Skip to content

Kündigung wegen Vorgesetztenbeleidigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 8 Sa 260/09

Urteil vom 09.12.2009


I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 4.3.2009, 4 Ca 703/08, wie folgt teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.10.2008 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.10.2008 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 4.11.2008 aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 4.11.2008 nicht zum 30.4.2009, sondern erst zum 31.5.2009 aufgelöst worden ist.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat 62/100und die Beklagte 38/100der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.

Der am … 1954 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 21.03.1990 bei der Beklagten als Kunststoffarbeiter beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Am 24.10.2008 ereignete sich im Betrieb der Beklagten ein Vorfall, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Nach Behauptung der Beklagten erschien der Kläger an dem betreffenden Tag betrunken zur Arbeit und bedachte den Betriebsleiter, nachdem dieser ihn zum Verlassen des Betriebs aufgefordert hatte, mit den Worten, er “ könne ihn (den Kläger) am Arsch lecken „, “ es solle ihm bloß keiner quer kommen, sonst schlage er um sich „. Sodann zerschlug der Kläger – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – beim Verlassen des Betriebs mit der Faust eine von der Decke herabhängende Neonröhre.

Mit einem von ihrem Betriebsleiter unterzeichneten Schreiben vom 27.10.2008, welches dem Kläger am 28.10.2008 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2009. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2008, welches der Beklagten per Telefax noch am selben Tag zuging, hat der Kläger diese Kündigung wegen Fehlens einer auf den Betriebsleiter lautenden Vollmacht gemäß § 174 BGB zurückgewiesen.

Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 04.11.2008, dem Kläger zugegangen am 05.11.2008, das Arbeitsverhältnis erneut fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum 30.04.2009.

Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 04.11.2008 eingereichte und am 10.11.2008 erweiterte Klage.

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 04.03.2009 (Bl. 79 – 82 d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 27.10.2008 noch die hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.04.2009 sein Ende gefunden hat,

2. weiter festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 04.11.2008 noch die hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30.04.2009 sein Ende gefunden hat,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 27.10.2008 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 04.03.2009 insgesamt stattgegeben mit der Begründung, sämtliche streitbefangenen Kündigungen seien nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass der bei ihr bestehende Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden sei.

Gegen das ihr am 02.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.04.2009 Berufung eingelegt und diese am 29.05.2009 begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Betriebsratsvorsitzende sei am 24.10.2008 erstmals über den gesamten Sachverhalt informiert worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Kläger an diesem Tag früh morgens alkoholisiert an seinem Arbeitsplatz angetroffen worden sei, den Betriebsleiter nach dessen Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen bedroht und beleidigt habe mit Worten wie “ du kannst mich am Arsch lecken „, “ es solle ihm bloß keiner quer kommen, sonst würde er um sich schlagen „. Ebenso sei dem Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt worden, dass der Kläger der Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen, zunächst nicht nachgekommen sei, sondern angefangen habe zu randalieren und um sich zu schlagen, wobei eine Lampe zu Bruch gegangen sei. Darüber hinaus sei der Betriebsrat auch schriftlich über den Sachverhalt informiert worden. Aufgrund dessen, dass die Kündigung durch den Betriebsleiter, jedoch nicht durch den Geschäftsführer unterzeichnet worden sei, habe man sich dazu entschieden, nochmals zu kündigen. Aus diesen Gründen sei der Betriebsrat nochmals ordnungsgemäß am 30.10.2008 unter Mitteilung der Sozialdaten des Klägers über den gesamten Sachverhalt informiert worden. Zugleich sei der Betriebsrat (nochmals) gebeten worden, der fristlosen, wie auch der hilfsweisen fristgerechten Kündigung des Klägers zuzustimmen, wie sich auch aus der Stellungnahme des Betriebsrats vom 31.10.2008 (Bl. 120 ff. d. A. ergebe). Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz angehört worden.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.05.2009 (Bl. 115 bis 119 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.10.2009 (Bl. 172 bis 174 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der von der Beklagten behauptete wesentliche Inhalt der dem Betriebsratsvorsitzenden am 24.10.2009 erteilten Information enthalte keine Tatsachenbehauptungen. So sei die Behauptung, er – der Kläger – sei an dem betreffenden Tag alkoholisiert angetroffen worden, keine Tatsache sondern eine Rechtsbehauptung. Die Beklagte sei jedoch gehalten gewesen, dem Betriebsrat darzulegen, aus welchen konkreten Feststellungen sich ergeben habe, dass er alkoholisiert gewesen sei. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergebe sich auch nicht, dass sie den Betriebsrat bereits am 24.10.2008 über die im Rahmen des Anhörungsverfahrens zwingend mitzuteilenden persönlichen Daten wie Lebensalter, Beschäftigungsbeginn und Unterhaltsverpflichtungen informiert habe. Auch sei nicht dargetan, dass der Betriebsrat am 24.10.2008 um Zustimmung zu einer beabsichtigten fristlosen bzw. ordentlichen Kündigung gebeten worden sei. Bezüglich der Kündigung vom 04.11.2008 sei der Betriebsrat ebenfalls nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass im Hinblick auf diese, neuerliche Betriebsratsanhörung dem Betriebsrat der konkrete Sachverhalt vorgetragen und dargelegt worden sei. Auch das Schreiben des Betriebsrats vom 31.10.2008 enthalte ausschließlich unbestimmte Rechtsbegriffe, ohne die von der Beklagten behaupteten konkreten Fakten aufzuführen.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungserwiderungsschrift vom 24.06.2009 (Bl. 159-161 d. A.) Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., C., D., w, F. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2009 (Bl. 209 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg.

