalten hatte.

Am 18. Februar 2008 wurde der bei der Beklagten im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin errichtete Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung der Klägerin angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 54 – 57 d. A. verwiesen. Parallel zu der Kündigungsanhörung für die fristlose Kündigung wurde der Betriebsrat zu einer hilfsweise ordentlichen Kündigung angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Anhörungsschreibens wird auf Bl. 58 – 62 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 äußerte der Betriebsrat sich zu beiden Kündigungen abschließend. Hinsichtlich der Stellungnahme des Betriebsrats wird auf Bl. 150 – 151 d. A. verwiesen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2008, der Klägerin am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos sowie hilfsweise ordentlich fristgerecht zum 30. September 2008.

Mit bei Gericht am 27. Februar 2008 eingegangener Klage wendete sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2008.

Sie ist der Auffassung die Vorwürfe der Beklagten könnten – selbst wenn sie zuträfen – eine Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen. Bagatellstraftaten gegen das Eigentum und das Vermögen des Arbeitgebers seien nicht so gravierend, als dass eine Kündigung überhaupt in Betracht käme. Dies gelte erst Recht soweit lediglich der dringende Verdacht einer Straftat bestehe. Die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „sei ein Skandal“ (Schriftsatz vom 14. August 2008, S. 12, Bl. 238 und 265 d. A.). Sie verweist darauf, dass nach einer Arbeitsanweisung der Beklagten erst bei Fundgeldern ab 1 EUR diese stets zu melden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin angeführten Arbeitsanweisung wird auf Bl. 88 d. A. verwiesen. Im Übrigen werde durch das behauptete Verhalten der Klägerin auch gar nicht das Vermögen des Beklagten, sondern das Vermögen des Kunden geschädigt, der den Bon verloren habe. Des Weiteren werde die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten umfassend bestritten. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigung der Klägerin allein wegen ihrer Teilnahme an einem Streik erfolgt sei. Die Klägerin sei wegen ihrer Streikteilnahme auch seitens der Marktleitung nicht zu einer Party mit anschließendem Bowling am 19. Januar 2008 eingeladen worden. Zu dieser Party seien alle Mitarbeiter, die am Streik teilgenommen hatten, nicht eingeladen worden. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten, da sich der Vorfall am 22. Januar 2008 ereignet hat, die Kündigung der Klägerin aber erst am 22. Januar 2008 zugegangen ist.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder durch die fristlose Kündigung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2008 beendet wurde noch beendet wird.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend der arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkäuferin zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin bei ihrem Personaleinkauf am 22. Januar 2008 zu Lasten der Beklagten ein Vermögensdelikt begangen habe. Am 12. Januar 2008 seien in der Beschäftigungsfiliale der Klägerin zwei Leergutbons mit Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 an der Kasse des Backstops von der Zeugin Ke. aufgefunden worden. Beide Leergutbons seien nicht als Mitarbeiterbon abgezeichnet gewesen. Einer der Bons habe auf 0,48 EUR gelautet. Beide vom 12. Januar 2008 datierenden Leergutbons seien der Klägerin seitens des Filialleiters – des Zeugen C. – in Anwesenheit der Zeugin K. und Ke. am 12. Januar 2008 mit der Maßgabe übergeben worden, zunächst abzuwarten, ob sich ein Kunden meldet, dem die Bons gehören. Andernfalls sollten die Bons als Fehlgutbons bei der Leergutabrechnung ausgewiesen werden. Beide Leergutbons seien sodann auf die Ablage des Kassenbüros gelegt worden. Es bestehe der dringende Verdacht, die Klägerin habe bei dem Personaleinkauf die beiden von der Zeugin Ke. am 12. Januar 2008 aufgefundenen Kundenleergutbons im Rahmen des Personaleinkaufs für sich verwendet. Die Klägerin habe bei dem Personaleinkauf zwei Leergutbons vorgelegt, die nicht als Mitarbeiterbons abgezeichnet waren. Diese Leergutbons wiesen beide das Datum vom 12. Januar 2008 und einen Wert von 0,48 EUR sowie von 0,82 EUR auf. Bei der Vorlage der beiden Leergutbons durch die Klägerin sei der Zeugin K. aufgefallen, dass keiner der beiden Bons abgezeichnet war. Des Weiteren sei die Zeugin stutzig geworden, weil beide Bons das Datum vom 12. Januar 2008 trugen und der Wert des einen Bons dem ihr erinnerlichen Wert des einen am 12. Januar 2008 aufgefunden Bons von 0,48 EUR entsprach. Gemeinsam mit der Mitarbeiterin D. habe die Zeugin K. deswegen nachgeprüft, ob die fraglichen Bons noch vorhanden waren. Dabei sei festgestellt worden, dass die entsprechenden Leergutbons nicht mehr im Kassenbüro lagen.

Die Beklagte weist den Vorwurf, die Kündigung sei wegen der Streikteilnahme der Klägerin erfolgt, zurück. Sie verweist darauf, dass der Markleiter wegen der Nichteinladung der Streitteilnehmer zu der Feier am 19. Januar 2008 abgemahnt und später versetzt worden sei. Das der Klägerin vorgeworfenen Verhalten hätte bei jedem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung zur Folge gehabt. Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber könnten und würden im Einzelhandel generell nie geduldet werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Arbeitsanweisung. Diese sehe klar vor, dass Fundsachen – wie die Leergutbons – unabhängig vom Wert aufzubewahren seien. Die Beklagte verweist weiter darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht unbeanstandet verlief, sondern die Klägerin mit Datum vom 23. Februar 2005 wegen einer Kundenbeschwerde abgemahnt worden ist. Im Nachgang zu der Kündigung habe die Beklagte weiterhin in Erfahrung gebracht, dass die Klägerin am 22. November 2007 sich einen bei einem Einkauf einen Digitcoupon von 100 Punkten gleich dreimal hintereinander über die Kasse gezogen habe. Eine Einlösung von Digitcoupons sei bei dem Wert des Einkaufs auch gar nicht zulässig gewesen. Dadurch sei der Beklagten ein Schaden von 3 EUR entstanden.

Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin mit dem umfassenden Bestreiten ihre prozessuale Wahrheitspflicht verletzt. Sie verweist insoweit darauf, dass die Klägerin – wie sich aus der Betriebsratstellungnahme vom 20. Februar 2008 ergebe – das Auffinden der Leergutbons am 12. Januar 2008 gegenüber dem Betriebsrat nicht in Abrede gestellt habe, dies jedoch nunmehr im Prozess bestreite. Des Weiteren habe die Klägerin im Schriftsatz vom 5. Juni 2008 (Bl. 123 d. A.) vortragen lassen, seien durch die Markleitung als Mitarbeiterbon abgezeichnet gewesen. Im Schriftsatz vom 13. August 2008 (Bl. 256 d. A.) lasse sie demgegenüber vortragen, es sei nicht auszuschließen, dass sich in ihrem Portemonnaie zwei nicht abgezeichnete Bons befunden haben.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni 2008 und ergänzenden Beweisbeschluss vom 21. August 2008 Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, am 12. Januar 2008 seien zwei Leergutbons mit Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 in der Filiale der Klägerin aufgefunden worden, die nicht abgezeichnet waren und von denen ein Leergutbons über 0,48 EUR ausgestellt war und dass diese der Klägerin am selben Tag mit der Maßgabe übergeben worden sind, zunächst abzuwarten, ob sich ein Kunde meldet und andernfalls die Bons als Fehlbons bei der Leergutabrechnung auszuweisen sowie über die Behauptung der Beklagten, die Leergutbons seien in den Tagen nach dem 12. Januar 2008 auf der Ablage des Kassenbüros gelegen und vorhanden gewesen. Das Gericht hat des Weiteren gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni 2008 Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe im Rahmen eines Personaleinkaufs am 22. Januar 2008 zwei Leergutbons mit einem Wert von 0,48 EUR und 0,82 EUR, die jeweils das Datum vom 12. Januar 2008 trugen und nicht als Mitarbeiterbons abgezeichnet waren, eingelöst. Das Gericht hat des Weiteren gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni 2008 i. d. F. des Beweisbeschlusses vom 21. August 2008 Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, bei einer Überprüfung am 22. Januar 2008 der fraglichen Leergutbons vom 12. Januar 2008 sei festgestellt worden, dass die Leergutbons nicht mehr im Kassenbüro lagen. Hinsichtlich des Inhalts der Beweiserhebung wird Bl. 307 – 313 d. A. verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19. Juni 2008 (Bl. 183 – 185) und vom 21. August 2008 (Bl. 307 – 313 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

A.

Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG eröffnet; die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 17 und § 29 ZPO. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich schon aufgrund der Präklusionswirkung der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4, 7 KSchG.

II.

Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2008 bereits fristlos beendet. Soweit die Klägerin auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung angreift, war die Klage bereits wegen des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses nach Zugang der fristlosen Kündigung unbegründet.

Die Klägerin hat die etwaige Unwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig innerhalb der Fristen der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4, 7 KSchG i. V. m. § 167 ZPO geltend gemacht. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2008 erweist sich jedoch als wirksam.

1.

Die Kündigung wird den Anforderungen des § 626 BGB gerecht. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wird der der wichtige Grund durch eine abgestufte Prüfung in zwei systematisch selbständigen Abschnitten konkretisiert. Es ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben (1. Stufe). Sodann ist zu untersuchen, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (2. Stufe).

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a. Ein Sachverhalt, der ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, liegt vor.

aa. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich geeignet ( BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03 – AP Nr. 179 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5, zu II 1 c der Gründe; BAG 06. September 2007 – 2 AZR 264/06 – AP Nr. 208 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18, B I 1. c. aa. der Gründe; BAG 17. Mai 1984 – 2 AZR 3/83 – AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 der Gründe (Verzehr eines Stücks Bienenstich ); BAG 20. September 1984 – 2 AZR 633/82 – AP Nr. 80 zu § 626 BGB, zu I 3 der Gründe; BAG 13. Dezember 1984 – 2 AZR 454/83 – AP Nr. 81 zu § 626 BGB, zu III 2 der Gründe; BAG 3. April 1986 – 2 AZR 324/85 – AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 1 der Gründe; BAG 16. Oktober 1986 – 2 AZR 695/85 – RzK I 6 d Nr. 5, zu I 2 der Gründe; BAG 2. April 1987 – 2 AZR 204/86 – RzK I 6 d Nr. 7, zu II 2 der Gründe; BAG vom 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98 – AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 2 a der Gründe ). Ein Betrug bildet an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB (1. Stufe). Betrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (BAG 06. September 2007 – 2 AZR 264/06 – AP Nr. 208 zu § 626 BGB = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 18, B I 1 c aa der Gründe ). Auf Grund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat der Arbeitnehmer auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, den Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers ( BAG 12. August 1999 – 2 AZR 923/98 , BAGE 92, 184, zu I. 2 b bb der Gründe ). Die Klägerin kann auch nicht die von ihr zitierte Arbeitsanweisung zu ihren Gunsten anführen. Aus der Arbeitsanweisung ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte das Auffinden von Leergutbons bei einem Wert von unter einem Euro als nicht regelungsbedürftig angesehen hat. Entsprechend hat auch die Zeugin Ke. die aufgefundenen Leergutbons bei der Beklagten abgegeben. Im Übrigen wäre aus einer entsprechenden Arbeitsanweisung einer Rechtfertigung von Vermögensdelikten gegen den Arbeitgeber auch nicht herzuleiten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Auch der dringende Verdacht einer Straftat auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen ( BAG 12. August 1999 – 2 AZR 923/98 BAGE 92, 184, zu II 2 b bb der Gründe ). Eine entsprechende Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung ist dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr zuletzt BAG 13. März 2008 – 2 AZR 961/06 – NZA 2008, 809, zu B I 1 der Gründe; BAG6.Dezember 2001 – 2 AZR 496/00 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11, zu B I 1 der Gründe; BAG 29. November 2007 – 2 AZR 724/06 – EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5, zu B I 2 a der Gründe; BAG 4. Juni 1964 – 2 AZR 310/63 – BAGE 16, 72 ; 30. Juni 1983 – 2 AZR 540/81 -; BAG 10. Februar 2005 – 2 AZR 189/04 – AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3) . Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein „Unschuldiger“ betroffen ist (vgl. bereits BAG 4. Juni 1964 – 2 AZR 310/63 -BAGE 16, 72 ; BAG 26. September 2002 – 2 AZR 424/01 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 mwN) . Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, dh., bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen (vgl. zu dem Maßstab und den Anforderungen: BAG 30. Juni 1983 – 2 AZR 540/81 – n. v.; BAG 18. November 1999 – 2 AZR 743/98 – BAGE 93, 1 ; BAG 26. September 2002 – 2 AZR 424/01 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1; BAG 6. Dezember 2001 – 2 AZR 496/00 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 11; BAG 6. November 2003 – 2 AZR 631/02 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2.). Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus ( BAG 30. Juni 1983 – 2 AZR 540/81 -; BAG 10. Februar 2005 – 2 AZR 189/04 – AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3) . Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben ( BAG 4. Juni 1964 – 2 AZR 310/63 – BAGE 16, 72 ; BAG 10. Februar 2005 – 2 AZR 189/04 – AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3) . Insbesondere muss er zunächst selbst eine Aufklärung des Sachverhalts unternommen haben. Möglichen Fehlerquellen muss er nachgehen. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BAG 29. November 2007 – 2 AZR 724/06 – EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5, zu B I 2 a der Gründe ).

