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Probezeit – unzulässig kurze Kündigungsfrist

 LAG Rheinland-Pfalz

Az: 9 Sa 776/09

Urteil vom 30.04.2010


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2009, Az.: 1 Ca 915/09 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise hinsichtlich Ziff. 1 seines Tenors abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Erteilung einer Lohnabrechnung für Februar 2009 beantragt hat.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18.06.2008 bei der Beklagten als Automatisierungstechniker zu einem Bruttomonatsarbeitsentgelt von 3.000,– € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„Arbeitsaufnahme 01.08.2008

Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 01.08.2009 und kann zweimal verlängert werden.

Probezeit/Kündigungsfristen

Die ersten 6 Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag fristlos ohne Angaben von Gründen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen zum Quartalsende zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.

Kündigung 8 Wochen zum Quartalsende“

Der Kläger nahm die Arbeitsleistung am 01.08.2008 auf. Mit Schreiben vom 19.01.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit vertragsgemäß zum 30. Januar 2009…“.

Die Beklagte zahlte an den Kläger für den Monat Februar 2009 eine anteilige Vergütung in Höhe von 200,– € brutto und erteilte hierüber eine Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge mit Datum vom 23.03.2009 (Bl. 19 d. A.). Ferner erteilte sie dem Kläger unter dem Datum 20.03.2009 ein Arbeitszeugnis (Bl. 18 d. A.), in welchem es heißt, dass der Kläger bei der Beklagten bis zum 31.01.2009 beschäftigt gewesen sei.

Der Kläger, der die Auffassung vertritt, das Arbeitsverhältnis habe erst am 31.03.2009 geendet, hat erstinstanzlich beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2009 2.800,– EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01. März 2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2009 3.000,00 EUR brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01. April 2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Monate Februar und März 2009 ordnungsgemäße Lohnabrechnungen zu erteilen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, dass dem Kläger gegenüber auf den 20. März 2009 datierte Arbeitszeugnis in Absatz 1 insoweit zu korrigieren, dass der Kläger „bis zum 31. März 2009 (und nicht bis zum 31. Januar 2009) bei uns beschäftigt war“.

5. Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger gegenüber auf den 31. Januar datierte Arbeitszeugnis in folgenden Punkten zu ändern bzw. zu berichtigen:

a) Das Zeugnis ist auf dem offiziellen Briefbogen der Beklagten zu datieren auf den 31. März 2009 (Beendigungszeitpunkt),

b) das Zeugnis ist in Absatz 1 wie folgt zu korrigieren: „Herr A., geboren am 20. Juli 1976, wurde am 01. August 2008 als Automatisierungstechniker eingestellt und war bis zum 31. März 2009 bei uns beschäftigt“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2009, Az.: 1 Ca 915/09 (Bl. 62 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Lohnabrechnung für Februar 2009 zu erteilen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe noch innerhalb der vereinbarten Probezeit gekündigt. Eine Auslegung des Arbeitsvertrags ergebe, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 1. August 2008 und nicht bereits mit Datum des Vertragsschlusses habe beginnen sollen. Die vertraglich vereinbarte Probezeit sei daher erst am 31. Januar.2009 beendet gewesen. Die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist führe nicht zum vollständigen Wegfall der Probezeitregelung insgesamt. An die Stelle der unwirksamen Kündigungsfrist trete im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung die gesetzliche Frist des § 622 Abs. 3 BGB, so dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 2. Februar 2009 sein Ende gefunden habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte sämtliche Lohnansprüche erfüllt. Auch das Beendigungsdatum im Zeugnis sei demgemäß zutreffend angegeben. Allerdings müsse die Beklagte dem Kläger für Februar 2009 noch eine Lohnabrechnung erteilen.

Das genannte Urteil ist beiden Parteien am 14.12.2009 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.02.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 05.02.2010 begründet. Die Beklagte ihrerseits hat mit dem am gleichen Tag eingegangen Schriftsatz vom 08.03.2010 Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Anträge, soweit diese der Abweisung unterlagen, weiter. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlussberufung die Abweisung der Klage hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat Februar 2009.

