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Kurzzeitkennzeichen/rote Nummern – Missbrauch

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: IV – 3 RBs 143/11

Beschluss vom 16.09.2011


In der Bußgeldsache hat der 3. Senat für Bußgeldsachen am 16. September 2011 auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Mai 2011 zuzulassen, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 80a Abs. 1, 80 Abs. 4 Satz 1 u. 3 OWiG b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

G r ü n d e :

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Inbetriebsetzens eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 90 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil

wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Februar 2011 gegen 20.55 Uhr mit einem Pkw Opel die ….-Straße in …. Hierbei benutzte er das Fahrzeug, an dem Kurzzeitkennzeichen angebracht waren, entgegen der in § 16 Abs. 1 FZV bestimmten Zweckbeschränkung für die Fahrt zu einem Kinobesuch.

Die allein erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen.

Vor Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 richtete sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Unter Geltung dieser Vorschrift war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVZO a.F. als Verkehrsordnungswidrigkeit – Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung – zu ahnden ist (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1992, 460, 461, BayObLG NZV 1995, 458; BFH DAR 2006, 529, 530; Hentschel NJW 1998, 1922, 1923; Grohmann DAR 2001, 57, 59; Windhorst NZV 2003, 310, 311). Denn wird das Kraftfahrzeug nicht zu einem der privilegierten Zwecke verwendet, entfällt die Berechtigung, es mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen.

Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 hat sich nichts daran geändert, dass die zweckfremde Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung darstellt (vgl. Huppertz DAR 2008, 606, 607). Die

Regelung zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in § 16 Abs. 1 FZV entspricht inhaltlich derjenigen in § 28 Abs. 1 StVZO a.F. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei nicht privilegierten Fahrten folgt nunmehr aus § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV (statt zuvor aus § 18 Abs. 1 StVZO a.F.). Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV ist nach § 48 Nr. 1 lit. a FZV ordnungswidrig.

Für diese Rechtsanwendung bedarf es keiner Fortbildung des sachlichen Rechts, sondern lediglich der Berücksichtigung der bereits zu den inhaltsgleichen Regelungen der StVZO ergangenen Rechtsprechung.

Die Auffassung des Betroffenen, mit den Kurzzeitkennzeichen und dem zugehörigen Fahrzeugschein habe sein Fahrzeug über eine Zulassung verfügt, deren Fortbestand nicht vom Fahrtzweck abhängig gewesen sei, geht offensichtlich fehl. Wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 FZV ergibt („Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind …“), regelt diese Vorschrift gerade, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug ausnahmsweise ohne Zulassung in

Betrieb gesetzt werden darf. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens und die Ausgabe des zugehörigen Fahrzeugscheins stellen keine Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 FZV dar, diese erfolgt vielmehr durch Zuteilung eines (amtlichen) Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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