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Kündigungen: fristgerechte und fristlose wegen Diebstahls

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 8 Sa 39/07

Urteil vom 09.05.2007


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2006, Az.: 1 Ca 773/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen sowie über Arbeitsentgeltansprüche des Klägers.

Der am 10.01.1954 geborene Kläger war seit 01.11.1975 im Textileinzelhandelsgeschäft der Beklagten als Verkäufer beschäftigt.

Mit Schreiben vom 18.05.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf betriebliche Gründe ordentlich zum 31.12.2006. Mit Schreiben vom 25.08.2006, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und begründete diese Maßnahme zunächst außergerichtlich gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 31.08.2006, welches u. a. den Vorwurf enthält, der Kläger habe am Sonntag, dem 20.08.2006, das Ladengeschäft unerlaubt betreten und 10,– EUR aus der Wechselkasse entnommen. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 31.08.2006 im Einzelnen wird auf Bl. 48 d. A. Bezug genommen.

Gegen diese beiden Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 09.06.2006 beim Arbeitsgericht eingereichte und am 08.09.2006 erweiterte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger die Zahlung von Überstundenvergütung in Höhe von 715,50 EUR sowie Arbeitsentgelt für den Monat August 2006 in Höhe von 2.333,02 EUR geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung seien unwirksam. Hinsichtlich der fristlosen Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB. Zwar treffe es zu, dass er am Sonntag, dem 20.08.2006, 10,– EUR aus der Wechselkasse entnommen habe. Er habe an dem betreffenden Tag das Geschäft betreten, um Privatunterlagen zu holen, welche er benötigt habe. Bei dieser Gelegenheit habe er bemerkt, dass er zu wenig Geld bei sich gehabt habe. Da er jedoch noch zur Kerbe habe gehen wollen, habe er sich aus der Wechselkasse 10,– EUR ausgeliehen. Diesen Betrag habe er jedoch bereits am Folgetag wieder in die Kasse gelegt, wobei er sich jedoch nicht mehr daran erinnern könne, zu welcher Uhr- oder Tageszeit er dies getan habe. Es sei in der betreffenden Filiale Gang und Gebe gewesen, dass Mitarbeiter so verfahren hätten. Auch seine Vorgesetzte habe oftmals Geld aus der Wechselkasse genommen und den entsprechenden Betrag später wieder eingelegt. Infolge der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe er nicht nur Anspruch auf Vergütung für die während der Fußballweltmeisterschaft geleisteten Überstunden i. H. von 715,50 EUR, sondern auch auf das ungekürzte Gehalt für den Monat August 2006 i. H. von 2.333,02 EUR.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.05.206 nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 25.08.2006, zugegangen am 25.08.2006, nicht aufgelöst worden ist,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückständigen Lohn für August 2006 und für im Juni und Juli 2006 geleistete Überstunden 3.048,52 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB seit 01.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei bereits durch die fristlose Kündigung vom 25.08.2006 aufgelöst worden. Der Kläger habe die ihm im Schreiben vom 31.08.2006 zur Last gelegten Straftaten (Diebstahl, Unterschlagung) begangen. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei ihr – der Beklagten – bereits deshalb nicht mehr zuzumuten, weil der Kläger als Verantwortlicher für die Ladenkasse am 20.08.2006 unerlaubt 10,– EUR aus dieser Kasse entnommen und diese auch nicht wieder am nächsten Tag in die Kasse gelegt habe. Die Richtigkeit der gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe lasse sich auch ohne weiteres an Hand der am 21.08.2006 gefertigten Videoaufzeichnung nachweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 29.11.2006 verurteilt, an den Kläger 2.659,69 EUR brutto (715,50 EUR Überstundenvergütung sowie 1.944,19 EUR Arbeitsvergütung für die Zeit vom 01.08. bis einschließlich 25.08.2006) nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 145 bis 148 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 15.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.01.2007 Berufung eingelegt und diese am 15.02.2007 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne sein Vorbringen, wonach er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er am Vormittag oder Nachmittag des 21.08.2006 den aus der Geldkasse entnommenen Betrag von 10,– EUR zurückgelegt habe, nicht als bloße Schutzbehauptung bewertet werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass es für ihn ein leichtes wäre, irgendeine Uhrzeit ins Blaue hinein vorzutragen. Darüber hinaus sei unberücksichtigt geblieben, dass die Kasse am Abend des 21.08.2006 keinen Fehlbetrag aufgewiesen habe. Letztlich sei die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit von 31 Jahren im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ausreichend gewürdigt worden.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2006, Az. 1 Ca 773/06, zugestellt am 15.12.2006, wird abgeändert und festgestellt,

1. dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.05.2006 nicht aufgelöst worden ist,

2. dass das Arbeitsverhältnis de Parteien durch die fristlose Kündigung vom 25.08.2006, zugegangen am 25.08.2006, nicht aufgelöst worden ist,

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Lohn für August in Höhe von brutto EUR 388,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 142 bis 145 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 15.02.2007 (Bl. 172 bis 176 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagen vom 22.03.2007 (Bl. 190 bis 195 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2007 (Bl. 197 bis 199 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung lediglich in Höhe eines Betrages von 2.659,69 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklagen sind ebenso wie die über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinausgehende, im Berufungsverfahren weiter verfolgte Zahlungsklage unbegründet. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich die folgende ergänzende Klarstellungen angezeigt:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist bereits durch die am 25.08.2006 ausgesprochene fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die außerordentliche Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. von § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.

Ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt – ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles – (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere Eigentums- oder Vermögensdelikte sind an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Dabei kommt es bei Diebstählen nicht in erster Linie auf die Höhe des Schadens an. Auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer in Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer ist bereits an sich geeignet, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu rechtfertigen.

Vorliegend steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Kläger am Sonntag, dem 20.08.2006 einen Diebstahl zu Lasten der Beklagten begangen hat, indem er einen Geldbetrag in Höhe von 10,.– EUR aus der Kasse des Ladengeschäfts der Beklagten entwendete. Es ist diesbezüglich (zunächst) ohne Belang, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – beabsichtigte, den Geldbetrag am Folgetag wieder in die Kasse einzulegen. Auch in diesem Fall wäre nämlich der Tatbestand des Diebstahls wohl bereits erfüllt, wobei es bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund i. S. von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ohnehin nicht auf die strafrechtliche Beurteilung ankommt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer damit einverstanden war, dass sich Mitarbeiter, die gerade „knapp bei Kasse“ sind, aus der Wechselkasse bedienen, auch wenn die Absicht besteht, das Geld später wieder in die Kasse einzubringen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es sei bei der Beklagten nicht unüblich gewesen, dass Arbeitnehmer sich kleinere Geldbeträge aus der Kasse „entliehen“ hätten, und auch die Mitarbeiterin H habe oftmals Geld aus der Wechselkasse entnommen und dieses nachfolgend wieder eingelegt, so lässt sich hieraus ein Einverständnis seitens der Arbeitgeberin bzw. deren Geschäftsführer nicht ableiten. Darüber hinaus hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich erklärt, dass in diesen Fällen regelmäßig ein Zettel in der Kasse hinterlegt worden sei, welcher die Geldentnahme belege. Einen solchen „Entnahmebeleg“ hat der Kläger am 20.08.2005 unstreitig nicht gefertigt und hinterlegt.

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Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass der Kläger den entnommenen Geldbetrag – entgegen seiner Behauptung – nicht am Folgetag (21.08.2006) in die Wechselkasse zurückgelegt hat. Dies ergibt sich auch nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem Umstand, dass der Kläger sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht in der Lage sah, vorzutragen, um welche Tageszeit des 21.08.2006 er das Geld zurückgelegt hat. Soweit sich der Kläger diesbezüglich darauf beruft, er könne sich hieran nicht mehr erinnern, so ist dieses Vorbringen als unglaubwürdig einzustufen. Gerade dann, wenn der Kläger die Absicht hatte, den entnommenen Geldbetrag am folgenden Werktag wieder auszugleichen, so hätte nichts näher gelegen, als dies bei erster Gelegenheit, d. h. gleich bei Arbeitsbeginn zu erledigen. Wenn der Kläger dies nicht getan hat, bzw. sich hieran nicht erinnern kann und sich auch nicht in der Lage sieht, wenigstens einen groben Zeitraum (z. B. vormittags oder nachmittags) anzugeben, in welchem das Geld zurückgelegt worden sein soll, so rechtfertigt dies die Annahme, dass er tatsächlich den entnommenen Betrag nicht wieder dem Vermögen der Beklagten zugeführt hat. Der Kläger kann sich hinsichtlich der behaupteten Erinnerungslücke auch nicht mit Erfolg auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf berufen. Ihm wurde nämlich bereits im Schreiben vom 31.08.2006 (Bl. 48 d. A.) die per Videokamera aufgezeichnete Geldentnahme vom 20.08.2006 vorgehalten. Angesichts dieses Vorwurfes, der schon zu einem Zeitpunkt erfolgte, als das beanstandete Verhalten noch keine zwei Wochen zurücklag, war der Kläger damals sicherlich in der Lage, sich den seinerzeit noch nicht lange Zeit zurückliegenden Vorgang betreffend die angebliche Geldrückgabe in seinen Einzelheiten zu vergegenwärtigen und demzufolge im vorliegenden Kündigungsschutzrechtsstreit substantiiert vorzutragen. In Ermangelung eines ausreichend substantiierten Sachvortrages des Klägers bezüglich der von ihm behaupteten Rückführung des Geldbetrages war es – entgegen seiner Ansicht – nicht Sache der Beklagten, zu beweisen, dass die Geldsumme vom Kläger nicht in die Wechselkasse zurückgelegt worden ist. Eine diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast der Beklagten wäre nur durch einen ausreichenden Sachvortrag des Klägers ausgelöst worden.

