Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- BGH-Urteil: Kündigungsbutton-Pflicht auch für Jahresabos mit Einmalzahlung
- Die 180-Grad-Wende des BGH: Warum die Leistung des Anbieters entscheidet
- Was ist eine „Kostenfalle“? Der BGH definiert den Begriff neu
- Das große Ganze: Mehr als nur ein Klick – Ein Recht im Digitalen
- Welche Verträge jetzt betroffen sind: Ein Weckruf für den E-Commerce
- Konkret handeln: So setzen Sie das Urteil richtig um
- Häufig gestellte Fragen zur Kündigungsbutton-Pflicht
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Mein Jahresabo endet doch automatisch. Warum brauche ich trotzdem einen Kündigungsbutton?
- Ich dachte immer, ein Abo hätte monatliche Zahlungen. Warum ist mein einmalig bezahlter Jahreszugang jetzt plötzlich auch ein solches „Dauerschuldverhältnis“?
- In welchen Fällen könnte ich ein solches Jahresabo überhaupt vorzeitig kündigen? Ich habe ja schon alles bezahlt.
- Gilt das jetzt auch für meine Jahresmitgliedschaft bei einem Streamingdienst oder meinen Zugang zu einer Lernplattform?
- Wie muss ein solcher Kündigungsbutton aussehen und wo muss ich ihn finden können?
- Einmalzahlung ist keine Ausrede: Das Prinzip der fairen Kündigung gilt immer

Das Wichtigste: Kurz & knapp
- BGH-Urteil: Der Kündigungsbutton ist nun auch für Jahresabos und Premium-Mitgliedschaften mit Einmalzahlung Pflicht.
- Ein „Dauerschuldverhältnis“ liegt vor, wenn der Anbieter über einen Zeitraum fortwährende Leistungen erbringt – unabhängig von der Zahlungsweise des Kunden.
- Die „Kostenfalle“ umfasst auch die erschwerte außerordentliche Kündigung bei mangelhafter Leistung und das Verhindern einer anteiligen Rückerstattung.
- Betroffen sind zahlreiche digitale Geschäftsmodelle wie „Amazon Prime“, Online-Zeitungsabos oder SaaS-Zugänge mit Vorauszahlung.
- Unternehmen müssen alle Verträge mit fortlaufender Leistung prüfen und einen leicht auffindbaren, klar beschrifteten Kündigungsbutton bereitstellen.
- Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnkosten und hohe Ordnungsgelder bis zu 250.000 €
Quelle: Bundesgerichtshof Urteil vom 22. Mai 2025, Az.: I ZR 161/24
Ein Vorteilsprogramm für gerade einmal 9,90 € im Jahr schien für viele Kunden des großen Versandhändlers Otto ein attraktives Angebot zu sein. Wer sich für das Paket „OTTO UP Plus“ entschied, erhielt für zwölf Monate handfeste Vorteile: keine Versandkosten, egal wie klein die Bestellung, und doppelte Bonuspunkte bei nachhaltigen Produkten. Der Vertrag war denkbar unkompliziert gestaltet: Nach einem Jahr lief er automatisch aus, eine Kündigung war zur Beendigung nicht nötig. Doch genau diese Einfachheit rief den Bundesverband der Verbraucherzentralen auf den Plan.
Der Verband störte sich an einem Detail, das auf den ersten Blick nebensächlich wirken mag: Auf der Webseite des Unternehmens fehlte eine explizite Kündigungsschaltfläche für dieses Programm. Die Verbraucherschützer sahen darin einen Verstoß gegen § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), eine Vorschrift, die Online-Anbietern vorschreibt, die Kündigung von Verträgen per einfachem Klick zu ermöglichen.
Der Versandhändler sah das anders. Seine Argumentation: Das Gesetz gelte nur für sogenannte Dauerschuldverhältnisse, also typische Abonnements mit wiederkehrenden Zahlungen. Da der Kunde hier nur einmalig zahle, sei die Vorschrift nicht anwendbar. Dieser Streit um einen unscheinbaren Button landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und führte zu einer Grundsatzentscheidung, die die Spielregeln für unzählige digitale Geschäftsmodelle in Deutschland neu definiert.
