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Künstlergage – Darlegungs- und Beweislast für eine Vergütungsvereinbarung

AG Brandenburg – Az.: 31 C 59/11 – Urteil vom 27.11.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 670,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwältin … in Höhe von 120,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 950,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Vergütung zweier Gesangs-/Entertainment-/Bühnenshow-Veranstaltungen, die die Kläger zu 1.) und 2.) unstreitig gemeinsam aufgrund eines mündlich/telefonisch vereinbarten Künstlervertrages der Prozessparteien in einer von der Beklagten betriebenen Gastwirtschaft am 02.12.2010 und am 07.12.2010 dargeboten haben. Am 07.12.2010 zahlte die Beklagte den Klägern hierauf einen Betrag in Höhe von 830,00 Euro in bar aus.

Mit der Klage begehren die Kläger zu 1.) und 2.) ein weitergehendes Honorar einer – ihrer Ansicht nach – fest vereinbarten Vergütung in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro, mithin noch 670,00 Euro; wohingegen die Beklagte – ihrer Auffassung nach – von einer vereinbarten Vergütung in Höhe einer „Umsatzbeteiligung“ entsprechend den Einnahmen aus dem Kartenverkauf ausgeht, welche sie bereits in voller Höhe (830,00 Euro) in bar vorprozessual an die Kläger zu 1.) und 2.) ausgezahlt habe.

Die Kläger tragen vor, dass zwischen ihnen – vertreten durch die Zeugin G. B. – und der Beklagten – vertreten durch Herrn J. B. – in einem Telefonat am 08.10.2010 die Durchführung einer Bühnenshow ihres Künstlerduos in der Gastwirtschaft der Beklagten für den 02.12.2010 und 07.12.2010 zu einer Fest-Gage von 750,00 Euro pro Abend vereinbart worden sei. Die Vereinbarung einer Fest-Gage sei auch üblich.

Die Veranstaltungen hätten sie dann auch ordnungsgemäß am 02.12.2010 und 07.12.2010 aufgeführt und hiernach dann mit Schreiben vom 07.12.2010 (Blatt 65 der Akte) das vereinbarte Honorar in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro brutto der Beklagten in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus würden sie bestreiten, dass 10 Gäste ihre Eintrittsgelder zurückverlangt hätten, zumal es hierauf auch nicht ankommen würde.

Von dem Honorar habe die Beklagte dann in bar 830,00 Euro noch am 07.12.2010 an sie – die Kläger – entrichtet, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 670,00 Euro auf ihr Konto überwiesen werden sollte.

Noch am 23.12.2010 habe der Gesellschafter der Beklagten – Herr J. B. – fernmündlich auch versichert, dass er diesen Restbetrag in Höhe von 670,00 Euro angewiesen habe. Ein Zahlungseingang sei jedoch nicht festzustellen gewesen, so dass sie aus diesem Grunde ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte beauftragt hätten, die Beklagte anzumahnen. Insofern habe ihre nunmehrige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 12.01.2011 auch die Beklagte angemahnt, weshalb weitere Kosten in Höhe von 120,67 Euro entstanden seien.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 670,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen sowie die Beklagte wird verurteilen, sie – die Kläger – von der Zahlung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwältin … in Höhe von 120,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenseite behauptet, dass sie mit der Vertreterin der Kläger – der Zeugin G. B. – zu keinem Zeitpunkt gesprochen habe. Vielmehr habe ihr Gesellschafter – Herr J. B. – nur mit der Klägerin zu 1.) – Frau … – gesprochen. Bei diesem Gespräch habe die Klägerin zu 1.) eine Mindestgage von 750,00 Euro/Netto, zuzüglich entsprechender Bereitstellung von Verköstigung und Getränke verlangt. Ihr Gesellschafter – Herr J. B. – habe der Klägerin hieraufhin jedoch erklärt, dass er damit nicht einverstanden sei, da er grundsätzlich nur Gruppen und Bands beauftragen würde, die einer Umsatzbeteiligung zustimmen würden. Insofern könne die Beklagte im Vorfeld nämlich nicht hinreichend klären, ob durch den Vorverkauf und durch die Abendkasse genügend Gäste erscheinen, um die Kosten für eine Fest-Gage der Künstler sicherzustellen. Daraufhin habe sich dann die Klägerin zu 1.) mit dieser Vereinbarung auch einverstanden erklärt.