Auch aus der Behauptung des Klägers, die Wechselkasse habe am Abend des 21.08.2006 keinen Fehlbetrag aufgewiesen, lässt sich nicht ableiten, dass die am Vortrag entnommene Geldsumme zurückgeführt wurde. Zum einen oblag die abendliche Kassenabrechnung unstreitig dem Kläger selbst. In Ermangelung anderweitiger Behauptungen ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch am 21.08.2006 die Kasse selbst abgerechnet hat, sodass sich bereits von daher die pauschale Behauptung, es habe kein Fehlbetrag bestanden, als unzureichend erweist. Darüber hinaus wies die Kasse nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten seinerzeit des Öfteren auch sogen. „Überbestände“ aus, wohl auch infolge des Umstandes, dass die an sich im Ladengeschäft zu verwendende Registrierkasse defekt war und deshalb gelegentlich eine einfache Kasse geführt wurde. Angesichts all dieser Gegebenheiten kann der Kläger letztlich nicht mit Erfolg pauschal geltend mache, die Kasse habe am 21.08.2006 keinen Fehlbetrag aufgewiesen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowie der Interessen beide Vertragsteile wiegt das Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass der Beklagten nicht zugemutet werden konnte, den Kläger noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d. h. bis zum 31.03.2007 weiter zu beschäftigen. Selbst eine Weiterbeschäftigung des Klägers nur bis zum 31.12.2006 (zu diesem Zeitpunkt war das Arbeitsverhältnis bereits durch die ebenfalls streitbefangene Kündigung vom 18.05.2006 gekündigt worden) war der Beklagten unzumutbar. Zwar spricht zugunsten des Klägers seine immens lange Betriebszugehörigkeit von über 30 Jahren sowie sein fortgeschrittenes Lebensalter von 52 Jahren bei Kündigungsausspruch. Nicht ganz außer Betracht bleiben kann auch der Umstand, dass es sich bei der am 20.08.2006 entwendeten Geldsumme noch um einen relativ geringfügigen Betrag handelt. Weitere zugunsten des Klägers sprechende Gesichtspunkte sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger derzeit keine Unterhaltsleistungen zu erbringen. Seine beiden Kinder verfügen, ebenso wie seine berufstätige Ehefrau unstreitig über eigene Einkünfte. Demgegenüber ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Stellung als Verkäufer zur Begehung einer Straftat zu Lasten der Beklagten ausgenutzt und dadurch das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit vollständig zerstört hat. Wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausführt, bietet der Kläger aufgrund seines Fehlverhaltens keine Gewähr mehr dafür, dass er künftig das Eigentum der Beklagten achten wird. Die Beklagte hat auch aufgrund der geringen Betriebsgröße keine Möglichkeit, den auch für die Kasse verantwortlichen Kläger in einem solchen Maße zu überwachen, dass es diesem unmöglich gemacht wird, sich aus der Kasse zu bedienen. Insgesamt überwiegt das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich gegenüber dem Interesse des Klägers, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Da das Arbeitsverhältnis mit Zugang des Kündigungsschreibens am 25.08.2006 geendet hat, besteht auch kein Anspruch des Klägers mehr auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 26.08. bis 31.08.2006. Die über dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinausgehende, im Berufungsverfahren weiter verfolgte Zahlungsklage ist somit unbegründet.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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