bb. Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, nämlich (zumindest) der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers vor. Unabhängig davon, dass es auf die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gar nicht ankommt, geht die Kammer davon aus, dass zumindest der dringende Verdacht besteht, dass die Klägerin einen Betrug i. S. d. § 263 StGB begangen hat. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der Beklagten dadurch beschädigt hat, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin von Kunden verlorene Leergutbons, die seitens der Beklagten aufbewahrt wurden, im Rahmen eines Personaleinkaufs eingelöst hat. Die Klägerin hat durch die Einlösung der Leergutbons die Inhaberschaft einer gegen die Beklagte gerichteten Forderung vorgetäuscht. Dadurch hat die Beklagten gegenüber der Klägerin auf die Erhebung des vollen auf Grund des Mitarbeitereinkaufs nach § 433 Abs. 2 BGB geschuldeten Kaufpreises verzichtet und einen Vermögensschaden erlitten. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe keinen Vermögensschaden erlitten, trifft dies nicht zu. Die Beklagte hatte den vollen Kaufpreisanspruch, auf den sie in Höhe der vorgetäuschten Gegenforderung verzichtet hat. Aus diesem Grund liegt ein Vermögensschaden in Höhe der geringeren Einnahme in Erfüllung des Kaufpreisanspruchs vor.

(1) Hierfür hat die Beklagte starke Verdachtsmomente dargelegt, die auf objektive Tatsachen gegründet waren. Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen, die Gegenstand der Beweiserhebung waren, begründen das starke Verdachtsmoment, dass die Klägerin im Sinne der obigen Ausführungen einen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen hat.

(a) Nach der Beweiserhebung stand zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass

– am 12. Januar 2008 zwei nicht abgezeichnete Leergutbons mit Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008, die nicht abgezeichnet waren und von denen ein Leergutbon über 0,48 EUR und ein anderer über 0,82 EUR lautete, aufgefunden worden sind,

– diese Leergutbons an die Klägerin übergeben worden sind und zunächst im Kassenbüro deponiert worden sind,

– die Klägerin bei ihrem Personaleinkauf um 14:45 Uhr an der Kasse der Zeugin K. zwei nicht abgezeichnete Leergutbons eingelöst hatte, die ebenfalls das Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 aufwiesen und über 0,48 und 0,82 EUR lauteten,

– die am 12. Januar 2008 aufgefundenen Leergutbons bei einer Überprüfung nach dem Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr auffindbar waren.

Des Weiteren ergab sich aus dem eingereichten E-Journal, dass am 22. Januar 2008 an der Kasse der Zeugin K. nur ein Leergutbons über 0,48 und nur ein Leergutbons über 0,82 EUR jeweils um 14:45 Uhr eingelöst worden sind. Die Beklagte hatte diese Leergutbons im Original zur Akte gereicht (Bl. 215 d. A.). Beide Bons weisen als Ausstellungsdatum den 12. Januar 2008 aus. Der eine Bon weist einen Betrag von 0,82 EUR und eine Ausstellungszeit von 09:21 Uhr aus. Der andere Bon weist einen Betrag von 0,48 EUR und eine Ausstellungszeit von 10:06 Uhr aus. Weiterhin steht fest, dass am 12. Januar 2008 um 10:06 Uhr die Klägerin selbst an der Kasse tätig war und deswegen kein Leergut abgeben konnte.

(b) Die Zeugen haben insgesamt die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten bestätigt.