Eine derartige Vorgehensweise sei im Übrigen in der Branche auch üblich. Ebenso sei es auch üblich, dass Künstler grundsätzlich eine Festgage zu erlangen versuchen, was sie – die Beklagte – im Regelfall aber ablehnen würde.

Für die dann erfolgten Auftritte vom 02.12.2010 und 07.12.2010 hätten die Kläger dann auch am Ende des letzten Auftritts die Einnahmen in Höhe von 830,00 Euro in bar erhalten. Diese Summe würde auf den gesamten Konzerteinnahmen beruhen. Insofern hätten die Kläger somit sämtliche Einnahmen erhalten, die aus dem Kartenverkauf generiert wurden. Weitere Einnahmen aus dem Verkauf der Karten habe sie – die Beklagte – im Übrigen nicht erzielt. Pro Gast seien nämlich 15,00 Euro vereinnahmt worden und genau eben dieser Betrag sei dann an die Kläger weitergeleitet worden.

Zudem hätten 10 Gäste ihr Eintrittsgeld wieder zurückverlangt, da sie mit dem klägerischen Programm unzufrieden waren. Aus diesem Grunde habe ihre Mitarbeiterin auch 150,00 Euro an Eintrittsgelder zurückzahlen müssen.

Zwar habe es während der Geldübergabe am Abend des 07.12.2010 zwischen ihrer Mitarbeiterin – der Zeugin N. T. – und den Klägern wiederum eine Diskussion darüber gegeben, ob nicht mehr Gage gezahlt werden könne, jedoch hätten sich die Kläger dann mit der Zeugin N. T. daraufhin geeinigt, dass es bei dem überreichten Bargeldbetrag in Höhe von 830,00 Euro verbleiben solle und eine Rechnung nicht erstellt werden müsse. Dies habe die Zeugin N. T. auch mit einem Gesellschafter der Beklagten – Herrn S. – telefonisch erörtert, um eine entsprechende Genehmigung zu erhalten.

Darüber hinaus hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung eines Verzugsschadens. Eine in Verzugsetzung sei hier nämlich nicht erkennbar.

Das Gericht hat die Kläger zu 1.) und 2.) im Termin vom 20.03.2012 persönlich angehört und nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 20.03.2012 und 28.09.2012 Beweis erhoben. Hinsichtlich der uneidlich gebliebenen Aussagen des Zeugen G. B. und N. T. wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Den Klägern zu 1.) und 2.) steht als Gesamtgläubigern gegenüber der Beklagten hier noch ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung für die von ihr erbrachte Werkleistung in Höhe von 670,00 Euro zu (§§ 133, 154, 242 und 631 ff. BGB unter Beachtung von § 286 ZPO).

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In der Literatur und Rechtsprechung ist nicht einhellig beantwortet, ob es sich bei einem entgeltlichen Vertrag eines Veranstalters mit einem Künstler, der im Rahmen einer Vorführung seine Gesangs-, Instrument-, Entertainment- bzw. Bühnenshow darzubieten hat, um einen Dienst- oder einen Werkvertrag handelt.

Verträge, die insofern nur auf eine Mitwirkung einzelner reproduzierender Künstler (Musiker, Schauspieler, Artisten) an einer Gesamtaufführung gerichtet sind haben insoweit aber wohl grundsätzlich den Charakter eines Dienstvertrags (BAG, Urteil vom 07.02.2007, Az.: 5 AZR 270/06, u. a. in: ZUM 2007, Seiten 507 ff.; BAG, NZA 1999, Seiten 442 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.04.2005, Az.: 6 U 80/04, u. a. in: OLG-Report 2005, Seiten 940 ff.; AG Münster, NJW 2009, Seiten 780 ff. = MDR 2008, Seiten 1087 f.; AG Ludwigslust, NJW 2005, Seiten 610 f.; AG Soest, NJW 1996, Seite 1144; LAG Köln, ZUM-RD 2000, Seiten 568 ff.; Heinze, NJW 1985, Seiten 2112 ff.; Müller-Glöge, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 611 BGB, Rn. 136; Hausch/Fandel in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Stand 01.10.2012, § 611 BGB, Rn. 142; Busche, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 631 BGB, Rn. 244).

Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Verträge der vorliegenden Art, die mit Orchestern, Ensembles oder auch mit Alleinunterhaltern über die Aufführung selbst geschlossen werden, da diese einen werkvertraglichen Charakter haben (BGH, Urteil vom 24.01.1956, Az.: VI ZR 147/54, u. a. in: BGHZ Band 19, Seiten 382 ff.; OLG München, Urteil vom 26.05.2004, Az.: 7 U 3802/02, u. a. in: NJW-RR 2005, Seiten 616 f.; KG Berlin, ZUM-RD 1999, Seiten 337 ff.; OLG Köln, OLG-Report 1994, Seiten 221 ff. = VuR 1995, Seiten 157 ff. = MDR 1995, Seite 133; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, Seiten 1245 f. = VersR 1991, Seite 193; AG München, Urteil vom 24.05.2011, Az.: 224 C 33358/10, u. a. in: BeckRS 2012, Nr.: 08481; Müller-Glöge, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 611 BGB, Rn. 136; Hausch/Fandel in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, Stand 01.10.2012, § 611 BGB, Rn. 142; Busche, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 631 BGB, Rn. 244).

Die für den Vertragsschluss erforderlichen, übereinstimmenden Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme liegen hier unstreitig vor, so dass über die wesentlichen Vertragsbestandteile zwischen den Parteien auch Einigkeit bestand. So war mit den Veranstaltungen vom 02.12.2010 und vom 07.12.2010 in der von der Beklagten betriebenen Gastwirtschaft sowohl der Ort als auch die Zeit vereinbart, bei denen die Kläger als Künstler auftreten und ihre Leistung erbringen sollten. Auch war unstreitig vereinbart worden, dass die Kläger hierfür eine Gage/Vergütung durch die Beklagte erhalten sollten. Zudem war auch die Art der von den Klägern zu leistende Darbietung unstreitig für das Verständnis der Parteien hinreichend genug festgelegt worden, so dass das erkennende Gericht insofern bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag von einem Werkvertrag im Sinne des  § 631 BGB ausgeht. Denn nach dessen Inhalt hatten sich die Kläger zur Erbringung einer bestimmten, schon im vorhinein im wesentlichen festliegenden künstlerischen Leistung in Form einer Varieté-, Gesangs-, Entertainment- bzw. Bühnenshowaufführung in der Gastwirtschaft der Beklagten verpflichtet, so dass eine bestimmte künstlerische Wertschöpfung als Erfolg geschuldet wurde (KG Berlin, ZUM-RD 1999, Seiten 337 ff.; OLG Köln, OLG-Report 1994, Seiten 221 ff. = VuR 1995, Seiten 157 ff. = MDR 1995, Seite 133; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, Seiten 1245 f. = VersR 1991, Seite 193).