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 04.02.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 94 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:

Es fehle an einer wirksamen Probezeitvereinbarung. Die vertragliche Klausel „Probezeit/Kündigungsfristen“ verstoße hinsichtlich der dort vorgesehenen Kündigungsfrist während der Probezeit gegen § 622 Abs. 3 BGB. Dies habe die Unwirksamkeit der gesamten Probezeitregelung zur Folge, da es andernfalls zu einer nicht zulässigen geltungserhaltenen Reduktion käme. Eine Teilung der Klausel in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil sei nicht möglich. Die Unwirksamkeit der Kündigungsfristenregelung habe damit auch die Unwirksamkeit des ersten Satzes der fraglichen Klausel zur Folge. Zudem habe es sich auch nicht um eine Kündigung innerhalb der Probezeit gehandelt. Wenn der Vertrag vorsehe, dass die ersten 6 Monate des Anstellungsverhältnisses als Probezeit gelten, berechne sich diese Frist vorliegend ausgehend vom Datum der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und nicht ausgehend von dem ebenfalls genannten Datum der Arbeitsaufnahme. Es handele sich insoweit zumindest um eine mehrdeutige Bestimmung, so dass nach § 305 c Abs. 2 BGB die hieraus folgenden Zweifel zu Lasten der Beklagten gingen. Die vereinbarte Probezeit habe damit mit Ablauf des 18.12.2008 geendet.

Die Kündigung vom 19.01.2009 habe das Arbeitsverhältnis damit erst zum 31.03.2009 beenden können, so dass noch Restvergütungsansprüche für die Monate Februar und März 2009 bestünden. Das Arbeitszeugnis sei auf den 31.03.2009 zu datieren und dieses Datum auch als Beendigungszeitpunkt in das Zeugnis aufzunehmen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.10.2009, dem Kläger zugestellt am 14.12.2009, unter dem dortigen Az.: 1 Ca 915/09, wie folgt abzuändern:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2009 € 2.800,– (brutto) zzgl. 5 %punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2009 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2009 € 3.000,– (brutto) zuzüglich 5 %punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2009 zu zahlen.

c) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Monate Februar und März 2009 ordnungsgemäße Lohnabrechnungen zu erteilen.

d) Die Beklagte wird verurteilt, das dem Kläger gegenüber auf den 31.01.2009 datierte Arbeitszeugnis in folgenden Punkten zu ändern bzw. zu berichtigen:

aa) Das Zeugnis ist auf dem offiziellen Briefbogen der Beklagten zu datieren auf den 31.03.2009 (Beendigungszeitpunkt).

bb) Das Zeugnis ist in Abs. 1 wie folgt zu korrigieren: „Herr A., geb. 20. Juli 1976, wurde am 01.08.2008 als Automatisierungstechniker eingestellt und war bis zum 31.03.2009 bei uns beschäftigt.“

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 08.03.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 115 ff. d. A.), als zutreffend. Der Annahme des Klägers, die Probezeit habe bereits mit Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages und nicht erst mit Arbeitsaufnahme begonnen, verkenne den Zweck einer Probezeit. Zu einer Erprobung könne es nur kommen, wenn der Arbeitnehmer auch Arbeitsleistung erbringe. Die Vertragsklausel „Probezeit/Kündigungsfristen“ sei auch nicht insgesamt unwirksam. Die Klausel sei teilbar. Die Unwirksamkeit von Satz 2 führe daher nicht zur Unwirksamkeit auch von Satz 1.

Zur Begründung ihrer Anschlussberufung verweist die Beklagte darauf, dass sie für den Monat Februar 2009 eine Lohnabrechnung erteilt habe.

Entscheidungsgründe

I. Die Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 1 – 3 ZPO ebenfalls zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Beklagten war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt, d. h. auch hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung einer Lohnabrechnung für den Monat Februar 2009, abzuweisen.

1. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der vom Kläger auch mit der Berufung weiterverfolgten Anträge hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Sämtliche Ansprüche des Klägers, d. h. Restvergütungsansprüche für die Monate Februar und März 2009 sowie der hinsichtlich des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses verfolgte Zeugnisberichtigungsanspruch hängen in ihrer Berechtigung davon ab, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19.01.2009 seine Beendigung gefunden hat. Diesbezüglich ist das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 2. Februar 2009 seine Beendigung gefunden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte die dem Kläger zustehenden Vergütungsansprüche unstreitig erfüllt. Dem genannten Beendigungszeitpunkt trägt auch das von der Beklagten erteilte Zeugnis Rechnung.

