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Kurzarbeit und Kündigung in der Corona-Krise

Kündigung trotz Kurzarbeit? Sind betriebsbedingte Kündigungen wegen der Coronavirus Pandemie möglich?

Kurzarbeit wegen Covid-10 -Kündigungen möglich?
Symbolfoto: Von alpinenature/Shutterstock.com

Dass derzeitig sehr viele Unternehmen aufgrund der aktuellen Covid-19-Krise ihre Mitarbeiter in die Kurzarbeit schicken müssen, damit ein wirtschaftliches Überleben gewährleistet werden kann, ist hinlänglich bekannt. Unzählige Arbeitnehmer in Deutschland sind derzeitig von der Kurzarbeitsmaßnahme ihres arbeitgebenden Unternehmens betroffen und den meisten Arbeitnehmern dürfte dabei bewusst sein, dass es sich hierbei um eine vorübergehende Ausnahmesituation handelt. Trotz dieser vorübergehenden Maßnahme bleibt bei den meisten Arbeitnehmern die Sorge um den Arbeitsplatz erhalten, da die Kurzarbeit die Unternehmen halt nur vorübergehend entlastet. Das Ende der Krise ist noch nicht absehbar, sodass auch Kündigungen nicht ausgeschlossen sind. Die Frage, die jetzt jedoch im Raum steht, geht in die Richtung, ob auch während der Kurzarbeitsmaßnahme eine Kündigung überhaupt möglich ist. Vor dem Hintergrund, dass die Krise irgendwann einmal ein Ende finden wird und dass danach die altbekannten wirtschaftlichen Probleme Deutschlands im Hinblick auf den Fachkräftemangel wieder zurückkehren werden, ist die Frage nach der Kündigung während der Kurzarbeitsmaßnahme absolut berechtigt. Dieser Frage steht jedoch die Frage gegenüber, ob die Kurzarbeitsmaßnahme das Unternehmen wirtschaftlich retten kann.

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Sind betriebsbedingte Kündigungen während der Corona-Krise überhaupt möglich?

Diese Frage lässt sich bedauerlicherweise nicht eindeutig mit einem klaren „ja“ oder einem klaren „nein“ beantworten. Fakt ist, dass auch während der Corona-Krise Unternehmen neue Rationalisierungen oder Umorganisationsmaßnahmen treffen können, sodass auch während dieser „Ausnahmezeit“ durchaus vereinzelte Betriebsabteilungen durch die Unternehmensleitung geschlossen werden können. Ebenso verhält es sich mit den Kernaufgaben des Unternehmens, welche letztlich die Arbeitsplätze sichern. Arbeitgeber können grundsätzlich auch während der Corona-Krise Fremdfirmen mit der Durchführung von Unternehmensaufgaben beauftragen oder die Aufgaben regelrecht zusammenlegen. Derartige Ausgangssituationen sind natürlich eine rechtlich zulässige Rechtfertigung für betriebsbedingte Kündigungen.

Wenn ein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen während der aktuellen Corona-Krise plant, so muss auf jeden Fall der Anschein entstehen, dass die vorübergehenden Maßnahmen das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens nicht sichern können.

Die reine betriebsbedingte Kündigung, die sich auf die Ungewissheit der Unternehmensleitung im Hinblick auf die Zukunft nach der Corona-Krise stützt, rechtfertigt keine gesetzlich zulässige Kündigung. Hierbei handelt es sich um eine gänzlich grundlegende Rechtsprechung, da die Ungewissheit keine Rechtfertigung für eine Kündigung darstellt. Eine derartige Kündigung hätte einen rein vorsorglichen Charakter und stützt sich auf den reinen „Verdacht“, der vor dem Gesetz nicht anerkannt wird. Vielmehr muss der Arbeitswegfall eine gewisse Nachhaltigkeit besitzen, so dass er auf die Dauer ausgelegt ist. Die normalen sowie auch besonderen Arbeitsschwankungen, die von vorübergehender Natur sind, muss ein Unternehmen auf anderweitigen Wegen als auf der Basis von betriebsbedingten Kündigungen abfangen können.

Wie ist es mit der konjunkturellen Kündigung?

Auch wenn es auf den ersten Blick logisch erscheint, dass die Kurzarbeit einen Arbeitgeber daran hindert, die Arbeitnehmer des Unternehmens betriebsbedingt zu kündigen, ist die Angelegenheit rechtlich gesehen nicht so einfach. Hierbei muss zunächst erst einmal die Voraussetzung für die konjunkturell bedingte Kurzarbeit betrachtet werden, welche in dem vorübergehenden Arbeitsausfall liegt. Diese Voraussetzung muss dann im Zusammenhang mit der wichtigsten Voraussetzung für die betriebsbedingte Kündigung, dem dauerhaften Arbeitswegfall, betrachtet werden. Hier ist rechtlich gesehen bereits ein Widerspruch vorhanden, allerdings kann ein Unternehmen auch zu der betriebsbedingten Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein.

Die Maßnahme der betriebsbedingten Kündigung muss sich auf die Dauer des Arbeitswegfalls beziehen. Kann ein Arbeitgeber nachvollziehbar nachweisen, dass in Zukunft nur noch die Hälfte der Arbeit vorhanden ist, so kann eine betriebsbedingte Kündigung durchaus rechtlich zulässig sein. Der Arbeitgeber darf sich jedoch dabei nicht auf den Umsatz stützen. Vielmehr muss das Arbeitspensum als Basis zugrunde gelegt werden.

Kurzarbeiter gekündigt
Symbolfoto: Von michaket/Shutterstock.com

Grundsätzlich gesehen bietet die Kurzarbeitsmaßnahme keinen wirksamen Schutz vor einer Kündigung. Die Kurzarbeit gilt zwar rechtlich gesehen als das erheblich mildere Mittel im Vergleich zu der Kündigung, die als letztes Mittel angesehen wird, allerdings sind rechtlich wirksame Kündigungen von Arbeitnehmern auch während der Kurzarbeit denkbar. Hierbei gilt es dann zu sehen, dass der Kurzarbeiter durch die Kündigung erhebliche Nachteile in Kauf nehmen muss. Zwar entfällt durch die Kündigung die Kurzarbeitsmaßnahme, allerdings hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Pflicht des Arbeitgebers auf die 100 prozentige Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist bereits ein Grundsatzurteil gesprochen. Dieses Urteil besagt, dass eine rechtmäßig und dementsprechend auch rechtlich zulässige Kurzarbeit durch die Kündigung entfällt und dementsprechend auch ein Annahmeverzug nicht eintritt. Somit trägt der Arbeitgeber auch nicht mehr das vollständige Risiko für den Arbeitsausfall. Der Arbeitnehmer hat somit nur noch den Anspruch auf die Zahlung des Kurzarbeitergeldes während der Kündigungsfrist.

Gern wird in der gängigen Praxis der Umstand übersehen, dass es auch Fallkonstellationen gibt, in denen die Arge kein Kurzarbeitergeld auszahlt. In der Regel geschieht dies, weil die rechtlichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld entweder nicht vorliegen oder alternativ dazu nicht hinreichend nachgewiesen wurden. Dann erhält der Kurzarbeiter auch keine Nachzahlung der vollen Gehaltsansprüche, sondern lediglich den Wert des Lohnanspruchs in Höhe von dem Kurzarbeitergeld.

Die Kurzarbeit bringt für den Arbeitnehmer ohnehin schon eine ganze Reihe von Nachteilen mit sich. Während viele Arbeitnehmer den Umstand einsehen, dass die Kurzarbeit zur wirtschaftlichen Rettung des Unternehmens und damit auch für den Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze dient, muss auch immer der eigene wirtschaftliche Aspekt bei den Arbeitnehmern gesehen werden. Das Licht am Ende des Tunnels, sprich das Ende der Krise, ist der Strohhalm, an den sich viele Arbeitnehmer während der aktuellen Corona-Krise festklammern. Wenn nunmehr die Kündigung ausgesprochen wird ist für die meisten Arbeitnehmer die Verzweiflung groß. Dies ist jedoch absolut keine Lösung für das Problem, da zunächst erst einmal die rechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung geprüft werden müssen. Der Arbeitgeber wird zwar in der gängigen Praxis immer auf die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kündigung hinweisen, doch sollte sich ein Arbeitnehmer nicht ausschließlich mit der Begründung des Arbeitgebers zufrieden geben. Vielmehr sollte sich jeder Arbeitnehmer daran erinnern, dass auch immer noch das Recht auf eine juristische Beratung vorherrscht und dass dementsprechend der Gang zu einem Rechtsanwalt zur Überprüfung der Kündigung während der Kurzarbeitermaßnahme sinnvoll ist. Es geht hierbei sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer immer um eine ganze Menge Geld.

Das Geld, mit welchem ein Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt bestreitet, muss jedoch in einigen Fällen erst einmal erstritten werden. Besonders in Krisenzeiten zeigen sich viele Arbeitgeber nicht gerade kulant oder gar gesprächsbereit mit den Arbeitnehmern, die gekündigt werden mussten. Es gibt zudem auch Arbeitgeber, welche sich gänzlich auf die juristische Unwissenheit des Arbeitnehmers verlassen und auch darauf vertrauen, dass ein Arbeitnehmer mit der Kündigung in der Tasche eben nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt antreten. Dies ist jedoch ein schwerwiegender Fehler, den kein Arbeitnehmer begehen sollte. Durch eine juristische kompetente Beratung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht kann die Zukunft des gekündigten Arbeitnehmers während der Kurzarbeitsmaßnahme durchaus rosiger erscheinen.

Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Erfahrung, die über ein großes Team aus hochkompetenten Fachanwälten für Arbeitsrecht besteht. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben, die während der Kurzarbeitsmaßnahme ausgesprochen wurde, sollten Sie auf gar keinen Fall zögern und uns sofort kontaktieren. Gern vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin und überprüfen den vorliegenden Sachverhalt für Sie, sodass wir Ihnen eine Perspektive im Hinblick auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen können. Selbstverständlich übernehmen wir, wenn Sie uns mit einem Mandat ausstatten, auch sehr gern die vollständige Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber. Mitunter ist dies bereits für eine gütliche Einigung beider Parteien ausreichend. Sollte dies nicht ausreichend erscheinen übernehmen wir natürlich auch sehr gern Ihre Vertretung in einem Rechtsstreit, in dem es um Ihre persönliche wirtschaftliche Zukunft geht.

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