Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Az: 16 L 1180/14
Beschluss vom 07.08.2014
Tenor
1. Der am heutigen Tag bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (16 K 3507/14) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2014 betr. ein Trage- und Mitführverbot von Bekleidungsstücken mit Abzeichen usw. von bestimmten Motorradgruppierungen und mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen (sog. Kuttenverbot) im Bereich der D. L. wiederherzustellen, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG)auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der am heutigen Tag bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (16 K 3507/14) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2014 betr. ein Trage- und Mitführverbot von Bekleidungsstücken mit Abzeichen usw. von bestimmten Motorradgruppierungen und mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen (sog. Kuttenverbot) im Bereich der D. L. wiederherzustellen, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Er ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2014 erweist sich bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat in der Sachverhaltsdarstellung/Begründung der Allgemeinverfügung ausführlich dargetan, dass und warum aus ihrer Sicht das in Rede stehende Verbot nötig ist, um eine ansonsten bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung in dem in Ziffer 3 der Allgemeinverfügung angegebenen räumlichen Geltungsbereich, nämlich im Bereich der D. L. , abzuwehren. Die Kammer vermag vom Grundsatz her nachzuvollziehen, dass das Tragen solcher Bekleidungsstücke in der Öffentlichkeit im Bereich der D. L. zu massiven Gewaltausbrüchen führen könnte. Dass auch Abzeichen der Gruppierung, der der Antragsteller angehört („G. S. … N. „), von der Allgemeinverfügung erfasst sind, erscheint ebenfalls nicht offensichtlich verfehlt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung explizit auch zwei Vorfälle aus der jüngeren Vergangenheit aufgeführt, die als Gewaltandrohung aufgefasst werden konnten bzw. bei denen tatsächlich Gewalt ausgeübt wurde und in die offenbar Mitglieder des „G1. … N. “ involviert waren; es handelt sich um einen Vorfall vom …. B1. … bei der D. L. und um einen Vorfall am …. N2. … in einer C. Gaststätte, der auch noch in die Folgezeit hinein nachwirkte. Das Bestreiten des Vorfalls vom …. N2. … durch den Antragsteller ist unsubstantiiert; zu dem Vorfall vom …. N1. … verhält sich der Antragsteller gar nicht. Dass die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2014 offensichtlich rechtmäßig ist, kann bei summarischer Prüfung allerdings auch nicht festgestellt werden. Die bei dieser Sachlage – weder offensichtliche Rechtmäßigkeit noch offensichtliche Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung – gebotene allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller wird durch die Allgemeinverfügung nur in geringem Umfang in seinem Freiheitsrecht beeinträchtigt. Denn die D. L. geht bereits in wenigen Tagen, nämlich am Montag, dem …. B. … um 1 Uhr, zu Ende; die Stellung des vorliegenden Antrags war dem Antragsteller selbst offenbar auch nicht sehr eilig, denn die Antragsschrift vom 1. August 2014 ist bei Gericht erst am heutigen Tag mit normaler Post eingegangen. Dem Antragsteller ist es überdies auch gar nicht verwehrt, die D. L. zu besuchen, nur eben nicht in seiner Motorradkleidung, sofern diese die o.a. Abzeichen bzw. Schriftzüge oder Parolen aufweist. Es ist auch nicht erkennbar, wieso ausgerechnet der Besuch der D. L. zum Kernbereich der Vereinsaktivitäten der G. S. … N. gehören würde. Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches, das Interesse des Antragstellers am Tragen seiner Motorradkleidung deutlich überwiegendes öffentliches Interesse daran, mögliche Gewaltausbrüche zu verhindern, die aus dem Auftreten von Mitgliedern u.a. der G. S. … in Bekleidung mit den o.a. Abzeichen usw. sowie bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen resultieren könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG)auf 2.500,00 Euro festgesetzt.