Wegen der grundrechtlich verbürgten Kunstfreiheit (BVerfG, NJW 2006, Seiten 596 ff. = ZUM 2005, Seiten 809 ff.; BGH, Urteil vom 24.01.1956, Az.: VI ZR 147/54, u. a. in: BGHZ Band 19, Seiten 382 ff.; KG Berlin, ZUM-RD 1999, Seiten 337 ff.; LAG Brandenburg, ZUM 2003, Seiten 164 f. = AfP 2003, Seiten 86 ff.) wurde durch die Kläger jedoch keine in jeder Beziehung werkgetreue Aufführung geschuldet. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein mit einem Künstler geschlossener Vertrag nicht schlechthin mit einem auf Leistung einer handwerklichen Arbeit gerichteten Vertrag gleichgestellt werden darf (BGH, Urteil vom 24.01.1956, Az.: VI ZR 147/54, u. a. in: BGHZ Band 19, Seiten 382 ff.; KG Berlin, ZUM-RD 1999, Seiten 337 ff.). Nach dieser herrschenden Rechtsprechung genießt der künstlerisch Schaffende somit grundsätzlich auch im Rahmen eines Werkvertrages eine Gestaltungsfreiheit, die seiner künstlerischen Eigenart entspricht und es ihm erlaubt, in seinem Werk seiner individuellen Schöpferkraft und seinem Schöpferwillen Ausdruck zu verleihen. Wer einen Künstler beauftragt, muss sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Er darf die Abnahme des fertig gestellten Werks somit nicht deshalb verweigern, weil es dann später nicht seinem Geschmack entspricht. Der Gestaltungsfreiheit des Künstlers entspricht das Risiko des Bestellers, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Das den vereinbarten Zweckgedanken und die tragende Idee zum Ausdruck bringende Kunstwerk stellt daher grundsätzlich das versprochene Werk im Sinne des § 631 BGB dar (BGH, Urteil vom 24.01.1956, Az.: VI ZR 147/54, u. a. in: BGHZ Band 19, Seiten 382 ff.; KG Berlin, ZUM-RD 1999, Seiten 337 ff.).

Jedoch konnte dies vorliegend sogar dahingestellt bleiben, da die Kläger unstreitig ihre vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben und ihnen somit sowohl nach § 631 BGB als auch gemäß § 611 BGB gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusteht.

Der Umstand, dass die Parteien hier noch über die Modalitäten der Vergütung streiten, ist für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses insofern nämlich unerheblich. Einigkeit besteht nämlich zumindest unstreitig über die entgeltliche Leistungserbringung. Es ist gerade der Zweck der oben benannten gesetzlichen Regelung – zur Vermeidung von Dissensfolgen – Vertragslücken zu schließen. Die Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich im Übrigen auch auf die Entgeltlichkeit des erteilten Auftrags. Diese Vorschrift des § 632 Abs. 1 BGB enthält dementsprechend die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine Einigung über den zu entrichtenden Werklohn (Vergütung) ist wegen § 632 BGB somit nicht zwingend erforderlich, sondern nur dann, wenn die Parteien zwar von der Entgeltlichkeit der Leistungserbringung ausgehen, aber zu einem bestimmten Preis abschließen wollen, der von der taxmäßigen oder üblichen Vergütung abweicht (BGH, BB 1963, Seite 1316). Bei Werkverträgen kommt ein Vertrag selbst dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die konkret zu zahlende Vergütung getroffen haben sollten, da diese dann nach § 632 BGB auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Der von den Klägern insofern gegenüber der Beklagten diesbezüglich nunmehr verlangte Vergütung steht den Klägern entsprechend dem Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Überzeugung des erkennenden Gerichts in der geltend gemachten Höhe zu. Die Kläger haben gegen die Beklagte vorliegend nämlich vertragliche Ansprüche auf die von ihnen verlangten volle Künstler-Gage, da unstreitig zwischen den Prozessparteien ein Künstlervertrag vereinbart wurde und eine Erfolgshonorarvereinbarung bzw. einer Vergütung in Höhe der Summe der verkauften Karten („Umsatzbeteiligung“) hier – entgegen der Behauptung der Beklagtenseite – nicht erwiesen ist. Vereinbaren die Parteien eines Künstlervertrags nämlich – wie vorliegend – ein bestimmtes Honorar, dann schuldet der Veranstalter auch diese Vergütung.