a) Die Parteien haben rechtswirksam eine Probezeit vereinbart. Die Vereinbarung der Probezeit ergibt sich aus Satz 1 der vertraglichen Bestimmung „Probezeit/Kündigungsfristen“. Die Vereinbarung einer gegen § 622 Abs. 3 BGB verstoßenden, unzulässig kurzen Kündigungsfrist während der Probezeit in Satz 2 der genannten vertraglichen Bestimmung führt auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der vertraglichen Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB handelt, nicht zur Unwirksamkeit auch von Satz 1 der vertraglichen Bestimmung. Die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung über die Kündigungsfrist während der Probezeit lässt die Wirksamkeit der Probezeitvereinbarung an sich auch bei Anwendung des Grundsatzes des Verbots geltungserhaltender Reduktion unberührt. Eine Unwirksamkeit eines Klauselteils führt dann nicht zur Unwirksamkeit des restlichen Klauselinhalts, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. In einem solchen Falle wird nicht im Wege der Auslegung eine zu weitgehende Klausel so neu gefasst, dass sie für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist. Dies setzt eine sprachlich und inhaltlich teilbare Klauselfassung voraus, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann (BAG 11.04.2006 – 9 AZR 610/05 – EZA § 307 BGB 2002 Nr. 14). Die Teilbarkeit der Klausel ist mittels einer Streichung des unwirksamen Teils mit einem „blauen Stift“ zu ermitteln (blue-pencil-Test; BAG 12.03.2008 – 10 AZR 152/07 – EZA § 307 BGB 2002 Nr. 33; BAG 21.04.2005 – 8 AZR 425/04 – EZA § 309 BGB 2002 Nr. 3). Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Maßgeblich ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält (BAG 11. April 2006 – 9 AZR 610/05 – EZA § 307 BGB 2002 Nr. 14) und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auch bei Streichung von Satz 2 der vertraglichen Regelung bleibt die in Satz 1 getroffene Regelung weiterhin verständlich. Die Vertragsklausel enthält insoweit mehrere sachliche Regelungen, nämlich zum einen die Vereinbarung einer Probezeit an sich, die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit trotz gleichzeitig vereinbarter Befristung und die (unzulässige) Regelung von Kündigungsfristen. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche sachliche Regelungen mit unterschiedlichen gesetzlichen Anknüpfungspunkten. Während Satz 1 § 622 Abs. 3 BGB und § 15 Abs. 3 TzBfG betrifft, ist Satz 2 an § 622 Abs. 3 und 4 BGB zu messen. Sowohl die Vereinbarung einer Probezeit als auch die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit trotz vereinbarter Befristung bleiben verständlich und vollziehbar. Insbesondere setzt die Maßgeblichkeit der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB nicht voraus, dass überhaupt eine Vereinbarung über die Kündigungsfrist während der vereinbarten Probezeit getroffen wird, sondern nur, dass vertraglich überhaupt eine Probezeit vereinbart wird. Auch aus der Überschrift der Vertragsklausel „Probezeit/Kündigungsfristen“ wird bereits deutlich, das unterschiedliche Regelungsgegenstände erfasst werden (vgl. zu einer vergleichbaren Vertragsklausel auch LAG Rheinland-Pfalz 19.06.2009 – 9 Sa 181/09 -, Juris).

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b) Die Kündigung der Beklagten erfolgte auch innerhalb der vereinbarten Probezeit. Die Probezeit begann mit dem Datum der Arbeitsaufnahme am 01.08.2008. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers handelt es sich bei den vertraglichen Regelungen „Arbeitsaufnahme“ und „Probezeit/Kündigungsfristen“ (dort Satz 1) nicht um mehrdeutige vertragliche Regelungen. Anhaltspunkte dafür, dass die 6-monatige Probezeit bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages und nicht erst mit tatsächlicher Arbeitsaufnahme beginnen sollte, fehlen. Es ist üblich, dass Arbeitsverträge bereits vor dem Arbeitsbeginn abgeschlossen werden. Für dieses aus Sicht der Berufungskammer auch eindeutige Vertragsverständnis spricht insbesondere der Zweck einer Probezeit. Probezeit meint den einem mit längerer Bindung bestehenden Arbeitsverhältnis vorgeschalteten Zeitraum zum Zwecke der Erprobung in dem Arbeitsverhältnis (KR-KSchG/Spilger, 9. Aufl., § 622 BGB, RZ 153). Eine Erprobung des Arbeitnehmers ist aber nur möglich, sofern dieser die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg. Die Beklagte hat in Form der „Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge für Februar 2009“ mit Datum vom 23.03.2009 (Bl. 19 d. A.) eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für den Monat Februar bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt und damit den diesbezüglichen Anspruch des Klägers erfüllt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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