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Reisepreisminderung: Flugzeuglärm und Strassenlärm

AMTSGERICHT DUISBURG

Az.: 45 C 4744/02

Urteil vom 15.01.2003


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2002 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien sind durch eine Pauschalflugreise nach Griechenland auf die Insel Korfu in das Zielgebiet Perama in die Anlage Aelos Beach Holiday Village für die Zeit vom 8. bis 22.6.2002 verbunden. Der Reisepreis betrug bei zwei Erwachsenen und all inklusive einschließlich Flugaufpreis und Flugversicherungszuschlag insgesamt 1.722,00 EUR.

Die Buchung der Reise erfolgte in der Weise, dass auf eine Fernsehwerbung der Firma TV Travel Shop eine telefonische Buchung seitens des Klägers erfolgte, auf die mit Schreiben der Firma TV Travel Shop vom 13.1.2002 eine Übersendung der Reisebestätigung der Beklagten an den Kläger erfolgte. Die vorgenannte Reisebestätigung der Beklagten beinhaltete den Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Weitere Einzelheiten des Telefonats sind zwischen den Parteien streitig.

Bereits vor Ort rügte der Kläger Störungen durch das ständige Starten und Landen von Flugzeugen sowie durch eine am Strand befindliche sehr stark befahrene Uferstraße. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die schriftliche Mängelrüge vom 15.6.2002 (B1.6 d.A.) Bezug genommen.

Nach Beendigung der Reise machte der Kläger Erstattungsansprüche gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 5.7.2002 in Höhe von 40 % des Reisepreises geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 7 f.d.A. Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, die Reise sei mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen, die eine Reisepreisminderung in vorgenannter Höhe rechtfertigten. Das gebuchte Hotel befinde sich in unmittelbarer Nähe, wahrscheinlich sogar in der Einflugschneise des Flughafens der Insel Korfu, der 24 Stunden am Tag von Ferienfliegern bedient werde, insbesondere in den Sommermonaten. Infolgedessen sei die Unterkunft erheblichen Lärmeinwirkungen ausgesetzt gewesen, die auch in den Nachtstunden angedauert hätten. Zudem befinde sich der Strand der dortigen Ortschaft unmittelbar an der sogenannten Uferstraße; hierbei handele es sich um eine Hauptverkehrsstraße, auf der in erheblichem Maße Kraftverkehr auch und insbesondere mit dieselbetriebenen Lkws und Bussen stattfinde. Dies habe zu einer erheblichen Einwirkung von Schadstoffen geführt, die sich als übelriechend qualifizieren ließen.

Etwaige Hinweise auf entsprechende Gegebenheiten im Reiseprospekt der Beklagten seien für den Kläger nicht maßgeblich, da die Vermittlung gerade über den Reisesender TV Travel Shop erfolgt sei, so dass der Kläger den Katalog nicht zu Gesicht bekommen habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 688,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist zunächst darauf, dass ausweislich Seite 146 des Reisekataloges Griechenland / Zypern Sommer 2002 die unmittelbare Nähe des Zielgebiets zum Flughafen erkennbar gewesen sei; aus den Angaben auf Seite 160 des Reisekataloges ergebe sich weiterhin, dass sich das Hotel in attraktiver Lage oberhalb der Küstenstraße, weiterhin in einer Entfernung von ca. 100 Metern zum Kiesstrand befinde. Hieraus lasse sich ohne weiteres herleiten, dass der Strand zwangsläufig in unmittelbarer Nähe dieser Uferstraße liegen müsse. Im Übrigen seien die gerügten Mängel zum Fluglärm nicht hinreichend substantiiert. Es fehle insofern an konkreten Angaben dazu, inwieweit es zu welchen Beeinträchtigungen gekommen sei.

Von einer Einbeziehung der Reisebedingungen der Beklagten sowie der Katalogangaben sei bereits deshalb auszugehen, weil die Firma TV Travel Shop bereits vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und deren Reisekatalog, deren Einbeziehung und die Möglichkeit der jederzeitigen Einsichtnahme ausdrücklich hingewiesen habe. Dieser Vortrag wird seitens des Klägers bestritten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises wegen der Reise nach Korfu nicht zu.

Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 651 d Abs.1 BGB der Reisende berechtigt ist, eine Minderung des Reisepreises zu verlangen, wenn die Reiseleistung des Veranstalters Fehler aufweist. Hierbei sind stets die vertraglich vereinbarten Leistungen, so wie sich diese objektiv aus dem Reiseprospekt, mündlichen Abreden und anderen Begleitumständen ergeben, zu ermitteln und mit der tatsächlich gewährten Leistung zu vergleichen (Palandt, § 651 c BGB, Rdn. 2). Dennoch ist nicht jede negative Abweichung als Reisemangel aufzufassen. Geringe Unzulänglichkeiten und Unannehmlichkeiten hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen (Tonner, § 651 c BGB, Rdn. 16 ff.). Wird eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung gerügt, ist im Einzelfall je nach Art und Zweck der Reise festzustellen, ob und inwiefern die Reise bereits nach den vorgenannten Ausführungen einen Reisemangel aufweist oder aber lediglich eine Beeinträchtigung vorliegt, die im Zeitalter des Massentourismus entschädigungslos hinzunehmen ist. Gerade im Ausland spielt hierbei auch der Maßstab der Ortsüblichkeit eine gewichtige Rolle.

Für das Vorliegen eines Fehlers ist der Reisende darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig. Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, – festzustellen, ob lediglich eine Unannehmlichkeit oder ein Reisemangel vorliegt. Letzterenfalls muss es für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf der Reisende sich nicht darauf beschränken, klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dies darf nicht erst im Wege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt.

Nach den vorgenannten Grundsätzen war der Kläger im vorliegenden Fall zu einer Minderung des Reisepreises nicht berechtigt.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach der Auffassung des Gerichts von einer wirksamen Einbeziehung sowohl der allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten als auch der Prospektangaben der Beklagten in die Beurteilung des vertragsgemäß vereinbarten Leistungsumfangs auszugehen ist. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger weder von den allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten noch vom Kataloginhalt des Reiseprospekts Griechenland / Zypern Sommer 2002 tatsächlich Kenntnis genommen hat, auf dessen maßgeblichen Leistungsinhalt auch die Allgemeinen Reisebedingungen der Klägerin Bezug nehmen. Diesbezüglich ist jedoch von einem wirksamen Verzicht des Klägers auf eine entsprechende Kenntnisnahme der Allgemeinen Reisebedingungen bzw. des in Bezug genommenen Kataloginhalts auszugehen.

Ein entsprechender Verzicht kann bereits darin gesehen werden, dass der Reisende nach einem Hinweis des Veranstalters auf die Allgemeinen Reisebedingungen seine Buchungserklärung abgibt, ohne die vorherige Übersendung der Reisebedingungen zu verlangen (Eckert, in: Staudinger, § 651 a BGB, Rdn. 81 m.w.N.). Die Beklagte hat insofern vorgetragen, der Mitarbeiter der Firma Travel Shop habe in dem Gespräch konkret auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und deren Reisekatalog und die Möglichkeit der jederzeitigen Einsichtnahme hingewiesen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 2.12.2002 das diesbezügliche Beklagtenvorbringen pauschal bestreitet, stellt sich dies bereits nicht als ausreichend qualifiziertes Bestreiten dar. Denn es wäre dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, seinerseits zum konkreten Inhalt des Gesprächs Angaben zu machen und insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise überhaupt auf den maßgeblichen Leistungsinhalt bzw. Vertragsinhalt im Telefonat eingegangen wurde. Jedenfalls aber ist eine wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Reisebedingungen dadurch zustande gekommen, dass die Beklagte in ihrer Buchungsbestätigung ausdrücklich auf diese Bedingungen verwiesen hat, verbunden mit dem Hinweis, dass der Vertragsschluss nur unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Reisebedingungen erfolge. Erfolgt aber die Übersendung einer Reisebestätigung mit dem Hinweis auf die entsprechenden Geschäftsbedingungen, so werden diese jedenfalls durch die sich in der Folge anschließende Zahlung des vereinbarten Preises seitens des Reisenden bzw. den Antritt der Reise durch konkludente Annahme des insoweit abgeänderten Vertragsangebotes zum Vertragsinhalt (vgl. LG Köln, Fremdenverkehrsrechtliche Entscheidungen Zivilrecht, Nr. 155; Tonner, § 651 a, Rdn. 23 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund kommt eine Berechtigung des Klägers zur Minderung des Reisepreises im Hinblick auf die vorgetragenen Beeinträchtigungen durch die Uferstraße bereits deshalb nicht in Betracht, weil insofern die diesbezüglichen Katalogangaben bereits die unmittelbare Schlussfolgerung zulassen, dass sich der Strand zwangsläufig an einer entsprechenden Uferstraße befinden kann. Darüber hinaus sind die seitens des Klägers vorgetragenen diesbezüglichen Beeinträchtigungen aber auch nicht hinreichend substantiiert, um hierauf gestützt eine Berechtigung zur Reisepreisminderung herleiten zu können. Der Vortrag, der starke Kfz-Verkehr habe zu Geruchsbeeinträchtigungen durch die dort fahrenden Fahrzeuge, insbesondere Dieselfahrzeuge, geführt, lässt nicht nachvollziehbar erkennen, ob und in welcher Intensität sich tatsächlich Geruchsbeeinträchtigungen durch den Straßenverkehr ergeben haben, die tatsächlich über das Maß des Hinnehmbaren hinausgegangen sind und insofern sich nicht mehr als bloße Reiseunannehmlichkeit zu qualifizieren waren. Zu einer entsprechenden etwaigen Lärmbelästigung durch Dieselfahrzeuge fehlen ebenfalls weitere konkrete Angaben zur Intensität der Lärmentwicklung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der vor Ort vorgenommenen Mängelrüge ebenfalls lediglich auf eine „ständige Störung“ verwiesen wird, ohne dass insofern nähere Angaben gemacht werden.

Soweit der Kläger eine Beeinträchtigung durch Fluglärm vorträgt, kann sich die Beklagte nach der Auffassung des Gerichts allerdings nicht auf diesbezügliche Katalogangaben berufen. Seite 14 6 des Katalogs lässt insofern lediglich erkennen, dass die Ferienanlage Perama sich in der Nähe des Flughafens dergestalt befindet, dass dieser in unmittelbarer Nähe von Korfu-Stadt liegt und das Feriengebiet Perama das zur Ferienregion Korfu-Stadt nächstgelegene Zielgebiet ist. Weitergehende Schlussfolgerungen, etwa im Hinblick auf eine etwaige Nähe zum Flughafen, lassen sich daraus jedoch nicht herleiten. Dennoch ist eine Minderung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Denn die allgemein gehaltenen Ausführungen des Klägers, man sei durch ständigen Flugverkehr auch in den Nachtstunden beeinträchtigt gewesen, sind insofern nicht ausreichend. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass konkrete Angaben, insbesondere zur Anzahl der Flugbewegungen, Höhe der über die Anlage fliegenden Flugzeuge, konkreter Entfernung zum Flughafen etc., nicht gemacht worden sind. Aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen ist aber eine konkrete Zumessung einer Reisepreisminderung bzw. eine Beurteilung dahingehend, ob insoweit ein zur Reisepreisminderung berechtigter Umstand vorliegt, nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711, 108 Abs.1 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 688,80 EUR (Wert der bezifferten Klageforderung)

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