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Das Wichtigste im Überblick
Online-Verkäufer müssen auf derselben Webseite eine klare Kündigungsschaltfläche bieten.
- Das Gericht verbot zwei Webseiten-Praxen beim Strom- und Gasvertrieb.
- Eine Kündigungsschaltfläche fehlt auf v…de; „Kündigungsabsicht abschicken“ reicht nicht auf l…de.
- Wer online Verträge anbietet, muss dort auch online kündigen lassen.
- Die Formulierung muss klar sagen: Jetzt kündigen, nicht nur Absicht senden.
- Die Beklagte zahlt 260 Euro und trägt die Prozesskosten.
- Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
- Datum: 26.09.2024
- Aktenzeichen: 5 UKl 1/23
- Verfahren: Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands
- Rechtsbereiche: Verbraucherrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht
- Relevant für: Online-Anbieter, Energieversorger, Verbraucherverbände
Wo muss die Online-Kündigungsschaltfläche für Stromverträge stehen?
Unternehmer, die Verbrauchern über eine Webseite den elektronischen Abschluss eines auf ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis gerichteten Vertrags ermöglichen, müssen dort eine Kündigungsschaltfläche vorhalten. Ein Dauerschuldverhältnis ist juristisch ein Vertrag, der auf längere Zeit angelegt ist und bei dem regelmäßig Leistungen ausgetauscht werden – wie beispielsweise ein fortlaufender Strom-, Gas- oder Handyvertrag. Das schreibt § 312k Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 bis 4 BGB vor. Diese Schaltfläche muss unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, über die sich eine Online-Kündigung erklären lässt.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 26.09.2024 (Az. 5 UKl 1/23), dass diese Pflicht strikt an die jeweilige Bestell-Plattform gebunden ist – unabhängig davon, wo ein Unternehmen anderswo noch eine Kündigungsmöglichkeit anbietet.
Bieten Sie Strom- oder Gasverträge über Vergleichsportale, Vermittlerseiten oder eigene Subdomains an? Dann prüfen Sie jetzt jede einzelne dieser Seiten: Führt der gesamte Vertragsabschluss dort statt, muss auch der Kündigungsbutton dort sitzen – nicht nur auf Ihrer Hauptwebseite.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hatte geklagt, weil auf der Webseite v…de, über die Strom- und Gasverträge abgeschlossen werden konnten, eine direkte Kündigungsschaltfläche oder eine unmittelbare Weiterleitung zu einer solchen fehlte. Die beklagte Energieanbieterin wandte ein, über v…de laufe nur die Angebotsgenerierung sowie die Vollmacht zur Kündigung beim Altversorger; ein Kündigungsinteresse gegenüber ihr selbst könne dort zu diesem frühen Zeitpunkt noch gar nicht bestehen.
Gesetzeswortlaut lässt keinen Spielraum
Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Entscheidend sei der klare Gesetzeswortlaut, wonach die Online-Kündigungsmöglichkeit dort vorzusehen ist, wo auch der Vertragsschluss mit der Beklagten ermöglicht wird. Es schloss sich der Rechtsauffassung des OLG Celle an (GRUR-RS 2024, 21679 – Gitarrenkurs).
Dabei handelt es sich zumindest auch um die Webseite, auf der der Verbraucher aus seiner Sicht den Bestellprozess beginnt […] Hiernach ist die sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB auf der Webseite anzubringen, „über die“ den Verbrauchern ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen. – so das OLG Hamburg
Die Beklagte argumentierte weiter, sie erfülle ihre Pflicht bereits, weil sie auf ihrer eigenen, separaten Webseite l…de ein Kündigungsformular für ordentliche und außerordentliche Kündigungen bereithalte – dort kündigten Kunden üblicherweise. Auch diesen Einwand verwarf das Gericht: Die bloße Bereitstellung auf der eigenen Webseite l…de reiche rechtlich nicht aus, wenn die Dritt-Webseite v…de selbst den Vertragsabschluss anbietet. Die Verpflichtung muss dort erfüllt werden, wo der Vertrag geschlossen werden kann.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Kunden Ihr Kündigungsformular auf der Hauptdomain finden und nutzen. Sobald eine externe Plattform oder Landingpage den Vertragsschluss ermöglicht, genügt ein Verweis auf eine andere Seite nicht. Richten Sie den vollständigen Kündigungsprozess – Button plus Bestätigungsseite – auf jeder abschlussfähigen Seite ein.
