Skip to content

Kündigung (fristlose) – wegen strafbarer Handlung

Landesarbeitsgericht Sachsen

Az: 3 Sa 601/06

Urteil vom 23.04.2007


In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 3 – auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2007für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.07.2006 – 3 Ca 1205/06 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der 1967 geborene verheiratete Kläger mit zwei minderjährigen Kindern stand seit 01.09.2001 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, zuletzt als Bereichsleiter im Vorstandsstab mit … Bis 01.01.2004 war der Kläger auch für das Beteiligungsmanagement der Beklagten zuständig. Sein Jahresverdienst belief sich auf im Durchschnitt EUR 125.000,00 brutto.

Die Parteien streiten um die Frage, ob der zwischen ihnen abgeschlossene Aufhebungsvertrag vom 18.04.2005 aufgrund wirksamer Anfechtung des Klägers gemäß § 123 BGB und/oder wegen Formmangels nichtig ist. Zu dem Aufhebungsvertrag kam es wie folgt:

Die Beklagte hält 51 % der Anteile an der … AG. Die restlichen Anteile hält die … GmbH.

Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der … am 30.09.2003, in welcher die Beklagte durch den Kläger vertreten war, wurden durch den Versammlungsleiter die eine Kapitalerhöhung der … ablehnenden Stimmen der … für nichtig erklärt und somit nicht berücksichtigt.

Hierauf erhob die … beim Landgericht Leipzig Klage gegen die … u. a. auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 30.09.2003 über die Kapitalerhöhung. Nachdem die … die Anfechtungsbefugnis der … mit dem Hinweis darauf bestritten hatte, dass diese ihrer Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 1 Aktiengesetz nicht nachgekommen sei, behauptete die .. ihrerseits, auch die … LB, die jetzige Beklagte, habe bis zur Hauptversammlung am 30.09.2003 dieser Mitteilungspflicht nicht Genüge getan. Die … bezog sich daraufhin auf eine ihr zugeleitete und auf den 15.04.2003 datierende Erklärung der … LB gemäß § 20 Abs. 1 Aktiengesetz, welche vom jetzigen Kläger und vom Vorstand … unterzeichnet worden sei. Die … erklärte hierauf, die auf den 15.04.2003 lautende Mitteilung der Sachsen LB sei erst nach der Hauptversammlung am 30.09.2003 gefertigt worden und der … zugegangen. Das Landgericht Leipzig wies die Klage der IIL ab. Im Berufungsverfahren vernahm das Oberlandesgericht Dresden den Kläger als Zeugen zur Frage des Zeitpunkts der Übergabe der auf den 15.04.2003 datierenden Mitteilung nach § 20 Abs. 1 Aktiengesetz. In seinem das Urteil des Landgerichts Leipzig abändernden und den Beschluss der Hauptversammlung vom 30.09.2003 über die Erhöhung des Grundkapitals für nichtig erklärenden Urteil vom 11.01.2005 (Bl. 116 bis 155 d. A.) setzte sich das OLG Dresden eingehend mit der Aussage des Klägers auseinander und hielt dafür, die … habe ihrer Beweislast mit dieser Aussage nicht genügt. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung bleibe das vom Kläger Geschilderte „sehr unplausibel“.