(aa) Die Zeugin K. hat das Auffinden der Leergutbons am 12. Januar 2008 bestätigt. Sie hat ebenfalls bestätigt, dass die Leergutbons das Datum vom 12. Januar 2008 trugen und dass zumindest ein Leergutbons über 48 Cent lautete. Das Auffinden der Leegutbons wurde auch von der Zeugin Ke. und dem Zeugen C. bestätigt. Der Zeuge C. hat zwar erklärt, dass nach seiner Erinnerung der weitere Bon einen Wert von 84 Cent und nicht – wie von der Beklagten vorgetragen – von 82 Cent hatte. Dies zieht aber weder die Glaubhaftigkeit der Aussage noch die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel. Gerade die – geringfügige – Abweichung der Aussage des Zeugen von der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten spricht vielmehr dafür, dass es keinerlei Einflussnahme der Beklagten auf den Zeugen, die den Beweiswert in Frage gestellt hätte, gegeben hat. Der Zeuge hat ebenfalls bestätigt, dass die Leergutbons der Klägerin übergeben wurden und danach erst einmal auf der Kabelleiste im Kassierbüro lagen. Alle drei Zeugen haben auch bestätigt, dass die aufgefundenen Bons von Kunden verloren sein mussten. Der Zeuge C. hat hierzu auch das Verfahren bei Rückgabe von Leergut durch Mitarbeiter erläutert und erklärt, dass die Leergutbons anders als Leergutbons, die bei Abgabe von Leergut durch Mitarbeitern ausgestellt werden, keine Abzeichnung eines Kassenverantwortlichen trugen.

(bb) Die Zeugin K. hat weiterhin bestätigt, dass die Klägerin im Rahmen eines Personaleinkaufs am 22. Januar 2008 zwei Leergutbons eingereicht hat. Sie hat bestätigt, dass ein Bon über einen Betrag von 48 Cent lautete und nicht als Mitarbeiterbon abgezeichnet war. Auch an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ergeben sich keine Zweifel, ebenso wenig an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Aussage der Zeugin wird auch durch das vorgelegte E-Journal bestätigt. Aus diesem ergibt sich, dass an der Kasse der Zeugin am 22. Januar 2008 um 14:45:48 zeitgleich zwei Leergutbons eingereicht wurden, die einen Wert von 48 Cent und einen Wert von 82 Cent hatten. Daraus ergibt sich weiterhin, dass nicht nur der der Zeugin erinnerliche Leergutbon mit einem Wert von 48 Cent, sondern zeitgleich ein weiterer Leergutbon mit einem Wert von 82 Cent durch die Klägerin eingereicht worden ist. Ausweislich des E-Journals wurden an der Kasse der Zeugin am 22. Januar 2008 nur jeweils ein Bon mit dem Wert von 82 Cent und ein Bon mit dem Wert von 48 Cent eingelöst. Die Beklagte hat alle an dem Tag an der Kasse der Zeugin K. eingelösten Leergutbons im Original eingereicht (Bl. 215 d. A). Es finden sich nur zwei Leergutbons mit 82 Cent und 48 Cent. Diese tragen beide das Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 und eine Ausstellungszeit von 9:21 und 10:06 Uhr. Bei beiden Bons handelt es sich – wie ein Vergleich mit dem eingereichten Muster (Bl. 215 d. A.) ergibt – nicht um Leergutbons von Mitarbeitern der Beklagten.

(cc) Die Zeugin K. hat auch bestätigt, dass die am 12. Januar 2008 aufgefunden, von Kunden verlorenen Leergutbons nach dem Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr im Kassenbüro lagen.

(c) Die Tatsachen begründen den dringenden Verdacht, dass die Klägerin die von Kunden am 12. Januar verlorenen, von der Zeugin Ke. aufgefundenen und von der Beklagten aufbewahrten Leergutbons an sich genommen und im Rahmen des Mitarbeitereinkaufs eingelöst hat. Es stand nach der Zeugenvernehmung für die Kammer fest, dass die Klägerin am 22. Januar 2008 Leergutbons eingelöst hatte, deren Ausstellungsdatum und Wert identisch mit den von Kunden am 12. Januar 2008 verlorenen Leergutbons waren. Weiterhin stand fest, dass auch die von der Klägerin eingelösten Leergutbons durch die fehlende Abzeichnung ersichtlich von Kunden und nicht von Mitarbeitern stammten und dass die am 12. Januar aufgefundenen Leergutbons nach dem Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr auffindbar waren. Die Wahrscheinlichkeit, dass es neben den aufgefundenen Kundenbons weitere Leergutbons von Kunden mit identischem Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 gab, die dann auf anderem Wege in den Besitz der Klägerin gelangten sind, ist nach aller Lebenserfahrung so extrem gering, dass die vorliegenden Tatsachen zumindest den dringenden Verdacht begründen, dass die Klägerin von Kunden verlorene und ihr zur Aufbewahrung übergebene Leergutbons zu ihren Gunsten im Rahmen des Mitarbeiterkaufes eingelöst hatte. Dieser Verdacht wird dadurch weiter erhärtet, dass die entsprechenden Leergutbons nach dem Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr auffindbar waren.