Redaktionelle Leitsätze
- Ermöglicht ein Unternehmer den Abschluss eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses über eine bestimmte Webseite, muss die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche zwingend auf genau dieser Plattform bereitgestellt werden. Die bloße Vorhaltung einer Kündigungsmöglichkeit auf einer abweichenden Internetpräsenz des Anbieters reicht rechtlich nicht aus.
- Die Beschriftung einer Online-Bestätigungsschaltfläche mit der Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ genügt nicht den gesetzlichen Transparenzanforderungen. Sie erweckt fälschlicherweise den Eindruck, dass mit dem Klick noch keine endgültige Kündigungserklärung abgegeben, sondern lediglich eine unverbindliche Absicht kommuniziert wird.

Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist die strikte Plattform-Bindung. Bieten Sie Verträge über Vergleichsportale, spezielle Landingpages oder Subdomains an, muss der Kündigungs-Button exakt dort vorhanden sein. Ein Verweis auf ein separates Kündigungsformular auf der Hauptwebseite des Unternehmens reicht rechtlich nicht aus – selbst wenn Kunden dieses in der Practice nutzen.
Was muss auf der Online-Kündigungsschaltfläche für Stromverträge stehen?
Existiert eine Bestätigungsseite für die Online-Kündigung, muss dort eine entsprechende Bestätigungsschaltfläche vorhanden sein. § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB schreibt vor, dass diese mit den Wörtern „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.
Bei der Wortwahl lässt das Gesetz kaum Interpretationsspielraum, wie der zweite Streitpunkt des Verfahrens zeigt. Die Beklagte verwendete auf der Bestätigungsseite ihrer Webseite l…de die Button-Beschriftung „Kündigungsabsicht abschicken“ statt der Formulierung „jetzt kündigen“.
„Kündigungsabsicht“ sorgt für Missverständnisse
Die Beklagte machte geltend, diese Formulierung sei eindeutig, weil eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung und damit ohnehin eine Absichtserklärung darstelle. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der bedeutet: Eine Kündigung wird rechtlich sofort wirksam, sobald sie dem Vertragspartner zugeht – der Anbieter muss ihr nicht erst zustimmen. Das Gericht wies die Interpretation der Beklagten jedoch zurück: Durch das Wort „Kündigungsabsicht“ könne beim Kunden der falsche Eindruck entstehen, dass mit dem Klick noch keine endgültige Kündigungserklärung abgegeben wird. Das widerspricht dem Eindeutigkeitsgebot des Gesetzes.
Die Formulierung bringe laut Gericht nicht klar genug zum Ausdruck, dass die Betätigung der Schaltfläche unmittelbare Rechtsfolgen auslöst und der Verbraucher dadurch normalerweise seinen Vertrag verliert. Dieses Verhalten war deshalb zu unterlassen.
Jedenfalls kann bei der Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ und dabei vor allem dem gewählten Wort „Kündigungsabsicht“ der Eindruck entstehen, dass noch keine endgültige Kündigungserklärung damit verbunden ist. Die gewählte Formulierung bringt nicht klar zum Ausdruck, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen nach sich zieht. – so das OLG Hamburg
Prüfen Sie alle Ihre Kündigungsbuttons auf Formulierungen wie „Kündigungsabsicht“, „Kündigungsanfrage“ oder „Abschicken“. Ersetzen Sie diese durch „jetzt kündigen“ oder eine vergleichbar eindeutige Formulierung, die dem Verbraucher signalisiert: Mit diesem Klick ist der Vertrag beendet.
Formulierungen wie „Kündigungsabsicht“, „Kündigungsanfrage“ oder „Prüfung einleiten“ sind unzulässig, da sie suggerieren, der Klick löse noch keine endgültige Rechtsfolge aus. Der Button muss unmissverständlich klarstellen, dass der Vertrag durch den Klick sofort beendet wird. „Jetzt kündigen“ ist der gesetzliche Standard, an dem sich alternative Formulierungen messen lassen müssen.
Wer ersetzt die Abmahnkosten?