Am 24.01.2005 erklärte der Kläger, die auf den 15.04.2003 datierende Mitteilung sei ordnungsgemäß erstellt worden. Die … erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage. Hierauf wurden die Geschäftsräume der … und der Beklagten durchsucht. Es wurde ein Entwurf des auf den 15.04.2003 datierenden Schreibens vom 11.12.2003 mit handschriftlichen Notizen des Mitarbeiters … gefunden. Daraufhin nahm die Beklagte Recherchen auf. Der interne Revisionsbericht lag am 24.03.2005 vor. Gegenüber der Revision hatte der Kläger seine Aussage vor dem Oberlandesgericht bestätigt. Die Revision stellte u. a. fest: In der Datenrücksicherung des Bereichslaufwerkes Vorstandsstab sei weder per 01.05.2003 noch per 30.11.2003 das Schreiben vom 15.04.2003 vorgefunden worden. Ferner habe sich in der Datenrücksicherung per 01.01.2004 erstmals ein Dokument mit dem Namen „03-04-15 Mitteilung § 20 AktG.doc“ mit Erstellungsdatum 08.12.2003 vorgefunden. Inhaltlich decke sich das vorgefundene Dokument mit der auf den 15.04.2003 datierenden Besitzanzeige. Es sei ferner festgestellt worden, dass das von der … AG in dem Rechtsstreit mit der … GmbH eingeführte Dokument in der Fußzeile die Bezeichnung „BIC“ enthalte, eine Bezeichnung, die erst ab dem 01.07.2003 durch die Beklagte eingeführt worden sei. Bei einer Anhörung am 05.04.2005 machte der Kläger keine Angaben zur Sache und verwies auf das Ermittlungsverfahren. Er werde auf schriftliche Fragen kurzfristig antworten. Derartige Fragen wurden ihm am 08.04.2005 übersandt, worauf der Kläger jedoch nicht erwiderte.

Am 17.04.2005 erörterte Herr …, Berater der Beklagten, mit dem Kläger die Möglichkeiten eines Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung. Der Kläger faxte noch am selben Tage Eckdaten für einen Aufhebungsvertrag (Bl. 23 d. A.).

Am 18.04.2005 kam es nach einer Besprechung zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages (Bl. 24/25 d. A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2005 (Bl. 26 bis 28 d. A.) ließ der Kläger den Aufhebungsvertrag, gestützt auf § 123 BGB, wegen widerrechtlicher Drohung anfechten.

Mit am 08.03.2006 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat der Kläger auf diese Anfechtung Bezug genommen und ausgeführt, die Kündigungsandrohung sei widerrechtlich gewesen, da es sich hierbei um ein inadäquates Mittel gehandelt habe. Kündigungsgründe lägen nicht vor; so fehle es an der erforderlichen Abmahnung. Ferner sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Zudem fehle es an einer wirksamen Beteiligung des Personalrats. Schließlich habe die Beklagte auch Kenntnisse aus einer rechtswidrigen Einsicht in die Akte der Staatsanwaltschaft verwendet.

Darüber hinaus sei der Aufhebungsvertrag auch wegen Verstoßes gegen die Schriftform des § 623 BGB nichtig. Dem Kläger sei mündlich eine Abfindung in Höhe von EUR 60.000,00 zugesagt worden. Erst nach dieser für den Kläger wesentlichen Zusage habe er den Aufhebungsvertrag unterschrieben. Damit enthalte die Vertragsurkunde nicht alle wesentlichen Bestandteile des Vertragsinhalts.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag am 18.04.2005 nicht zum 31.12.2005 aufgelöst worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet, ein Anfechtungsgrund läge nicht vor. Denn ein vernünftiger Arbeitgeber hätte eine außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen dürfen. Die Feststellungen der Revision hätten ergeben, dass der Kläger die aktienrechtliche Mitteilung auf den 15.04.2003 in dem Bewusstsein rückdatiert hätte, dass diese in einem Zivilrechtsstreit zur Täuschung des Gerichts vorgelegt würde; ferner habe sich der Kläger einer uneidlichen Falschaussage vor dem OLG Dresden strafbar gemacht. Dieses Verhalten hätte eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung bedeutet. Auch sei ein Schaden für die Beklagte herbeigeführt worden. Einer vorherigen Abmahnung hätte es nicht bedurft. Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Nach Auswertung des Revisionsberichts, welcher am 24.03.2005 vorgelegen habe, sei der Kläger am 05.04.2005 angehört worden. Der Personalrat sei bereits am 12.04.2005 über eine beabsichtigte Kündigung unterrichtet worden.

Eine mündliche Zusage einer Abfindung habe es nicht gegeben. Im Übrigen hätte es sich nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2006 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf 31.248,00 EUR festgesetzt.

Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 357 bis 362 d. A.), u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung lägen nicht vor, die Beklagte hätte eine Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen können, denn sie hätte aufgrund der vorliegenden Umstände zu Recht annehmen können, der Kläger habe vor dem OLG Dresden die Unwahrheit gesagt und sei auch in eine Rückdatierung involviert. Dies hätte zu einem erheblichen Vertrauensschaden Anlass gegeben. Eine vorherige Abmahnung wäre nicht notwendig gewesen. Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Die Frage der Beteiligung des Personalrats sei unbeachtlich.

Ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform läge nicht vor. Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft könne auch nach Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden. Denn die Zahlung einer Abfindung hätte danach nicht in den Vertrag aufgenommen werden sollen. Damit hätte der Vertrag auch ohne eine Abfindungsvereinbarung wirksam sein sollen. Dies ergäbe sich auch aus Ziff. 15 Satz 2 des Aufhebungsvertrages.

Gegen dieses ihm am 27.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 18.10.2006, am 13.10.2006 ausgeführte Berufung des Klägers. Dieser bekräftigt seinen Rechtsstandpunkt und betont, der Kläger habe den Vertragsschluss von der Zahlung einer Abfindung abhängig gemacht. Eine solche Zahlung habe der Personalleiter der Beklagten zunächst abgelehnt. Sodann sei ihm eine Abfindung in Höhe von 30.000,00 EUR angeboten worden und nach Ablehnung durch den Kläger schließlich von … eine solche in Höhe von 60.000,00 EUR. Der damalige Vorstandssprecher … habe zum Ausdruck gebracht, man werde die Abfindungsvereinbarung aus politischen und öffentlichkeitswirksamen Gründen nicht in die Aufhebungsvereinbarung mit aufnehmen können. Er habe jedoch geäußert, der Kläger könne sich darauf verlassen, dass die mit Herrn … getroffene Vereinbarung eingehalten werde. Danach hätte sich der Kläger bereit erklärt, den ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei am 18.04.2005 abgelaufen gewesen. Ihr Lauf hätte spätestens am 29.03.2005 begonnen. Denn zu diesem Zeitpunkt hätte für eine Tatkündigung sichere Kenntnis vorgelegen. Die Anhörung des Arbeitnehmers sei für eine Tatkündigung keine zwingende Voraussetzung. Für eine Verdachtskündigung hätte die Beklagte mit dem Urteil des OLG Dresden vom 11.01.2005 über erste Verdachtsmomente verfügt. Die Fortdauer der Ermittlungen bis 29.03.2005 sei unangemessen lang gewesen. Der Kläger sei bereits am 24.01.2005 gehört worden. Die weitere Anhörung am 05.04.2005 sei entbehrlich gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. auf die Berufung des Klägers hin das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.07.2005 – 3 Ca 1205/06 – abzuändern,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 18.04.2005 nicht zum 31.12.2005 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert: Am 18.04.2005 habe sie keine Abfindung zugesagt. Vielmehr habe Herr …, Personalleiter der Beklagten, eine solche ausdrücklich abgelehnt. Auch Herr … habe eine Abfindung nicht zugesagt.

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Bis zur Vorlage des Revisionsberichtes hätte die Beklagte keinen Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers gehabt. Der gesamte Sachverhalt sei erst mit Auswertung des Berichts über die Ostertage und am 29.03.2005 bekannt geworden. Die Beklagte habe zunächst eine Verdachtskündigung erwogen. Deshalb habe sie den Kläger am 05.04.2005 angehört. Am 24.01.2005 hätte keine arbeitsrechtliche Anhörung stattgefunden. Vielmehr sei es vor dem Präsidialausschuss des Verwaltungsrats der Beklagten, welcher keine Befugnisse in Personalsachen habe, um eine Information über das Verfahren vor dem OLG Dresden gegangen.

