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Kündigungsschutzklage und tarifvertragliche Ausschlussfrist

ArbG Hagen

Az: 1 Ca 2809/08

Urteil vom 08.03.2011


Leitsatz: Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt tarifvertragliche Ausschlussfristen, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen.


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.753,54 Euro brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 910,68 Euro netto zuzüglich 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.536,63 Euro ab 04.02.2010, aus 2.723,24 Euro seit dem 27.04.2010, aus 1.143,89 Euro ab 01.06.2010, aus 1.492,72 Euro ab 15.07.2010 und aus 405,45 Euro seit dem 27.09.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte aus einem Streitwert von 30.915,30 Euro.

4. Der Streitwert für dieses Schlussurteil wird auf 15.785,30 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Differenzvergütung aus Annahmeverzug für die Dauer eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses.

Der 1971 geborene Kläger ist seit dem 26.10.1992 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter/Maschinenführer beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 03.12.2008 zum 30.06.2009 aus krankheitsbedingten Gründen.

Die Beklagte wendet seit vielen Jahren auf ihre Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Steine und Erden-Industrie Hessen und Thüringen e. V. an. Sie ist Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes und hat mit der IG BCE einen Anerkennungstarifvertrag dahingehend geschlossen, dass die genannten Tarifverträge auf den Betrieb zur Anwendung kommen. Hierzu hat sie den Kläger unter dem 27.11.2003 einen Arbeitsvertrag vorgelegt, der die Bestimmungen des Haustarifvertrages (Anerkennungstarifvertrag) vom 14.11.2003 zur Anwendung bringt, den der Kläger allerdings nicht unterzeichnet hat. Auf die Kopie Bl. 184 u. 185 d. A. wird Bezug genommen. In der Folgezeit teilte sie dem Kläger u. a. am 08.06.2006 mit, dass sich seine Bezüge aufgrund der Tarifverhandlungen der Hessischen Steine und Erden-Industrie anheben würden (Kopie Bl. 186 d. A.).

§ 8 des Rahmentarifvertrages für die Hessische Steine und Erden-Industrie (im Folgenden: RTV) regelt folgendes:

§ 8

Ausschlussfristen

1. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit auf Zahlung von Zuschlägen jeder Art verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

2. Alle sonstigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden.

3. Werden die Ansprüche abgelehnt, so verfallen sie, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden.

Nach dem der Kläger sich gegen die Kündigung vom 03.12.2008 gerichtlich mit der vorliegenden, bei Gericht am 23.12.2008 eingegangen Klage zur Wehr gesetzt hat, teilte die Beklagte im Schriftsatz vom 07.01.2009, in dem sie Klageabweisung ankündigte, auch mit, dass sie jedenfalls alle geltend gemachten Ansprüche ablehne.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist, also ab dem 01.07.2009 beschäftigte die Beklagte den Kläger auf der Grundlage eines Prozessbeschäftigungsverhältnisses weiter. Nach dem sie das Arbeitsverhältnis im Monat Juli 2009 zunächst mit „Aushilfsstunden und tariflichen Zuschlägen (Nachzulage, Sonntagszulage)“ abrechnete, korrigierte sie dies mit einer Rückrechnung im September 2009 und vergütet dem Kläger damit rückwirkend seit Juli 2009 ausschließlich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 13,99 Euro. Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers vergütete sie ebenso wenig, wie sie die tariflichen Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und dergleichen zahlt. Der Kläger beantragte während des Prozessbeschäftigungsverhältnisses auch Urlaub, den die Beklagte gewährte, ohne diesen allerdings zu vergüten; ebenso wenig zahlte sie für die Dauer des Prozessbeschäftigungsverhältnisses das tarifliche Urlaubsgeld. Darüber hinaus wird bei der Beklagten eine Erfolgsbeteiligung bezahlt, die sie ebenfalls nicht vergütete.

Nach rechtskräftigem Teilurteil vom 17.08.2010 steht fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 03.12.2008 nicht zum 30.06.2009 aufgelöst worden ist. Darüber hinaus ist die Beklagte verurteilt worden, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter/Maschinenführer weiter zu beschäftigten. Auf das Teilurteil vom 17.08.2010, Bl. 249 ff der Akte wird Bezug genommen.

Ab dem 01.10.2010 wendet die Beklagte auf die Vergütung des Klägers wieder die tariflichen Regelungen, die bereits beschrieben wurden, an.

Im Kammertermin vom 08.03.2011 hat der Kläger Fotokopien von Unterlagen der AOK NordWest vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger für die Arbeitsunfähigkeitszeiten – soweit er es beantragt hat – in der Zeit des Prozessbeschäftigungsverhältnisses insgesamt 910,68 Euro netto erhalten hat.

Erstmals mit Klageerweiterung vom 01.02.2010, bei Gericht eingegangen am 02.02.2010, verfolgt der Kläger Zahlungsansprüche auf Differenzvergütung zwischen dem tatsächlich abgerechneten reinen Stundenlohn und der tariflichen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses auch für die Dauer der Prozessbeschäftigung. Dieser Klageerweiterung (Bl. 67 ff d. A.) verlangt der Kläger Differenzvergütungen für die Monate Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 9.429,99 Euro. In der diesem Betrag zugrundeliegenden Berechnung hat der Kläger für Sonntagsnachschichten über eine 75 %ige Zulage hinaus weitere 15 % berechnet, ebenso in den Monaten August und September 2009. Darüber hinaus hat er Mehrarbeit nebst Zuschlägen geltend gemacht und sich insoweit auf Zeiterfassungs-/Korrekturbögen berufen (Bl. 72 ff d. A.). Darüber hinaus zahlte die Beklagte für das Jahr 2009 nur die Hälfte des tariflich geschuldeten Urlaubsgeldes; rein rechnerisch ist insoweit unstreitig, dass ein Teilbetrag offen ist. Weiter macht der Kläger Ansprüche auf ein von ihm so bezeichnetes „zusätzliches Urlaubsentgelt“ sowie auch eine Erfolgsbeteiligung geltend. Wegen der Berechnung des Klägers im Einzelnen wird auf den vorbezeichneten Schriftsatz vom 01.02.2010, Bl. 67 ff d. A. nebst Anlagen Bezug genommen.

Weitere Ansprüche für die Monate Dezember 2009 und Januar bis März 2010 enthält eine Klageerweiterung vom 21.04.2010, bei Gericht eingegangen am 22.04.2010; Restansprüche für März 2010 sowie Ansprüche für April 2010 die Klageerweiterung vom 27.05.2010, bei Gericht eingegangen am 28.05.2010; weitere Ansprüche für die Monate Mai und Juni 2010 die Klageerweiterung vom 12.07.2010, bei Gericht eingegangen am 13.07.2010; restliche Ansprüche für die Monate Juli 2010 und August 2010 die Klageerweiterung vom 22.09.2010, bei Gericht eingegangen am 23.09.2010; die Zahlung der Krankenkassenbeträge hat der Kläger schließlich mit Schriftsatz vom 01.03.2011 berücksichtigt. Wegen der jeweiligen Berechnungen wird auf die vorbezeichneten Schriftsätze Bezug genommen.

Unter Berufung auf die von ihm angestellten Berechnungen, die die von der Beklagten erstellten Arbeitszeitauflistungen sowie die von Vorgesetzten unterzeichneten Urlaubs-, Überstunden und sonstigen Anträge verlangt der Kläger von der Beklagten an Differenzvergütung aus tariflicher Abrechnung des Arbeitsverhältnisses und Abrechnung mit Aushilfsstundensätzen insgesamt einen Betrag von 16.695,98 Euro brutto unter Abzug von 910,68 Euro netto wegen erhaltenen Krankengeldes nebst den entsprechenden Zinsen.

Soweit die Beklagte den Ansprüchen des Klägers entgegen getreten ist, meint der Kläger, dass die Beklagte erklären müsse, warum sie davon ausgehe, dass beispielsweise die Erfolgsbeteiligung nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe zu vergüten ist, ebenso die Ansprüche auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsentgelts.

Im Übrigen meint der Kläger, Ansprüche auf Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Juli 2009 bis November 2009 seien auf der Grundlage des § 8 RTV nicht verfallen. Diese Vorschrift komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte es versäumt habe, dem Kläger nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für die Hessische Steine und Erden-Industrie nachzuweisen. Darüber hinaus habe der Kläger sämtliche Ansprüche im Sinne der tariflichen Vorschriften gerichtlich geltend gemacht. Hierzu berufe er sich auf eine Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010, wonach Anforderungen in Tarifverträgen an gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht so hoch geschraubt werden dürfen, dass das Erfordernis gerichtlicher Geltendmachung den Zugang zu effektivem Rechtschutz unter Kostengesichtspunkten erschwere (Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 01.12.2010, 1 BvR 1682/07).

Mehr als das durch die Unterlagen der AOK nachgewiesene Krankengeld habe der Kläger nicht erhalten; schließlich habe er nicht für alle Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bei der Krankenkasse beantragt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.695,98 Euro brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 910,68 Euro netto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 9.429,99 Euro ab dem 04.02.2010, aus 2.723,23 Euro seit dem 27.04.2010, aus 1.160,25 Euro seit dem 01.06.2010 sowie aus 1.525,44 Euro seit dem 27.09.2010 und aus 405,45 Euro seit dem 27.09.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Differenzvergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum von Juli 2009 bis November 2009 seien auf der Grundlage des § 8 RTV verfallen. Diese Vorschrift sei auf das Arbeitsverhältnis kraft betrieblicher Übung anwendbar, da die Beklagte seit Abschluss des Haus-/Anerkennungstarifvertrages sämtliche Arbeitsverhältnisses auch im Betrieb E2 nach den tariflichen Vorschriften abwickele und sie dem Kläger im Arbeitsvertragsentwurf aus dem Jahre 2003 ausdrücklich die anwendbaren tariflichen Vorschriften bezeichnet habe. Auch in der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses aus den Folgejahren ergebe sich, dass der Kläger von der Anwendbarkeit tariflicher Vorschriften ausgegangen sei. Dies zeige letztendlich auch die Klage, in der der Kläger ausdrücklich tarifliche Leistungen verlange. Damit stehe fest, dass die Beklagte dem Kläger die Anwendbarkeit der tariflichen Vorschriften im Sinne des Nachweisgesetzes nachgewiesen habe, weshalb sie anwendbar seien.

Der Kläger habe im Hinblick auf die Ansprüche der Monate Juli bis November 2009 die tarifliche Verfallfrist versäumt, da die Beklagte mit Klageabweisung sämtliche Ansprüche abgelehnt habe, weshalb der Antrag im Schriftsatz vom 01.02.2010 hinsichtlich der Monate Juli bis November 2009 jedenfalls was die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist verpasse. Insoweit komme dem Kläger auch nicht der von ihm herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugute. Hieraus ergebe sich nämlich, dass eine Einzelfallabwägung erforderlich sei, ob tatsächlich durch das Erfordernis gerichtlicher Geltendmachung einzelner Ansprüche der Zugang zum Gericht in verfassungswidrigen Art und Weise erschwert werde. Allein der Umstand, dass der Kläger durch Erhebung der jeweiligen Zahlungsklagen im Rahmen von Klageerweiterungen seine Ziele verfolgt habe, zeige, dass der Kläger kein Kostenrisiko gehabt habe, seine Ansprüche mit separaten Zahlungsanträgen zu verfolgen. Er habe lediglich vom zeitlichen Ablauf her die Ausschlussfrist für die bezeichneten Monate verpasst.

Der Beklagten sei auch nicht klar gewesen, dass es dem Kläger neben der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses um Annahmeverzugslohn gegangen sei. Aus anderen Prozessen unter Beteiligung desselben Prozessvertreters wie im vorliegenden Verfahren sei ihr bekannt gewesen, dass der Klägervertreter die Bedeutung zweistufiger Ausschlussfristen gekannt habe. Daher müsste sie davon ausgehen, dass es mangels einer Erhebung einer Leistungsklage dem Kläger hierauf nicht angekommen sei. Schließlich sei den geltend gemachten Ansprüchen auch im Einzelnen entgegenzutreten, der Kläger verkenne hinsichtlich der geltend gemachten Nachtschichtzulagen, dass jeweils nach den tariflichen Regelungen nur der höhere Zuschlag bezahlt werde. Dies bedeute für die geltend gemachten Nachtschichtzulagen, dass er keine weiteren 15 % für Sonntagsnachtschichten verlangen könne, da diese bereits in den höheren 75 % dieser Zulagen enthalten seien. Die Beklagte bestreite darüber hinaus, dass der Kläger am 13. und 14.08.2008 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weise eine Arbeitsunfähigkeit bis 21.08.2008 aus, wobei er ab 17.08.2008 wieder gearbeitet habe, als er festgestellt habe, dass keine Entgeltfortzahlung geleistet worden sei. Damit sei der Beweiswert des Attestes erschüttert. Darüber hinaus habe der Kläger die Erfolgsbeteiligung in unzutreffender Höhe geltend gemacht. Insoweit wird auf die Darlegung der Beklagten im Schriftsatz vom 16.03.2010, Bl. 138 ff d. A. Bezug genommen.

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Berücksichtige man außerdem, dass die Arbeitszeit des Klägers aufgrund der von ihm selbst vorgelegten Arbeitszeitnachweise erfasst worden sei, ergebe sich zwanglos, dass in den Monaten August 2009 nicht die angegebene Anzahl von Mehrarbeitsstunden geleistet worden sein kann; im September 2009 könne keine Mehrarbeit angefallen sein.

Darüber hinaus habe der Kläger die Vergütung für einen Urlaubstag als Sonderurlaub für die Geburt eines Kindes geltend gemacht; dieses Kind sei an einem Sonntag geboren worden, weshalb er hierfür nicht quasi „ersatzweise“ einen Wochenarbeitstag als Sonderurlaub beanspruchen könne.

Unschlüssig sei die Klage darüber hinaus, soweit der Kläger ein von ihm so bezeichnetes „weiteres Urlaubsentgelt“ verlange.

Im Übrigen sei zu bedenken, dass weitere Ansprüche, z. B. für den Monat Dezember 2009 im Falle einer tariflichen Abwicklung in ein Arbeitszeitkonto eingestellt worden wären, weshalb der Kläger eine gesonderte Vergütung ebenfalls nicht verlangen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit nicht durch Teilurteil entschieden, überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 15.753,54 Euro brutto aus §§ 611, 615 BGB abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 910,68 Euro netto (§ 115 Abs. 1 SGB X) nebst der geltend gemachten Zinsen (§§ 286, 288 BGB).

I.

Ansprüche des Klägers aus der Zeit von Juni 2009 (restliches Urlaubsgeld), sodann ab Juli 2009 bis einschließlich September 2010 sind nicht auf der Grundlage des § 8 RTV i. V. m. dem Haustarifvertrag über die Anerkennung dieses Tarifvertrages ver1f2.

Dabei konnte die erkennende Kammer offen lassen, ob der Kläger wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 10 Nachweisgesetz so zu stellen wäre, als hätte er Verfallfristen gekannt und dementsprechend seine Ansprüche geltend gemacht (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.2003, 5 AZR 676/02).

Denn der Kläger hat die ihm aus § 611, § 615 BGB i. V. m. den tariflichen Bestimmungen der Hessischen Steine und Erden-Industrie zustehenden Ansprüche rechtzeitig im Sinne des § 8 RTV gerichtlich geltend gemacht. Zwar hat er die Zahlungsklage betreffend die Monate Juli bis November 2010 (einschließlich restlichen Urlaubsgeldes aus Juni 200) mit Eingang bei Gericht am 02.02.2010 möglicherweise außerhalb der tariflichen 2-Monatsfrist nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, sie habe Ansprüche des Klägers im Sinne des § 8 RTV abgelehnt (vgl. BAG, Urt. v. 26.04.2006, 5 AZR 403/05).

Allerdings hat der Kläger mit Erhebung der Kündigungsschutzklage alle Ansprüche, die vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängen, sowohl schriftlich wie auch gerichtlich geltend gemacht.

Hierbei verkennt die erkennende Kammer nicht, dass es der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wie auch der Literatur im Wesentlichen entspricht, bei einem tariflichen Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung die jeweils gesonderte Klageerhebung für Zahlungsansprüche zu verlangen, auch wenn sie vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängen (vgl. statt vieler BAG, Urt. v. 08.08.2000, 9 AZR 418/99, v. 21.03.1991, 2 AZR 577/90 u. v. 26.04.2006, 5 AZR 403/05).

Allerdings bedarf die tarifliche Formulierung in § 8 RTV „wenn sie nicht….gerichtlich geltend gemacht werden“ in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010, 1 BvR 1682/07 der Auslegung in der Form, dass auch die Kündigungsschutzklage eine solche gerichtliche Geltendmachung darstellt. In dieser Entscheidung hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts erkannt, dass es im Hinblick auf tarifliche Ausschlussfristen der Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob eine solche Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtschutzes in der von der Beklagten vertretenen Art und Weise ausgelegt und angewandt werden durfte, wie sie auch das Bundesarbeitsgerichts in den dargestellten Entscheidungen verstanden hat. Für die tarifliche Formulierung „gerichtliche geltend gemacht werden“ bedeutet das, dass im Einzelnen zu prüfen ist, ob nicht durch den Aufbau einer Barriere im Hinblick auf die Befürchtung entstehender Gerichtskosten der Zugang zu Gerichten erschwert wird, würde man vom Arbeitnehmer verlangen, dass er jeden einzelnen Geldanspruch im Wege einer gesonderten Klage bzw. einer Klageerweiterung geltend macht.

Mit dem Bundesverfassungsgericht ist davon auszugehen, dass das Kostenrisiko eines Arbeitnehmers bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage dadurch begrenzt werden soll, dass der Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 GKG den Verfahrenswert auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt hat, soweit sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wehrt. Zahlungsklagen hingegen sind auch in diesen bezeichneten Bestimmungen nicht privilegiert. Unter diesem Aspekt stellte sich daher – wie ausgeführt – für die erkennende Kammer die Frage, ob nicht die tarifliche Formulierung der gerichtlichen Geltendmachung so verstanden werden muss, dass für solche Ansprüche, die vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängen, die Erhebung eben dieser Klage reicht.

Hiervon geht die erkennende Kammer seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 aus. Denn dieses Auslegungsergebnis ist auch angesichts der bei Tarifnormen anzuwendenden Auslegungsmethode (wie bei Gesetzen, vgl. BAG, Urt. v. 19.09.2007, 4 AZR 670/06, Rdnr. 30) unproblematisch zu rechtfertigen, kommt es doch in erster Linie auf den maßgeblichen Sinn der Tarifvorschrift an, ohne an ihrem Wortlaut zu haften (BAG, Urt. v. 22.04.2010, 6 AZR 962/08, Rdnr. 17).

In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem anerkannt, dass Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist, rechtliche Klarheit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Bestand und Umfang der wechselseitigen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen (Löwisch/Rieble, TVG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 640; BAG, Urt. v. 19.03.2008, 5 AZR 429/07 u. v. 19.05.2010, 5 AZR 253/09 jeweils zu vertraglichen Ausschussfristen).

Zu der Frage, welche Klarheit in diesem Sinne durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage geschaffen wird, hat das BAG in der bereits zitierten Entscheidung vom 26.04.2006 a. a. O. ausgeführt – ohne diese Grundsätze auf Geldansprüche anzuwenden -, dass das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt sei, sondern zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet sei, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes verloren gehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage sei der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.

Dass diese Ausführungen im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts a. a. O. auch auf Geldansprüche zu übertragen sind, zeigt der vorliegende Sachverhalt deutlich: Mit Hilfe des von der Beklagten verwendeten Lohnabrechnungssystems und der hinterlegten Zeiterfassung konnte die Beklagte die auf sie zukommenden Ansprüche des Klägers auf sämtliche tarifliche Entgeltbestandteile Monat für Monat auch für die Zeit des Prozessbeschäftigungsverhältnisses, also nach Ablauf der Kündigungsfrist erkennen. Dies wird dokumentiert durch die vom Kläger eingereichten Abrechnungen der Beklagten für den Monat Juli 2009. Wenn nämlich in einer ersten Abrechnung (Blatt 97 d. A.) noch tarifliche Zuschläge enthalten waren, wurde sie in einer zweiten Abrechnung „korrigiert“ (Blatt 98 d. A.).

Im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch tarifliche Ausschlussfristen war der Beklagten nach Erhebung der Kündigungsschutzklage zweifelsohne klar, welche Ansprüche sie im Falle des Obsiegens des Klägers betreffend die Kündigung würde erfüllen müssen. Aus ihrem Wissen um die Kenntnis des Prozessvertreters des Klägers im Hinblick auf zweistufige Ausschlussfristen lässt sich ein Rückschluss auf die Ziele des Klägers nicht ziehen.

Würde man andererseits dem Kläger die Pflicht zur Zahlungsklage auferlegen, würde ihn genau das mit einem enormen Kostenrisiko im Prozess belasten, musste er doch mit einem Unterliegen im Kündigungsschutzprozess (auch) rechnen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kommt es auf das Argument der Beklagten, der Kläger habe möglicherweise eine Rechtsschutzversicherung, nicht an. Denn diese Frage des Kostenrisikos ist stets abstrakt zu beantworten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts a. a. O. die Erhebung der Kündigungsschutzklage für die gerichtliche Geltendmachung im Sinne des § 8 RTV für solche Ansprüche ausreicht, die von ihr abhängen. Im Ergebnis entsprechen diese Feststellungen auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vereinbarten einzelvertraglichen Ausschlussfristen seit den Entscheidungen vom 19.03.2008 und 19.05.2010 a. a. O., auch wenn der Prüfungsmaßstab im Arbeitsvertragsrecht schon wegen § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ein anderer als im Tarifvertragsrecht ist.

II.

Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütungen aus §§ 611, 615 BGB i. V. m. den tariflichen Bestimmungen sind im Wesentlichen der Höhe nach unstreitig, weshalb sich weitere Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen.

III.

Soweit die Beklagte einzelnen Ansprüchen des Klägers mit dem Argument entgegengetreten ist, in Anwendung tariflicher Regelungen wären bestimmte geleistete Arbeitszeiten in ein Arbeitszeitkonto eingepflegt worden, so kann sie hiermit nicht durchdringen, da nach den vorgelegten Arbeitszeitnachweisen ein Arbeitszeitkonto für den Kläger tatsächlich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht geführt worden ist.

IV.

Darüberhinaus konnte die Kammer dem Einwand der Beklagten, der Kläger habe für zwei Arbeitsunfähigkeitstage im August die Arbeitsunfähigkeit zwar nachgewiesen, es fehle aber an einem Beweiswert der Bescheinigungen, nicht folgen. Zwar sind die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Monat August 2009, die der Kläger eingereicht hat, bis auf den 21.08. ausgestellt, wo hingegen der Kläger ab 17.08. wieder gearbeitet hat. Insoweit ist aber der Beweiswert nicht erschüttert, kommt es doch im Rahmen der Frage der Arbeitsunfähigkeit auch auf eine subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers an. Wenn der Kläger sich also nach alledem ab dem 17.08. wieder arbeitsfähig fühlte und seine Arbeitsleistung ab diesem Zeitpunkt wieder ordnungsgemäß erbracht hat, lässt dies keinen Rückschluss auf den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu.

V.

Zu einem – wenn auch geringfügigen Teil – greifen allerdings die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Berechnungen des Klägers durch:

So steht dem Kläger ein von ihm so bezeichnetes „weiteres Urlaubsentgelt“ in Höhe von 295,87 Euro, 32,72 Euro und 16,36 Euro nicht zu. Insoweit ist der Kläger nämlich seiner Darlegungslast, auf welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Rechenmaßstäben er diese Forderung begründet, nach entsprechendem Bestreiten der Beklagten nicht nachgekommen. Gleiches gilt im Übrigen für die Zahlung einer Erfolgsbeteiligung, die nach entsprechendem Bestreiten durch die Beklagte für den Monat November 2009 in Höhe von 45,51 Euro unschlüssig ist.

Weiterhin ist der Kläger dem Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass für Sonntagsnachtschichten die von ihm geltend gemachte Zulage von 15 % nicht geschuldet wird, da jeweils nur der höhere Stundenzuschlag gezahlt wird. Insoweit handelt es sich um Schichtzulagen aus den Monaten August 2009 in Höhe von 33,60 Euro, September 2009 in Höhe von 17,12 Euro und Oktober 2009 in Höhe von 34,24 Euro.

Darüberhinaus kann der Kläger die Vergütung für einen von ihm so bezeichneten Urlaubstag „Sonderurlaub“ in Höhe von 112,39 Euro nicht verlangen, da die Geburt des Kindes des Klägers streitlos an einem Sonntag war, weshalb durch dieses familiäre Ereignis Arbeitszeit nicht ausgefallen ist und ihm somit der Sonderurlaubstag nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht zusteht. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich dann eben um einen normalen Urlaubstag gehandelt habe, widerspricht dies dem vom Kläger ausdrücklich eingereichten Urlaubsantrag, der den Tag ausweislich der Kopie Blatt 90 d. A. ausdrücklich als Sonderurlaub bezeichnet hat.

Darüberhinaus entfällt aus den bereits bezeichneten Gründen eine Schichtzulage für den Monat Juli 2009 im Umfange von 16 Stunden mit einem Zahlbetrag von 33,60 Euro. Im September hat der Kläger trotz der von ihm vorgelegten Arbeitszeitnachweise ausweislich der Zeiterfassung Mehrarbeit nicht geleistet, so dass ein weiterer Betrag von 160,20 Euro entfällt. Im Monat August 2009 ist nach der vorgelegten Zeiterfassung von einem Stundenumfang von 22,81 Mehrarbeitsstunden auszugehen und nicht, wie der Kläger meint von 32 Stunden. Insgesamt reduziert sich damit der klägerische Anspruch um 128,66 Euro sowie um weitere 32,17 Euro (Zuschlag).

Unter Berücksichtigung dieser nach dem Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigenden unschlüssigen Entgeltbestandteile im Vorbringen des Klägers verbleibt der ausgeurteilte Bruttobetrag in Höhe von 15.753,54 Euro. Die vorbezeichneten Zahlungsbeträge waren auch bei dem vom Kläger geltend gemachten jeweiligen Zinsanspruch in Abzug zu bringen.

Nach alledem hatte die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Berücksichtigt man, dass im Rahmen der Kostenentscheidung auch das stattgebende Teilurteil im Hinblick auf den Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag einzubeziehen war, handelt es sich bei dem abgewiesenen Teil der Zahlungsklage um eine unverhältnismäßige Zuvielforderung im Sinne der vorbezeichneten Norm.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Urteilswert folgt aus dem Betrag der Klageforderung, vgl. § 6 ZPO.

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