Ansprüche wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken nach dem BGB lassen sich unter anderem über das Unterlassungsklagengesetz durchsetzen, § 2 UKlaG. Qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG – wie der vzbv – sind anspruchsberechtigt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG. Das sind offiziell anerkannte Verbraucherschutzverbände, die das Recht haben, stellvertretend für Verbraucher gegen Gesetzesverstöße von Unternehmen vorzugehen. Diese Verbände können bei berechtigten Abmahnungen Aufwendungsersatz einfordern (§ 5 UKlaG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 UWG). Das bedeutet: Das abgemahnte Unternehmen muss dem Verband die pauschalen Kosten erstatten, die diesem durch die rechtliche Prüfung und das Abmahnschreiben entstanden sind. Ein Gericht kann nach § 287 ZPO unstreitige oder schätzfähige Angaben als Grundlage für den Kostenersatz nutzen – der Richter darf die Höhe der Kosten also schätzen, wenn die genaue mathematische Berechnung schwierig, die Forderung dem Grunde nach aber berechtigt ist.
Wettbewerbsverbänden steht nur ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Abmahnung zu, die als Pauschale aus den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für eine Abmahnung berechnet wird. Es entspricht dem Wesen der Pauschale, dass sie ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anhand der durchschnittlich anfallenden Abmahnkosten beziffert wird. – so das OLG Hamburg
Die genaue Berechnung der geforderten Abmahnkosten war der letzte Streitpunkt des Verfahrens. Der vzbv forderte den Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen in Höhe von 260,00 € brutto nebst Zinsen auf Basis einer eigens dargelegten Durchschnittskalkulation. Die Beklagte rügte die Höhe dieser Auslagenerstattung und wollte den Betrag nicht zahlen.
Kalkulation blieb unbestritten
Das Gericht verwarf die Beanstandung und gab der Zahlungsklage in voller Höhe statt, weil die Beklagte der vom vzbv spezifiziert dargelegten Kalkulation nicht substantiell entgegengetreten war. Das bedeutet für den gerichtlichen Prozess: Das beklagte Unternehmen hat keine stichhaltigen juristischen Argumente oder Gegenbeweise geliefert, warum die berechneten Abmahnkosten des Verbraucherverbands konkret zu hoch oder fehlerhaft sein sollten. Die Richter stellten zudem fest, dass der vzbv eine Kostenpauschale von 242,99 € netto detailliert aufgeschlüsselt hatte – das vorgetragene Zahlenwerk ergab sogar 278,68 € netto. Die schätzfähige Forderung von 260,00 € brutto lag damit unter diesem Wert und war vollauf berechtigt.
Die Beklagte muss neben der Zahlung von 260,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2024 auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten drohen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO lehnte das Gericht ab, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das bringt für die Praxis konkrete Folgen mit sich: Der Verbraucherverband kann das Urteil und die Zahlungsforderung bereits jetzt per Zwangsvollstreckung durchsetzen, selbst wenn das Energieunternehmen noch ein Rechtsmittel einlegen und in die nächste Instanz gehen sollte.
Was Energieanbieter jetzt prüfen müssen
Das OLG Hamburg hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, bestätigt aber die Linie des OLG Celle und setzt einen klaren Maßstab für alle Unternehmen, die online Dauerschuldverhältnisse anbieten. Die strengen Anforderungen an Plattform-Bindung und Button-Beschriftung sind damit höchstrichterlich untermauert und werden von Abmahnverbänden aktiv durchgesetzt.
Prüfen Sie jetzt jede Webseite, Landingpage und jedes Vergleichsportal, auf dem Verbraucher bei Ihnen Verträge abschließen können: Steht dort ein eigener Kündigungsbutton mit Bestätigungsseite? Trägt der Button die Formulierung „jetzt kündigen“ oder eine gleichwertig eindeutige Bezeichnung? Fehlt beides auf auch nur einer abschlussfähigen Seite, riskieren Sie eine kostspielige Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände – inklusive Unterlassungserklärung und Aufwendungsersatz.
Prüfpunkte identifiziert? Jetzt rechtssicher umsetzen
Die strikten Anforderungen an Plattform-Bindung und Button-Beschriftung lassen wenig Raum für Interpretationen. Unsere Kanzlei prüft die konkrete Ausgestaltung Ihres Online-Kündigungsprozesses auf allen relevanten Seiten. So identifizieren wir Risiken für Abmahnungen frühzeitig und entwickeln mit Ihnen eine rechtssichere Lösung.
Experten-Kommentar
Die Abmahnkosten von gut 260 Euro wirken auf den ersten Blick wie ein absolut überschaubares Ärgernis. Das weitaus größere finanzielle Risiko verbirgt sich in der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die auf eine solche gerichtliche Niederlage folgt. Sobald nämlich eine Landingpage nach einem routinemäßigen IT-Update den Button unbeabsichtigt verliert, wird im Hintergrund sofort eine immense Vertragsstrafe fällig.