Die Kläger hatten hier aber zunächst grundsätzlich die Beweislast dafür, dass entgegen der Behauptung der Beklagten kein Erfolgshonorar in Höhe der Summe der verkauften Eintrittskarten sondern vielmehr eine Fest-Gage vereinbart worden war. Es ist nämlich grundsätzlich im Rahmen eines Werkvertrages der beauftragte Künstler darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Veranstalter/Besteller eine Vergütungsabrede schlüssig behauptet (vgl. analog: BGH, NJW-RR 1996, Seiten 952 f.; BGH, ZfBR 1988, Seiten 184 f. = WM 1988, Seiten 1135 f. = BauR 1988, Seiten 501 f. = NJW-RR 1988, Seite 983; BGH, BGHZ Band 80, Seiten 257 ff. = NJW 1981, Seiten 1442 ff. = MDR 1981, Seite 663 = BauR 1981, Seiten 388 ff.; BGH, NJW 1980, Seite 122; BGH, MDR 1975, Seite 739 = DB 1975, Seite 1982; OLG München, NJW-RR 2010, Seiten 64 f.; OLG Bremen, OLG-Report 2009, Seiten 353 f.; OLG München, NJW-RR 1996, Seiten 341 ff.; OLG Köln, IBR 1994, Seite 512; AG Potsdam, BauR 2008, Seite 1496). Behauptet der Veranstalter nämlich im Prozess, mit dem Künstler eine bestimmbare Obergrenze für die Vergütung vereinbart zu haben (hier in Höhe der Einnahmen aus dem Kartenverkauf), so trifft den Künstler zunächst die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall war. Misslingt der Nachweis, bildet die vom Veranstalter angegebene Obergrenze der Vergütung/Gage dann auch die Obergrenze der für die Honorarberechnung des Künstlers.

Um den Künstler jedoch nicht vor unüberwindbare Hürden zu stellen, obliegt dem Veranstalter/Besteller – hier die Beklagte – eine gesteigerte Darlegungslast. Dieser hat die behauptete Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe substantiiert darzulegen. Es ist erst dann Sache des Künstlers, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen. An diese Beweisführung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen.

Vorliegend hat die Beklagtenseite aber schon nicht ausreichend genug substantiiert dargelegt wann und mit welchem konkreten Inhalt eine derartige Vereinbarung einer Obergrenze für die Vergütung mit der Vertreterin der Kläger – der Zeugin G. B. – vereinbart worden sein soll. Insofern behauptet die Beklagte hier nämlich gerade nicht schlüssig, dass eine entsprechende Vergütungsabrede zwischen den Parteien getroffen wurde. Die Beklagtenseite konnte ein entsprechendes schriftliches Dokument nicht vorgelegen. Es ist aber wohl schon unüblich, bei einem noch nicht absehbaren Umfang derartige Absprachen nur mündlich zu vereinbaren. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Veranstaltungen – die der hier geschlossenen Vereinbarung zu Grunde liegen – von der Auftraggeberseite initiiert werden. Deshalb trägt der Auftraggeber jedenfalls dann die Beweislast dafür, dass die streitige Leistung von einer derartigen Vergütungsvereinbarung erfasst ist, wenn die Leistungsbeschreibung unklar oder unvollständig ist und – wie hier – er selbst die Vorgaben (wie z. B. die Größe des Saals, die Anzahl der Sitzplätze, die vorherige Werbung für diese Veranstaltung etc. p. p.) für die von den Klägern dann zu erbringende künstlerische Leistung erstellt (vgl. analog: OLG Düsseldorf, BauR 2008, Seiten 1902 ff.; OLG Bremen, OLG-Report 2009, Seiten 353 f.).

Dies ist auch sachgerecht, denn in einer derartigen Konstellation liegt es in der Sphäre des Veranstalters/Auftraggebers – hier der Beklagten -, dass die Höhe der Vergütung/Gage einer von ihm initiierten Veranstaltung so genau formuliert wird, dass daraus eindeutig hervorgeht, welche Vergütungsvereinbarung mit dem Künstler getroffen sein soll. Es ist insbesondere nicht einzusehen, warum die Kläger als Künstler das Risiko einer aufgrund einer unklaren oder unvollständigen Leistungsbeschreibung vereinbarten Vergütung tragen sollen, wenn sie die Vorgaben für die Veranstaltungen (wie z. B. die Größe des Saals, die Anzahl der Sitzplätze, die vorherige Werbung für diese Veranstaltung etc. p. p.) nicht selbst erstellt haben (OLG Bremen,  OLG-Report 2009, Seiten 353 f.). Auch hat die Beklagtenseite vorliegend keinerlei Beweis für ihre diesbezügliche Behauptung erbringen können. Die Nichterweislichkeit wirkt sich somit hier dann aber auch zu Lasten der Beklagten als Veranstalterin/Auftraggeberin aus.

Zwar gilt im Übrigen – soweit eine konkret vereinbarte Vergütungshöhe von keiner Partei bewiesen werden kann – dann ggf. die Auslegungsregel § 632 Abs. 2 BGB, jedoch hat hier die Zeugin G. B. – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese – subjektiv aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von gewissen Erinnerungslücken und Schilderungen von nebensächlichen sowie überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass zwischen ihr (als Vertreterin der Kläger) und dem Gesellschafter der Beklagten – Herrn B. – eine Vergütung/Gage in Höhe von 750,00 Euro pro Auftritt fest vereinbart wurde.

Die Zeugin G. B. führte insofern nämlich glaubhaft aus, dass sie zunächst am 23.09.2010 und am 01.10.2010 versuchte den Gesellschafter der Beklagten – Herrn J. B. – telefonisch zu erreichen und dass er sie dann am 08.10.2010 telefonisch zurück gerufen habe. Bei diesem Telefonat sei Herr B. sofort mit einem Auftritt der Kläger einverstanden gewesen und habe insofern auch den Internet-„Link“ der Kläger von ihr erhalten. Bei einem hiernach erfolgten Telefonat mit Herrn B. habe sie dann auch mit hm den Vertrag besprochen und was die Gage betrifft. Auch hat sie glaubhaft ausgesagt, dass sie gegenüber Herrn B. zunächst eine Gage von 800,00 Euro pro Auftritt forderte, Herr B. dann aber  gesagt habe, dass er nur 750,00 Euro pro Auftritt bezahlen wolle und sie – die Zeugin – sich dann im Namen der Kläger damit einverstanden erklärt habe. Auch habe sie dann noch Herrn B. die Plakate und Pressefotos usw. per e-Mail übersandt, wobei sie die Plakate jedoch per Post Herrn B. zugeschickt habe. Zudem bekundete die Zeugin G. B. glaubhaft, dass sie hiernach für jeden dieser beiden Tage – an denen die Kläger dort bei der Beklagten auftreten sollten – einen schriftlichen Vertrag angefertigt und unterzeichnet habe und diese Verträge dann Herrn J. B. sogar mit einem Rücksendeumschlag zugeschickt habe. Dessen ungeachtet habe sie diese Verträge jedoch nicht von Herrn B. unterzeichnet zurück erhalten. Zwar habe sie danach noch mehrmals mit Herrn B. telefonisch gesprochen – und zwar 6 oder 7 Mal -, wobei Herr B. ihr gegenüber nur gesagt habe, dass die Verträge noch im Büro liegen würden. Auch habe sie Herrn B. noch eine e-Mail geschickt und auch noch auf seinen Telefonanrufbeantworter gesprochen.

Die Zeugin G. B. hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass sie nach den beiden Auftritten der Kläger erneut bei Herrn J. B. angerufen habe und Herr B. ihr gegenüber am Telefon dann nach den beiden Auftritten der Kläger gesagt habe, dass sein Geschäftspartner wohl das Geld überweisen würde. Sie solle dann am nächsten Tag wiederum anrufen. Dies habe sie zwar dann auch getan, jedoch sei Herr B. dann nicht mehr ans Telefon gegangen. Am 22.12.2010 habe Herr B. dann bei ihr telefonisch wiederum angerufen und auf den Anrufbeantworter so gesprochen, dass nunmehr das Restgeld von ihm selbst überwiesen worden sei. Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sonder nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass die Zeugin G. B. über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie die Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich die Zeugin dies alles nur zu Gunsten der Kläger ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Ihre Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht teilweise auch dem, was die Kläger bei ihrer persönlichen Anhörung bekundet haben.

Die Klägerin zu 1.) – Frau … – erklärt nämlich persönlich zu Protokoll, dass sie am zweiten Abend, nachdem sie ihre Darbietung in der Gastwirtschaft beendet und 830 Euro in bar erhalten hatten, der Kläger zu 2.) noch mit Herrn J. B. wegen des Geldes noch telefoniert habe.

