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Kündigungsbutton nur auf einer Seite sichtbar: Versteckte Abfragen unzulässig

Erst fünf Klicks, dann der Kündigungsbutton: Online-Verträge zu beenden, ist für Verbraucher oft ein Hindernislauf. Das OLG Köln entschied einen solchen Fall – mit überraschender Konsequenz.
Person am Laptop betrachtet eine Website mit vielen Vertragsfragen ohne sichtbaren Kündigungsbutton auf dem Bildschirm.
Laut OLG Köln muss der Kündigungsbutton im digitalen Prozess ohne Umwege und gleichzeitig mit den Abfragefeldern sichtbar sein. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 62/24

Das Wichtigste im Überblick

OLG Köln verbietet verzögerten Kündigungsbutton und verlangt Produktinfos auf der Übersichtsseite.
  • Die Beklagte verlor ihre Berufung. Der Kläger gewann überwiegend.
  • Der Kündigungsbutton erschien erst nach mehreren Fragen. Das Gericht nennt das unzulässig.
  • Produktinformationsblätter müssen schon auf der Produktübersichtsseite leicht zugänglich sein.
  • Sternchenhinweise ersetzen das standardisierte Produktinformationsblatt nicht.

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 10.01.2025
  • Aktenzeichen: 6 U 62/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Verbraucherschutz, Telekommunikationsrecht, Wettbewerbsrecht
  • Streitwert: 17.500,00 €
  • Relevant für: Telekommunikationsanbieter, Online-Händler, Verbraucherschutzverbände

Muss der Kündigungsbutton sofort sichtbar sein?

Der rechtliche Maßstab für den Online-Kündigungsprozess ergibt sich aus § 312k Abs. 2 S. 2 bis 4 BGB, hier in Verbindung mit dem Unterlassungsanspruch aus §§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. c) UKlaG. Über das sogenannte Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) können gerichtlich anerkannte Verbraucherverbände Unternehmen zwingen lassen, derartige rechtswidrige Geschäftspraktiken sofort zu stoppen. Das Gesetz schreibt eine Zweistufigkeit des Kündigungsvorgangs vor. Daraus folgt die Pflicht, dass sowohl beide Schaltflächen als auch die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich vorgehalten werden müssen.

Ein als qualifizierter Verbraucherverband eingetragener Verein sah in der Ausgestaltung des Kündigungsprozesses eines Telekommunikationsunternehmens einen Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften und mahnte den Anbieter deshalb ab. Auf dessen Internetseite führte der Klick auf die Schaltfläche „Vertrag hier kündigen“ nicht direkt zum Abschluss, sondern auf eine Seite mit mehreren aufeinanderfolgenden Abfragen – zum betroffenen Vertrag, zur Zahlungsmethode und zum genauen Kündigungsgegenstand. Erst danach erschien die blaue Schaltfläche „Jetzt kündigen“.

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Verband mit Urteil vom 10.01.2025 (Az. 6 U 62/24) in der Berufung recht und stellte einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 3 BGB fest. Die gesetzliche Konzeption verlange eine formale Gleichzeitigkeit von Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche – der Zugang war hier jedoch nicht unmittelbar. Weil das Unternehmen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, sah der Senat die Wiederholungsgefahr als fortbestehend an. Eine solche Erklärung ist ein verbindliches Versprechen des Unternehmens, bei einem erneuten Fehler eine Vertragsstrafe zu zahlen – fehlt sie, muss das Gericht juristisch davon ausgehen, dass der Verstoß wiederholt werden könnte. Daher verurteilte es die Beklagte zur Unterlassung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern.

Infografik (Gegenüberstellung): Gesetzliche Vorgaben zu Kündigungsbutton/Infoblatt vs. verurteilte Praxis der Beklagten im Vergleich
Kündigungsbutton verborgen: Warum die Klage gewann

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei der Bereitstellung eines Online-Kündigungsprozesses müssen die zur Identifizierung erforderlichen Datenfelder und die abschließende Bestätigungsschaltfläche formal gleichzeitig auf der Bestätigungsseite angezeigt werden. Das Verbergen des Kündigungsbuttons hinter einer mehrstufigen Abfragestrecke verstößt gegen das Gebot der leichten und unmittelbaren Zugänglichkeit.
  2. Die Pflicht zur Bereitstellung standardisierter Produktinformationsblätter für Telekommunikationstarife ist nicht erfüllt, wenn diese erst über eine nachgelagerte Detailseite erreichbar sind. Die Informationsblätter müssen bereits auf der Produktübersichtsseite zum Abruf bereitstehen, sofern dort schon wesentliche Tarifelemente dargestellt werden, und können nicht durch bloße textliche Sternchenhinweise rechtmäßig ersetzt werden.