Die 180-Grad-Wende des BGH: Warum die Leistung des Anbieters entscheidet
Der Kern des gesamten Rechtsstreits drehte sich um die Auslegung eines einzigen juristischen Begriffs: des Dauerschuldverhältnisses. Was genau verbirgt sich dahinter und warum war die Definition hier so entscheidend? Die Antwort des BGH stellt eine klare Abkehr von der Sichtweise der Vorinstanz dar und rückt den Schutz der Verbraucher konsequent in den Mittelpunkt.
Die enge Sicht der Vorinstanz: Nur wiederkehrende Zahlungen zählen
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, das den Fall vor dem BGH zu entscheiden hatte, folgte einer formalen und auf den ersten Blick logischen Argumentation. Ein Dauerschuldverhältnis, so die Richter, sei vor allem durch wiederkehrende Pflichten gekennzeichnet. Sie blickten dabei primär auf die Seite des Verbrauchers: Da der Kunde für das „OTTO UP Plus“-Paket nur eine einmalige Zahlung leistet, fehle es an einer wiederkehrenden Verpflichtung seinerseits.
Folglich, so das OLG, handele es sich nicht um ein klassisches Abonnement und damit nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des Gesetzes. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons entfalle daher. Diese Interpretation hätte für Unternehmen eine bequeme Möglichkeit geschaffen, die strengen Kündigungsregeln zu umgehen, indem sie ihre Modelle von monatlichen Raten auf eine einzige Jahresgebühr umstellen. Für Verbraucher hätte das bedeutet, dass die Einfachheit der Kündigung von der reinen Gestaltung der Zahlungsweise abhängt.
Der BGH schaut auf die andere Seite des Vertrags
Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Sichtweise in aller Deutlichkeit und vollzog eine entscheidende Perspektivwende. Die Richter in Karlsruhe stellten nicht auf die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers ab, sondern auf die Leistungspflicht des Unternehmers.
Ein Vertrag ist vergleichbar mit einer Waage: Auf der einen Seite liegt Ihre Leistung (die Zahlung), auf der anderen die des Unternehmens (die Dienstleistung). Das OLG hatte nur Ihre Seite der Waage betrachtet. Der BGH hingegen stellte fest, dass für die Beurteilung des gesamten Vertrags die andere Seite entscheidend ist.
Die Kernaussage des Gerichts lautet: Ein Dauerschuldverhältnis liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer sich zu einer fortwährenden oder wiederkehrenden Leistungserbringung über einen bestimmten Zeitraum verpflichtet. Ob Sie diese Leistung mit einer Einmalzahlung oder in monatlichen Raten bezahlen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrags unerheblich.
Im konkreten Fall war der Versandhändler verpflichtet, zwölf Monate lang kontinuierlich Vorteile wie kostenlosen Versand und Punktegutschriften zu gewähren. Diese auf Dauer angelegte Leistung prägt den Vertrag und macht ihn zu einem Dauerschuldverhältnis. Für Sie als Verbraucher bedeutet diese Feststellung, dass nahezu jedes Jahresabonnement oder jede Premium-Mitgliedschaft, für die Sie im Voraus bezahlen, unter die Kündigungsbutton-Pflicht fällt.
Was ist eine „Kostenfalle“? Der BGH definiert den Begriff neu
Ein zentrales Argument gegen die Button-Pflicht war, dass bei einem automatisch endenden Vertrag keine Gefahr einer „Kostenfalle“ bestehe. Schließlich könne man nicht in eine ungewollte, teure Vertragsverlängerung rutschen. Doch der BGH entlarvte diese Sichtweise als zu kurzsichtig und erweiterte das Verständnis dessen, was eine Kostenfalle für Verbraucher tatsächlich bedeutet.
Die alte Angst vor der Abo-Falle
Bisher verstand man unter einer Kostenfalle hauptsächlich die klassische Abo-Falle: Sie schließen ein günstiges Probeabo ab und übersehen im Kleingedruckten, dass es sich ohne rechtzeitige Kündigung automatisch zu einem teuren Jahresvertrag verlängert. Die Kündigung ist dann oft umständlich – per Brief, Fax oder über versteckte Kontaktformulare. Genau hiergegen sollte § 312k BGB mit dem Kündigungsbutton Abhilfe schaffen. Da der Vertrag mit Otto aber automatisch endete, schien diese Gefahr nicht zu bestehen.