Der Kläger zu 2.) – Herr . – erklärt im Übrigen persönlich zu Protokoll, dass er zweimal mit Herrn J. B. telefoniert habe. Das erste mal einen Tag vor ihrem ersten Auftritt. Bei diesem ersten Telefonat habe Herr B. ihn angerufen und gefragt, ob sie noch irgendetwas benötigen für den ersten Auftritt. Hierauf hin habe er Herrn B. gesagt, dass sie alles hätten und die Technik mitbringen würden und dass das einzige, was sie noch benötigen würden, der Vertrag sei, woraufhin Herr B. ihm dann sagte, dass er am nächsten Tag vor Ort sei und den Vertrag mitbringen würde. Am zweiten Abend hätten sie dann aber nur einen Teil des Honorars in bar ausgehändigt erhalten. Dieser Betrag sei aber nicht der vereinbart Betrag gewesen, da sie pro Auftritt 750,00 Euro bekommen sollten, d. h. insgesamt 1.500,00 Euro. Später dann habe die Mitarbeiterin der Beklagten – N. – ihm ein schnurloses Telefon übergegeben und er habe dann selbst mit Herrn B. gesprochen. Herr B. habe dann – als er (der Kläger) ihn auf den Vertrag hin ansprach – gesagt: „Sorry, ich hatte so viel zu tun, unter anderem mit dem Z….“ Auch habe er Herrn B. noch am Telefon gesagt, dass noch Geld fehlen würde, worauf hin Herr B. gesagt habe, dass dies kein Problem sei und er – Herr B. – innerhalb von 2 Tagen den Restbetrag überweisen würde.

Die von der Beklagtenseite gegenbeweislich benannte Zeugin N. T. konnte sich im Übrigen auch noch daran erinnern, dass es wegen der Vergütung irgendeinen Disput hier gab und sie deshalb noch versucht habe Herrn B. bzw. Herrn S. zu erreichen. Auch sagte sie aus, dass ihr dann von Herrn S. am Telefon noch gesagt worden sei, dass sie die Kasse – d. h. den Geldbetrag aus der Kasse – den Klägern geben solle; sie aber keine Quittung ausstellen sollte. Weitere Vereinbarungen habe sie dann aber mit den Klägern nicht besprochen. Auch Herr S. habe ihr nicht gesagt, dass sie so etwas noch machen solle.

Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt die Aussage der Zeugin G. B. dementsprechend aber, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Kläger zu überzeugen, dass zwischen ihrer Vertreterin – der Zeugin G. B. – und dem Gesellschafter der Beklagten – Herrn J. B. – eine Gage/Vergütung in Höhe von 750,00 Euro pro Auftritt, mithin in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro vereinbart worden war.

Selbst wenn im Übrigen hier aber eine „Umsatzbeteiligung“ – wie von der Beklagten behauptet – zwischen den Parteien vereinbart gewesen wäre (wovon das erkennende Gericht vorliegend jedoch entsprechend den obigen Ausführungen gerade nicht ausgeht) hätte den Gästen ein Anspruch auf Rückzahlung des Eintrittsgeldes in Höhe von 15,00 Euro/Person zudem auch nicht zugestanden (AG Hamburg, NJW 2009, Seite 782 f.; Fessmann, NJW 1983, Seiten 1164 ff.), so dass selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten den Klägern hier noch ein weitergehender Anspruch auf Zahlung in Höhe von 150,00 Euro (10 weitere Gäste á 15,00 €) zur Seite gestanden hätte.

Im Ergebnis steht den Klägern hier aber somit ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro zu. Abzüglich der unstreitig bereits in bar gezahlten 830,00 Euro schuldet die Beklagte den Klägern vorliegend somit noch die restliche Gage in Höhe von 670,00 Euro, so dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben ist.

Der Zinsanspruch ist aus den § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und § 288 BGB gerechtfertigt.

Bei dem hier durch die Klägerseite u. a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO , die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 100 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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