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Kuppeltorte – Diebstahl von Waren im Wert von 4,44 € – Freiheitsstrafe


Oberlandesgericht Hamburg

Az: 1 Ss 77/03

Beschluss vom 11.08.2003


Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 11, vom 19. Februar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.


Gründe

Das Amtsgericht Hamburg hat die Angeklagte am 17. Dezember 2002 wegen „Diebstahls geringwertiger Sachen“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die vom Amtsgericht festgestellte Tat betraf die Entwendung von Waren im Wert von Euro 4,44 (ein als „Kuppeltorte“ bezeichneter Gegenstand sowie eine Tafel Schokolade) in den Verkaufsräumen eines Einzelhandelsgeschäfts. Ihre am 20. Dezember 2002 eingelegte Berufung hat die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß beschränkt. Das Landgericht Hamburg hat die Berufungsbeschränkung für wirksam erachtet und am 19. Februar 2003 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf einen Monat herabgesetzt wurde, und die Berufung im Übrigen verworfen. Die am 21. Februar 2003 eingelegte Revision der Angeklagten ist nach Urteilszustellung vom 5. März 2003 durch Verteidigerschriftsatz am 3. April 2003 mit der – ausgeführten – Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden und verfolgt das Ziel der Urteilsaufhebung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO beantragt.

Die zulässige (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Revision hat – vorläufig – Erfolg.

1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Landgericht ist zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen (§ 318 StPO). Der Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist damit rechtskräftig und die zugehörigen Feststellungen sind bindend.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält der durch die allgemeine Sachrüge veranlassten Überprüfung auf Rechtsfehler nicht stand, weil dem angegriffenen Urteil keine Beweiswürdigung bezüglich der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten zu entnehmen ist.

Das Landgericht hat im Urteilsabschnitt III. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen. Es werden dort ihr Personenstand, ihr beruflicher Werdegang, ihre wirtschaftliche Situation und die langjährige Substitutionsbehandlung mit einer seit Dezember 2001 stattfindenden Betreuung dargelegt. Insbesondere werden acht vorangegangene strafrechtliche Verurteilungen im Einzelnen festgestellt. Zur Grundlage der Feststellungen teilt das Landgericht lediglich mit, dass sie „aufgrund der laut Hauptverhandlungsprotokoll eingeführten Beweismittel“ getroffen worden seien; ausschließlich zu der Feststellung, die Angeklagte habe seit rund einem halben Jahr keinerlei „Beikonsum“ gehabt, wird als Feststellungsgrundlage eine Erklärung der Angeklagten angeführt.

Den Tatrichter trifft die materiell-rechtliche Pflicht zur Darstellung jedenfalls der Grundzüge einer Beweiswürdigung, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Überzeugungsbildung ohne Verstoß gegen sachliches Recht zustande gekommen ist (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 267 Rdn. 51 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Dies gilt auch für die Beweiswürdigung zu denjenigen Tatsachen, die nur für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsam sind (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., Rdn. 767). Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bestimmen sich nach der Einlassung eines Angeklagten (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 267 Rdn. 12 m.w.N.). Deshalb müssen grundsätzlich Einlassung und Beweiswürdigung in den Urteilsgründen dargestellt werden (vgl. BGH in NStZ 1997, 172). Die Anforderungen an den Umfang dieser Darstellung richten sich nach der jeweiligen Beweislage, namentlich nach der Bedeutung der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens. Regelmäßig wird es dabei ausreichen, wenn die Urteilsgründe anführen, die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen eines Angeklagten beruhten auf dessen glaubhaften Angaben und die Feststellungen zu Vorstrafen auf dem ihn betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister.

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe vorliegend nicht. Im Urteil wird nicht ausgeführt, ob und in welcher Weise die Angeklagte sich – abgesehen von der Frage des Beikonsums – zu ihren persönlichen Verhältnissen einschließlich der Vorstrafen geäußert hat und wie die diesbezügliche Überzeugungsbildung des Gerichts zustande gekommen ist. Es kann damit nicht überprüft werden, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei zu den für die Strafzumessung bedeutsamen Feststellungen gelangt ist. Die fehlende Darlegung von Einlassung und Beweiswürdigung kann nicht durch die Verweisung auf die „laut Hauptverhandlungsprotokoll eingeführten Beweismittel“ ersetzt werden. Die Urteilsgründe müssen aus sich selbst heraus verständlich sein; eine Bezugnahme auf Aktenbestandteile wie etwa das Sitzungsprotokoll ist unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rdn. 2 m.w.N.). Dem Revisionsgericht ist bei Überprüfung eines Urteils allein aufgrund der Sachrüge der Zugriff auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwehrt (vgl. Kuckein, KK-StPO, 5. Aufl., § 352 Rdn. 16 m.w.N.).

Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil schon deshalb, weil die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten strafschärfend und zur Begründung der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe (§ 47 StGB) sowie zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung herangezogen wurden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte zum Beispiel persönliche Umstände behauptet hat, die bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten zu werten gewesen wären, wenn sie jedenfalls unwiderlegt geblieben wären.

3. Der Senat hebt das Berufungsurteil mit den Feststellungen auf (§ 353 Abs. 1, 2 StPO) und verweist die Sache an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 StPO).

Dem neu entscheidenden Tatrichter werden folgende Hinweise erteilt:

1. Entgegen der Revisionsbegründung hindert das Übermaßverbot nicht die Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe, wenn der Wert der Diebesbeute besonders gering ist.

a) Der Revisionsführer meint unter Berufung auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2002, 3188; Beutewert DM 0,50) und Hamm (StraFo 2003, 99; Beutewert Euro 0,50), die Verhängung einer Freiheitsstrafe (hier: ein Monat) stehe schlechthin außer Verhältnis zu Tatunrecht und Tatschuld, wenn die Diebesbeute (hier: Waren im Wert von Euro 4,44) „denkbar geringen“ Wert habe.

Diese Auffassung entfernt sich von dem in § 242 Abs. 1 StGB vorgegebenen Strafrahmen und von den in § 46 StGB normierten Grundsätzen der Strafzumessung, denen höherrangiges Recht nicht entgegen steht (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, NStZ-RR 2002, 75: ein Monat Freiheitsstrafe bei Diebesbeute im Wert von DM 5,00).

b) § 242 Abs. 1 StGB eröffnet im Falle des Diebstahls einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, ohne nach dem Wert der Diebesbeute zu differenzieren. Dem steht Verfassungsrecht, namentlich der Schuldgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), nicht entgegen (vgl. im Einzelnen BVerfGE 50, 205, 214 ff.). Insbesondere ist es bei Diebstahl geringwertiger Sachen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.), das innerhalb der Gruppe geringwertiger Sachen (§§ 243 Abs. 2, 248 a StGB) nicht weiter nach dem Wert differenziert und bei seiner Bewertung sogar die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten für Rückfalltäter (§ 48 StGB a.F.) in den Blick genommen hat, unbedenklich, für den Diebstahl geringwertiger Sachen eine Freiheitsstrafe anzudrohen.

c) Ob, ausgehend von dem erörterten Strafrahmen, in casu eine Freiheitsstrafe verhängt wird, bestimmt sich nach den in § 46 StGB normierten Grundsätzen der Strafzumessung. Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Die Anwendung dieser Vorschrift erfolgt durch den Tatrichter als Akt rechtlich gebundenen Ermessens (vgl. BGH NJW 1977, 1459, 1460; Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., vor §§ 46 ff. Rdn. 5 m.w.N.). Ein Eingriff des Revisionsgerichtes ist u.a. möglich und erforderlich, wenn die vom Tatgericht festgesetzte Strafe sich so weit von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, löst, dass sie nicht mehr innerhalb des eingeräumten Spielraumes liegt (vgl. BGHSt 29, 319, 320). Wird die Schuldangemessenheit der Strafe überschritten, ist das auch verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot verletzt (vgl. BVerfGE 86, 288, 313 m.w.N.).

Bei der Bestimmung der somit maßgeblichen Schuld im Sinne des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB kann indes limitierend nicht einseitig auf den Wert der Tatbeute abgestellt werden. Komponenten der Schuld sind vielmehr alle diejenigen Faktoren, die den Grad des Vorwurfes bestimmen, der den Täter wegen seiner Tat trifft. Dazu gehören sowohl der Handlungsunwert als auch der Erfolgsunwert (vgl. BGH NStZ 1986, 162; Schäfer, a.a.O., Rdn. 311 m.w.N.). Der Handlungsunwert wird u.a. bestimmt durch das Vorleben des Täters, insbesondere schon frühere – einschlägige – Straftaten und Missachtung von Warneffekten durch Vorstrafen (vgl. Schäfer, a.a.O., Rdn. 315, 358, 362 ff. m.w.N.). Der Erfolgsunwert wird mitbestimmt durch das Ausmaß des tatbestandsmäßigen Erfolges, hier den Wert der Diebesbeute (vgl. Schäfer, a.a.O., Rdn. 315, 318 m.w.N.). Die (personale) Handlungskomponente und die (tatbezogene) Erfolgskomponente der Strafzumessungsschuld können nicht getrennt betrachtet werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 46 Rdn. 6 m.w.N.; Schäfer, a.a.O., Rdn. 311), sondern sind einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, in der ein Weniger an Erfolgsunrecht (hier: Beutewert) durch ein Mehr an Handlungsunrecht (hier: Neigung zu einschlägigen Taten, Nichtbeachtung diverser einschlägiger Strafen, Tatbegehung in laufender Bewährungszeit kurz nach letzter Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen gleichartiger Tat) ausgeglichen werden kann. Nach allem bilden die den gesetzlichen Straftatbestand erfüllenden Momente, darunter beim Erfolgsdelikt der Umfang des eingetretenen oder erstrebten Erfolges, nur einen Ausschnitt aus der Strafzumessungsschuld.

Die schuldangemessene Strafe darf aus präventiven Gründen nicht überschritten werden (vgl. BGHSt 24, 132, 133 f m.w.N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass Vorleben und Vorstrafen eines Täters sowie daraus nach dem Strafzweck der Spezialprävention (§ 46 Abs. 1 S. 2 StGB: zu erwartende Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft; vgl. Gribbohm, a.a.O., vor §§ 46 ff. Rdn. 28, § 46 Rdn. 21 m.w.N.) folgendes Erfordernis einer Freiheitsstrafe einerseits und die Strafe limitierende Strafzumessungsschuld andererseits sich dergestalt gegenüberstehen, dass Vorleben und Vorstrafen für die Bestimmung der Schuld unberücksichtigt blieben. Vielmehr sind, wie aufgezeigt, Vorleben und Vorstrafen auch für die Bestimmung des Schuldumfanges beachtlich und können auch bei besonders bzw. extrem geringwertiger Beute die Schuld in einer Weise erhöhen, dass der spezialpräventive Zweck nicht mit der durch die Schuld bestimmten Grenze verhältnismäßigen Strafen kollidiert. Dass nach dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot dem Beutewert keine dominierende Bedeutung zukommen muss, wird bestätigt durch den Vergleich mit der Wertung auf der Ebene der Gesetzgebung. Trotz des für die Strafbewehrung geltenden Ultima-Ratio-Prinzips (vgl. Jeschek in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., Einl. Rdn. 3 m.w.N.) ist der Gesetzgeber nicht gebunden, allenfalls Erfolgsdelikte zu normieren. Folglich ist es unbenommen, den Umfang des Taterfolges auch bei Erfolgsdelikten als zwar bedeutsam, aber nicht allein prägend für die Bestimmung der Strafzumessungsschuld zu berücksichtigen.

d) Das bedeutet, dass bei besonders geringem Wert der Tatbeute den Tatrichter – schon ungeachtet der speziellen Begründungsanforderungen nach § 47 StGB – die Pflicht zu eingehender Begründung für die Anordnung einer Freiheitsstrafe trifft, eine solche Strafart aber nicht schon wegen des Beutewertes oder des Tatbildes (z.B. Diebstahl im Selbstbedienungsladen) als unverhältnismäßig ausscheidet.

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2. Bei der Strafzumessung ist im Übrigen zu bedenken:

a) Zumessungsbedeutung hat grundsätzlich das hier vom Amtsgericht bindend festgestellte Tatmotiv („zumindest persönlich empfundene Not“, AG-UA S. 4) in Abwägung mit dem Umstand, dass die Angeklagte sich gezielt zur Entwendung von Torte und Schokolade statt der von ihr zunächst ins Auge gefassten Grundnahrungsmittel (Brot, Milch) entschloss.

b) Zu den zu erwägenden Auswirkungen der Tat und des Verfahrens zählt grundsätzlich der zu erwartende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache, der die drohende Gesamtverbüßungsdauer erhöht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374).

c) Nach den rechtskräftigen Feststellungen bestand kein Zusammenhang zwischen einer Betäubungsmittelsucht der Angeklagten und der Tat. Eine sogenannte Substitutionsbehandlung und deren etwaiger Fortschritt haben deshalb allenfalls eingeschränkte Bedeutung für die Strafzumessung.

d) Sollte, wie bei den Gründen des aufgehobenen Urteils entsprechenden neuen Feststellungen durchaus in Betracht kommt, erneut eine kurze Freiheitsstrafe verhängt werden, reicht für ein solches Erkenntnis nach § 47 Abs. 1 StGB nicht aus, dass „nur noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe als angemessene Ahndung in Betracht kommt“ (bisher UA S. 6 f), sondern muss die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich sein (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 47 Rdn. 10 m.w.N.).


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