Darf der Anbieter Kündigungen staffeln?

§ 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 BGB sieht bei der Kündigung die gleichzeitige Anzeige der zur Identifizierung erforderlichen Daten und der Bestätigungsschaltfläche vor. Nach der formalen Risikoverteilung des Gesetzes muss der Unternehmer die Schaltfläche sofort sichtbar halten, während der Verbraucher das Risiko unrichtiger oder unvollständiger Angaben trägt. Der Gesetzeszweck liegt darin, Kündigungen zu erleichtern, Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern und dem Verbraucher sofort zu signalisieren, dass er sich auf der richtigen Seite befindet.

Die Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten […] mit der Bestätigungsschaltfläche zugleich erscheinen muss, wie aus der Verknüpfung der beiden Vorgaben in Nr. 1 und 2 mittels des Wortes „und“ hervorgeht. – so das OLG Köln

Das Telekommunikationsunternehmen brachte im Prozess mehrere Argumente vor, um seine Gestaltung zu rechtfertigen – der Senat verwarf sie sämtlich.

Warum die feste URL nicht reicht

Die Ansicht des Unternehmens, die Schaltfläche bleibe „unmittelbar“ zugänglich, weil die Identifizierungsangaben der Rechtsklarheit dienten, wies das Gericht zurück. Die bloße Identität der URL reiche nicht aus; die Schaltfläche dürfe nicht erst nach Eingabe der Identifizierungsdaten erscheinen. Auch der Einwand, eine laufende Kündigung sei wegen der Überschrift „Verträge kündigen“ und der festen URL klar erkennbar, half nicht weiter: Die Sichtbarkeit von URL und Überschrift gleiche das gesetzeswidrige Verbergen der Bestätigungsschaltfläche nicht aus.

Wer das Risiko falscher Angaben trägt

Der Einwand, die schrittweise Gestaltung sei zwingend erforderlich, um den Vertrag über abgefragte Daten zu identifizieren, verneinte das Gericht ebenfalls. Das Unternehmen dürfe für den Verbraucher, der das volle Risiko falscher Angaben trage, nicht „die Seite herunterscrollen“ oder Teile des Vorgangs vorenthalten. Zur Berufung auf eine frühere Entscheidung des LG Koblenz (Urteil vom 07.03.2023, Az. 11 O 21/22) stellte der Senat klar, dass jener Fall anders gelagert war: Dort blieb die Bestätigungsschaltfläche stets sichtbar und wurde lediglich durch einen zusätzlichen Kündigungs-Assistenten ergänzt, nicht vollständig verborgen.

Den Einwand, der Vortrag des Verbraucherverbands zu negativen psychologischen Auswirkungen der Gestaltung sei verspätet vorgebracht worden, wies das Gericht ebenfalls zurück. Die schrittweise Hinführung sei geeignet, Verbraucher von der Vollendung der Kündigung abzuhalten, weil unklar bleibe, wie viele Abfragen noch folgten – eine Einschätzung, die sich auf unstreitige Tatsachen und die Gesetzesmaterialien stützen ließ.

Andernfalls bestünde […] in der Tat die von dem Kläger angesprochene Gefahr, dass der Verbraucher durch eine Mehrzahl hintereinander folgender Abfragen in Gestalt einer „scheibchenweisen“ Hinführung zur Bestätigungsschaltfläche von der Ausübung seines Kündigungsrechts abgehalten wird, weil ihm nicht klar sein wird, wie viele Abfragen noch folgen werden. – so das OLG Köln

Stoßen Sie bei einer Online-Kündigung auf einen mehrstufigen Prozess, bei dem der finale Kündigungsbutton erst nach mehreren Abfragen erscheint, führen Sie die Kündigung trotzdem bis zum Ende durch und speichern Sie den Kündigungsbeleg. Machen Sie Screenshots von jeder Seite des Prozesses – insbesondere von der Eingabeseite ohne sichtbaren Button. Diese Dokumentation dient als Nachweis, falls der Anbieter den Zugang Ihrer Kündigung später bestreitet. Die Kündigung ist auch dann wirksam, wenn der Anbieter das Kündigungsverfahren gesetzeswidrig gestaltet hat.