(aa) Es war auch ausgeschlossen, dass die Leergutbons von der Tochter der Klägerin stammten oder von der Mitarbeiterin Frau V. in das Portemonnaie der Klägerin gelegt worden sind. Die Tochter selbst hat entsprechende Angaben nicht konkret bestätigt. Es wäre auch äußerst unwahrscheinlich, dass die Bons von der Tochter als einzelne Person stammen. Die Bons wurden am 12. Januar 2008 in einem Abstand von 45 Minuten ausgestellt. Dass dieselbe Person an demselben Tag in derselben Filiale Leergut mit einem 45minütigen Abstand abgibt und anschließend keinen der Bons einlöst, ist bereits unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsfiliale der Klägerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht in Wohnortnähe der Tochter der Klägerin liegt. Die Mitarbeitern Frau V. hat bei der Befragung angegeben, entgegen der Darstellung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Geldbörse der Klägerin erhalten zu haben. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse Frau V. gehabt haben soll, der Klägerin heimlich Leergutbons zuzustecken.

(bb) Dass die Leergutbons der Klägerin gehörten, ist ebenfalls auszuschließen. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie das Leergut am 12. Januar 2008 um 10:06 Uhr nicht abgegeben haben konnte. Des Weiteren steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Leergutbons mangels entsprechender Abzeichnung nicht von einem Mitarbeiter stammen konnten.

(cc) Es gibt auch nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin wegen der Teilnahme an dem Streik im Einzelhandel „eine Falle gestellt“ hätte. Es ist schon nicht ersichtlich wie die Beklagte Leergutbons in dem Portemonnaie der Klägerin hätte platzieren können. Dass die Beklagte im Übrigen keine Möglichkeit hätte, die Klägerin gegen ihren Willen zu bewegen, als Kundenbons ausgewiesen Bons für sich einzulösen, ist offensichtlich.

(d) Die Beklagte hat auch alles ihr Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan und die Klägerin zu dem Sachverhalt, auf den sie ihren Verdacht stützt, angehört. Die Klägerin wurde am 25. Januar 2008 erstmals durch die Distriktmanagerin angehört. Als Ergebnis des Gespräches vom 25. Januar 2008, in dem sich die Vorwürfe nicht ausräumen ließen, wurde eine weitere Anhörung der Klägerin in der Personalabteilung der Beklagten im Beisein des Betriebsrats vereinbart. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit der Klägerin wurde auf deren ausdrücklichen Wunsch hin der Gesprächstermin für den 6. Februar 2008 anberaumt. Der Klägerin wurde nach dem Gespräch nochmals die Gelegenheit gegeben, die von ihr angegebene Möglichkeit, die Leergutbons von ihrer Tochter erhalten zu haben, mit ihrer Tochter zu besprechen und eine Fortsetzung des Gesprächs für den 11. Februar 2008 anberaumt. Nachdem die Klägerin nach Darstellung der Beklagten in dem Gespräch nunmehr klar behauptete, ihre Tochter habe ihr die Leergutbons zugesteckt wurde ein weiterer Gesprächstermin für den 15. Februar 2008 angesetzt, in der der Tochter die Gelegenheit gegeben werden sollte, die Angaben der Klägerin zu bestätigen. Auch in diesem Gespräch konnten die Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden. Die Mitarbeiterin V. wurde ebenfalls zur Darstellung der Klägerin angehört. Sie erklärte ausdrücklich, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Geldbörse der Klägerin erhalten hatte.

