Skip to content

Kündigung (betriebsbedingte) wegen Umsatzrückgang

Landesarbeitsgericht Hamm

Az.: 13 Sa 2171/05

Urteil vom 19.04.2006

Die Revision wurde nicht zugelassen

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bocholt, Az.: 1 Ca 1162/05


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.10.2005 – 1 Ca 1162/05 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.

Der am 17.06.1949 geborene, verheiratete Kläger trat mit Wirkung ab 02.01.1981 als Zahntechniker in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger; er erhielt zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.732,35 €.

Der Kläger war, bevor er ab dem 08.08.2005 durchgehend bis heute arbeitsunfähig erkrankte, fasst ausschließlich innerhalb der Modellgussabteilung mit der Fertigung partieller Prothetik einschließlich Reparaturen einfacherer Art beschäftigt.

Ausweislich des entsprechenden Protokolls fassten die Gesellschafter der Beklagten, bei der zu diesem Zeitpunkt 11 Mitarbeiter tätig waren, am 20.04.2005 folgenden Beschluss:

TOP 1: Bereich Modellguss

Es wird einstimmig die Entscheidung getroffen, den Bereich Modellguss zu schließen, weil dieser kostendeckend nicht mehr geführt werden kann. Der Geschäftsführer A1xxxx wird beauftragt, das Arbeitsverhältnis mit dem dort beschäftigten Mitarbeiter W1xxxxx T1xxxx zu beenden.

Die Gesellschaft soll zukünftig nach dem Auslauf der Kündigungsfrist von Herrn T1xxxx in der Form organisiert werden, dass die dort bisher angefallenen Tätigkeiten – soweit zeitlich möglich – von den Zahntechnikern ausgeübt werden. Sofern in diesem Bereich Arbeiten in einem Umfang

anfallen, die über den zeitlichen Rahmen der Zahntechniker hinausgehen, werden diese Arbeiten extern vergeben. Dabei soll insbesondere die sehr kostengünstige Vergabe an Dentallabore im südost-asiatischen Raum bevorzugt umgesetzt werden.

TOP 2: Neue Struktur

Ziel der Neustruktur der Gesellschaft ist die Ausrichtung im Schwerpunkt auf hochwertige und qualitativ anspruchsvolle Laborleistungen. Die Gesellschaft wird deshalb in die Bereiche „Prothetik (Kunststoff)/Reparaturen/Modellerstellung/Arbeitsvorbereitung“, „Kieferorthopädie“ und “ Keramik/Edelmetall“ organisiert. Dabei ist der Bereich „Prothetik“ nicht mit Mitarbeitern besetzt. Dort anfallende Arbeiten werden von den verbleibenden Mitarbeitern der anderen Bereiche ausgeführt, soweit und solange entsprechende Zeitanteile vorhanden sind.

Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben vom 26.04.2005, zugegangen am selben Tag, die ordentliche Kündigung zum 30.11.2005 ausgesprochen.

Der Kläger hat das Vorliegen betriebsbedingter Gründe bestritten und die unrichtige Sozialauswahl gerügt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund ordnungsgemäßer Kündigung vom 26.04.2005 nicht zum 30.11.2005 beendet ist, sondern über das letztgenannte Datum weiter hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, ihre Umsätze seien im Vergleich zu den Jahren 2003 und 2004 um 25 Prozent zurückgegangen. Deshalb habe man reagieren und zwei Mitarbeiter einschließlich des Klägers entlassen müssen. Die bislang im Modellgussbereich angefallenen Arbeiten würden, soweit noch vorhanden, zukünftig von den anderen Arbeitnehmern miterledigt oder extern, zum Beispiel nach Südostasien, vergeben. Man konzentriere sich zukünftig auf qualitativ anspruchsvolle Laborleistungen, die der Kläger nicht erbringen könne.

Soweit hier noch von Interesse, hat die Beklagte weiterhin behauptet, die Mitarbeiter G1xxxxxx und L1xxxxx verfügten über ein in langjähriger Tätigkeit erworbenes Spezialwissen in den Bereich „Keramik/Edelmetall“, so dass der Kläger mit ihnen nicht vergleichbar sei. Abgesehen davon habe man die Sozialauswahlkriterien ausreichend berücksichtigt.

Insoweit ist unstreitig, dass der am 09.03.1953 geborene, seit dem 01.08.1984 bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer G1xxxxxx verheiratet ist und zwei Kinder ist, wobei seine Ehefrau als Beamtin tätig ist. Der 56-jährige, schwerbehinderte Arbeitnehmer L1xxxxx kommt seit dem 01.07.1984 bei der Beklagten zum Einsatz; und er ist geschieden und hat ein erwachsenes Kind.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B4xxxxxxxxx und S5xxxxxx. Hinsichtlich des Ergebnisses wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.08.2005 (Bl. 47 f. d. A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Aussage des Zeugen B4xxxxxxxxx ergebe sich ein Umsatzrückgang von ca. 25 Prozent, weshalb das Bedürfnis unter anderem für die Fortbeschäftigung des Klägers entfalle.

Im Vergleich zu den verbliebenen Mitarbeitern G1xxxxxx und L1xxxxx habe die Beklagte die maßgeblichen Sozialauswahlkriterien ausreichend gewahrt.

Gegen dieses ihm am 27.10.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2005 Berufung eingelegt und diese am 22.12.2005 begründet.

Er ist der Auffassung, dass sich allein aus einem behaupteten Umsatzrückgang nicht das Bedürfnis für seine Entlassung ergeben könne. Im Übrigen müsse die bloße Behauptung, es würden Arbeiten ins Ausland verlagert, bestritten werden.

