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Kürzung der Mietwagenkosten nach einem Autounfall: Ihre Rechte bei der Erstattung

Ein Geschädigter aus Bad Kissingen stritt seit März 2022 um seine Unfallrechnung, nachdem die Versicherung eine weitreichende Kürzung der Mietwagenkosten nach einem Autounfall vornahm. Den notwendigen Verweis auf ein günstigeres Mietwagenangebot schickte der Versicherer nicht an den Unfallfahrer, sondern nutzte eine Werkstattmitarbeiterin als bloße Botin.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 72 C 3/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Bad Kissingen
  • Datum: 25.04.2023
  • Aktenzeichen: 72 C 3/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Mietwagen- und Reparaturkosten voll erstatten bei unzureichendem Verweis auf günstigere Angebote.

  • Telefonische Tipps für Mietwagen an die Werkstatt gelten nicht als wirksames Angebot.
  • Versicherung muss Desinfektion als notwendigen Teil der Werkstattrechnung in der Pandemie voll zahlen.
  • Gutachterkosten sind erstattungsfähig, solange sie nicht offensichtlich über den marktüblichen Preisen liegen.
  • Das Gericht setzt die allgemeine Unkostenpauschale für Unfallschäden auf dreißig Euro fest.
  • Geschädigte haften nicht für kleine Fehler in der Rechnung ihrer gewählten Werkstatt.

Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Autounfall?

Ein Verkehrsunfall ist oft nur der Anfang einer langen rechtlichen Auseinandersetzung. Selbst wenn die Schuldfrage am Unfallort eindeutig geklärt scheint, beginnt der eigentliche Kampf häufig erst bei der Regulierung des Schadens. Genau dies erlebte ein Autofahrer aus Bad Kissingen, der nach einem Zusammenstoß im März 2022 nicht nur sein Fahrzeug reparieren lassen musste, sondern sich plötzlich in einem detaillierten Streit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung wiederfand.

Hand im Anzug schiebt Euro-Scheine auf einem Tresen mit Autoschlüssel zurück; hinter der Glasfront steht ein Auto.
Versicherungen dürfen Mietwagenkosten nach einem Unfall nicht ohne den Nachweis eines konkreten Alternativangebots einseitig kürzen. | Symbolbild: KI

Es ging nicht um die Schuld am Unfall selbst – diese hatte der Versicherer des Unfallverursachers bereits anerkannt. Vielmehr entzündete sich der Konflikt an den sogenannten Nebenkosten der Abwicklung: Darf die Versicherung die Erstattung der Mietwagenkosten kürzen, weil sie irgendwo ein günstigeres Auto gefunden hätte? Muss sie für die Desinfektion des Fahrzeugs zahlen? Und wie viel Geld steht dem Sachverständigen zu?

Das Amtsgericht Bad Kissingen fällte am 25.04.2023 unter dem Aktenzeichen 72 C 3/23 ein wegweisendes Urteil, das tief in die Details der Schadensregulierung eintaucht. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unfallopfern erheblich und setzt den Rotstift-Methoden der Versicherer klare Grenzen.

Der Unfall und die Folgen für den Geschädigten

Am 17.03.2022 wurde das Fahrzeug des Mannes bei einem Unfall in Bad Kissingen beschädigt. Da er auf seine Mobilität angewiesen war, mietete der Geschädigte für die Dauer der Reparatur – konkret vom 28.03.2022 bis zum 05.04.2022 – ein Ersatzfahrzeug an. Für diese neun Tage stellte ihm die Autovermietung insgesamt 1.576,83 Euro in Rechnung.

Der Autofahrer reichte diese Rechnung, zusammen mit den Kosten für die Reparatur, das Gutachten und einer Pauschale für seine eigenen Aufwendungen, bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein. Doch statt der vollständigen Summe überwies das Unternehmen lediglich Teilbeträge. Bei den Mietwagenkosten zahlte die Versicherung nur 410,00 Euro und verweigerte den Restbetrag von über 1.100 Euro.

Auch bei anderen Positionen setzte der Konzern den Rotstift an. Die Versicherung strich die Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs aus der Werkstattrechnung, kürzte das Honorar des Kfz-Gutachters und reduzierte die allgemeine Unkostenpauschale. Der Fahrzeughalter wollte diese Kürzungen nicht hinnehmen und zog vor das Amtsgericht.

Welche Gesetze regeln den Schadenersatz?

Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Die zentrale Norm für jeden Unfallschaden ist § 249 BGB. Dieser Paragraph regelt die sogenannte Naturalrestitution. Das bedeutet: Der Schädiger (und damit seine Versicherung) muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre.

Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob es nie gekracht hätte. Das schließt die Kosten für die Reparatur ebenso ein wie die Kosten für einen Mietwagen oder einen Sachverständigen. Allerdings gilt dieser Anspruch nicht grenzenlos. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Schadensminderungspflicht verlangen vom Unfallopfer, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er darf sich nicht auf Kosten der Versicherung bereichern oder unnötig teure Lösungen wählen.

Hier entsteht oft ein Spannungsfeld: Was ist „erforderlich“ im Sinne des Gesetzes? Muss der Laie Marktforschung betreiben, bevor er einen Gutachter beauftragt? Muss er Preise für Mietwagen vergleichen, während sein eigenes Auto fahruntüchtig in der Werkstatt steht?

Das Prinzip vom Werkstattrisiko

Ein weiterer wichtiger Aspekt in diesem Fall ist das sogenannte Werkstattrisiko. Dieses rechtliche Konzept besagt, dass Nachteile, die durch das Verhalten der Werkstatt oder des Gutachters entstehen, nicht zulasten des Geschädigten gehen dürfen. Wenn die Werkstatt zu langsam arbeitet oder der Gutachter eine etwas zu hohe Rechnung stellt, kann der Laie dies meist nicht beeinflussen. Solange er die beauftragten Firmen sorgfältig ausgewählt hat, trägt der Schädiger das Risiko für überhöhte Rechnungen – nicht das Unfallopfer.

Was argumentierte die Versicherung gegen die hohen Kosten?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung baute ihre Verteidigung auf mehreren Säulen auf, um die Zahlungen zu verweigern.

Erstens behauptete das Unternehmen, die hohen Mietwagenkosten seien unnötig gewesen. Man habe nämlich am 21.03.2022 – also noch vor Beginn der Anmietung durch den Geschädigten – in der beauftragten Werkstatt angerufen. In diesem Telefonat habe man einer Mitarbeiterin der Werkstatt mitgeteilt, dass über die Vermittlung der Firma „Enterprise“ ein vergleichbares Ersatzfahrzeug (Gruppe 6) für lediglich 50,42 Euro netto pro Tag verfügbar sei. Insgesamt hätten die Mietwagenkosten also nur 410,00 Euro betragen dürfen. Da der Geschädigte dieses günstige Angebot nicht nutzte, sei die Differenz sein eigenes Problem.

Zweitens griff die Versicherung die Position „Desinfektionskosten“ in der Reparaturrechnung an. Der Betrag von 38,68 Euro brutto für Hygienemaßnahmen sei nicht unfallbedingt. Es handele sich dabei lediglich um Kosten für den Arbeitsschutz der Werkstattmitarbeiter, also um interne Betriebskosten, die nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürften.

Drittens monierte der Versicherer die Rechnung des Sachverständigen. Das Grundhonorar sei zu hoch angesetzt und die Nebenkosten für Fotos und Fahrtkosten seien überzogen. Man orientierte sich hierbei an den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), das eigentlich für Gerichtsgutachter gilt, und kürzte die Auszahlung entsprechend.

Viertens war die Versicherung der Ansicht, dass dem Geschädigten für seine Mühen (Telefonate, Porto etc.) nur eine Unkostenpauschale von 25,00 Euro zustehe, nicht die geforderten 50,00 Euro.

War der Verweis auf ein günstigeres Mietwagenangebot zulässig?

Der größte Streitpunkt im Verfahren war zweifellos die Rechnung für den Ersatzwagen. Hier ging es um weit über 1.000 Euro Differenz. Das Gericht musste prüfen, ob der telefonische Hinweis der Versicherung an die Werkstatt ausreichte, um den Anspruch des Geschädigten zu kürzen.

Das Amtsgericht Bad Kissingen erteilte der Argumentation der Versicherung eine klare Absage. Der Richter stellte fest, dass die Versicherung nicht beweisen konnte, dass dem Autobesitzer ein konkretes und annahmefähiges Angebot vorlag.