Praxis-Hinweis: Die Sichtbarkeits-Falle

Der entscheidende Faktor dieses Urteils ist die formale Gleichzeitigkeit. Viele Anbieter setzen auf mehrstufige Assistenten, bei denen der Nutzer erst Daten eingeben muss, bevor der finale Button erscheint. Das Gericht stellt klar: Das ist unzulässig. Der Button muss bereits auf der Seite sichtbar sein, auf der die Identifizierung erfolgt. Wer den Button erst nach dem Ausfüllen von Feldern oder dem Beantworten von Fragen freischaltet, verstößt gegen das Unmittelbarkeits-Gebot – das Risiko falscher Eingaben darf nicht durch Hürden im Design kompensiert werden.

Wann sind fehlende Produktinformationsblätter rechtswidrig?

Die Bereitstellung von Produktinformationsblättern ist über §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit der Marktverhaltensregel des § 2 Abs. 1 TK-TransparenzVO geregelt, die auf § 52 Abs. 4 und 6 TKG beruht. Einer solchen Marktverhaltensregel kommt rechtlich eine doppelte Bedeutung zu: Verletzt ein Unternehmen diese zum Schutz der Verbraucher gedachte Vorgabe, begeht es zugleich einen Wettbewerbsverstoß, der von Konkurrenten oder Verbänden abgemahnt werden kann. Ziel der Verordnung ist eine vergleichbare, standardisierte Informationserteilung für Verbraucher.

Dem Telekommunikationsunternehmen wurde vorgeworfen, die zwingenden Produktinformationsblätter zu den Tarifen – etwa zu Musik- und Videostreaming-Optionen – nicht bereits auf der Produktübersichtsseite, sondern nur über eine Verlinkung auf der dahinterliegenden Produktseite bereitzustellen. Zur Verteidigung führte das Unternehmen an, die Übersichtsseite sei nicht der Ort der vorrangigen Information, weil Details wie MMS-Kosten, die 5G-Option oder Minutenpreise abseits der Flat dort fehlten.

Der Senat wies dieses Argument zurück. Die Übersichtsseite stelle mit ihren Sternchenhinweisen bereits die wesentlichen Tarifelemente dar und sei deshalb der Ort der vorrangigen Informationsbeschaffung. Auch der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur „All Net Flat“ half nicht: Jener Fall habe sich mit unvollständiger oder missverständlicher Werbung befasst, während es hier ausschließlich um den richtigen Ort zur Bereitstellung der Informationsblätter gehe.

Die Produktübersichtsseite vermittelt dem Verbraucher im Streitfall bereits so wesentliche Informationen, dass sie selbst und nicht erst die Produktseite eine vorrangige Informationsquelle im Sinne der Vorschrift des § 2 Abs. 2 TK-TransparenzVO darstellt. – so das OLG Köln

Den Einwand, durch die Angaben im Sternchentext bestehe gar kein Informationsdefizit und der Verstoß sei nicht spürbar, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Die bloße textliche Wiedergabe im Sternchenhinweis ersetze die standardisierte Bereitstellung des Dokuments nicht und unterlaufe damit spürbar die Verbraucherinteressen. Die Berufung des Unternehmens blieb daher auch zu den Produktinformationsblättern und zur Erstattung der Abmahnkosten vollständig erfolglos, während die Berufung des Verbands überwiegend Erfolg hatte. Bei einem Streitwert des Berufungsverfahrens von 17.500 Euro muss das Unternehmen die gesamten Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen. Der Streitwert ist dabei nicht mit einer direkten Straf- oder Schadensersatzzahlung zu verwechseln, sondern bildet lediglich den rechnerischen Basiswert, aus dem sich die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten ergibt.

Was das Urteil für Kündigungen bedeutet

Das Oberlandesgericht Köln hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und bindet zunächst nur die Prozessparteien. Das bedeutet konkret: Das Urteil ist rechtlich noch nicht endgültig, da die unterlegene Partei das Ergebnis theoretisch noch durch die nächsthöhere Instanz (den Bundesgerichtshof) überprüfen lassen könnte. Die Auslegung des § 312k BGB zur formalen Gleichzeitigkeit von Kündigungsbutton und Identifizierungsfeldern ist jedoch eine Grundsatzfrage, die andere Gerichte bei identisch gestalteten Kündigungsstrecken gleichermaßen anwenden werden. Das Urteil betrifft damit jeden Online-Vertrag, bei dem der Anbieter den Kündigungsbutton hinter Abfragehürden versteckt.