(2) Die Verdachtsmomente sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es besteht mindestens der dringende Verdacht, dass die Klägerin einen Betrug zu Lasten der Beklagten begangen hat, wobei es im Rahmen der ersten Prüfungsstufe des § 626 Abs. 1 BGB auf die Höhe des Vermögensschadens nicht ankommt. Diese ständige, zutreffende und sorgsam begründete Rechtsprechung des BAG bedarf an sich keiner gesonderten Verteidigung durch die erkennende Kammer, wobei auch die schlichte – und in jeder Kammerverhandlung durch den Prozessvertreter der Klägerin wiederholte – Titulierung der Rechtsprechung als „Skandal“ einer inhaltlich argumentativen Auseinandersetzung nicht zugänglich ist. Das BAG hat bereits überzeugend ausgeführt, dass es der der Rechtssicherheit dienenden systematischen Zweiteilung des § 626 Abs. 1 BGB in den wichtigen Grund an sich und die nachfolgende Zumutbarkeitsprüfung unter Interessenabwägung widerspricht, wenn rechtswidrigen und vorsätzlichen Verletzungen des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers von vornherein die Eignung für eine außerordentliche Kündigung abgesprochen wird, weil die Schädigung des Arbeitgebers geringfügig ist. Um Geringfügigkeit zu bejahen, ist eine Wertung erforderlich, was dafür spricht, die Schadenshöhe der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen der Interessenabwägung zuzuordnen. Der Umfang des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens kann vor allem im Hinblick auf die Stellung des Arbeitnehmers, die Art des entwendeten Guts und die besonderen Verhältnisse des Betriebs unterschiedliches Gewicht für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Pflichtverstoßes aufweisen. Objektive Kriterien für eine allein am Wert des entwendeten Gegenstandes ausgerichtete Abgrenzung in ein für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignetes und ein nicht geeignetes Verhalten lassen sich nicht aufstellen ( BAG 12. August 1999 – 2 AZR 923/98 , BAGE 92, 184, zu II 2 b bb der Gründe, BAG 17. Mai 1984 – 2 AZR 3/83 – AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 b der Gründe ).

b. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Interessenabwägung im Einzelfall war die konkrete Kündigung gerechtfertigt. Der Beklagten war bei einer konkreten Interessenabwägung eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten nicht zumutbar. Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Klägerin die mit deren Alter verbundenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie die lange Betriebszugehörigkeit berücksichtigt, wobei es nicht darauf ankam, dass die Betriebszugehörigkeit überwiegend bei dem Rechtvorgänger der Beklagten erworben wurde. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte und unter Berücksichtigung des nicht sehr hohen Vermögensschadens war im vorliegenden konkreten Fall der Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Wesentlich im Rahmen der Einzelfallabwägung als Konkretisierung des wichtigen Grund ist, ob trotz Belastungen des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit für die Zukunft ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis zumutbar ist, weil die Störung keine oder ggf. nur geringe Auswirkungen für die Zukunft hat (vgl. Jacobs/Wege in Thüsing/Laux/Lembke KSchG § 626 BGB Rn. 25 ). Bei Vorliegen einer Straftat gegen den Arbeitgeber oder bei Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Straftat gegen den Arbeitgeber ist zwar das Vertrauensverhältnis regelmäßig auch für die Zukunft zerstört, jedoch ist zu erwägen, ob im Einzelfall eine Wiederherstellung des Vertrauens, das ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zumutbar macht, möglich ist (vgl. allerdings auch BAG 21. April 2005 – 2 AZR 255/04 – AP Nr. 4 zu SGB IX § 91,wonach auch durch eine künftige Vertragstreue die eingetretene Erschütterung oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann). Vorliegend hat die Klägerin jedoch stets betont, dass sie das ihr vorgeworfene Verhalten ohnehin nicht als gravierend ansehe und im Übrigen Straftaten gegen den Arbeitgeber bei geringen Vermögensdelikten aus ihrer Sicht nie eine Kündigung rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen ist eine Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen. Artikuliert der Arbeitnehmer klar, dass er eine gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Straft als nicht so gravierend ansieht, so kann der Arbeitgeber auch für die Zukunft keinerlei Vertrauen haben, dass eine Schädigung seines Eigentums und Vermögens in Zukunft unterbleibt. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigten, dass die Klägerin als Kassiererin mit Verkaufstätigkeit beschäftigt wurde und damit dauerhaft Zugriff auf das Eigentum der Beklagten hat. Sie wird also in einem besonders sensiblen Bereich beschäftigt, bei dem das Vertrauen auf ein redliches, vertragsgerechtes Verhalten besonders wichtig ist. Dies macht eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar. Die ordentliche Kündigungsfrist der Klägerin beträgt sieben Monate zum Monatsende. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, eine Arbeitnehmerin, die zumindest dringend verdächtigt ist, ein Vermögensdelikt zu Lasten des Arbeitgebers begangen zu haben und die gleichzeitig der Auffassung ist, dies sei nicht so gravierend und rechtfertige ohnehin keine Kündigung, über sieben Monate in einem Bereich zu beschäftigen, in dem das Eigentum des Arbeitgebers dem ständigen potentiellen Zugriff der Arbeitnehmerin ausgesetzt ist.

c. Die Kündigung ist auch Verhältnismäßig, insbesondere bedurfte es keiner gesonderten Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung. Besonders schwere Verstößebedürfen keiner früheren Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt ( BAG 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98 – AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 ; BAG 2. März 2006 – 2 AZR 53/05 – AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit ). In dem Fall einer Straftat oder des dringenden Verdachts einer Straftat gegen den Arbeitgeber wird nach der Rechtsprechung des BAG die Möglichkeit einer positiven Prognose für das Arbeitsverhältnis. auszuschließen sein und die Abmahnung entbehrlich erscheinen, weil auch durch eine künftige Vertragstreue die eingetretene Erschütterung oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (BAG 21. April 2005 – 2 AZR 255/04 – AP Nr. 4 zu SGB IX § 91 ). Bei der Beeinträchtigung selbst geringwertiger Güter des Arbeitgebers bedarf es regelmäßig keiner vorherigen Abmahnung ( BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03 – AP Nr. 179 zu § 626 BGB ). Dementsprechend bedurfte es vorliegend keiner Abmahnung. Die Tatsache, dass die Klägerin selbst der Ansicht ist, Straftaten bezogen auch geringwertige Güter könnten keine Kündigung rechtfertigten, ist unerheblich, da sie objektiv mit einer Kündigung rechnen musste.

d. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten.

aa. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist (BAG 01. Februar 2007 – 2 AZR 333/06 – EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; BAG 2. März 2006 – 2 AZR 46/05 – AP SGB IX § 91 Nr. 6 = EzA SGB IX § 91 Nr. 3; BAG 2. Februar 2006 – 2 AZR 57/05 – AP BGB § 626 Nr. 204 = EzA BGB 2002 § 626 Ausschlussfrist Nr. 1). Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne eine umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Es genügt nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, dh. des „Vorfalls“, der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen. Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern (BAG 2. Februar 2006 – 2 AZR 57/05 – AP SGB IX § 91 Nr. 6 = EzA SGB IX § 91 Nr. 3). Dabei sollen die zeitlichen Grenzen des 626 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben noch ihn veranlassen, ohne eine genügende Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen (BAG 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9; BAG 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89; 29. Juli 1993 – 2 AZR 90/93 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 31 = EzA BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 4) . Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an ( BAG 01. Februar 2007 – 2 AZR 333/06 – EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3 ).

bb. Danach begann die Kündigungserklärungsfrist erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerin, im Rahmen derer der Klägerin weiterhin die Gelegenheit gegeben wurde, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, also mit Ablauf des 15. Februar 2008. Die Kündigung ging der Klägerin am 22. Februar 2008 und damit innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu.

2.

Die Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat den Betriebsrat – wie sich aus dem eingereichten Anhörungsschreiben (Bl. 54 – 57 d. A.) ergibt – ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört.

B.

Die Klage ist mit dem Antrag zu 2. ebenfalls zulässig aber unbegründet

I.

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergibt sich schon deswegen nicht aus § 102 Abs. 5 BetrVG, da die Beklagte eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte.

II.

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch. Außerhalb der Regelung der § 102 Abs. 5 BetrVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen ( BAG 27. Februar 1985 – GS 1/84 – AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht ). Vorliegend fehlt es bereits an einer unwirksamen Kündigung.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits als unterliegende Partei zu tragen.

D.

Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt. Dabei wurde für den Antrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ein Bruttovierteljahresverdienst und für den Antrag zu 2. ein Bruttomonatsgehalt angesetzt.

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