II.

Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 27.10.2008 ausgesprochenen Kündigungen sowie gegen die mit Schreiben vom 04.11.2008 ausgesprochene fristlose Kündigung richtet. Die gegen die ordentliche Kündigung vom 04.11.2008 gerichtete Klage ist indessen nur insoweit begründet, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.04.2009, sondern erst zum 31.05.2009 aufgelöst hat. Im Übrigen erweist sich das Kündigungsschutzbegehren und demzufolge auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers als unbegründet.

1. Sowohl die mit Schreiben vom 27.10.2008 ausgesprochene fristlose Kündigung als auch die mit dem selben Schreiben hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30.04.2009 sind gemäß § 174 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Im Streitfall war dem vom Betriebsleiter der Beklagten unterzeichneten Kündigungsschreiben vom 27.10.2008 keine Vollmacht beigefügt. Dies hat der Kläger mit dem der Beklagten am 03.11.2008 zugegangenen Schreiben ausdrücklich gerügt und die Kündigungen aus diesem Grunde zurückgewiesen. Im Hinblick auf den Zugang des Kündigungsschreibens am 28.10.2008 ist diese Zurückweisung auch noch als unverzüglich i. S. v. § 174 S. 1 BGB anzusehen.

Die Zurückweisung der Kündigungen war auch nicht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Kläger war von einer etwaigen Bevollmächtigung des Betriebsleiters zum Ausspruch von Kündigungen nicht in Kenntnis gesetzt worden. Auch ist die Position eines Betriebsleiters nicht regelmäßig mit der Befugnis zum Kündigungsausspruch verbunden.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch die mit Schreiben vom 04.11.2008 ausgesprochene fristlose Kündigung ausgelöst worden.

a) Die fristlose Kündigung vom 04.11.2008 erweist sich nicht bereits nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG als unwirksam. Der Betriebsrat ist vielmehr vor Ausspruch dieser Kündigung ordnungsgemäß angehört worden.

Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 31.10.2008 (Bl. 120 ff. d. A.) sowohl der fristlosen als auch der ordentlichen Kündigung des Klägers ausdrücklich zugestimmt. Wie sich aus dieser Stellungnahme ergibt, war der Betriebsrat am 30.10.2008 zu der seinerzeit beabsichtigten (erneuten) fristlosen sowie ordentlichen Kündigung unter Mitteilung sämtlicher maßgeblichen Soziadaten (Beschäftigungsdauer, Alter, Unterhaltsverpflichtungen) angehört worden. Ebenfalls aus dem Schreiben des Betriebsrats vom 31.10.2008 ergibt sich, dass diesem der Kündigungssachverhalt vollständig unterbreitet worden war, nämlich dass der Kläger am 24.10.2008 in alkoholisiertem Zustand am Arbeitsplatz angetroffen wurde, den Betriebsleiter nach dessen Aufforderung, das Betriebsgelände zu verlassen bedroht und beleidigt hat sowie randaliert hat, wobei eine Lampe beschädigt wurde. Zwar trifft es zu, dass sich aus diesen Ausführungen des Betriebsrats nicht ergibt, mit welchen Worten der Kläger seinen Vorgesetzten bedroht und beleidigt hat. Hiervon hatte der Betriebsrat jedoch bereits Kenntnis. Die Beklagte hat vorgetragen, dass dem Betriebsratsvorsitzenden bereits am 24.10.2008 mitgeteilt worden sei, dass der Kläger die behaupteten Formulierungen (“ er (der Betriebsleiter) könne ihn am Arsch lecken „, „es solle ihm bloß keiner quer kommen, sonst schlage er um sich „) gebraucht hat. Diesen Sachvortrag der Beklagten hat der Kläger nicht bestritten. War dem Betriebsrat daher der genaue Inhalt der beleidigenden und drohenden Äußerungen bereits bekannt, so bedurfte es im Rahmen der (erneuten) Anhörung, die sich erkennbar auf den Vorfall vom 24.10.2008 bezog, keiner nochmaligen Wiedergabe bzw. Mitteilung der vom Kläger verwendeten Formulierungen. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht gehalten, den Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens den behaupteten alkoholisierten Zustand des Klägers näher zu erläutern. Die Angabe, der Kläger sei alkoholisiert bzw. betrunken gewesen, ist insoweit vielmehr in jeder Hinsicht ausreichend.

An der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung bezüglich der mit Schreiben vom 04.11.2008 ausgesprochenen Kündigungen bestehen somit keine Zweifel.

b) Die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 04.11.2008 ergibt sich jedoch aus § 626 Abs. 1 BGB.

Ein wichtiger, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigender Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt – ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles – (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Ein an sich den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigender Grund ist im Streitfall nicht bereits im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Trunkenheit des Klägers am 24.10.2008 gegeben. Zwar verstößt der Arbeitnehmer, insbesondere bei Bestehen eines betrieblichen Alkoholverbots, in nicht unerheblichem Maße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er sich bei Ausübung seiner Tätigkeit in alkoholisiertem Zustand befindet. Allerdings bedarf es insoweit sowohl vor Ausspruch einer ordentlichen und erst recht vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung einer vorherigen einschlägigen Abmahnung. Eine solche ist dem Kläger jedoch nicht erteilt worden. Zwar behauptet die Beklagte, der Kläger sei bereits in der Vergangenheit mehrfach am Arbeitsplatz in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden, weswegen mit ihm auch bereits Gespräche geführt worden seien. Diesbezüglich ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger – was für eine Abmahnung im kündigungsrechtlichen Sinne erforderlich ist – im Rahmen dieser Gespräche in irgend einer Weise deutlich gemacht wurde, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht stellen jedoch grobe Beleidigungen und Bedrohungen eines Vorgesetzten oder eines anderen Arbeitskollegen einen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an sich rechtfertigenden Grund dar. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Im groben Maße unsachliche Angriffe, die u. a. zur Untergrabung der Position von Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist bereits kündigungsrelevant.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger seinen Vorgesetzten, den Betriebsleiter, am 24.10.2008 in grobem Maße beleidigt hat. Die Zeugen A., C. und w haben bei ihrer Vernehmung übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Kläger seinen Vorgesetzten in Anwesenheit von Arbeitskollegen u. a. mit den Worten “ du kannst mich am Arsch lecken “ bedacht hat. Die Aussage der vom Kläger gegenbeweislich benannten Zeugin F. steht der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen nicht entgegen. Aus der Aussage der Zeugin F. ergibt sich insoweit lediglich, dass sie solche oder ähnliche Äußerungen des Klägers an dem betreffenden Vormittag nicht wahrgenommen hat. Aus den insoweit übereinstimmenden und insoweit auch glaubhaften Aussagen der Zeugen A. und C. ergibt sich darüber hinaus zur Überzeugung des Berufungsgerichts, dass der Kläger gegenüber seinem Vorgesetzten und auch gegenüber Arbeitskollegen damit gedroht hat, um sich zu schlagen, falls ihm jemand “ quer komme „. Unstreitig ist letztlich zwischen den Parteien, dass der Kläger beim Verlassen des Betriebes eine Neonröhre mit der Faust zerschlagen hat.