Für Ihre eigene Kündigung bedeutet das: Der Button „Jetzt kündigen“ muss auf derselben Seite sichtbar sein, auf der Sie Vertragsdaten eingeben – nicht erst nach einem mehrstufigen Assistenten. Nutzen Sie bei rechtswidriger Gestaltung trotzdem den regulären Kündigungsprozess und sichern Sie jeden Schritt per Screenshot. Fehlt bei Ihrem Telekommunikationsanbieter das Produktinformationsblatt auf der Tarif-Übersichtsseite, verlangen Sie es nachträglich und prüfen Sie, ob die beworbenen Konditionen mit den offiziellen Angaben übereinstimmen.

Prüfen Sie bei Ihrem Telekommunikationsvertrag, ob Ihnen vor Vertragsschluss das standardisierte Produktinformationsblatt bereitgestellt wurde – dieses muss auf der Tarif-Übersichtsseite direkt zugänglich sein, nicht erst über weitere Klicks. Fehlt das Blatt oder war es vor Vertragsschluss nicht auffindbar, fordern Sie es jetzt schriftlich beim Anbieter an und vergleichen Sie die dort genannten Konditionen mit dem, was Ihnen bei Vertragsabschluss beworben wurde. Abweichungen können grounds for a Vertragsanfechtung oder Sonderkündigungsrecht sein.


Kündigungsbutton versteckt? So setzen Sie Ihre Rechte durch

Das OLG Köln stellt klar: Anbieter dürfen den Kündigungsbutton nicht hinter Abfragestrecken verstecken. Wenn Sie eine rechtswidrig gestaltete Kündigungsstrecke durchlaufen müssen, sind Ihre Rechte dennoch gewahrt – doch die Dokumentation und das richtige Vorgehen sind entscheidend. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall, helfen bei der Beweissicherung und setzen Ihre Ansprüche durch.

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Experten-Kommentar

Die strikte Auslegung des OLG Köln hat für abgemahnte Anbieter eine noch viel schmerzhaftere Konsequenz, die weit über bloße Verfahrenskosten hinausgeht. Wenn der gesetzeskonforme Kündigungsbutton fehlt oder durch künstliche Hürden blockiert wird, greift die scharfe Sanktion des § 312k Absatz 6 BGB. Das bedeutet für die rechtliche Praxis ganz konkret: Der laufende Vertrag kann jederzeit und völlig fristlos beendet werden.

Wer beim Kündigen in so einer endlosen Abfrage-Schleife feststeckt, kann dieses Wissen als echten strategischen Vorteil nutzen. Statt zähneknirschend die vertragliche Restlaufzeit abzusitzen, lässt sich mit Hinweis auf diese rechtswidrige Gestaltung sofort der rechtliche Stecker ziehen. Genau dieses Druckmittel beschleunigt die Abwicklung plötzlich enorm, sobald der Kundenservice auf stur schaltet.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist meine Kündigung wirksam, wenn ich den Prozess wegen technischer Hürden abgebrochen habe?

Nein, vor dem finalen Bestätigungsbutton ist Ihre Kündigung noch nicht wirksam. Eine Online-Kündigung nach § 312k BGB wird erst wirksam, wenn Sie die abschließende Bestätigungsschaltfläche betätigen und die Kündigung dem Anbieter zugeht.

Der bloße Beginn des Prozesses, das Ausfüllen einzelner Zwischenseiten oder das Abbrechen wegen technischer Hürden ersetzt keine empfangsbedürftige Willenserklärung. Rechtlich zählt erst die letzte Erklärung auf der Bestätigungsseite, weil nur dort die Kündigung verbindlich abgegeben wird. Wenn Sie vorher aufgeben, läuft der Vertrag grundsätzlich weiter, auch wenn die Gestaltung des Anbieters unzulässig sein kann. Den rechtswidrigen Ablauf sollten Sie deshalb mit Screenshots dokumentieren, weil er unabhängig von Ihrer eigenen Kündigung als Verstoß des Anbieters relevant sein kann.

Für Ihre eigene Vertragsbeendigung müssen Sie den Prozess trotzdem erneut starten und bis zum Ende durchlaufen, auch wenn der Anbieter die Schaltfläche unzulässig versteckt. Nur so sichern Sie eine wirksame Kündigung und gleichzeitig Beweise für die fehlerhafte Gestaltung.


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Kann ich den Vertrag fristlos beenden, wenn der Kündigungsbutton gesetzwidrig versteckt wurde?

Nein, ein versteckter Kündigungsbutton allein rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Der Verstoß gegen § 312k BGB ist rechtswidrig, beendet den Vertrag aber nicht automatisch und ersetzt auch nicht die strengen Voraussetzungen des § 314 BGB.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund setzt voraus, dass Ihnen das Festhalten am Vertrag bis zum regulären Ende unzumutbar ist. Ein gesetzwidrig versteckter Button verletzt zwar die Pflichten des Anbieters, verhindert die Kündigung aber nicht zwingend, sondern erschwert sie nur. Solange die ordentliche Kündigung grundsätzlich möglich bleibt, fehlt es in der Regel an der Schwere, die § 314 BGB verlangt. Der Verstoß ist deshalb vor allem ein verbraucherschutzrechtliches und wettbewerbsrechtliches Problem, nicht automatisch ein Sonderkündigungsgrund.

Anders kann es sein, wenn der Anbieter eine bereits erklärte Kündigung bewusst nicht entgegennimmt oder weitere schwerwiegende Pflichtverstöße hinzukommen. Dann kann ein wichtiger Grund eher vorliegen, weil der Vertragspartner die Vertragsdurchführung gezielt vereitelt.


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Welche Beweise brauche ich, wenn der Anbieter den Eingang meiner Online-Kündigung bestreitet?

Sichern Sie jeden Schritt des Kündigungsprozesses per Screenshot, speichern Sie den finalen Kündigungsbeleg und bewahren Sie zusätzlich die automatische Bestätigungsmail auf. Wenn der Anbieter den Eingang bestreitet, ist diese digitale Dokumentation Ihr wichtigster Nachweis für den Zugang der Kündigung.

Im Streit um eine Online-Kündigung muss grundsätzlich derjenige den Zugang beweisen, der sich auf die Kündigung beruft. Deshalb reicht es nicht, nur auf eine spätere E-Mail zu vertrauen, weil sie verloren gehen, im Spam landen oder vom Anbieter bestritten werden kann. Screenshots mit Datum und Uhrzeit zeigen, welche Seiten Sie tatsächlich durchlaufen haben, und der Beleg der Abschlussseite dokumentiert, dass der Vorgang bis zum Ende geführt wurde. So lässt sich zugleich nachvollziehen, dass der Anbieter den Kündigungsprozess nicht transparent gestaltet hat, falls der Button erst verspätet erschien.

Am sichersten ist eine zweite Kündigung per Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf, weil Sie damit einen weiteren Zugangsnachweis schaffen. Gerade bei technischen Streitigkeiten ersetzt das zwar nicht die Online-Dokumentation, erhöht aber die Beweissicherheit erheblich. Wenn möglich, speichern Sie die Dateien zusätzlich unverändert ab, etwa mit sichtbarem Zeitstempel im Dateinamen.


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Darf der Anbieter mich vor der Kündigung zu einem persönlichen Telefonat verpflichten?

NEIN, ein Anbieter darf Sie nicht zu einem Telefonat verpflichten, bevor Sie online kündigen. § 312k BGB verlangt einen unmittelbar und leicht zugänglichen Kündigungsprozess; ein erzwungenes Telefonat ist dafür eine unzulässige Hürde.

Das Gesetz soll verhindern, dass Verbraucher durch zusätzliche Schritte von der Kündigung abgehalten werden. Deshalb muss der Kündigungsweg online ohne vorgelagerte Barrieren funktionieren, sobald Sie den Kündigungsbutton aufrufen. Ein Telefonat verursacht gerade die Verzögerung und persönliche Interaktion, die der Gesetzgeber mit der Online-Kündigung vermeiden wollte. Auch eine mehrstufige Hinführung ist unzulässig, wenn sie den Zugang zum Kündigungsbutton erschwert oder verzögert.

Zulässig bleibt nur ein freiwilliger Rückruf- oder Beratungsservice, wenn die Kündigung daneben sofort und direkt möglich ist. Wird die Online-Kündigung erst nach einem Telefonat freigeschaltet, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 312k BGB vor.


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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 6 U 62/24 – Urteil vom 10.01.2025




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