Die Anforderungen an ein Alternativangebot

Damit ein Unfallopfer auf einen günstigeren Mietwagen verwiesen werden kann, muss das Angebot der gegnerischen Versicherung sehr präzise sein. Es genügt nicht, vage von „günstigeren Tarifen“ zu sprechen. Das Angebot muss spezifizieren:

  1. Welches Fahrzeugmodell genau?
  2. Zu welchem exakten Preis?
  3. Wo und wann steht das Fahrzeug bereit?

Noch wichtiger war im vorliegenden Fall jedoch der Kommunikationsweg. Die Versicherung hatte nicht mit dem Geschädigten selbst gesprochen, sondern lediglich mit einer Angestellten der Autowerkstatt.

Die Werkstatt ist kein Bote für die Versicherung

Das Gericht arbeitete juristisch sauber heraus, dass die Mitarbeiterin der Werkstatt nicht als Empfangsbotin des Kunden fungiert. Wenn die Versicherung eine Nachricht an die Werkstatt übermittelt, trägt sie das volle Risiko dafür, ob diese Information überhaupt beim eigentlichen Adressaten – dem Unfallopfer – ankommt.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu deutlich:

„Ein derartiges Telefonat stelle kein konkretes, an den Kläger gerichtetes, annahmefähiges Angebot dar; daher könne die Beklagte den günstigeren Mietwagen nicht auf den Kläger abwälzen.“

Da die Information über den billigen „Enterprise“-Mietwagen den Geschädigten nie direkt erreichte oder nicht konkret genug war, durfte er sich auf den normalen Marktpreis verlassen. Er mietete ein Fahrzeug an, das er für notwendig hielt, und die entstandenen Kosten von 1.576,83 Euro sind in voller Höhe zu erstatten. Da die Versicherung bereits 410,00 Euro gezahlt hatte, verurteilte das Gericht sie zur Zahlung der restlichen 1.166,83 Euro.

Muss die Versicherung für die Desinfektion zahlen?

Ein weiterer interessanter Aspekt des Urteils betrifft die Desinfektionskosten. Der Unfall ereignete sich im März 2022, als die Corona-Pandemie noch das öffentliche Leben beeinflusste. Die Werkstatt berechnete für die Desinfektion von Kontaktflächen (Lenkrad, Schalthebel, Türgriffe) einen Betrag von 38,68 Euro.

Die Versicherung weigerte sich, dies zu zahlen, und argumentierte mit dem Arbeitsschutz. Sie sah darin „Sowieso-Kosten“ des Betriebs. Das Gericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht.

Hygienemaßnahmen als Teil der Reparatur

Der Richter stellte klar, dass diese Kosten sehr wohl erstattungsfähig sind. Dabei stützte er sich auf zwei Argumente. Zum einen greift hier wieder das Werkstattrisiko: Der Kunde hat keinen Einfluss darauf, welche Arbeitsschritte die Werkstatt für notwendig hält und auf die Rechnung setzt. Solange die Maßnahmen nicht offensichtlich willkürlich sind, muss der Schädiger zahlen.

Zum anderen war die Desinfektion in der Pandemie-Situation auch inhaltlich gerechtfertigt. Sie diente nicht nur dem Schutz der Mechaniker, sondern auch dem Schutz des Kunden bei der Rückgabe des Fahrzeugs.

Das Gericht führte aus:

„Die Desinfektion [diene] nicht ausschließlich dem Schutz der Mitarbeiter, sondern auch dem Schutz der Kunden, der in der Corona-Pandemie (März 2022) erwartbar und nicht als überzogen einzuschätzen gewesen sei.“

Damit bestätigte das Amtsgericht, dass in Zeiten erhöhter Hygieneanforderungen entsprechende Positionen auf der Rechnung legitim sind und von der gegnerischen Versicherung getragen werden müssen.

Wie wird die Höhe der Sachverständigenkosten nach einem Unfall berechnet?

Der dritte große Streitpunkt betraf die Kosten für das Schadensgutachten. Der Sachverständige hatte ein Honorar berechnet, das der Versicherung zu hoch erschien. Sie kürzte die Zahlung und behielt einen Restbetrag von 40,71 Euro ein.

Auch hier stellte sich das Gericht auf die Seite des Geschädigten. Die zentrale Frage war: Wann ist ein Honorar „überhöht“?

Der BVSK-Honorarbefragung als Maßstab

Um die Angemessenheit von Gutachterkosten zu prüfen, nutzen Gerichte oft Vergleichstabellen. Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) führt regelmäßige Befragungen durch, was Gutachter im Durchschnitt verlangen.

Das Gericht prüfte, ob das berechnete Grundhonorar den Rahmen dieser BVSK-Tabellen sprengte. Dabei orientierte sich der Richter an einer Entscheidung des Amtsgerichts Coburg vom 11.12.2016 (Az. 15 C 1482/16). Die Faustregel lautet: Nur wenn das Honorar deutlich über dem Höchstwert der BVSK-Tabelle liegt, ist es „evident überhöht“ und darf gekürzt werden.

Im vorliegenden Fall lag das Honorar zwar im oberen Mittelfeld, aber nicht über dem absoluten Höchstwert. Daher war es für den Laien nicht erkennbar überteuert.

Nebenkosten sind keine Gerichtskosten

Auch bei den Nebenkosten des Gutachters (Fahrtkosten, Fotos, Schreibgebühren) wies das Gericht die Einwände der Versicherung zurück. Die Versicherung wollte die Sätze des JVEG anwenden, die für gerichtlich bestellte Gutachter gelten (z.B. sehr niedrige Sätze für Fotos).

Das Gericht stellte klar, dass ein privater Sachverständiger auf dem freien Markt nicht an diese staatlichen Sätze gebunden ist. Die berechneten 0,70 Euro pro Kilometer und 2,00 Euro pro Foto wurden als marktüblich und angemessen bestätigt. Die Versicherung muss daher auch den einbehaltenen Restbetrag an den Gutachter bzw. den Geschädigten auszahlen.

Besteht ein Anspruch auf eine höhere Unkostenpauschale?

Der letzte Punkt betraf die sogenannte Unkostenpauschale. Nach einem Unfall entstehen dem Geschädigten diverse kleine Kosten für Telefonate, Internetrecherche, Fahrten zum Anwalt oder Porto. Da es mühsam ist, jeden Briefumschlag einzeln nachzuweisen, gewähren Gerichte eine Pauschale.

Lange Zeit waren hier 25,00 Euro der Standard. Angesichts der allgemeinen Preissteigerungen fordern viele Anwälte inzwischen 50,00 Euro oder mehr.

Das Amtsgericht Bad Kissingen wählte hier einen Mittelweg. Es orientierte sich an der Rechtsprechung im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt und schätzte die angemessene Pauschale auf 30,00 Euro. Da die Versicherung bereits 25,00 Euro gezahlt hatte, sprach das Gericht dem Autobesitzer weitere 5,00 Euro zu. Die Forderung nach 50,00 Euro wurde in diesem Punkt jedoch abgewiesen.

Keine Zinsen auf Gerichtskosten

Einen kleinen Dämpfer erhielt der Geschädigte auch bei einer verfahrensrechtlichen Feinheit. Er hatte beantragt, dass die von ihm eingezahlten Gerichtskosten ab dem Tag der Einzahlung verzinst werden sollten. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab, da das Gesetz eine Verzinsung der Kosten erst ab einem späteren Zeitpunkt im Kostenfestsetzungsverfahren vorsieht.

Welche Kosten muss die Versicherung nun endgültig übernehmen?

Das Urteil ist ein deutlicher Sieg für den geschädigten Autofahrer. Von den ursprünglich streitigen Punkten konnte er fast alles durchsetzen.

Zusammenfassend verurteilte das Gericht die Versicherung zur Zahlung von:

  1. Restlichen Mietwagenkosten: 1.166,83 Euro
  2. Desinfektionskosten: 38,68 Euro
  3. Restlichen Sachverständigenkosten: 40,71 Euro
  4. Restlicher Unkostenpauschale: 5,00 Euro

Dies ergibt eine Hauptsumme von 1.251,22 Euro, die nun nachgezahlt werden muss. Zusätzlich muss die Versicherung Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2022 zahlen, da sie sich seitdem im Verzug befand.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Geschädigten muss der Versicherer tragen. Das Gericht berechnete hier einen Anspruch von insgesamt 913,21 Euro, wovon nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen noch 199,45 Euro offen waren. Auch dieser Betrag wurde zugesprochen.

Die wichtigste Konsequenz betrifft jedoch die Prozesskosten. Da die Versicherung in fast allen Punkten unterlegen war, muss sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dazu gehören die Gerichtsgebühren sowie die Anwaltskosten beider Seiten.

Fazit für die Praxis

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen zeigt deutlich, dass pauschale Kürzungen durch Haftpflichtversicherer oft auf tönernen Füßen stehen. Insbesondere der Versuch, Geschädigte durch vage Telefonate mit der Werkstatt auf Billig-Mietwagen zu verweisen, scheiterte hier krachend. Für Unfallopfer lohnt es sich, bei unberechtigten Abzügen – sei es bei Mietwagen, Gutachtern oder Hygienepauschalen – hartnäckig zu bleiben und gegebenenfalls den Klageweg zu beschreiten. Das Prinzip des Werkstattrisikos bleibt ein starkes Schutzschild für Verbraucher, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden.

Mietwagenkosten gekürzt? Ihre Ansprüche nach einem Unfall sicher durchsetzen

Versicherungen versuchen häufig, berechtigte Kosten für Mietwagen oder Gutachter mit Verweis auf vermeintlich günstigere Angebote kleinzurechnen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung zum Werkstattrisiko und wehrt unberechtigte Kürzungen professionell für Sie ab. Wir sorgen dafür, dass Sie nach einem Unfall nicht auf Ihren Kosten sitzen bleiben.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Versicherer versuchen regelmäßig, durch gezielte Anrufe bei der Werkstatt Fakten zu schaffen, anstatt den offiziellen Weg über den Anwalt zu wählen. Dieser strategische Umweg dient nur dazu, dem Geschädigten später einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu unterstellen. Ohne eine ausdrückliche Vollmacht für die Werkstattmitarbeiter ist solch ein Manöver rechtlich jedoch wertlos und sollte sofort zurückgewiesen werden.

Ich rate dazu, der Werkstatt von vornherein schriftlich zu untersagen, eigenmächtige Gespräche über Tarife mit der Gegenseite zu führen. Oft bricht der Widerstand der Versicherer erst zusammen, wenn man wegen solcher Kleinstbeträge wie der Hygienepauschale tatsächlich vor Gericht zieht. Wer hier aus Bequemlichkeit nachgibt, ermutigt die Konzerne nur, diese systematischen Kürzungen bei jedem weiteren Unfall fortzuführen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein Sparangebot der Versicherung auch bei Mitteilung an die Werkstatt?

Nein. Ein Sparangebot der Versicherung ist rechtlich unwirksam, wenn es lediglich telefonisch gegenüber der Reparaturwerkstatt abgegeben wird. Die Werkstattmitarbeiter fungieren rechtlich nicht als Ihre Empfangsboten. Das Angebot muss Sie als Unfallopfer stets persönlich erreichen. Nur so können Sie überhaupt eine bewusste Entscheidung treffen.

Die Versicherung trägt das alleinige Risiko, wenn ihre Information den Adressaten nicht erreicht. Ohne direkte Kenntnisnahme müssen Sie sich nicht auf günstigere Tarife verweisen lassen. Ein derartiges Telefonat stellt kein konkretes, an den Kläger gerichtetes, annahmefähiges Angebot dar. Informationen an Dritte entfalten keine Bindungswirkung für Sie. In einem Beispielfall verweigerte die Versicherung die Zahlung der Mietwagenkosten. Das Gericht verurteilte sie jedoch zur Zahlung der kompletten Summe.

Unser Tipp: Prüfen Sie sorgfältig Ihre Korrespondenz auf persönliche Angebote per Brief oder E-Mail. Verweigern Sie Abzüge bei bloßen Anrufen in der Werkstatt konsequent.


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Haftet der Geschädigte für zu hohe Reparaturkosten der beauftragten Werkstatt?

In der Regel nein. Nach dem Prinzip des Werkstattrisikos gehen überhöhte Rechnungen oder unnötige Arbeitsschritte zu Lasten des Unfallverursachers. Sie müssen als Laie die Notwendigkeit einzelner Posten nicht fachmännisch überwachen. Solange Sie die Werkstatt sorgfältig ausgewählt haben, schützt Sie die aktuelle Rechtsprechung vor finanziellen Nachteilen durch Werkstattfehler.

Das Werkstattrisiko besagt, dass der Schädiger die Nachteile unzweckmäßiger Reparaturmaßnahmen tragen muss. Sie sind kein Kfz-Experte und können die Plausibilität technischer Details meist nicht prüfen. Das Gesetz verlangt nur die Auswahl einer fachkundigen Firma. Nur bei offensichtlicher Willkür oder Absprache mit der Werkstatt haften Sie selbst. Die Versicherung darf Kürzungen bei Posten wie Desinfektionskosten oder Standgebühren nicht einfach auf Sie abwälzen. Ihr Schadensersatzanspruch umfasst alle Kosten, die aus Ihrer Sicht als Laie erforderlich erschienen.

Unser Tipp: Weisen Sie Kürzungen der Versicherung konsequent unter Verweis auf das Werkstattrisiko zurück. Streiten Sie nicht mit der Werkstatt über technische Details der Rechnung.


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Wann muss ein Geschädigter das günstigere Mietwagenangebot der Versicherung annehmen?

Sie müssen ein Angebot der Versicherung nur annehmen, wenn es konkret, sofort verfügbar und zumutbar ist. Ein pauschaler Hinweis auf „günstige Partnertarife“ reicht rechtlich nicht aus. Die Versicherung trägt die volle Beweislast. Nur wenn alle Details vor Ihrer eigenen Anmietung feststehen, besteht eine Schadensminderungspflicht.

Ein bindendes Sparangebot erfordert die Nennung des Fahrzeugmodells sowie des exakten Endpreises inklusive aller Nebenkosten. Zudem muss die Versicherung den Ort und Zeitpunkt der Übergabe spezifizieren. Vage Verweise auf Tarifgruppen genügen rechtlich keinesfalls. Das Angebot muss Ihnen persönlich vor Ihrer Buchung zugehen. Fehlt ein Kriterium, dürfen Sie den Hinweis ignorieren. Sie müssen keine eigene Marktforschung betreiben. Die Versicherung muss die Einsparungsmöglichkeit konkret belegen.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Versicherungsschreiben sofort auf die Kriterien Modell, Preis und Ort. Fehlt eine Information, können Sie das Angebot rechtssicher ablehnen.


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Kann die Versicherung das Gutachterhonorar bei Abweichungen vom Marktdurchschnitt kürzen?

Nein, eine Kürzung ist unzulässig, solange das Honorar nicht evident überhöht ist. Versicherer dürfen die Zahlung nicht eigenmächtig auf staatliche Mindestsätze reduzieren. Solange die Kosten im Rahmen marktüblicher Preise liegen, besteht ein voller Erstattungsanspruch gegen den Schädiger. Teurer als der Durchschnitt bedeutet rechtlich noch lange nicht zu teuer.

Private Sachverständige sind nicht an die niedrigen Sätze für Gerichtsgutachter gebunden. Die Grenze liegt erst bei einer evidenten Überhöhung. Diese Überteuerung müsste für Sie als Laien bereits bei Auftragserteilung offensichtlich erkennbar sein. Honorare innerhalb der breiten BVSK-Korridore sind daher grundsätzlich erstattungsfähig. Nur wenn das Honorar deutlich über dem Höchstwert der BVSK-Tabelle liegt, ist es „evident überhöht“ und darf gekürzt werden.

Unser Tipp: Widersprechen Sie jeder Kürzung unter Hinweis auf die aktuelle BVSK-Tabelle. Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, die Differenz zur Höchstgrenze des Honorarkorridors zeitnah auszugleichen.


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Darf die Versicherung Hygiene- und Desinfektionskosten von der Reparaturrechnung streichen?

Nein, die Versicherung darf diese Kosten nicht streichen. Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sind als Teil der erforderlichen Reparaturkosten erstattungsfähig. Diese Kosten dienen nicht nur dem internen Arbeitsschutz der Werkstatt. Sie schützen Sie als Kunden bei der Rückgabe Ihres Fahrzeugs vor gesundheitlichen Risiken. Die Pauschale beträgt meist 30 bis 40 Euro.

Gerichte urteilen hierbei nach dem sogenannten Werkstattrisiko. Wenn die Werkstatt die Desinfektion für notwendig hält und berechnet, muss der Schädiger zahlen. „Die Desinfektion diene nicht ausschließlich dem Schutz der Mitarbeiter, sondern auch dem Schutz der Kunden“, so die Rechtsprechung. Es handelt sich somit nicht um reine interne Betriebskosten. Selbst wenn die Maßnahmen übertrieben wirken, tragen Sie als Laie nicht das Risiko für die Entscheidung des Fachbetriebs. Der Versicherer muss den Rechnungsbetrag vollumfänglich ausgleichen.

Unser Tipp: Bestehen Sie gegenüber der Versicherung schriftlich auf der vollständigen Zahlung unter Hinweis auf den Aspekt des Kundenschutzes. Verweisen Sie bei Kürzungen auf das Werkstattrisiko.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Bad Kissingen – Aktenzeichen 72 C 3/23 – Urteil vom 25.04.2023


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