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Kündigungsfristen nach EuGH-Urteil vom 19.01.2010, Az.: C-555/07

Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) werden Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres angefallen sind, bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt:

 

§ 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Ausgangsfall:

Frau Seda K. reichte eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Essen gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Fa. Swedex GmbH & Co. KG ein. Das Arbeitsverhältnis mit der Fa. Swedex GmbH & Co. KG begann als sie 18 Jahre alt war und die Kündigung erhielt sie 10 Jahre später, mithin als sie 28 Jahre alt war. Die Fa. Swedex GmbH & Co. KG berücksichtigte bei der Berechnung der Kündigungsfrist nach § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nur die letzten 3 Jahre (Zeitraum 25 Jahre bis 28 Jahre). Die Kündigungsfrist betrug daher nur 1 Monat.

Bei voller Anrechnung der 10-Jährigen Betriebszugehörigkeit hätte die Kündigungsfrist jedoch 4 Monate betragen müssen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Az.: 12 Sa 1311/07, Vorlagebeschluss vom 21.11.2007) hatte in der Kündigungsfrist von 1 Monat eine Altersdiskriminierung von Frau K. gesehen und daher den Europäischen Gerichtshof angerufen.

Der Europäische Gerichtshof (kurz EuGH) hat am 19.01.2010 sodann in dem sog. Fall „Kücükdeveci“ (Rechtssache C-555/07) aufgrund der Vorlage des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden, dass die Schlechterstellung von Arbeitnehmern in § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB nicht mit dem europarechtlichen Altersdiskriminierungsverbot und dessen Konkretisierung in der EU-Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof hat daher zudem entschieden, dass der § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB von den deutschen Gerichten ab dem 19.01.2010 nicht mehr angewendet werden darf!

§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB wurde im Juli 1926 in das BGB aufgenommen (RGBl. S. 399) und galt seitdem wortgleich.

§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB wird nunmehr ersatzlos aus dem BGB gestrichen (siehe Bundes-Drucksache 17/775). Seit dem 19.01.2010 müssen Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eines Arbeitnehmers liegen bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

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