Darum halte ich es für extrem riskant, die Umsetzung solcher Schaltflächen allein der Marketingabteilung oder externen Agenturen zu überlassen. Wer dieses unkalkulierbare Haftungsrisiko effektiv ausschließen will, verknüpft den Kündigungs-Button auf Code-Ebene zwingend mit dem Bestellprozess. Nur durch eine harte technische Koppelung lässt sich verhindern, dass dezentrale Vertriebskanäle versehentlich zu tickenden Zeitbomben werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ja, der Kündigungsbutton muss auf genau dem Vergleichsportal vorhanden sein, über das der Stromvertrag abgeschlossen wurde. Ein Verweis auf die Hauptwebseite des Anbieters reicht dafür nicht aus.
§ 312k BGB knüpft die Kündigungsschaltfläche an die konkrete Webseite oder Plattform, über die der Verbraucher den Vertrag elektronisch schließen kann. Deshalb muss der komplette Online-Kündigungsprozess dort verfügbar sein, wo auch der Bestellvorgang stattfindet. Das OLG Hamburg hat diese Plattformbindung ausdrücklich bestätigt und entschieden, dass eine separate Kündigungsmöglichkeit auf der Hauptdomain den fehlenden Button auf dem Vergleichsportal nicht ersetzt. Maßgeblich ist also nicht, wo der Anbieter sonst seine Kündigungen sammelt, sondern wo der Vertragsschluss technisch ermöglicht wird.
Kann ich den Vertrag auch kündigen, wenn ich meine Zugangsdaten für das Portal verloren habe?
Ja, Sie können auch ohne Zugangsdaten kündigen, wenn der Vertrag über eine Online-Plattform abgeschlossen wurde. § 312k BGB verlangt eine frei zugängliche Kündigungsschaltfläche auf der abschlussfähigen Seite, nicht erst nach Login oder Passwortwiederherstellung.
Der Anbieter darf die Kündigung nicht von Zugangsdaten abhängig machen, wenn dadurch die gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit praktisch blockiert wird. Die Schaltfläche muss unmittelbar auf der Seite erreichbar sein, über die der Vertrag elektronisch geschlossen werden konnte, und die anschließende Bestätigungsseite muss die Kündigung ohne zusätzliche Hürden ermöglichen. Fehlt dieser Zugang oder ist er hinter einem Login versteckt, können Sie die Kündigung regelmäßig auch per E-Mail oder Brief erklären, weil das Gesetz keine Zugangssperre zulässt.
Wichtig ist, dass Sie den fehlenden oder unzugänglichen Button dokumentieren, etwa mit einem Screenshot der betroffenen Seite. So können Sie später belegen, dass der Anbieter seine Pflicht nicht erfüllt hat. Eine Pflicht, erst neue Zugangsdaten zu beschaffen, besteht dafür nicht.
Ist meine Kündigung wirksam, wenn die Schaltfläche nur mit ‚Kündigungsabsicht abschicken‘ beschriftet war?
Ja, Ihre Kündigung ist wirksam, auch wenn der Button nur mit „Kündigungsabsicht abschicken“ beschriftet war. Die irreführende Formulierung ist ein Verstoß des Anbieters gegen § 312k BGB, berührt aber nicht automatisch die Wirksamkeit Ihrer Kündigungserklärung.
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sobald Ihr Klick beim Anbieter zugeht, wird sie nach § 130 BGB wirksam, ohne dass der Anbieter zustimmen muss. Entscheidend ist daher, dass Sie mit dem Klick erkennbar Ihren Kündigungswillen erklärt haben. Die unklare Button-Beschriftung kann den Anbieter wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlich angreifbar machen, ändert aber nichts daran, dass Ihre Erklärung beim Zugang rechtswirksam bleibt.
Für den Nachweis sollten Sie die Bestätigungsseite oder die Eingangsbestätigung speichern, weil sie den Zugang dokumentiert. Wenn die Schaltfläche tatsächlich nur eine „Kündigungsabsicht“ vorgaukelt, kann das zusätzlich bei der Verbraucherzentrale gemeldet werden, da der Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene eindeutige Formulierung nicht eingehalten hat.
Darf der Anbieter verlangen, dass ich mich zur Kündigung auf einer anderen Webseite einlogge?
Nein, der Anbieter darf Sie nicht auf eine andere Webseite mit Login-Pflicht umleiten; der Kündigungsbutton muss direkt auf der Seite stehen, auf der der Vertragsschluss möglich war. § 312k BGB bindet die Kündigungsschaltfläche an genau diese Plattform und nicht an eine separate Hauptdomain oder Kundenseite.
Der Grund ist der klare Gesetzeszweck: Verbraucher sollen online genauso einfach kündigen können, wie sie den Vertrag abgeschlossen haben. Deshalb genügt es nicht, wenn der Anbieter die Kündigung erst über eine andere Webseite, ein separates Formular oder einen Login erreichbar macht. Das Oberlandesgericht Hamburg hat ausdrücklich entschieden, dass eine bloße Bereitstellung auf einer anderen eigenen Webseite rechtlich nicht ausreicht, wenn der Vertrag auf der ursprünglichen Seite abgeschlossen werden kann. Der vollständige Kündigungsprozess mit Button und Bestätigungsseite muss daher auf derselben abschlussfähigen Seite bereitstehen.
Eine Login-Pflicht macht den Weg zur Kündigung zusätzlich unzulässig, wenn sie den direkten Zugang vom Abschlussportal wegverlagert. Anders wäre es nur, wenn die Login-Seite selbst die maßgebliche Vertragsabschlussseite wäre und dort auch die Kündigungsschaltfläche bereitstünde.
Was kann ich tun, wenn die Kündigungsschaltfläche auf der Webseite dauerhaft technisch defekt ist?
Kündigen Sie sofort auf einem anderen zulässigen Weg und dokumentieren Sie den Defekt, damit Sie die Frist nicht verlieren. Ein dauerhaft funktionsunfähiger Kündigungsbutton erfüllt die Pflicht aus § 312k BGB nicht, deshalb müssen Sie nicht auf die Reparatur warten.
Der Anbieter muss auf der abschlussfähigen Webseite eine funktionierende Kündigungsschaltfläche samt Bestätigungsseite bereitstellen. Ist der Button nur vorübergehend gestört, kann die Rechtslage im Einzelfall davon abhängen, ob der Fehler noch rechtzeitig behoben wird; für Ihre Frist zählt aber, dass Sie rechtzeitig selbst handeln. Senden Sie die Kündigung daher zusätzlich per E-Mail oder Einwurf-Einschreiben und bewahren Sie den Versandnachweis auf. Machen Sie außerdem einen Screenshot der Fehlermeldung, der Seite und möglichst auch von Datum und Uhrzeit, damit Sie den technischen Defekt später belegen können.
Wenn der Anbieter Ihre Kündigung trotzdem bestreitet, hilft der Nachweis des defekten Buttons, weil er seine gesetzliche Online-Pflicht nicht erfüllt hat. Unabhängig davon können Sie den Verstoß bei der Verbraucherzentrale melden; solche Pflichtverletzungen sind abmahnfähig und können Unterlassungsfolgen auslösen.
Ja, die Pflicht zum Kündigungsbutton gilt auch für alte Strom- und Gasverträge, wenn der Vertrag über eine heute noch aktive Abschlussseite zustande kommen konnte. Maßgeblich ist nicht das Datum Ihres Vertragsabschlusses, sondern die aktuelle Funktion der Webseite nach § 312k BGB.
Die Regelung knüpft an die Webseite an, über die der Unternehmer Verbrauchern den elektronischen Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht. Wenn diese Seite heute noch Verträge annimmt, muss dort auch die Kündigungsschaltfläche mit der Bestätigungsseite vorhanden sein, selbst wenn Ihr eigener Vertrag schon vor Jahren geschlossen wurde. Der Grund ist, dass das Gesetz den Schutz an den digitalen Abschlussweg bindet und nicht an den einzelnen Altvertrag. Deshalb können auch Bestandskunden den Button grundsätzlich nutzen, wenn sie über dieselbe Plattform abgeschlossen haben.
Etwas anderes gilt nur, wenn die frühere Abschlussseite nicht mehr existiert oder dort kein Vertragsschluss mehr möglich ist. Dann kann die Button-Pflicht auf genau dieser Seite entfallen, der Anbieter muss aber trotzdem eine andere gesetzlich ausreichende Kündigungsmöglichkeit bereitstellen.
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Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 5 UKl 1/23 – Urteil vom 26.09.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