Auch sei die Sozialauswahl namentlich im Verhältnis zu den Arbeitnehmern G1xxxxxx und L1xxxxx, deren Aufgaben er nach ca. einem halben Jahr übernehmen könne, unzutreffend. So sei der Mitarbeiter G1xxxxxx 4 Jahre jünger, weise fast 4 Jahre weniger Betriebszugehörigkeitszeit auf und die Ehefrau sei berufstätig. Der Mitarbeiter L1xxxxx sei erst 3 ½ Jahre nach ihm eingestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.10.2005 – 1 Ca 1162/05 – abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 26.04.2005 mit Ablauf des 30.11.2005 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, die mit dem Umsatzrückgang verbundene reduzierte Auslastung des Laborpersonals habe dazu geführt, dass die verbliebenen Arbeitnehmer die bislang vom Kläger erledigten einfachen Tätigkeiten hätten miterledigen können, wie sich namentlich in der Zeit ab dessen krankheitsbedingtem Ausfall im August 2005 gezeigt habe. Sollten zukünftig Umsatzsteigerungen eintreten mit einer entsprechenden vollen Auslastung des vorhandenen Personals, dann würden die „einfachen“ Arbeiten an externe Labors, z. B. in Südostasien, vergeben.

Im Zusammenhang mit der Sozialauswahl bestehe schon keine Vergleichbarkeit mit den beiden Arbeitnehmern G1xxxxxx und L1xxxxx; im Übrigen liege eine ausreichende Bewertung der einschlägigen Sozialdaten vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die streitbefangene ordentliche Kündigung vom 26.04.2005 durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 3. Fall KSchG bedingt ist und dabei den Gesichtspunkten einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) ausreichend Rechnung getragen wurde.

I.

Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 3. Fall KSchG können sich aus außer- und innerbetrieblichen Gründen ergeben, wobei externe Faktoren, wie z. B. ein Umsatzrückgang, zu innerbetrieblichen Maßnahmen führen können und erst diese Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf haben. So kann eine Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf eine rückläufige Marktlage die Entscheidung trifft, bestimmte Arbeiten entweder innerhalb seines Unternehmens umzuorganisieren oder fremd zu vergeben, sofern dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfällt (vgl. zuletzt z.B. BAG DB 2006, 341 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die vom Zeugen B5xxxxxxxxx bestätigten Umsatzrückgänge um ca. 25 Prozent hat die Beklagte zum Anlass genommen, in der Gesellschafterversammlung am 20.04.2005 den einstimmigen Beschluss zu fassen, den Bereich Modellguss zu schließen. Diese unter Kostendeckungsgesichtspunkten nachvollziehbare Unternehmerentscheidung hat dazu geführt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung am 26.04.2005 vom Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2005 auszugehen war. In dem Zusammenhang ist von ihm auch nicht mehr substanziiert die Darstellung bestritten worden, dass verbleibende Arbeiten nach dem 30.11.2005 bei einer fortbestehenden, umsatzbedingten Minderauslastung durch das verbleibende Personal miterledigt oder andernfalls an kostengünstiger arbeitende Dentallabore z. B. im südostasiatischen Raum fremd vergeben werden sollen.

Die darin zum Ausdruck kommende Prognose für den Wegfall des vom Kläger bislang eingenommenen Arbeitsplatzes wird auch dadurch bestätigt, dass die bislang von diesem verrichteten Tätigkeiten schon seit dem 08.08.2005 bis heute durch das verbliebene Personal miterledigt werden.

II.

Die von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl wird den Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG gerecht.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z. B. AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 60, 46) bestimmt sich der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also zunächst nach der ausgeübten Tätigkeit. Dies gilt nicht nur bei einer Identität der Arbeitsplätze, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen. Es muss aber eine alsbaldige Substituierbarkeit gewährleistet sein, weil nur dann die in § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG genannte „Auswahl“ mit dem daraus abgeleiteten Begriff der Austauschbarkeit gegeben ist (BAG KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 23). So hat das Bundesarbeitsgericht in der zuletzt zitierten Entscheidung eine Einarbeitungszeit von drei Monaten für zu lang gehalten.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Hier hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2006 auf eine gerichtlichen Nachfrage hin erklärt, er benötige ca. sechs Monate, um die Aufgaben der Arbeitnehmer G1xxxxxx oder L1xxxxx übernehmen zu können.

Dieser an der üblichen Probezeit orientierte Zeitraum ist in jedem Fall zu lang, um im Rahmen der Sozialauswahl noch von einer alsbaldigen Austauschbarkeit ausgehen zu können.

Abgesehen davon hält sich die von der Beklagten vorgenommene Gewichtung der vier maßgeblichen Sozialauswahlkriterien auch im Rahmen des ihr durch § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG eingeräumten Beurteilungsspielraums.

So ist der Arbeitnehmer G1xxxxxx zwar jünger als der Kläger und erst gut 3 ½ Jahre später bei der Beklagten angefangen; aber selbst wenn man seine berufstätige Ehefrau unberücksichtigt lassen würde, hat er für 2 Kinder Unterhaltspflichten, sodass die Sozialauswahl nicht zu beanstanden ist (vgl. die Punktetabelle von Etzel, Blick durch die Wirtschaft Nr. 203 vom 21.10.1996, S. 10).

Entsprechendes gilt für den Arbeitnehmer L1xxxxx. Er ist zwar auch erst 3 ½ Jahre nach dem Kläger in den Betrieb eingetreten und hat keine Unterhaltspflichten; dafür ist er aber etwas älter als der Kläger und weist eine Schwerbehinderung auf, die dazu führt, dass die zu seinen Gunsten vorgenommene Sozialauswahl rechtlich nicht angreifbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos