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Kündigung (betriebsbedingte) – Weihnachtsgeld bleibt erhalten

Landesarbeitsgericht Mainz

Az.: 6 Sa 315/07

Urteil vom 13.07.2007

Vorinstanz: ArbG Koblenz, Az.: 8 Ca 2555/06


1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. April 2007 - 8 Ca 2555/06 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2005 und 2006.

Der Kläger war seit 01. September 2003 als Disponent mit einem Bruttogehalt von zuletzt 3.000,00 € angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete nach betriebsbedingter Kündigung aufgrund eines Vergleiches mit Ablauf des 31. Januar 2007.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. April 2007 - 8 Ca 2555/06 - und dort insbesondere auf den Inhalt der §§ 6 und 14, des zwischen den Parteien am 30. August 2003 geschlossenen Arbeitsvertrages gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Im vorerwähnten Urteil lehnte das Arbeitsgericht einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für 2005 ab; für 2006 sprach es dem Kläger den eingeklagten Betrag zu.

Zur Begründung für den ablehnenden Teil der Entscheidung führte es aus, der Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation 2005 sei durch Erfüllung erloschen, da die Beklagte mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 1.500,00 € aufgerechnet und im übrigen durch Zahlung an den Kläger bzw. Sozialversicherungsträger Erfüllung eingetreten sei. Dass es sich bei der Sonderzuwendung in der Abrechnung Dezember 2005 um einen im Sommer 2005 zusätzlich zugesagten Betrag gehandelt habe, könne wegen der klaren Bezeichnung der Zuwendung als „Gratifikation“ ausgeschlossen werden.

Im übrigen sei der Anspruch nach § 14 des Arbeitsvertrages verfallen, da der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit am 01. Dezember 2005 schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe. Im übrigen sei nicht vorgetragen, in welcher konkreten Höhe der Geschäftsführer der Beklagten im Sommer 2005 einen weiteren Sonderzahlungsanspruch in Aussicht gestellt habe. Ein Beweisangebot habe der Kläger im Schriftsatz vom 28. Februar 2007 nicht vorgelegt. Im übrigen sei es verspätet und würde als Ausforschungsbeweis unzulässig sein.

Bezogen auf den zuerkannten Anspruch auf Zahlung einer Gratifikation für 2006 führt das Arbeitsgericht aus, diesem Anspruch stünde nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen; denn der Kläger sei nicht zur alsbaldigen Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet. Die Rückzahlungsklausel in § 6 des Arbeitsvertrages sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da auch der Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers erfasst würde. Unerheblich sei, dass keine betriebsbedingte Kündigung im Raum gestanden habe. Unter Geltung der neuen §§ 305 ff. BGB sei das Ergebnis ergänzend insoweit zu begründen, als Zweifel bei der Auslegung der Vertragsbedingungen zu Lasten des Verwenders gingen. Die Bestimmung in § 6 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages ließe nicht eindeutig erkennen, dass die Vertragsbeendigung auf alleinige Veranlassung des Arbeitgebers nicht erfasst sein solle. Die Auslegung der Klausel führe deshalb zum Ergebnis, dass diese auch den Fall umfasse, der Rechte des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Eine geltungserhaltende Reduktion schiede aus. Eine unangemessene Benachteiligung könne sich auch daraus ergeben, dass die Vertragsbestimmung nicht klar und verständlich sei. Eine Klausel, die nicht von vorneherein klar erkennen ließe, welche Fälle der Vertragsbeendigung sie nicht erfassen solle, sei intransparent.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 7 - 12 = Blatt 74 - 79 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 25. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 15. Mai 2007 mit gleichzeitiger Begründung eingelegte Berufung. Die Anschlussberufung des Klägers ist am 21. Juni 2007 begründet worden.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor:

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei § 6 des Arbeitsvertrages nicht unwirksam, da keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vorläge. Das Bundesarbeitsgericht habe in verschiedenen Entscheidungen, BAG vom 04. September 1985 = AP Nr. 123, § 611 BGB Gratifikation, vom 25. April 1991 - 6 AZR 183/90 - und vom 19. November 1992 - 10 AZR 264/91 - die Rückzahlung einer Gratifikation zu einem bestimmten Stichtag auch für den Fall einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung zugelassen. Nichts anderes könne nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform gelten.

Nach dem Urteil des BAG vom 04. März 2004 - 8 AZR 196/03 - seien bei der Überprüfung arbeitsvertraglicher Regelungen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen. Hierbei sei maßgeblich, dass es sich dem Weihnachtsgeld um eine so genannte Gratifikation mit Mischcharakter handele und nur zum Teil Entgelt für vergangene Leistungen. Daneben solle sie sowohl die Betriebstreue für die Zukunft als auch die weitere Motivation der Arbeitnehmer zum erfolgreichen Arbeiten bezwecken.

Schließlich sei bei der Beurteilung der Regelung zu beachten, dass es sich bei dem Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handele. Der Arbeitnehmer sei bei einer Rückforderung der Gratifikation auch nicht schutzlos gestellt. Würde der Arbeitgeber treuwidrig vor Ablauf der Stichtagsfrist eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, um die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verlangen zu können, sei diese Kündigung unwirksam mit der Folge, dass auch die Gratifikation nicht zurückverlangt werden könne.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. April 2007 - 8 Ca 2555/06 bezüglich Ziffern 1 und 3 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger hat,

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert, § 6 des Arbeitsvertrages stelle eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers als Verbraucher dar, da der Verlust des Anspruches auf Gratifikation einseitig durch den Arbeitgeber herbeigeführt werden könne. Die Bestimmung im Arbeitsvertrag ließe nicht eindeutig erkennen, dass eine Vertragsbeendigung auf alleinige Veranlassung des Arbeitgebers nicht erfasst werden solle. Die von der Gegenseite angeführten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts seien nicht einschlägig. Eine Rückzahlungsklausel ohne Festlegung konkreter Voraussetzungen sei unwirksam.

In der eingelegten Anschlussberufung hat sich der Kläger des weiteren gegen die Abweisung seines Gratifikationsanspruches für 2005 gewandt und ausgeführt, der im Dezember 2005 gezahlte Betrag von 3.203,00 € habe nicht die vertraglich geschuldete Gratifikation beinhaltet, sondern sei Ausdruck einer ausgehandelten Zusatzleistung gewesen. Er, der Kläger, habe einen Bruttoaufschlag zu seinem Gehalt bekommen sollen, der so ausgestattet sein sollte, dass er mit dem Darlehen habe verrechnet werden können. Im August 2006 habe der Geschäftsführer gegenüber dem Kläger, nachdem alle Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld erhalten hätten, erklärt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass der Kläger nichts nachgezahlt bekommen habe. Er „müsse dann noch mal nachschauen“. Im übrigen käme die Ausschlussklausel nicht zum Zuge.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. April 2007 - 8 Ca 2555/06 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € brutto zu bezahlen.

Die Beklagte hat

Zurückweisung der Anschlussberufung

beantragt und erwidert: Die Abrechnung im Dezember 2005 enthielte die Bezeichnung „Gratifikation“. Insoweit sei der Verwendungszweck eindeutig. Der Kläger habe auch als Einziger eine Gratifikation erhalten. Eine zusätzliche Prämie sei nicht ausgelobt worden. Der Anspruch sei im übrigen verfallen, da eine schriftliche Geltendmachung nur innerhalb von vier Monaten möglich gewesen wäre und nicht erfolgt sei. Der Kläger habe seit der Juli-Abrechnung gewusst, dass die übrigen Mitarbeiter eine Gratifikation erhalten hätten.

Der Kläger sei auch zu keinem Zeitpunkt abgehalten worden, seinen Anspruch geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 2007, Blatt 88 - 93, sowie auf den Schriftsatz vom 06. Juli 2007, Blatt 121 - 123 und hinsichtlich der Berufungsbeantwortung und Anschlussberufung auf den Schriftsatz vom 21. Juni 2007, Blatt 104 - 109 d. A. sowie dem gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit(b) ArbGG statthafte und im übrigen zulässige Berufung der Beklagten, sowie die ebenfalls gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO statthafte und zulässige Anschlussberufung des Klägers sind unbegründet.

II.

Das Arbeitsgericht hat dem angefochtenen Urteil vom 19. April 2007 - 8 Ca 2555/06 - zutreffend entschieden, dass die Beklagte zur Zahlung von 3.000,00 € brutto an Weihnachtsgeld für 2006, nicht jedoch zu einer weiteren Zahlung für 2005 verpflichtet ist. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Wegen der Angriffe der Berufung der Beklagten besteht Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Beklagte die vom Arbeitsgericht angenommene Unwirksamkeit von § 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsvertrages mit der Begründung beanstandet, dass sich aus ihrem Inhalt keine unangemessene Benachteiligung ergäbe, weil es sich bei der Mischcharakter habenden Gratifikation um eine freiwillige Leistung handele und es bei einer treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf der Stichtagsfrist nach entsprechender Feststellung durch das Gericht zu keinem Rückzahlungsverlangen kommen könne, vermag dem die Berufungskammer im vorliegenden Fall nicht zu folgen.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dass es sich bei dem § 6 Abs. 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wird wegen seiner Verwendung in einem Formulararbeitsvertrag vom Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die zwischenzeitliche Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - = NZA 2005, 1111) zutreffend festgestellt und von den Parteien im übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.

Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers kann nach Auffassung der Berufungskammer darin liegen, dass der Arbeitnehmer einen vollständigen Verlust seines Anspruchs auf Sonderzahlung verlieren kann, ohne dass die Ursache in seiner Sphäre liegt.

Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz hat. Hier kann sich der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist vor dem Stichtag lösen. Hierbei ist auf eine objektive Sicht des Klauselinhaltes abzustellen und nicht darauf, ob es im vorliegenden Fall bei einer treuwidrigen betriebsbedingten Kündigung zur Feststellung einer Unwirksamkeit, mit der Folge eines nicht durchsetzbaren Rückzahlungsverlangens kommen könne. Ist - so die Ansicht der Berufungskammer - eine objektive Fallgestaltung denkbar, die zur Unangemessenheit führt, ist eine auf die undifferenzierte „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ abstellende Klausel unwirksam. Für diese Überlegung spricht zusätzlich, dass mit der vorliegend vereinbarten Weihnachtsgeldregelung nicht nur die Belohnung künftiger Betriebstreue durch den rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Stichtag hinaus bis zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bindungszeitraumes verlangt wird (vgl. hierzu Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, 230 BGB, § 611 BGB Rz. 670 m. w. N., auf BAG Urteil vom 25. April 1991 = AP BGB § 611, Gratifikation, Nr. 138), sondern auch die vergangene Betriebstreue belohnt wird; denn § 6 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitsvertrages verlangt als Voraussetzung für die Zahlung von Weihnachtsgeld „eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr“.

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Die von der Berufung angeführte Entscheidung des BAG vom 25. April 1991 - 6 AZR 183/90 - bezieht sich auf eine Betriebsvereinbarung, die Mitarbeiter von einer Gratifikationszahlung ausschließt, die - wegen einer betriebsbedingten Kündigung - am Stichtag 30. November des Jahres in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Diese Entscheidung hat erkennbar keinen Bezug zur vorzunehmenden objektiven Inhaltskontrolle der Klausel in § 6 Abs. 3 und 4 des Arbeitsvertrages.

2.

Zu den Angriffen der Anschlussberufung des Klägers ist auszuführen, dass sie sich nicht mit der Feststellungen des Arbeitsgerichts zu einem verspäteten Beweisangebot, welches erst im Schriftsatz vom 03. April 2007 erfolgt sei, auseinandersetzt.

Im übrigen verlangt § 14 des Arbeitsvertrages eindeutig, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit ihm in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht werden.

Unabhängig von der Doppelstufigkeit des § 14, wonach eine erneute schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung vereinbart wurde, verbleibt es bei der Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die erste Stufe der Ausschlussklausel von vier Monaten nach Fälligkeit - diese läge für die Gratifikation am 01. Dezember 2005 - nicht erfüllt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung vor, mit der der Ablauf der Ausschlussfrist überwunden werden könnte (vgl. hierzu Preis, a. a. O., BGB 230 §§ 194 - 218 Rz. 72).

Die Berufung des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt dann gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er durch ein positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen den Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs erschwert oder unmöglich gemacht hat oder den Arbeitnehmer von der Einhaltung der Frist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (vgl. BAG, Urteil vom 22. Januar 1997 = AP BAT § 70 Nr. 27, vom 05. Juni 2003 = NZA 2004, 400 und vom 18. November 2004 = NZA 2005, 516).

Im vorliegenden Fall sind - unabhängig von der Auffassung der Beklagten zur Erfüllung des Gratifikationsanspruches für 2005 - keine Umstände erkennbar, die ein treuwidriges Vorgehen der Beklagten begründen könnten.

Insofern muss es auch hier bei den diesbezüglichen Feststellungen des Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Von einer Zulassung der Revision wurde angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BAG zu einer Angemessenheitskontrolle abgesehen.

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