Auch die Frist zur Tatkündigung sei nicht versäumt worden. Die Rechtsanwältin des mit der Erstellung der aktienrechtlichen Mitteilung beauftragt gewesenen Sachbearbeiters der Beklagten Herrn … habe mit Schreiben vom 12.04.2005 (Bl. 238 bis 243 d. A.) mitgeteilt, der Kläger habe die Entscheidung zur Rückdatierung mitgetragen. Daraus habe die Gewissheit bei der Beklagten resultiert, dass der Kläger die Rückdatierung gewünscht, an ihr mitgewirkt und vor dem OLG Dresden uneidlich falsch ausgesagt habe.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Das Schriftformerfordernis sei eingehalten. Es habe keine Nebenabreden gegeben. Im Übrigen hätte es an einem einheitlichen Rechtsgeschäft gefehlt. Mit Unterschrift auch unter die Ausgleichsklausel der Ziff. 13 und unter die Ziff. 15 der Aufhebungsvereinbarung habe der Kläger deutlich gemacht, dass für ihn angebliche Nebenabreden nicht von einer derart wesentlichen Bedeutung seien.

Schließlich sei die Berufung auf eine Formnichtigkeit treuwidrig. Der Kläger habe sämtliche Vorteile aus der Aufhebungsvereinbarung gezogen. So habe er u. a. auch Änderungswünsche für ein Zeugnis unter Bezugnahme auf die Aufhebungsvereinbarung vorgebracht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dies gilt gemäß § 222 Abs. 2 ZPO auch für die Einhaltung der Berufungsfrist, da der letzte Tag der Berufungsfrist, der 27.08.2006, auf einen Sonntag fiel.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 18.04.2005 weder aufgrund wirksamer Anfechtung noch wegen Formmangels nichtig ist. Sie konnte deshalb wirksam das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2005 auflösen.

1. Der Kläger hat die Aufhebungsvereinbarung vom 18.04.2005 nicht wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten.

a) Nach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Das setzt eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift somit objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Verwirklichung in der Macht des Ankündigenden steht. Eine solche Voraussetzung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ankündigt, das Arbeitsverhältnis durch eine (insbesondere: außerordentliche) Kündigung beenden zu wollen, falls der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf einen Aufhebungsvertrag einzugehen.

Widerrechtlich wird eine solche Drohung dann, wenn sie sich als inadäquat zum angestrebten Zweck erweist. Inadäquat ist die Drohung somit dann, wenn der Arbeitgeber an dem angestrebten Zweck, nämlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kein berechtigtes Interesse hat oder die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002 – 2 AZR 478/01 – in EzA Nr. 1 zu § 123 BGB 2002). Das BAG umschreibt dies mit den Worten, die Drohung mit einer Kündigung sei dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 27.11.2003 – 2 AZR 135/03 – in EzA Nr. 1 zu § 312 BGB 2002). Nicht erforderlich ist es, dass die angedrohte Kündigung im Falle ihres Ausspruchs sich in einem nachfolgenden Prozess als rechtsbeständig erwiesen hätte (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002, a. a. O.).

b) Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit dieses die Anfechtung nicht hat durchgreifen lassen, nur noch unter dem Aspekt an, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei zum Zeitpunkt der Drohung mit ihr am 18.04.2005 bereits abgelaufen gewesen.

Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend verneint. Die Berufungsangriffe vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Die Beklagte hatte sich entschlossen, nicht bereits eine Verdachtskündigung, sondern eine Tatkündigung auszusprechen. Ein solcher Entschluss wird vom Kläger nicht bestritten. Dann kommt es aber auf die bei einer Verdachtskündigung zu beachtenden und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bestimmenden Faktoren nicht an. Vorliegend ist aus dem Blickwinkel eines verständigen Arbeitgebers nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Revisionsbericht (lediglich), wenn auch hohe, Verdachtsmomente, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Beteiligung des Klägers an der Rückdatierung und einer falschen uneidlichen Aussage vor dem OLG Dresden aber erst durch das Schreiben der Rechtsanwältin des zuständigen Sachbearbeiters … vom 06.04.2005 und vom 12.04.2005 erlangt hat. Jedenfalls ist angesichts der für die Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen Drohung maßgeblichen Umstände es selbst bei Annahme, schon der Revisionsbericht vom 24.03.2005 habe Informationen enthalten, die gesicherte Grundlage für eine Tatkündigung hätten hergeben können, nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gewissheit noch von einer Anhörung des Klägers und weiteren Informationen abhängig machen wollte. So hielt es auch der Revisionsbericht noch nicht für sicher, jedoch für „wahrscheinlich“, dass die aktienrechtliche Mitteilung mit Datum vom 15.04.2003 erst zwischen dem 08.12. und dem 17.12.2003 gefertigt und vom Kläger unterzeichnet wurde (siehe Seite 5 nach Ziff. 28 des Revisionsberichts, Bl. 212 d. A.).

Die Anhörung des Klägers am 05.04.2005 geschah unverzüglich nach Erhalt und Befassung mit dem Revisionsbericht. Zu berücksichtigen ist, dass es sich beim 24.03.2005 um den Gründonnerstag handelte, so dass die Beklagte erst nach Ostern am 29.03.2005 den Revisionsbericht begutachten konnte. Nachdem der Kläger weder in der Anhörung am 05.04.2005 noch auf schriftliche Fragen hin eine Stellungnahme abgegeben hatte, nachdem außerdem die Schriftsätze des Herrn … vorlagen, hätte ein verständiger Arbeitgeber in der Lage der Beklagten noch am 18.04.2005 von einer Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgehen und eine außerordentliche (Tat-)Kündigung in Erwägung ziehen können. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass am 18.04.2005 erst recht eine Verdachtskündigung für einen verständigen Arbeitgeber in Frage gekommen wäre. Hätte die Beklagte eine Verdachtskündigung beabsichtigt, so hätte nicht entgegengehalten werden können, eine solche sei ausgeschlossen, da sie ja bereits eine Tatkündigung aussprechen könnte. Denn solange es an einer rechtskräftigen Verurteilung des Arbeitnehmers in einem Strafverfahren fehlt, kann dem Arbeitgeber nicht entgegengehalten werden, er hätte eine jeden vernünftigen Zweifel ausschließende sichere Kenntnis der Tatbegehung unterstellen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die vorgeworfene Tat nicht aus eigener Anschauung kannte. Die Verdachtskündigung setzt eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraus. Diese geschah zeitnah am 05.04.2005. Sie konnte erst aufgrund der im Revisionsbericht vom 24.03.2005 enthaltenen schwerwiegenden Vorwürfe in rechtlich relevanter Weise stattfinden. Schon deshalb kommt es auf frühere Gespräche mit dem Kläger nicht an.

Die Frist für eine Verdachtskündigung wäre damit am 18.04.2005 noch nicht abgelaufen gewesen.

2. Eine Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages ergibt sich auch nicht aus den §§ 623, 126, 125 BGB wegen Formmangels.

Zwar ist die gesetzliche Schriftform, hier diejenige des § 623 BGB für den Aufhebungsvertrag, nur gewahrt, wenn der gesamte Vertragsinhalt von beiden Parteien auf einer Urkunde unterzeichnet ist, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Formerfordernis erfasst alle den Vertragsinhalt bestimmenden Abreden, so auch die Zahlung einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag, es sei denn, diese Abrede habe keine wesentliche Bedeutung für den Vertrag, § 139 BGB.

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar vor. So haben die Parteien in Ziff. 15 der Aufhebungsvereinbarung durch die Abrede, „Nebenabreden sind nicht getroffen“, zu erkennen gegeben, dass es jedenfalls auf Nebenabreden, sollten sie dennoch vorhanden sein, für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht ankommt. Dieses Ergebnis wird verstärkt durch die Ausgleichsklausel in Ziff. 13 der Aufhebungsvereinbarung. Hieraus wird der Wille der Parteien ersichtlich, das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall zu den Bedingungen der Aufhebungsvereinbarung vom 18.04.2005, wie sie schriftlich niedergelegt wurden, zu beenden.

III.

Da die Berufung erfolglos blieb, trägt der Kläger als Berufungsführer die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos