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künftige Nutzungsentschädigung – Streitwert


TaschenrechnerWie bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Zahlung von künftiger Nutzungsentschädigung nach Beendigung eines Mietverhältnisses? Grundlage zur Bemessung des Streitwertes ist zunächst die monatlich geschuldete Nutzungsentschädigung. Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass insoweit die zwölffache monatliche Nutzungsentschädigung maßgeblich ist. Das Landgericht Hamburg hatte zuvor im Streitwertbeschluss lediglich die sechsfache monatliche Nutzungsentschädigung zugrunde gelegt.


Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Az: 8 W 62/15

Beschluss vom 12.04.2016


Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2015, AZ: 311 T 36/15, abgeändert und der Streitwert festgesetzt auf € 10.845,-.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner weiteren Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwertes, insbesondere den Streitwert seines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach dem 12-fachen der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung zu bemessen.

Mit der Klage vom 09.01.2015 nahmen die Kläger den Beklagten nach Kündigung des Mietvertrages auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Hamburg, auf Zahlung rückständiger Miete von € 1.300,- (Antrag zu 2) und auf Zahlung von künftiger Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich € 435,– ab Februar 2015 bis zur Räumung in Anspruch. Nach Erledigung des Antrags zu 2) endete der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil vom 13.04.2015.

Durch Beschluss vom 22.01.2015 setzte das Amtsgericht den vorläufigen Gesamtstreitwert auf € 8.235,- fest. Den Streitwert für die künftige Nutzungsentschädigung setze es dabei mit dem 6-fachen der monatlichen Nutzungsentschädigung fest.

Mit Beschwerde vom 11.02.2015 begehrte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes auf € 10.845,–. Der Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung sei auf den 12-fachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück und ließ die weitere Beschwerde zu.

Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus eigenem Recht mit der weiteren Beschwerde.

Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, von der er keinen Gebrauch machte.

II.

Die aus eigenem Recht des Beschwerdeführers eingelegte weitere Beschwerde ist nach §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 S. 6 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ausnahmsweise statthaft ist. Das gilt auch für die weitere Beschwerde.

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist insgesamt auf € 10.845,- festzusetzen (Räumungsanspruch € 4.320 zzgl. Zahlungsanspruch € 1.305,- zzgl. künftige Nutzungsentschädigung € 5.220,-).

Der Gebührenstreitwert für die künftige Nutzungsentschädigung beträgt € 5.220,- (12 X € 435,-). Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts und des Landgerichts Hamburg ist nicht nur eine Nutzungsentschädigung von sechs Monaten, sondern ein Jahresbetrag zugrunde zu legen.

Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat – ebenso wie das Amtsgericht und Landgericht – davon aus, dass die Bestimmung des Streitwerts einer zu zahlenden künftigen Nutzungsentschädigung – anders als für künftige Miete, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird – gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat (vgl. nur OLG Celle MDR 2014, 234 ff m.w.N.).

Zutreffend ist auch die Ansicht des Amtsgerichts, dass für die Bestimmung des Streitwerts allein das Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung bis zur tatsächlichen Räumung maßgebend ist. Jedoch ist entgegen der vom Landgericht geteilten Ansicht des Amtsgerichts nicht nur davon auszugehen, dass im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg eine Vollstreckung in aller Regel in längstens sechs Monaten möglich ist. Hinzuzurechnen ist vielmehr noch die voraussichtliche Dauer des Erkenntnisverfahrens bis zu einem vollstreckbaren Vollstreckungstitel, die in der Regel mit sechs Monaten anzusetzen ist. Insgesamt ist daher auch in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich eine Zeitspanne von 12 Monaten anzunehmen (ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2009, AZ: 4 W 266/09; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05.06.2014, AZ: 333 T 17/14, OLG Celle, a.a.O; OLG Dresden NJW-RR 2012, 1214 OLG Stuttgart MDR 2011, 513).

Die grundsätzliche Berücksichtigung eines Nutzungswertes von 12 Monaten entspricht auch der in § 41 Abs. 2 S. 2 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung. Die seit dem 01.05.2013 geltende Bestimmung des § 272 Abs. 4 ZPO gibt jedenfalls derzeit noch keinen Anlass den Streitwert geringer anzusetzen.

Ein kürzerer Zeitraum könnte nur dann in Betracht kommen, wenn bereits der Klagschrift Umstände zu entnehmen sind, aus denen auf eine kurzfristigere Räumung geschlossen werden kann (OLG Stuttgart, a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).


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