Bezüglich des Verhaltens des Klägers am 24.10.2008 bedurfte es vor Kündigungsausspruch auch keiner einschlägigen Abmahnung. Im Hinblick auf die Schwere seines Pflichtenverstoßes konnte der Kläger nämlich von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen; vielmehr musste er sich bewusst sein, dass er mit diesem Verhalten seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

Die letztlich wie bei jeder Kündigung durchzuführende umfassende Interessenabwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Klägers an der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (jedenfalls) bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (31.05.2009) gegenüber dem Interesse der Beklagten, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, noch überwiegt. Zwar ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass es einem Arbeitgeber regelmäßig nicht zuzumuten ist, Beleidigungen und Bedrohungen von Vorgesetzten sowie die Beschädigung von in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen zu dulden. Zu Gunsten des Klägers spricht jedoch dessen langjährige Betriebszugehörigkeit von immerhin bereits 18 Jahren bei Kündigungsausspruch sowie sein fortgeschrittenes Lebensalter (54 Jahre). Darüber hinaus kann im Hinblick auf den Vorfall vom 24.10.2008 nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass sich der Kläger ein ähnliches bzw. gleichgelagertes Fehlverhalten zuvor nicht hatte zu Schulden kommen lassen und dass einiges dafür spricht, dass er an dem betreffenden Vormittag, „ausgerastet“ ist, d. h. jegliche Selbstkontrolle verloren hatte. Wenn auch eine Wiederholungsgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, stand für die Beklagte jedoch nicht zu befürchten, dass sich ein ähnliches oder gleichgelagertes Fehlverhalten des Klägers schon in naher Zukunft wiederholen wird. In Ansehung all dieser Umstände war es der Beklagten noch zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, die gemäß § 622 Abs. 2 BGB am 31.05.2009 endete, fortzuführen. Die schriftliche Kündigung erweist sich somit nach dem Ergebnis der Interessenabwägung als unwirksam.

3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die mit Schreiben vom 04.11.2008 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zwar nicht – wie von der Beklagten beabsichtigt – zum 30.04.2009, jedoch zum 31.05.2009 aufgelöst worden.

Die ordentliche Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, da der Betriebsrat vor deren Ausspruch ordnungsgemäß angehört worden ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. , 2. a) verwiesen.

Die Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, ist das Fehlverhalten vom 24.10.2008 an sich geeignet, einen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigenden wichtigen Grund zu bilden, wobei es – wie ebenfalls bereits ausgeführt – keiner vorherigen einschlägigen Abmahnung bedurfte. Die schweren Pflichtenverstöße des Klägers sind daher erst recht geeignet, den Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung zu rechtfertigen. Im Unterschied zur außerordentlichen Kündigung müssen nämlich die verhaltensbedingten Gründe bei einer ordentlichen Kündigung nicht so schwerwiegend sein, dass sie für den Arbeitgeber die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen.

Die auch bei einer ordentlichen Kündigung durchzuführende umfassende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Beklagten an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist das Interesse des Kläger am Erhalt seines Arbeitsplatzes bis zum regulären Ende des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Zwar sind auch hier zu Gunsten des Klägers dieselben Gesichtspunkte (insbesondere Lebensalter, Betriebszugehörigkeitsdauer) wie bei der Prüfung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung zu berücksichtigen. In Anbetracht der Schwere des klägerischen Fehlverhaltens sowie auch insbesondere des Interesses der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin erscheint die ordentliche Kündigung jedoch bei beständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Parteien und des Betriebes billigenswert und angemessen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die streitbefangene ordentliche Kündigung jedoch erst zum 31.05.2009 aufgelöst worden, da sich die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB auf sechs Monate zum Monatsende belief.

4. Da dem Kündigungsschutzbegehren des Klägers nicht insgesamt stattzugeben war, erweist sich der Weiterbeschäftigungsantrag als unbegründet.

III.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos