
Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 11/26
Das Wichtigste im Überblick
Der BGH entschied am 23.07.2026 (III ZR 11/26): Der besondere Schutz vor Kündigungen für Kleingärten gilt auch für Flächen, die ein Verein innerhalb einer Kleingartenanlage für ein Vereinsheim gepachtet hat. Das gilt auch ohne eigene Gartenflächen auf dem gepachteten Grundstück.
- Schutz der übrigen Gärten: Ohne Schutz könnte eine Kündigung die Nutzung der übrigen Kleingärten stören.
- Keine beliebigen Flächen: Der Schutz gilt nicht für Vereinsflächen außerhalb einer Kleingartenanlage.
- Normale Kündigung reicht nicht: Wer die Fläche verpachtet, braucht einen gesetzlich erlaubten Grund.
- Vertrag bleibt gültig: Fehlende Anerkennung als gemeinnütziger Verein macht ihn nicht unwirksam.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: BGH
- Datum: 23.07.2026
- Aktenzeichen: III ZR 11/26
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Kleingartenrecht, Vertragsrecht
- Relevant für: Kleingartenvereine, Vereine mit Vereinsheimen, Grundstückseigentümer
Keine Räumung ohne Kündigungsgrund nach § 9 BKleingG
Ein Räumungs- und Herausgabeanspruch kann sich aus § 546 Abs. 1 und § 581 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung ist, dass das Pachtverhältnis beendet worden ist. Das bedeutet konkret: Nur nach wirksamer Beendigung der Pacht können Sie zur Räumung und Rückgabe der Fläche verpflichtet sein. Die Voraussetzungen der Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags durch den Verpächter bestimmen sich dabei nach § 9 Abs. 1 BKleingG, der einen besonderen Kündigungsschutz vorsieht. Anders als bei gewöhnlicher Pacht genügt eine bloß fristgerechte Kündigung ohne gesetzlich genannten Grund hier regelmäßig nicht.
Ein eingetragener Verein hatte einem Unterbezirk eines seiner Mitgliedsvereine eine Teilfläche innerhalb einer Kleingartenanlage verpachtet, auf der sich ausschließlich das Vereinsheim des Pächters befand. Der jährliche Pachtzins betrug 261,64 Euro. Nach ordentlicher Kündigung vom 25. Mai 2023 verlangte der Verein Räumung und Herausgabe der Fläche. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass keine der in § 9 Abs. 1 BKleingG genannten Kündigungsvoraussetzungen vorlag – die Kündigung stützte sich also nicht auf einen der im Gesetz vorgesehenen Gründe.
Eine ordentliche Kündigung beendet den Vertrag nach Ablauf einer Frist und verlangt im allgemeinen Pachtrecht keinen besonderen Sachgrund. § 9 Abs. 1 BKleingG nennt für den Verpächter dagegen bestimmte Kündigungsgründe. Fehlt ein solcher Grund, bleibt Ihr Pachtverhältnis trotz ausgesprochener Kündigung bestehen.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Vereins gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-11 S 150/24) mit Urteil vom 23. Juli 2026 zurück (Az. III ZR 11/26). Ein Anspruch aus § 546 Abs. 1, § 581 Abs. 2 BGB bestand nicht, weil die Kündigung das Pachtverhältnis nicht beendet hatte. Die Kosten des Revisionsrechtszugs muss der Verein tragen.
Die Revision ist das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof. Geprüft wird vor allem, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Die Zurückweisung bedeutet: Die Abweisung der Räumungsklage blieb für die Parteien verbindlich.
Haben Sie eine Gemeinschaftsfläche innerhalb einer Kleingartenanlage gepachtet, räumen Sie nicht allein wegen einer ordentlichen Kündigung. Prüfen Sie, ob der Verpächter einen Kündigungsgrund nach § 9 BKleingG nennt und trägt. Fehlt ein solcher Grund, kann das Pachtverhältnis trotz Kündigung fortbestehen.

Redaktionelle Leitsätze
- Auf Pachtverträge über Grundstücke innerhalb einer Kleingartenanlage, auf denen sich ausschließlich eine gemeinschaftliche Einrichtung befindet, sind die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes – insbesondere der Kündigungsschutz nach § 9 BKleingG – jedenfalls analog anwendbar.
- Ein Räumungs- und Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1, § 581 Abs. 2 BGB setzt die Beendigung des Pachtverhältnisses voraus; fehlt ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 BKleingG, beendet eine ordentliche Kündigung das Pachtverhältnis nicht.
- Ein Pachtvertrag über eine solche Gemeinschaftsfläche ist nicht nach § 4 Abs. 2 BKleingG nichtig, wenn er weder ein Zwischenpachtvertrag zur Weiterverpachtung aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge noch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage ist.
Warum schützt das BKleingG auch Vereinsheimflächen?
Ein Kleingarten ist nach § 1 Abs. 1 BKleingG ein Garten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und zur Erholung innerhalb einer Kleingartenanlage. Eine solche Anlage fasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammen – etwa Wege, Spielflächen oder Vereinshäuser. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen unter den Begriff der Kleingartenpachtverträge alle Verträge fallen, die Land zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen; Aufwendungen für gemeinschaftliche Einrichtungen ordnet § 5 Abs. 4 Satz 1 BKleingG dieser Nutzung zu. Weitere Vorschriften rechnen die Flächen gemeinschaftlicher Einrichtungen anteilig oder vollständig der Kleingartenfläche zu, und die Gesetzesbegründung bezeichnet beide Flächenarten einheitlich als Kleingartenland.
Im konkreten Streit ging es genau um eine solche Fläche mit ausschließlich gemeinschaftlicher Nutzung.
Warum blieb die Einordnung als Kleingartenpacht offen?
Der Unterbezirk hatte auf unbestimmte Zeit eine im Vertrag als Gemeinschaftsfläche bezeichnete Teilfläche gepachtet, auf der allein sein Vereinsheim stand. Der Verein argumentierte, es liege kein Kleingartenpachtvertrag vor, weil die Fläche nicht unmittelbar als Garten im Sinne von § 1 Abs. 1 BKleingG genutzt werde – der Kündigungsschutz des § 9 BKleingG greife deshalb nicht.
Der Bundesgerichtshof räumte ein, dass die Definition des § 1 Abs. 1 BKleingG zunächst gegen eine unmittelbare Einordnung als Kleingartenpachtvertrag spreche. Die Frage ließ das Gericht jedoch letztlich offen. Für eine solche Einordnung sprachen nach seiner Auffassung immerhin die gesetzgeberische Zuordnung der Gemeinschaftseinrichtungen zur kleingärtnerischen Nutzung, die Bezeichnung als Kleingartenland in der Entwurfsbegründung sowie die verbreitete Praxis, den Anteil an Gemeinschaftsflächen bei Einzelverträgen mitzuverpachten. Der Senat verwies dazu auf eigene frühere Urteile vom 17. Juni 2004 (III ZR 281/03), vom 22. April 2004 (III ZR 163/03) und vom 27. Oktober 2005 (III ZR 31/05) sowie auf gängige Vertragsmuster aus der Fachliteratur.
§ 9 BKleingG gilt analog für Gemeinschaftsflächen
Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, die auf einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem Regelungsplan beruht. Zusätzlich muss der zu beurteilende Sachverhalt dem geregelten Fall so ähnlich sein, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung zum gleichen Ergebnis gekommen wäre – ständige Rechtsprechung, wie der Bundesgerichtshof unter Verweis auf sein Urteil vom 17. März 2022 (III ZR 79/21) festhielt. Das bedeutet konkret: Fehlt eine ausdrückliche Regelung, darf ein Gericht eine passende Vorschrift nur entsprechend anwenden, wenn die Lücke ungewollt und die Interessenlage vergleichbar ist. Nach dem Regelungsplan des Gesetzes genießen Kleingartenpachtverträge gegenüber gewöhnlichen Pachtverträgen nach §§ 581 ff. BGB den besonderen Kündigungsschutz des § 9 BKleingG; Entsprechendes gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKleingG für bestimmte Zwischenpachtverträge. Zwischenpacht liegt vor, wenn jemand Kleingartenland pachtet und es an die nutzenden Kleingärtner weiterverpachtet. Ob dieser Schutz auch Ihre Gemeinschaftsfläche erfasst, hing genau von dieser Analogie ab.
Diese Frage wurde für den Bundesgerichtshof zur tragenden Begründung seiner Entscheidung. Selbst wenn der Vertrag nicht unmittelbar als Kleingartenpachtvertrag einzustufen wäre, seien die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes jedenfalls analog anwendbar. Für an Endpächter verpachtete Grundstücke innerhalb einer Kleingartenanlage, auf denen sich ausschließlich eine gemeinschaftliche Einrichtung befindet, bestünde ohne diese Einbeziehung eine Lücke im Kündigungsschutz. Endpächterin oder Endpächter ist, wer die Fläche zur eigenen Nutzung erhält und sie nicht nur zur Weiterverpachtung hält – hier der Unterbezirk mit dem Vereinsheim. Liegt Ihr Vertrag über eine solche Fläche, können Sie sich auf denselben Kündigungsschutz berufen wie bei einem Einzelgarten.
Diese Lücke sei auch planwidrig. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesbegründung enthielten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich bewusst auf Einzelgärten und die in § 4 Abs. 2 Satz 1 BKleingG genannten Zwischenpachtverträge beschränken wollte.
Entscheidend für die Vergleichbarkeit war nach Auffassung des Senats die enge Verbindung zwischen Einzelgärten und Gemeinschaftseinrichtungen: Beide bilden nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG eine rechtliche Funktionseinheit. Die Gemeinschaftsflächen hätten gegenüber den Kleingärten eine dienende Funktion und seien zugleich mitentscheidend dafür, dass die Gärten überhaupt in einer geschützten Kleingartenanlage liegen.
Einzelgärten und gemeinschaftliche Einrichtungen sind in ihrer Zusammenfassung als Kleingartenanlage insofern untrennbar miteinander verbunden, als ein Garten ohne das Vorhandensein von gemeinschaftlichen Einrichtungen nicht mehr in einer Kleingartenanlage läge und das Bundeskleingartengesetz auf ihn nicht mehr anwendbar wäre. – so der Bundesgerichtshof
Eine rechtliche Funktionseinheit heißt: Einzelgärten und Gemeinschaftsflächen gehören gesetzlich zusammen und ergeben erst gemeinsam die geschützte Kleingartenanlage. Verliert die Gemeinschaftsfläche ihren Schutz, kann das auf Ihre übrigen Parzellen in der Anlage durchschlagen.
Ohne einen entsprechenden Schutz der Gemeinschaftsflächen könnte der Verpächter solche Pachtverträge frei kündigen und die Flächen anders nutzen. Damit könnte die gesamte Anlage ihren rechtlichen Status als Kleingartenanlage verlieren – mit der Folge, dass auch die übrigen Gärten ihren Schutz einbüßen. Zusätzlich könnte die tatsächliche Nutzung der Kleingärten erheblich beeinträchtigt werden, etwa wenn ein Gemeinschaftsweg als Zugang zu den einzelnen Parzellen betroffen wäre – ein Beispiel, das die Revisionserwiderung anführte.
Nach dem Regelungsplan des Gesetzgebers unterliegen deshalb auch Grundstücke mit ausschließlich gemeinschaftlichen Einrichtungen dem Kündigungsschutz nach § 9 BKleingG. Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis dieser Lücke zum selben Ergebnis gekommen wäre.
Der entscheidende Punkt war nicht allein die Bezeichnung als Gemeinschaftsfläche. Die verpachtete Fläche lag innerhalb einer Kleingartenanlage und diente ausschließlich deren gemeinschaftlicher Nutzung. Sie war damit funktional mit den einzelnen Gärten verbunden. Ähnlich liegt Ihr Fall, wenn die Fläche etwa für Zugänge oder gemeinsame Einrichtungen der Anlage benötigt wird. Eine Fläche ohne diese dienende Verbindung fällt nicht ohne Weiteres unter die Entscheidung.
Stehen § 4 und § 5 BKleingG dem Schutz entgegen?
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BKleingG gelten die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für bestimmte Zwischenpachtverträge. § 5 Abs. 4 BKleingG regelt die Zuordnung von Aufwendungen für gemeinschaftliche Einrichtungen, während § 9 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG dem Verpächter ein Kündigungsrecht wegen der Verbesserung oder Errichtung solcher Einrichtungen einräumt. Das sogenannte Verwaltermodell nach § 4 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 BKleingG betrifft schließlich Verträge zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage.
Das Verwaltermodell betrifft Verträge, mit denen jemand die Verwaltung einer Kleingartenanlage übernimmt, ohne die Fläche selbst kleingärtnerisch zu nutzen. Für Sie kommt es darauf an, ob Ihr Vertrag echte Pacht zur Nutzung ist oder nur Verwaltungsaufgaben regelt – davon hängt der Kündigungsschutz ab.
Der Verein stützte seine Revision auf mehrere systematische Argumente gegen die Anwendung dieser Vorschriften – der Bundesgerichtshof prüfte und verwarf sie einzeln.
Das Wort „auch“ in § 4 Abs. 2 Satz 1 BKleingG
Der Verein meinte, diese Vorschrift beschränke das Gesetz auf Einzelpachtverträge und die dort genannten Zwischenpachtverträge. Der Bundesgerichtshof widersprach: Das Wort „auch“ stelle lediglich klar, dass neben Einzelpachtverträgen ebenfalls Zwischenpachtverträge erfasst seien, oder erweitere den Anwendungsbereich allenfalls. Eine abschließende Sperre für weitere Pachtverträge innerhalb der Anlage folge daraus nicht – auch die Gesetzesbegründung, wonach die Weiterverpachtung an einen dritten Verwalter unberührt bleiben sollte, stütze diese Sperrwirkung nicht.
Die Zuordnung von Aufwendungen nach § 5 Abs. 4 BKleingG
Nach Auffassung des Vereins ordne diese Regelung Gemeinschaftseinrichtungen grundsätzlich dem Verpächter oder Zwischenpächter zu, weshalb Endpächterverträge über solche Flächen nicht geschützt sein könnten. Der Bundesgerichtshof sah das anders: Die Vorschrift schließe nicht aus, dass sich Gemeinschaftseinrichtungen auf dem Grundstück eines Endpächters befinden. Sie spreche im Gegenteil eher für die Einbeziehung solcher Flächen, wie auch einschlägige Kommentarliteratur und Vertragsmuster zeigten.
Das Kündigungsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG
Der Verein leitete aus dieser Vorschrift ab, dass Errichtung und Verbesserung gemeinschaftlicher Einrichtungen ausschließlich dem Verpächter oder Zwischenpächter vorbehalten seien. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass sich daraus kein Ausschluss von Endpächterverträgen über Flächen mit Gemeinschaftseinrichtungen ergebe.
Das Verwaltermodell und der Austausch des Verwalters
Unter Berufung auf das Verwaltermodell nach § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BKleingG und den Regierungsentwurf argumentierte der Verein, ohne Sonderregelung könne kein Schutz bestehen, und eine Analogie verhindere zudem den Austausch eines Verwalters. Der Bundesgerichtshof hielt dem entgegen, dass der Unterbezirk gar kein Verwalter im Sinne dieses Modells sei. Unabhängig davon bestehe die Regelungslücke gleichermaßen, egal wer die Gemeinschaftseinrichtung errichtet habe. Pachtvertrag und Verwaltungsvertrag seien rechtlich getrennt zu behandeln: Das Fehlen eines Kündigungsgrundes nach § 9 BKleingG für den Pachtvertrag hindere den Verpächter nicht daran, einen Verwaltungsvertrag zu kündigen und den Verwalter auszuwechseln.
Pachtvertrag und Verwaltungsvertrag sind also zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Fehlt ein Kündigungsgrund nach § 9 BKleingG, schützt das Ihre Pacht. Einen daneben bestehenden Verwaltungsvertrag kann der Verpächter gleichwohl nach dessen Regeln beenden.
Warum war der Pachtvertrag trotz § 4 BKleingG wirksam?
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKleingG ist ein Zwischenpachtvertrag nichtig, wenn er nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird. Nichtig bedeutet: Der Vertrag ist von Anfang an unwirksam und erzeugt keine vertraglichen Pflichten. Gegenstand eines solchen Vertrags sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BKleingG Grundstücke, die aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterverpachtet werden sollen. Dieselbe Nichtigkeitsfolge gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 BKleingG auch für Verträge zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage. Für Sie lohnt der Blick, ob Ihr Vertrag wirklich Zwischenpacht oder Verwaltung ist – nur dann greift diese Nichtigkeitsfolge.
Hilfsweise griff der Verein die Wirksamkeit des Vertrags selbst an – auch das blieb ohne Erfolg. Der Verein hatte argumentiert, der Vertrag sei nichtig, weil der Unterbezirk keine als gemeinnützig anerkannte Kleingärtnerorganisation und keine Gemeinde sei. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass gar kein Zwischenpachtvertrag im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 BKleingG vorlag, da keine Weiterverpachtung aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge stattfand – der Verein selbst hatte dies in seiner Revisionsbegründung eingeräumt.
Ebenso wenig handelte es sich um einen Verwaltungsvertrag im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 BKleingG. Selbst wenn ein solcher Vertrag nichtig wäre, hätte dies nach den Ausführungen des Gerichts nicht zwingend die Nichtigkeit des davon rechtlich zu unterscheidenden Pachtvertrags zur Folge. Damit blieb es bei der Abweisung der Räumungs- und Herausgabeklage, wie sie bereits das Amtsgericht Frankfurt am Main und das Landgericht Frankfurt am Main entschieden hatten.
Was das BGH-Urteil zum Kündigungsschutz für Gemeinschaftsflächen bedeutet
Das Urteil stammt vom Bundesgerichtshof und bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Für vergleichbare Fälle gibt es den unteren Gerichten jedoch eine maßgebliche Orientierung. Die Entscheidung ist auf Flächen übertragbar, die innerhalb einer Kleingartenanlage ausschließlich einer gemeinschaftlichen Einrichtung dienen.
Wenn Sie eine solche Fläche gepachtet haben, sichern Sie den Pachtvertrag und Unterlagen zur tatsächlichen Nutzung der Fläche für die Anlage. Erhalten Sie eine Kündigung, prüfen Sie deren gesetzlichen Grund, bevor Sie einer Räumung zustimmen oder die Fläche herausgeben.
Unsere Einschätzung
Wir halten die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kündigungsschutz für verpachtete Gemeinschaftsflächen in Kleingartenanlagen für folgerichtig. Entscheidend wird in vergleichbaren Streitigkeiten sein, ob die Fläche die Anlage als rechtliche Einheit trägt, statt nur räumlich innerhalb ihres Geländes zu liegen. Für Ihre Einordnung können deshalb Lageplan, Nutzungsordnung und Beschlüsse zur gemeinschaftlichen Zweckbindung wichtiger sein als die Überschrift des Vertrags.
Offen blieb, ob ein solcher Vertrag bereits unmittelbar als Kleingartenpachtvertrag einzuordnen ist. Die Grenze der Übertragbarkeit liegt bei Flächen, deren Nutzung nicht ausschließlich der Anlage dient oder von ihr organisatorisch abgetrennt ist. Bei einer solchen Nutzung sollten Sie zusätzlich prüfen, ob der Vertrag einen eigenständigen Pachtzweck festlegt.
Kündigung für Ihre Gemeinschaftsfläche erhalten?
Dieses Urteil zeigt, dass eine ordentliche Kündigung ohne einen Grund nach § 9 BKleingG Ihre Pacht nicht beendet. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung Ihrer Fläche und ihre funktionale Verbindung zur Anlage. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Kündigung, sichern Ihren Bestandsschutz und entwickeln mit Ihnen die richtige Strategie für Ihr Pachtverhältnis.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Unterlagen zeigen, dass meine Gemeinschaftsfläche ausschließlich der Kleingartenanlage dient?
Geeignet sind vor allem der Pachtvertrag, ein aktueller Lage- oder Parzellenplan und Unterlagen zur tatsächlichen gemeinschaftlichen Nutzung. Daraus sollte hervorgehen, dass die Fläche innerhalb der Kleingartenanlage liegt und deren Einzelgärten oder gemeinschaftlichen Einrichtungen dient.
Im Pachtvertrag sollte die Fläche möglichst genau bezeichnet und ihre Nutzung, etwa für ein Vereinsheim, einen Weg oder eine Versorgungsfläche, beschrieben sein. Der Lageplan kann zusätzlich zeigen, dass die Fläche räumlich in die Anlage eingebunden ist und nicht außerhalb liegt. Anlagenordnungen, Vereinssatzungen und Protokolle von Mitgliederversammlungen belegen, welchem Zweck die Fläche nach den Regeln des Vereins dient. Fotos, Rechnungen, Nutzungspläne oder Aufzeichnungen über Veranstaltungen können die tatsächliche Verwendung bestätigen. Entscheidend ist die funktionale Verbindung zur gesamten Anlage, weil § 9 BKleingG bei solchen Gemeinschaftsflächen analog angewendet werden kann. Eine bloße Vertragsbezeichnung als „Gemeinschaftsfläche“ reicht dagegen nicht, wenn die dienende Nutzung nicht erkennbar ist. Sammeln Sie die Unterlagen deshalb gemeinsam und ordnen Sie sie nach Lage, vereinbartem Zweck und tatsächlicher Nutzung.
Was kann ich tun, wenn der Verpächter trotz fehlendem Kündigungsgrund Räumungsklage erhebt?
Bei einer Räumungsklage müssen Sie fristgerecht erwidern und konkret bestreiten, dass die Kündigung das Pachtverhältnis beendet hat. Fehlt ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1 BKleingG, besteht der Räumungsanspruch regelmäßig nicht. Legen Sie deshalb Pachtvertrag und Kündigung vor und beachten Sie die gerichtliche Frist.
Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe aus § 546 Abs. 1 und § 581 Abs. 2 BGB setzt die wirksame Beendigung der Pacht voraus. Bei Gemeinschaftsflächen innerhalb einer Kleingartenanlage gilt der Kündigungsschutz des § 9 BKleingG jedenfalls entsprechend. Die Kündigung muss deshalb einen gesetzlichen Grund nennen und die tatsächlichen Voraussetzungen dafür erkennen lassen. Bestreiten Sie ausdrücklich, dass ein solcher Grund vorliegt, und erläutern Sie, warum die Pacht fortbesteht. Lassen Sie Ihre Erwiderung wegen der laufenden Frist möglichst von einem im Kleingartenrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen.
Entscheidend bleibt, ob Ihre Fläche tatsächlich innerhalb der Kleingartenanlage ausschließlich einer gemeinschaftlichen Einrichtung dient. Ein daneben bestehender Verwaltungsvertrag kann eigenen Kündigungsregeln unterliegen und berührt die Pacht nicht ohne Weiteres. Prüfen Sie daher Vertrag, Kündigung, Klageschrift und Nutzungszweck gemeinsam.
Bleibt mein Pachtvertrag bestehen, wenn der Verpächter nur den Verwaltungsvertrag beendet?
JA. Die Beendigung eines Verwaltungsvertrags beendet Ihren eigenständigen Pachtvertrag über die Gemeinschaftsfläche grundsätzlich nicht. Der Verpächter darf den Verwalter austauschen, muss für die Beendigung der Flächenpacht jedoch einen gesetzlichen Kündigungsgrund darlegen.
Ein Pachtvertrag überlässt Ihnen die Fläche zur eigenen Nutzung, während ein Verwaltungsvertrag organisatorische Aufgaben für die Kleingartenanlage regelt. Nach § 9 BKleingG bleibt die Pacht bestehen, wenn kein dort genannter Kündigungsgrund vorliegt. Das gilt grundsätzlich auch für Gemeinschaftsflächen innerhalb einer Kleingartenanlage, wenn sie deren gemeinschaftlicher Nutzung dienen. Anders kann die Einordnung ausfallen, wenn Ihr Vertrag ausschließlich Verwaltungsaufgaben überträgt und keine eigene Nutzung der Fläche vorsieht. Prüfen Sie deshalb, ob der Vertrag Flächennutzung und Pachtzins regelt oder lediglich Verwaltungspflichten beschreibt.
Warum bleibt mein Vertrag trotz fehlender Gemeinnützigkeit wirksam, wenn keine Weiterverpachtung erfolgt?
Die fehlende Gemeinnützigkeit führt nicht allein zur Unwirksamkeit, weil § 4 Abs. 2 BKleingG nur bestimmte Vertragsarten mit Nichtigkeit sanktioniert. Bei einer eigenständigen Pacht zur eigenen Nutzung ohne Weiterverpachtung bleibt der Vertrag grundsätzlich wirksam.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKleingG betrifft Zwischenpachtverträge, die mit gemeinnützigen Kleingärtnerorganisationen oder Gemeinden geschlossen werden müssen. Ein Zwischenpachtvertrag liegt vor, wenn der Pächter Kleingartenland übernimmt, um es aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten. § 4 Abs. 2 Satz 3 BKleingG erfasst außerdem Verträge, mit denen die Verwaltung einer Kleingartenanlage übertragen wird. Wird die Fläche dagegen selbst genutzt und weder weiterverpachtet noch lediglich verwaltet, greift diese besondere Nichtigkeitsfolge nicht; der Vertrag kann dann nur nach den einschlägigen Kündigungsregeln beendet werden.
Entscheidend sind deshalb Vertragsinhalt und tatsächliche Durchführung, nicht allein die fehlende Anerkennung als gemeinnützige Organisation. Prüfen Sie, ob Sie die Fläche selbst nutzen, weiterverpachten oder ausschließlich Verwaltungsaufgaben übernehmen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: III ZR 11/26 – Urteil vom 23.07.2026
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