Die neue, subtilere Gefahr: Der blockierte Notausgang
Der BGH argumentierte jedoch, dass die Kostenfalle viel subtiler sein kann. Sie besteht nicht nur darin, in einem Vertrag gefangen zu bleiben, sondern auch darin, ihn nicht verlassen zu können, wenn man ein Recht dazu hat. Jeder Vertrag, auch ein befristeter, kann aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Anbieter seine versprochenen Leistungen nicht mehr oder nur mangelhaft erbringt.
Ein Alltagsvergleich macht das Prinzip deutlich: Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Jahreskarte für das örtliche Schwimmbad. Nach drei Monaten schließt das Bad wegen technischer Mängel für unbestimmte Zeit. Sie haben nun ein Recht, Ihren Vertrag fristlos zu kündigen und eine anteilige Rückerstattung Ihres Geldes zu verlangen. Wenn die Verwaltung des Schwimmbads Ihnen diesen Kündigungsweg aber durch unklare Zuständigkeiten oder fehlende Kontaktmöglichkeiten massiv erschwert, stecken Sie in einer Kostenfalle. Sie haben für eine Leistung bezahlt, die Sie nicht mehr erhalten, und kommen nicht an Ihr Geld.
Genau diese Logik wandte der BGH an:
Die „Kostenfalle“ entsteht auch dann, wenn eine erschwerte Kündigungsmöglichkeit den Verbraucher daran hindert, bei Vertragsstörungen sein Recht auf eine außerordentliche Kündigung und eine anteilige Rückerstattung (gemäß § 628 oder § 812 BGB) zeitnah auszuüben.
Für die Kunden des Versandhändlers bedeutet das: Selbst wenn sie das Programm ohnehin nicht hätten ordentlich kündigen müssen, muss ihnen der Weg für eine außerordentliche Kündigung so einfach wie möglich gemacht werden.
Das große Ganze: Mehr als nur ein Klick – Ein Recht im Digitalen
Die Entscheidung des BGH geht weit über die Frage hinaus, ob ein Button auf einer Webseite vorhanden sein muss. Sie zementiert ein grundlegendes Prinzip des digitalen Verbraucherschutzes: Symmetrie und Fairness. Wenn ein Vertrag mit einem einzigen Klick abgeschlossen werden kann, muss er auch mit vergleichbarer Einfachheit wieder beendet werden können.
Dieses Urteil ist ein klares Signal gegen ein Zwei-Klassen-System bei vertraglichen Handlungen, bei dem der Weg in den Vertrag hinein einladend und barrierefrei gestaltet ist, der Weg hinaus aber einem Hindernisparcours gleicht. Der Kündigungsbutton ist somit nicht nur eine Annehmlichkeit, sondern die prozedurale Garantie zur Ausübung eines fundamentalen Rechts. Er ist der digitale Notausgang, der für jeden jederzeit klar erkennbar und zugänglich sein muss.
Was ist das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)?
Dieser Fall wurde nicht von einem einzelnen Kunden, sondern vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geführt. Dies ermöglicht das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Es erlaubt qualifizierten Verbänden, im Namen der Allgemeinheit gegen Unternehmen vorzugehen, die gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen. So kann eine rechtliche Grundsatzfrage geklärt werden, ohne dass ein einzelner Verbraucher das finanzielle Risiko eines langen Rechtsstreits tragen muss. Das Urteil gilt dann für alle Verbraucher in ähnlichen Situationen.
Die Klage der Verbraucherschützer war erfolgreich
Der Versandhändler muss nun nicht nur eine Kündigungsschaltfläche implementieren, sondern wurde auch zur Zahlung der Abmahnkosten von 260 € verurteilt. Bei zukünftigen Verstößen droht ein empfindliches Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €.
Welche Verträge jetzt betroffen sind: Ein Weckruf für den E-Commerce
Die weitreichenden Folgen dieses Urteils spüren nicht nur Versandhändler, sondern eine ganze Reihe von Anbietern im digitalen Raum. Jedes Unternehmen, das Verträge mit Einmalzahlung für eine zeitlich befristete, aber fortlaufende Leistung anbietet, muss nun handeln.
Klassische Jahresabos und Mitgliedschaften
Besonders betroffen sind Modelle, die bisher oft als Ausnahme galten. Dazu gehören klassische Premium-Mitgliedschaften wie „Amazon Prime“, bei denen Sie einen Jahresbeitrag für Vorteile wie kostenlosen Versand und Streaming zahlen. Ebenso fallen kostenpflichtige Treueprogramme von Handelsketten oder Jahresabonnements für Online-Zeitungen und -Magazine darunter, selbst wenn die Zahlung im Voraus für das ganze Jahr erfolgt. Haben Sie beispielsweise ein Jahresabo für eine digitale Fachzeitschrift, muss Ihnen der Verlag eine einfache Online-Kündigungsmöglichkeit bieten.
Digitale Pässe und neue Geschäftsmodelle
Auch der Zugang zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen ist erfasst. Wenn Sie etwa einen 6-Monats-Pass für eine Lernplattform, einen befristeten Zugang zu einem Software-Service (SaaS) oder eine Saisonkarte für einen Online-Gaming-Dienst kaufen, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Dasselbe gilt für den Zugang zu Fitness-Apps oder Ernährungsplattformen, für die eine einmalige Gebühr für einen bestimmten Zeitraum entrichtet wird. Auch wenn Sie sich für ein kostenloses Probeabo anmelden, das sich automatisch in ein solches befristetes, bezahltes Modell umwandelt, muss ab dem Moment der Zahlungspflicht der Kündigungsbutton verfügbar sein.
Konkret handeln: So setzen Sie das Urteil richtig um
Für Unternehmen ist die Botschaft des BGH unmissverständlich: Der Versuch, gesetzliche Pflichten durch kreative Vertragsgestaltung zu umgehen, ist eine riskante Strategie. Stattdessen ist nun eine konsequente Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gefordert, um teure Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden. Wenn Sie selbst online Verträge anbieten, sollten Sie dringend prüfen, ob Ihre Webseite den Anforderungen entspricht.
Es ist entscheidend, alle Vertragsmodelle zu überprüfen, insbesondere solche mit Einmalzahlung und fester Laufzeit. Identifizieren Sie jedes Angebot, das Kunden eine Leistung über einen längeren Zeitraum gewährt. Ist dies der Fall, müssen Sie eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen. Diese muss für Nutzer ständig und leicht erreichbar sein, beispielsweise im Footer der Webseite oder im Hauptmenü des persönlichen Kundenkontos. Sie darf nicht hinter mehreren Klicks in verschachtelten Menüs versteckt werden. Achten Sie unbedingt auf eine klare und unmissverständliche Beschriftung; das Gesetz schlägt Formulierungen wie „Verträge hier kündigen“ vor. Vage Begriffe wie „Mein Konto verwalten“ sind nicht ausreichend.
Der Kündigungsprozess selbst muss ebenfalls fair gestaltet sein. Nach einem Klick auf die erste Schaltfläche muss der Kunde auf eine Bestätigungsseite gelangen, auf der er seine Kündigung mit einem zweiten Klick finalisieren kann. Dieser zweite Button muss ebenfalls eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Jetzt kündigen“. Manipulative Designelemente, die den Nutzer von der Kündigung abhalten sollen, sind hier tabu. Sorgen Sie außerdem dafür, dass der Kunde nach erfolgter Kündigung unverzüglich eine elektronische Bestätigung, zum Beispiel per E-Mail, erhält. Dies schafft nicht nur Rechtssicherheit für beide Seiten, sondern stärkt auch das Vertrauen Ihrer Kunden. Letztlich geht es darum, eine transparente und faire Nutzererfahrung zu schaffen, die den Abschluss eines Vertrages und seine Beendigung als gleichwertige und gleich einfache Prozesse behandelt.
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs wirft viele praktische Fragen für Verbraucher auf. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten, um Ihre Rechte bei Online-Verträgen besser zu verstehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Obwohl Ihr Vertrag automatisch endet und keine klassische „Abo-Falle“ droht, haben Sie jederzeit das Recht, ihn aus einem wichtigen Grund außerordentlich zu kündigen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Anbieter seine versprochenen Leistungen nicht mehr oder nur noch schlecht erbringt. Der Kündigungsbutton soll sicherstellen, dass Sie diesen „digitalen Notausgang“ einfach und ohne Hindernisse nutzen können, um bei Vertragsstörungen Ihr Geld anteilig zurückzufordern.
Ich dachte immer, ein Abo hätte monatliche Zahlungen. Warum ist mein einmalig bezahlter Jahreszugang jetzt plötzlich auch ein solches „Dauerschuldverhältnis“?
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es nicht auf Ihre Zahlungsweise ankommt, sondern auf die Leistung des Unternehmens. Ein Vertrag ist wie eine Waage: Ihre Zahlung ist die eine Seite, die Dienstleistung des Anbieters die andere. Weil der Anbieter sich verpflichtet, Ihnen über einen langen Zeitraum – zum Beispiel ein ganzes Jahr – kontinuierlich Vorteile zu gewähren, handelt es sich um eine Dauerleistung. Diese Dauerleistung macht den Vertrag zu einem Dauerschuldverhältnis, egal ob Sie einmalig oder in Raten zahlen.
In welchen Fällen könnte ich ein solches Jahresabo überhaupt vorzeitig kündigen? Ich habe ja schon alles bezahlt.
Eine vorzeitige, außerordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das passiert, wenn der Anbieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Kaufen Sie etwa eine Jahreskarte für eine Streaming-Plattform und diese stellt den Betrieb unerwartet ein oder verliert alle wichtigen Inhalte, haben Sie ein Recht zur fristlosen Kündigung. In einem solchen Fall können Sie eine anteilige Rückerstattung des bereits gezahlten Jahresbeitrags für die nicht genutzte Zeit verlangen.
Gilt das jetzt auch für meine Jahresmitgliedschaft bei einem Streamingdienst oder meinen Zugang zu einer Lernplattform?
Ja, absolut. Die Entscheidung des Gerichts betrifft eine Vielzahl von digitalen Angeboten. Klassische Beispiele sind Premium-Mitgliedschaften mit Vorteilen wie kostenlosem Versand, Jahresabos für Online-Zeitungen, aber auch zeitlich befristete Pässe für Lernplattformen, Fitness-Apps oder Online-Gaming-Dienste. Sobald Sie für eine Leistung bezahlen, die Ihnen über einen längeren Zeitraum kontinuierlich zur Verfügung gestellt wird, muss der Anbieter Ihnen eine einfache Online-Kündigungsmöglichkeit bieten.
Das Gesetz macht hier klare Vorgaben, um ein Versteckspiel zu verhindern. Die Kündigungsschaltfläche muss ständig verfügbar und leicht erreichbar sein, zum Beispiel direkt im Hauptmenü oder im unteren Bereich (Footer) der Webseite. Sie muss zudem klar beschriftet sein, etwa mit „Verträge hier kündigen“. Vage Formulierungen wie „Mein Konto verwalten“ reichen nicht aus. Der Kündigungsprozess selbst muss dann mit einem weiteren, eindeutigen Klick, zum Beispiel auf „Jetzt kündigen“, abgeschlossen werden können.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Einmalzahlung ist keine Ausrede: Das Prinzip der fairen Kündigung gilt immer
Dieses Urteil zementiert ein zentrales Prinzip: Nicht die Zahlungsweise des Kunden, sondern die auf Dauer angelegte Leistung des Anbieters definiert ein Abonnement. Die Entscheidung schützt somit das Recht auf eine einfache Kündigung – insbesondere bei Vertragsstörungen – unabhängig von der gewählten Vertragsgestaltung.
Für Verbraucher lautet die zentrale Botschaft, dass die Einfachheit des Vertragsabschlusses sich in der Kündigung widerspiegeln muss. Das Gericht macht den digitalen Notausgang zur Pflicht und verwehrt Anbietern die Möglichkeit, gesetzliche Schutzrechte durch kreative Zahlungsmodelle zu untergraben.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz