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Mietminderung aufgrund lärmender Nachbarn

AMTSGERICHT MÜNSTER

Az.: 28 C 539/82

Verkündet am 18.01.1983


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Münster auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.1983 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 335,- DM nebst 4 % Zinsen ab 11.08.1982 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin hat mit der Beklagten über die im Hause Münster, im dritten Stock gelegene Wohnung einen schriftlichen Mietvertrag vom 09.08.1977 geschlossen. Mit Schreiben des Haus- und Grundeigentümers vom 04.12.1988 hat die Klägerin ein Mieterhöhungsbegehren gestellt. Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachte Miete in Höhe von 6,— DM pro qm anerkannt. Die Größe der von der Beklagten angemieteten Wohnung beläuft sich auf 86,79 qm. Die Beklagte hat die monatliche Mietzinszahlung für die Monate April bis August um monatlich 19,— DM gekürzt, da sie zunächst von einer geringeren Größe der Wohnung ausgegangen ist. Außerdem hat die Beklagte für die Monate Mai bis August 1982 die Miete um monatlich 60,—DM gemindert.

Die Klägerin begehrt Zahlung. Sie behauptet, die Wohnung der Beklagten sei mangelfrei. Die Beklagte werde auch keinesfalls durch den Mieter in der Wohnung über ihrer Wohnung gestört. Die Klägerin macht geltend, das Fenster in der Küche der Beklagten sei nicht mangelhaft. Es sei vielmehr auf ein Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 24.02.1982 sofort geprüft und nachgebessert worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 335,— DM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung – dies ist der 11.08.1982 – zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, von dem über ihr wohnenden Mitmieter gingen ganz erhebliche Lärmbelästigungen, insbesondere zur Nachtzeit und Störungen der Nachtruhe aus. Dieser Mitmieter werde regelmäßig erst nach 22.00 Uhr/23.00 Uhr bis in die frühen Morgenstunden aktiv. Er betätigte sich durch lautes Hantieren, Türenschließen und Öffnen, sowie ähnliche mit Lärm verbundene Tätigkeiten. Schließlich macht die Beklagte geltend, das Fenster in der Küche ihrer Wohnung befinde sich in einem höchst desolaten Zustand. Der Kitt bröckle heraus und die Farbe blättere sowohl außen als auch innen ab. Aus diesem Grunde wage sie es nicht mehr, das Fenster zu öffnen.

Bezüglich des weiteren Vertrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X,y.

Die Klage ist begründet. Die Beklagte war zur Zahlung von 335,— DM nebst Zinsen zu verurteilen. Soweit die Beklagte für die Monate April bis August 1982 monatlich 19,— DM, insgesamt also 95,— DM aufgrund der angeblich nicht vorhandenen Wohnungsgröße einbehalten hat, ist im Verlaufe des Rechtsstreits zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß die Wohnung eine Größe von 86,79 qm hat. Dementsprechend muß die Beklagte für die Monate April bis August 1982 den Betrag in Höhe von 95,—DM nachzahlen.

Des weiteren ist die Beklagte verpflichtet, für die Monate Mai bis August 1982 die monatlich einbehaltenen 60,— DM, also insgesamt 240,— DM, zu zahlen. Der Beklagten steht ein Mietminderungsrecht nicht zu. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, daß Fenster in ihrer Küche sei mangelhaft, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat einen entsprechenden Mangel bestritten. Die Beklagte hat diesbezüglich keinen Beweis angetreten.

Auch wegen angeblichen Lärms aus der Wohnung über ihr ist die Beklagte nicht zur Mietminderung berechtigt. Insoweit hat die Beweisaufnahme vom 18.01.1983 nicht den Beweis erbracht, daß von dem Mitmieter aus der Wohnung über der Beklagten Störungen ausgehen, die über normale Störungen hinausgehen. Die Zeugen V und haben zwar übereinstimmend erklärt, der Mitmieter in der Wohnung über ihr lasse auch nach 23.00 Uhr in seiner Wohnung noch häufig Wasser laufen, knalle die Türen und betätige die Wasserspülung. Außerdem mache er die Fenster auf und zu und trete gegen Möbel. Trotzdem hält das Gericht eine Mietminderung nicht für berechtigt. Die geltend gemachten Lärmstörungen beruhen im wesentlichen auf einem normalen Verhalten eines Mitmieters, der in den Abend oder Nachtstunden noch arbeitet oder liest. Das Betätigen der Wasserspülung, das Laufen lassen von Wasser und die Öffnung und Schließung von Fenstern halten sich nach Auffassung des Gerichts im normalen Rahmen. Allenfalls außergewöhnliche Störungen könnten die Beklagte zu einer Mietminderung berechtigten. Insoweit hat die Zeugin erklärt, der Mieter in der Wohnung über ihrer Wohnung, schreie gelegentlich oben herum und trete gegen Möbel, aber insoweit hat der Zeuge eindeutig erklärt, daß derartige Vorfälle nicht vorlägen. Er hat wohl eingeräumt, daß ihm gelegentlich ein Gegenstand aus dem Regal gefallen sei. Möglicherweise handelt es sich dabei um das Geräusch, welches die Zeugin als Tritte gegen ein Möbelstück eingeordnet hat. Zumindest ist das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, daß von dem Mitmieter, dem Zeugen außergewöhliche Lärmbelästigungen zur Nachtzeit ausgehen. Dies ist bestätigt worden durch die Zeugen. Diese Zeugen wohnen in der Wohnung unter der Beklagten. Sie haben keinerlei Lärmbelästigungen mitbekommen. Wenn jedoch Lärmbelästigungen in dem Ausmaß vorhanden gewesen wären, wie sie die Beklagte geltend gemacht hat, hätten nach Auffassung des Gerichts die Mieter in der Wohnung darunter wenigstens in vermindertem Umfang auch Kenntnis von derartigen Lärmbelästigungen erhalten müssen.

Insgesamt Ergibt sich hieraus, daß die Beklagte zur Mietminderung nicht berechtigt war. Die Klage war begründet.

Der Zinsanspruch resultiert aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der Vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich § 708 Ziff. 11 ZPO.

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