Landgericht Coburg
Az.: 32 S 87/00
Urteil vom 08.09.2000
Vorinstanz: AG Coburg, Az.: 12 C 18/00
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2000 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 07.06.2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Klägerin zur Last.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 542 Absatz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht Coburg hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zwar hat die Klägerseite zutreffenderweise vorgetragen, dass das die Vorfahrt regelnde Zeichen 326 (Ende des verkehrsbedingten Bereiches) in seiner Bedeutung als Vorfahrtsregelung nicht allgemein bekannt sein dürfte. Es ist auch zutreffend, dass sich dies gegebenenfalls bei der Frage, wie schwerwiegend das der Klägerin anzulastende Verschulden einzustufen ist, auswirken kann. Die Kammer braucht jedoch die Rechtsfrage, ob daraus eine Erschütterung des Vertrauensgrundsatzes zu Lasten der Beklagten zu 1) und damit eine Vermeidbarkeit des Unfalles im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG für die Beklagte zu 1) resultiert, nicht zu beantworten.
Das Amtsgericht Coburg hat nämlich mit Recht darauf abgestellt, dass die Fahrweise der Klägerin insgesamt einen gravierenden Verschuldensvorwurf rechtfertigt, der in jedem Fall eine eventuelle Betriebsgefahr der Beklagtenseite völlig zurücktreten lässt. Die Klägerin hat nicht nur jedenfalls objektiv grob verkehrswidrig die Vorfahrt missachtet. Sie hat vielmehr auch die Einfahrt deutlich “angeschnitten”, was sich zweifelsfrei aus den bei der polizeilichen Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern ergibt. Sie hat sich darüber hinaus auch nicht im Rahmen dessen bewegt, was sie als eigene Vorstellung von der an der streitgegenständlichen Kreuzung herrschenden Vorfahrt angegeben hat. Denn wenn sie tatsächlich von der Regelung “rechts vor links” ausging, so hatte sie gleichwohl nicht in einem Zug in den H… einbiegen dürfen. Vielmehr hätte sie sich aus ihrer Fahrtrichtung gesehen nach rechts vergewissern müssen, ob sich von dort Fahrzeuge nähern. Ausweislich der Lichtbilder wäre dies nur durch vorsichtiges Heraustasten möglich gewesen. Zuletzt hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer einen weiteren erheblichen Gesichtspunkt angesprochen: Selbst wenn die Beklagte zu 1) in den T…, aus dem die Klägerin herausfahren wollte, nach rechts hätte einbiegen wollen, wäre es aufgrund des “Anschneidens” der Kurve aller Voraussicht nach zu einer Kollision gekommen.
Die Gesamtschau des klägerischen Fahrverhaltens ergibt damit eine grobe Verkehrswidrigkeit. Für eine Mithaftung der Beklagtenseite – der keinerlei Verschuldensvorwurf gemacht werden kann (zudem sie selbst unstreitig langsamer als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit fuhr) – bleibt daher kein Raum.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.